Common use of Lagerungen Clause in Contracts

Lagerungen. 5.2.1. Der Lagerhalter/Auftragnehmer verpflichtet sich, ein sauberes, trockenes, für die ordnungsgemäße Lagerung der angelieferten Güter in jederHinsicht geeignetes Lager zur Verfügung zu stellen. 5.2.2. Die Güter sind separat, getrennt von Gütern anderer Einlagerer aufzubewahren. 5.2.3. Jede Güterbewegung, Ein- und Auslagerung ist ordnungsgemäß und nachvollziehbar zu dokumentieren. 5.2.4. Das Lager ist vor dem Zugang betriebsfremder Personen zu schützen. Bei dem Lagerpersonal sind regelmäßige und zu dokumentierende Personenkontrollen, auch hinsichtlich etwaigen Diebesgutes durchzuführen. 5.2.5. Schlüssel dürfen nur an das Betriebspersonal ausgegeben werden. Jedes Öffnen und Verschließen des Lagers ist mit Angabe von Person und Zeit zu dokumentieren. Bei Verschluss des Lagers ist eine auf die Polizei aufgeschaltete ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ scharf zu schalten. 5.2.6. Die Lagerbestandsführung ist ordnungsgemäß zu dokumentieren. Jeder Schaden ist unverzüglich WORLEE zu melden. 5.2.7. Sendungen sind nur an die Personen herauszugeben, die sich durch Original-Lagerscheine oder sonstige Original-Freistellungen von WORLEE als Auslagerungberechtigte ausweisen. 5.2.8. Der Lagerhalter haftet ohne die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung nach § 475 HGB.

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Sources: Transport Conditions

Lagerungen. 5.2.1. Der Lagerhalter/Auftragnehmer verpflichtet sich, ein sauberes, trockenes, für die ordnungsgemäße Lagerung der angelieferten Güter in jederHinsicht jeder Hinsicht geeignetes Lager zur Verfügung zu stellen. 5.2.2. Die Güter sind separat, getrennt von Gütern anderer Einlagerer aufzubewahren. 5.2.3. Jede Güterbewegung, Ein- und Auslagerung (Lagerbestandsführung) ist ordnungsgemäß und nachvollziehbar in Schriftform zu dokumentieren. 5.2.4. Das Lager ist vor dem Zugang betriebsfremder Personen zu schützen. Bei dem Lagerpersonal sind regelmäßige und zu dokumentierende Personenkontrollen, auch hinsichtlich etwaigen Diebesgutes durchzuführen. 5.2.5. Schlüssel dürfen nur an das Betriebspersonal ausgegeben werden. Jedes Öffnen und Verschließen des Lagers ist mit Angabe von Person und Zeit zu dokumentieren. Bei Verschluss des Lagers ist eine auf die Polizei aufgeschaltete ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ scharf zu schalten. 5.2.6. Die Lagerbestandsführung ist ordnungsgemäß zu dokumentieren. Jeder Schaden ist unverzüglich WORLEE WORLÈE zu melden. 5.2.7. Sendungen sind nur an die Personen herauszugeben, die sich durch Original-Lagerscheine oder sonstige Original-Freistellungen von WORLEE WORLÈE als Auslagerungberechtigte Auslagerungs- berechtigte ausweisen. 5.2.8. Der Lagerhalter haftet ohne die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung Haftungsb- eschränkung nach § 475 HGB.

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Sources: Transport Conditions

Lagerungen. 5.2.1. Der Lagerhalter/Auftragnehmer verpflichtet sich, ein sauberes, trockenes, für die ordnungsgemäße Lagerung der angelieferten Güter in jederHinsicht jeder Hinsicht geeignetes Lager zur Verfügung zu stellen. 5.2.2. Die Güter sind separat, getrennt von Gütern anderer Einlagerer aufzubewahren. 5.2.3. Jede Güterbewegung, Ein- und Auslagerung ist ordnungsgemäß und nachvollziehbar zu dokumentieren. 5.2.4. Das Lager ist vor dem Zugang betriebsfremder Personen zu schützen. Bei dem Lagerpersonal sind regelmäßige und zu dokumentierende Personenkontrollen, auch hinsichtlich etwaigen Diebesgutes durchzuführen. 5.2.5. Schlüssel dürfen nur an das Betriebspersonal ausgegeben werden. Jedes Öffnen und Verschließen des Lagers ist mit Angabe von Person und Zeit zu dokumentieren. Bei Verschluss des Lagers ist eine auf die Polizei aufgeschaltete ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ scharf zu schalten. 5.2.6. Die Lagerbestandsführung ist ordnungsgemäß zu dokumentieren. Jeder Schaden ist unverzüglich WORLEE Skyline Express zu melden. 5.2.7. Sendungen sind nur an die Personen herauszugeben, die sich durch Original-Lagerscheine oder sonstige Original-Original- Freistellungen von WORLEE Skyline Express als Auslagerungberechtigte ausweisen. 5.2.8. Der Lagerhalter haftet ohne die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung nach § 475 HGB.

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Sources: Transport Agreement