Lagerungen. 9.1 Bei Lagerungen der Güter während der Dauer der Versicherung ist die Versicherung für jede Lagerung auf 60 Tage begrenzt. 9.2 Ist die Lagerung jedoch nicht durch den Versicherungs- nehmer veranlasst worden, bleibt die Versicherung nur dann über den in Ziffer 9.1 genannten Zeitraum bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er keine Kenntnis von der zeitlichen Überschreitung der Lagerdauer hatte oder nach kaufmännischen Grund- sätzen keinen Einfluss auf die Dauer nehmen konnte. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der zeit- lichen Überschreitung, so hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dem Versicherer gebührt eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie. Bei See- und Lufttransporten findet Ziffer 8.2.3 ergän- zend Anwendung. 9.3 Bei den in Ziffern 9.1 und 9.2 genannten Fristen zählen der Tag der Ankunft und der der Abreise als zur Lagerung gehörend.
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Sources: Gütertransportversicherung
Lagerungen. 9.1 13.1 Bei Lagerungen der Güter während der Dauer der Versicherung ist die Versicherung für jede Lagerung auf 60 Tage begrenzt.
9.2 13.2 Ist die Lagerung jedoch nicht durch den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer veranlasst worden, bleibt die Versicherung nur dann über den in Ziffer 9.1 13.1 genannten Zeitraum bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er keine Kenntnis von der zeitlichen Überschreitung der Lagerdauer hatte oder nach kaufmännischen Grund- sätzen Grundsätzen keinen Einfluss auf die Dauer nehmen konnte. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der zeit- lichen zeitlichen Überschreitung, so hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dem Versicherer gebührt eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie. Bei See- und Lufttransporten findet Ziffer 8.2.3 ergän- zend 11.2.3 ergänzend Anwendung.
9.3 13.3 Bei den in Ziffern 9.1 13.1 und 9.2 13.2 genannten Fristen zählen der Tag der Ankunft und der der Abreise als zur Lagerung gehörend.
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