Common use of Lagerungen Clause in Contracts

Lagerungen. 9.1 Bei Lagerungen der Güter während der Dauer der Versicherung ist die Versicherung für jede Lagerung auf 60 Tage begrenzt. 9.2 Ist die Lagerung jedoch nicht durch den Versiche- rungsnehmer veranlasst worden, bleibt die Versicherung, nur dann über den in Ziffer 9.1 genannten Zeitraum hinaus bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er keine Kenntnis von der zeitlichen Überschreitung der Lagerdauer hatte oder nach kaufmännischen Grundsätzen keinen Einfluss auf die Dauer nehmen konnte. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der zeit- lichen Überschreitung, so hat er dies dem Versicherer un- verzüglich anzuzeigen. Dem Versicherer gebührt eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie. Bei See- und Lufttransporten findet Ziffer 8.2.3 ergänzend Anwendung. 9.3 Bei den in Ziffern 9.1 und 9.2 genannten Fristen zählen der Tag der Ankunft und der der Abreise als zur Lagerung gehörend.

Appears in 2 contracts

Sources: Güterversicherungsbedingungen 2000, Güterversicherungsbedingungen 2000

Lagerungen. 9.1 Bei Lagerungen der Güter während der Dauer der Versicherung Versiche- rung ist die Versicherung für jede Lagerung auf 60 Tage begrenzt. 9.2 Ist die Lagerung jedoch nicht durch den Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer veranlasst worden, bleibt die Versicherung, nur dann über den in Ziffer 9.1 genannten Zeitraum hinaus bestehen, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer nachweist, dass er keine Kenntnis von der zeitlichen zeitli- chen Überschreitung der Lagerdauer hatte oder nach kaufmännischen kaufmänni- schen Grundsätzen keinen Einfluss auf die Dauer nehmen konnte. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der zeit- lichen zeitlichen Überschreitung, so hat er dies dem Versicherer un- verzüglich anzuzeigenunverzüglich anzu- zeigen. Dem Versicherer gebührt eine zu vereinbarende ZuschlagsprämieZu- schlagsprämie. Bei See- und Lufttransporten findet Ziffer 8.2.3 ergänzend AnwendungAnwen- dung. 9.3 Bei den in Ziffern 9.1 und 9.2 genannten Fristen zählen der Tag der Ankunft und der der Abreise als zur Lagerung gehörend.

Appears in 2 contracts

Sources: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008, DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008

Lagerungen. 9.1 Bei Lagerungen der Güter während der Dauer der Versicherung ist die Versicherung für jede Lagerung Lage- rung auf 60 Tage begrenzt. 9.2 Ist die Lagerung jedoch nicht durch den Versiche- rungsnehmer veranlasst worden, bleibt die Versicherung, Versi- cherung nur dann über den in Ziffer 9.1 genannten Zeitraum hinaus bestehen, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer nachweist, dass er keine Kenntnis von der zeitlichen Überschreitung der Lagerdauer hatte oder nach kaufmännischen Grundsätzen keinen Einfluss auf die Dauer nehmen konnte. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der zeit- lichen zeitlichen Überschreitung, so hat er dies dem Versicherer un- verzüglich Ver- sicherer unverzüglich anzuzeigen. Dem Versicherer Versiche- rer gebührt eine zu vereinbarende ZuschlagsprämieZuschlagsprä- mie. Bei See- und Lufttransporten findet Ziffer 8.2.3 ergänzend Anwendung. 9.3 Bei den in Ziffern 9.1 und 9.2 genannten Fristen zählen der Tag der Ankunft und der der Abreise als zur Lagerung gehörend.

Appears in 1 contract

Sources: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011

Lagerungen. 9.1 Bei Lagerungen der Güter während der Dauer der Versicherung ist die Versicherung für jede Lagerung auf 60 Tage begrenzt. 9.2 Ist die Lagerung jedoch nicht durch den Versiche- rungsnehmer Versi- cherungsnehmer veranlasst worden, bleibt die Versicherung, Versicherung nur dann über den in Ziffer 9.1 genannten Zeitraum hinaus bestehen, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer nachweist, dass er keine Kenntnis von der zeitlichen Überschreitung der Lagerdauer hatte oder nach kaufmännischen Grundsätzen keinen Einfluss auf die Dauer nehmen konnte. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der zeit- lichen zeitlichen Überschreitung, so hat er dies dem Versicherer un- verzüglich unverzüglich anzuzeigen. Dem Versicherer gebührt eine zu vereinbarende ZuschlagsprämieZu- schlagsprämie. Bei See- und Lufttransporten findet Ziffer 8.2.3 ergänzend Anwendung. 9.3 Bei den in Ziffern 9.1 und 9.2 genannten Fristen zählen der Tag der Ankunft und der der Abreise als zur Lagerung gehörend.

Appears in 1 contract

Sources: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008