Lagerungen Musterklauseln
Lagerungen. 9.1. Bei Lagerungen der Güter während der Dauer der Versicherung ist die Versicherung für jede Lagerung auf 60 Tage begrenzt.
9.2. Ist die Lagerung jedoch nicht durch den Versi- cherungsnehmer veranlasst worden, bleibt die Versicherung nur dann über den in Ziffer 9.1 genannten Zeitraum bestehen, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass er keine Kenntnis von der zeitlichen Überschreitung der Lagerdauer hatte oder nach kaufmännischen Grundsätzen keinen Einfluss auf die Dauer nehmen konnte. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der zeitlichen Überschreitung, so hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzei- gen. Dem Versicherer gebührt eine zu verein- barende Zuschlagsprämie. Bei See- und Lufttransporten findet Ziffer 8.2.3 ergänzend Anwendung.
9.3. Bei den in Ziffern 9.1 und 9.2 genannten Fris- ten zählen der Tag der Ankunft und der der Ab- reise als zur Lagerung gehörend.
Lagerungen. 9.1 Bei Lagerungen der Güter während der Dauer der Versicherung ist die Versicherung für jede Lagerung auf 60 Tage begrenzt.
9.2 Ist die Lagerung jedoch nicht durch den Versiche- rungsnehmer veranlasst worden, bleibt die Versicherung, nur dann über den in Ziffer 9.1 genannten Zeitraum hinaus bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er keine Kenntnis von der zeitlichen Überschreitung der Lagerdauer hatte oder nach kaufmännischen Grundsätzen keinen Einfluss auf die Dauer nehmen konnte. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der zeit- lichen Überschreitung, so hat er dies dem Versicherer un- verzüglich anzuzeigen. Dem Versicherer gebührt eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie. Bei See- und Lufttransporten findet Ziffer 8.2.3 ergänzend Anwendung.
9.3 Bei den in Ziffern 9.1 und 9.2 genannten Fristen zählen der Tag der Ankunft und der der Abreise als zur Lagerung gehörend.
Lagerungen. 5.2.1. Der Lagerhalter/Auftragnehmer verpflichtet sich, ein sauberes, trockenes, für die ordnungsgemäße Lagerung der angelieferten Güter in jederHinsicht geeignetes Lager zur Verfügung zu stellen.
5.2.2. Die Güter sind separat, getrennt von Gütern anderer Einlagerer aufzubewahren.
5.2.3. Jede Güterbewegung, Ein- und Auslagerung ist ordnungsgemäß und nachvollziehbar zu dokumentieren.
5.2.4. Das Lager ist vor dem Zugang betriebsfremder Personen zu schützen. Bei dem Lagerpersonal sind regelmäßige und zu dokumentierende Personenkontrollen, auch hinsichtlich etwaigen Diebesgutes durchzuführen.
5.2.5. Schlüssel dürfen nur an das Betriebspersonal ausgegeben werden. Jedes Öffnen und Verschließen des Lagers ist mit Angabe von Person und Zeit zu dokumentieren. Bei Verschluss des Lagers ist eine auf die Polizei aufgeschaltete ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ scharf zu schalten.
5.2.6. Die Lagerbestandsführung ist ordnungsgemäß zu dokumentieren. Jeder Schaden ist unverzüglich WORLEE zu melden.
5.2.7. Sendungen sind nur an die Personen herauszugeben, die sich durch Original-Lagerscheine oder sonstige Original-Freistellungen von WORLEE als Auslagerungberechtigte ausweisen.
5.2.8. Der Lagerhalter haftet ohne die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung nach § 475 HGB.
Lagerungen. 9.1 Bei Lagerungen der Güter während der Dauer der Versicherung ist die Versicherung für jede Lagerung auf 60 Tage begrenzt.
9.2 Ist die Lagerung jedoch nicht durch den Versicherungs- nehmer veranlasst worden, bleibt die Versicherung nur dann über den in Ziffer 9.1 genannten Zeitraum bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er keine Kenntnis von der zeitlichen Überschreitung der Lagerdauer hatte oder nach kaufmännischen Grund- sätzen keinen Einfluss auf die Dauer nehmen konnte. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der zeit- lichen Überschreitung, so hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dem Versicherer gebührt eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie. Bei See- und Lufttransporten findet Ziffer 8.2.3 ergän- zend Anwendung.
9.3 Bei den in Ziffern 9.1 und 9.2 genannten Fristen zählen der Tag der Ankunft und der der Abreise als zur Lagerung gehörend.
Lagerungen. 4.8.1. Soweit in vereinbarten Besonderen Bedingungen nicht strengere Sicherheitsvorschriften festgelegt sind, gelten die nachstehenden Bestimmungen für Lagerungen aller Art.
4.8.2. Wenn nicht strengere Bestimmungen gelten (z. B. Vorschriften für Löschanlagen), darf bei Blocklagerung die von einer geschlossenen Lagerung eingenommene Grundfläche höchstens 200 m² betragen. Zwischen den so gebildeten einzelnen Lagerblöcken müssen Abstände eingehalten werden, die gewährleisten, dass jeder Lagerblock im Brandfalle für die Löschkräfte von allen Seiten zugänglich ist. Die Bereiche zwischen den Lagerblöcken müssen ständig freigehalten werden.
4.8.3. Stoffe der Gefahrenklassen 1, 2 und 3 müssen in Lagerräumen gelagert werden, die einen eigenen Brandabschnitt bilden.
4.8.4. In Lagerräumen und Lagerbereichen ist Einzelofenheizung unzulässig.
4.8.5. Technische Einrichtungen in Lagern, wie z. B. Ladestationen für Hubstapler, Anlagen für die Schrumpffolien-Verpackung usw., sind so anzuordnen, dass bei Fehlfunktion oder Fehlbedienung dieser Einrichtungen die Ausweitung eines Schadens (Brand, Explosion) auf angrenzende Sachen verhindert wird (Freihalten von Schutzabständen, Anbringen von Brandschutzplatten usw.).
Lagerungen. Glas muss witterungsgeschützt in trockenen, gut belüfteten Räumen gelagert werden. Andernfalls kann es zu Glasbrüchen infolge thermischer Überbeanspruchung und Beschädigung kommen.
Lagerungen. Soweit in den vereinbarten Besonderen Bedingungen nicht strengere Sicherheitsvorschriften festgelegt sind, gelten die nachstehenden Bestimmungen für Lagerungen aller Art.
Lagerungen. 9.1 Bei Lagerungen der Güter während der Dauer der Versicherung ist die Versiche- rung für jede Lagerung auf 60 Tage begrenzt.
9.2 Ist die Lagerung jedoch nicht durch den Versicherungsnehmer veranlasst wor- den, bleibt die Versicherung nur dann über den in Ziff. 9.1 genannten Zeitraum beste- hen, wenn der Versicherungsnehmer nach- weist, dass er keine Kenntnis von der zeit- lichen Überschreitung der Lagerdauer hatte oder nach kaufmännischen Grundsätzen keinen Einfluss auf die Dauer nehmen konnte.
Lagerungen. 11.1 Bei Lagerungen der Güter während der Dauer der Versicherung ist die Versicherung für jede Lagerung auf 60 Tage begrenzt.
11.2 Ist die Lagerung nicht durch den Versicherungsnehmer veranlasst worden, bleibt die Versicherung nur dann über den in Ziffer 11.1 genannten Zeitraum bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er keine Kenntnis von der zeitlichen Überschreitung der Lagerdauer hatte oder nach kaufmännischen Grundsät- zen keinen Einfluss auf die Dauer nehmen konnte. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der zeitlichen Überschreitung, so hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dem Versicherer gebührt eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie. Bei See- und Lufttransporten findet Ziffer 10.6.3 ergänzend Anwendung.
11.3 Bei den in Ziffern 11.1 und 11.2 genannten Fristen zählen der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise als zur Lagerung gehörend.
11.4 Unbeschadet der Regelungen in den Ziffern 11.1 bis 11.3 erstreckt sich der Versicherungsschutz für vom Ver- sicherungsnehmer veranlasste Lagerungen während des versicherten Transportes nur auf Lagerorte, die vor Risikobeginn mit dem Versicherer vereinbart sind. Haben die Parteien vereinbart, dass Lagerungen vor Beginn bzw. nach Ende des versicherten Transportes mitversichert sind, gilt Satz 1 entsprechend.
Lagerungen. Technische Richtlinien Vorbeugender Brandschutz
