Krankentaggeldversicherung Musterklauseln

Krankentaggeldversicherung. (Leistungen nach Versicherungsvertragsgesetz VVG)
Krankentaggeldversicherung. 1 Die Mitarbeitenden werden durch den Arbeitgeber kollektiv für ein Krankentaggeld versichert (siehe Art. 86 GAV).
Krankentaggeldversicherung. Die Versicherung ist bei einer vom Bund anerkannten Krankentaggeldversicherung abzuschliessen.
Krankentaggeldversicherung. Alle Arbeitnehmenden der SOB sind obligatorisch in einer Krankentaggeldversicherung versichert. Die Hälfte der Prämien wird durch die SOB bezahlt.
Krankentaggeldversicherung. Die Krankentaggeldleistung der Krankentaggeldversicherung ist dem Arbeitnehmenden ohne Sozialabzüge weiterzuleiten (Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV, Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung). Hat der Arbeitgeber jedoch die Versicherung erst ab dem 30. Krankheitstag abgeschlossen und kommt er in der Zwischenzeit selber für den Krankenlohn auf, sind auf diesen Lohn die Sozialversicherungsabzüge vorzunehmen, denn es handelt sich hierbei um massgebenden Lohn im Sinne von Art. 7 AHVV.
Krankentaggeldversicherung. Die Arbeitgeberin hat zur Deckung des Lohnausfalls bei Krankheit eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen. Die Prämie wird je zur Hälfte vom Betrieb und den Mitarbeitenden bezahlt.
Krankentaggeldversicherung. 1 Die Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn schliessen eine Kranken- taggeldversicherung ab, welche den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Weiterausrichtung des Gehalts nach Art. 29, auch nach einer allfälligen Kündigung ohne Aufnahme in die Einzelversicherung, garantiert.
Krankentaggeldversicherung. Der Arbeitgeber hat obligatorisch für seine Angestellten eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen. Die Prämien werden mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber bezahlt.
Krankentaggeldversicherung. 1 Jeder Arbeitnehmer muss im Krankheitsfall für ein Taggeld versichert sein. Der Arbeitgeber wählt die Versicherungsgesellschaft.
Krankentaggeldversicherung. 1 Die Mitarbeitenden werden durch die Arbeitgeberin gemäss Art. 8.2 Abs. 3 kollektiv für ein Krankentaggeld versichert.