Lieferantenregress Musterklauseln

Lieferantenregress. 8.1. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
Lieferantenregress. 9.1 Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen dem Käufer neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Der Käufer ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die der Käufer seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht des Käufers (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
Lieferantenregress. 1. Wurde die von uns an den Käufer gelieferte, neu hergestellte Ware an einen Verbraucher weiterverkauft, so gelten für die Mängelansprüche des Käufers ergänzend zu Ziffer VII. folgende Regelungen und im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften.
Lieferantenregress. Wurde die von uns an den Käufer gelieferte, neu hergestellte Ware an einen Verbraucher weiterverkauft, so gelten für die Mängelansprüche des Käufers ergänzend zu vorstehendem Punkt 10 folgende Regelungen und im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften. Die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang auf den Käufer vorlag (§§ 478 Abs. 3, 476 BGB), gilt außer in den gesetzlich geregelten Fällen auch dann nicht, wenn zwischen dem Gefahrübergang auf den Käufer und dem Gefahrübergang auf den Abnehmer des Käufers ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten liegt. Die Nacherfüllungsrechte des Käufers gemäß § 6 f) gelten mit folgender Maßgabe: Der Käufer kann von uns die Art der Nacherfüllung verlangen, die er seinem Abnehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Verweigerungsrechte des Käufers - im Einzelfall schuldet; ein Wahlrecht unsererseits besteht nicht. Der Käufer ist berechtigt, diesen Nacherfüllungsanspruch an seinen Abnehmer abzutreten, jedoch nur erfüllungs- oder/und sicherungshalber, d.h. unbeschadet seiner eigenen Forthaftung gegenüber dem Abnehmer. Eine Abtretung an Erfüllung Statt ist unwirksam. Unser Recht, diese Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wenn wir mit dem Käufer einen gleichwertigen Ausgleich im Sinne von § 478 Abs. 4 BGB vereinbart haben, ist der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er im Verhältnis zu seinem Abnehmer zu tragen hatte (§ 478 Abs. 2 BGB), ausgeschlossen.
Lieferantenregress. Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche von Creos innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen Creos neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Creos ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Auftragnehmer zu verlangen, die Creos ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht von Creos nach § 439 Abs. 1 BGB wird hierdurch nicht eingeschränkt. Bevor Creos einen von ihrem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschl. Aufwendungsersatz nach §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird Xxxxx den Auftragnehmer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von Creos tatsächlich gewährte Mangelanspruch als ihrem Abnehmer geschuldet. Dem Auftragnehmer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. Die Ansprüche von Creos aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch Creos oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
Lieferantenregress. 10.1. Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen dem Krüger Unternehmen neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Das Krüger Unternehmen ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die es seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Sein gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
Lieferantenregress. (1) Unsere gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
Lieferantenregress. 2.1 Die Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b BGB) stehen dem Auftraggeber neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Der Auf- traggeber ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Auftragnehmer zu verlangen, die der Auftraggeber seinen Kunden im Einzelfall schuldet.
Lieferantenregress. 1.) Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb der Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen HK neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. HK ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die HK seinem Abneh- mer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) von HK wird hierdurch nicht einge- schränkt.
Lieferantenregress. (1) Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche der WIS innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen der WIS neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Die WIS ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die die WIS ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht der WIS (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.