Kinder. (gilt für die Tarife Familie und Single mit Kind) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Ihrer unverhei- rateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspart- nerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solan- ge sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch Bache- lor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudien- gang –, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendiens- tes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen, Bei einer sich direkt an die Berufsausbildung anschlie- ßenden Arbeitslosigkeit besteht die Mitversicherung gegen Nachweis (z. B. Bescheinigung der Agentur für Arbeit) für max. ein weiteres Jahr fort. Unabhängig von den vorgenannten Bestimmungen, bleibt die Mitversicherung der volljährigen, unverheirateten Kinder erhalten, solange die häusliche Gemeinschaft mit Ihnen besteht. Dies gilt auch für Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit körperlicher oder geistiger Behinderung.
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Sources: Privathaftpflicht Versicherung
Kinder. Fahrpreise für Kinder gelten bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, d. h. Kinder ab 15 Jahren haben den Erwachsenenfahrpreis zu entrichten. Die Berechtigung zur Nutzung eines Kindertarifs ist auf Verlangen nachzuweisen, Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, d. h. Kinder unter 6 Jahren, werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson mit gülti- gem Fahrausweis oder gültiger Fahrtberechtigung unentgeltlich beför- dert. Eine Aufsichtsperson kann bis zu 4 Kinder unter 6 Jahren unent- geltlich mitnehmen (gilt für die Tarife Familie und Single mit Kind) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Ihrer unverhei- rateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspart- nerschaft lebenden Kinder (ggf. auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solan- ge sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch Bache- lor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudien- gang –, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.zusammen eines mitgenommenen Fahrrads pro Kind unter Beachtung der Anlage 1 der naldo- Beförderungsbedingungen). Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendiens- tes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder Ansonsten ist der Fahrpreis für Kinder zu entrichten (im Anschluss an Falle einer Fahrradmitnahme nur dann, wenn gemäß Nr. 8.2 eine Entgeltpflicht hierfür besteht). Als Aufsichtsperson im Sinne dieses Absatzes gelten nur Personen, die Berufsausbildung bleibt mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben, d. h. Personen ab 6 Jahren (im Falle einer Fahrradmitnahme muss die Aufsichtsperson – gemäß der Versicherungsschutz bestehenAnla- ge 1 Nr. 3 der naldo-Beförderungsbedingungen – jedoch mindestens zwölfjährig sein). Die Mitnahmemöglichkeit ist nur dann gegeben, wenn jederzeit der Fahrschein oder die Fahrtberechtigung vorgezeigt werden kann. Bei einer sich direkt an die Berufsausbildung anschlie- ßenden Arbeitslosigkeit besteht die Mitversicherung gegen Nachweis Einsatz eines Fahrzeugs mit geringer Beförderungskapazität (z. B. Bescheinigung insbesondere bei Anmeldeverkehren bei Einsatz eines PKW oder eines PKW-ähnlichen Fahrzeugs) wird die dargestellte Mitnahmeregelung dergestalt begrenzt, dass keine Überschreitung der Agentur für Arbeit) für maxBeförderungska- pazität eintritt. ein weiteres Jahr fortAbweichungen von diesen Bestimmungen sind ggf. Unabhängig von bei den vorgenannten Bestimmungen, bleibt die Mitversicherung der volljährigen, unverheirateten Kinder erhalten, solange die häusliche Gemeinschaft mit Ihnen besteht. Dies gilt auch für Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit körperlicher oder geistiger Behinderungjeweiligen Fahrausweisregelungen aufgeführt.
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Sources: Tarifbestimmungen
Kinder. (gilt 1 Konzept & Marketing GmbH/Versicherer
1. Die Verwaltungsgesellschaft des Versicherers für die Tarife Familie und Single mit Kind) Versichert alle Versicherungsverträge ist die gesetzliche Haftpflicht Ihrer unverhei- rateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspart- nerschaft lebenden Kinder Firma Konzept & Marke- ting GmbH, Hannover (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solan- ge sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch Bache- lor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudien- gang –, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendiens- tes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehenFolgenden K&M genannt).
2. K&M ist bevollmächtigt, Bei einer sich direkt an die Berufsausbildung anschlie- ßenden Arbeitslosigkeit besteht die Mitversicherung gegen Nachweis vertraglich obliegende Anzei- gen, Willenserklärungen, Schadenanzeigen und Bei- träge in Empfang zu nehmen sowie ausstehende Bei- träge einzufordern und den dazu gehörigen Schrift- verkehr zu führen und Willenserklärungen jeglicher Art im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag (z. B. Bescheinigung Rücktritt, Kündigung, Anfechtung) abzugeben. Die Beiträge gelten als beim Versicherer eingegan- gen, wenn sie bei K&M eingegangen sind.
3. K&M ist vom ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ beauftragt, gegenüber den Versicherungsnehmern und den betreuenden ▇▇▇▇▇▇▇- ▇▇▇▇ die Annahme oder Ablehnung von Anträgen zu erklären.
4. K&M ist vom ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ beauftragt, die Schadenbe- arbeitung vorzunehmen.
5. Hat der Agentur Versicherungsnehmer seine Anschrift geän- dert, die Änderung aber K&M nicht mitgeteilt, so genügt für Arbeit) für maxeine Willenserklärung, die dem Versiche- rungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absen- dung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte K&M bekannte Anschrift. ein weiteres Jahr fort. Unabhängig von den vorgenannten Bestimmungen, bleibt die Mitversicherung Die Erklärung gilt drei Tage nach der volljährigen, unverheirateten Kinder erhalten, solange die häusliche Gemeinschaft mit Ihnen bestehtAbsendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt auch entsprechend für Kinder den Fall einer Ände- rung des Namens des Versicherungsnehmers.
1. Die Daten für das Inkrafttreten und die Beendigung der Versicherung sind dem Versicherungsschein zu entneh- men. Der Vertrag beginnt und endet um 12.00 Uhr mittags. Um eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes zu vermeiden, beginnt der Versicherungsschutz abwei- chend von den Angaben im Versicherungsschein nicht um 12 Uhr, sondern bereits um 0 Uhr, falls die Vorver- sicherung um 24 Uhr des Vortages endet.
2. Der Versicherungsschutz beginnt mit der rechtzeiti- gen Zahlung des ersten Beitrages gemäß § 3 AT 2015, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein festgesetzten Zeitpunkt.
3. Beträgt die Versicherungsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Versicherungsvertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf durch eine Partei schriftlich gekündigt wird und die Kündigung zugegangen ist.
4. Die Kündigung eines von mehreren allsafe-Verträgen berührt die Wirksamkeit der anderen allsafe-Verträge nicht. Sowohl der Versicherungsnehmer als auch K&M ist berechtigt, Kündigungen von zuschlagspflich- tigen Risiken mit einer Frist von drei Monaten vorzu- nehmen.
5. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles ist sowohl der Versicherungsnehmer als auch K&M berechtigt, den Versicherungsvertrag oder einzelne zuschlags- pflichtige Risiken zu kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss spätestens einen Mo- nat nach Auszahlung der Entschädigung zugehen. Das Kündigungsrecht besteht auch, wenn die Ent- schädigung abgelehnt wird, jedoch nicht, wenn diese Ablehnung aufgrund eines in diesen Bedingungen genannten Ausschlusses zustande kam.
6. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu einem anderen Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres. Wird der Versicherungsvertrag gekündigt, so hat K&M für den Versicherer den anteiligen Beitrag für das restliche Versicherungsjahr zurückzuzahlen.
1. Die Beiträge werden von K&M zur jeweiligen Fälligkeit grundsätzlich per Lastschrift eingezogen. Der Entzug der Einzugsermächtigung stellt für K&M einen wichti- gen Grund dar, das Versicherungsverhältnis mit sofor- tiger Wirkung oder zur nächsten Beitragsfälligkeit zu kündigen.
2. Der erste oder einmalige Beitrag wird – wenn nichts anderes vereinbart ist – unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines fällig. Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten verein- bart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrages. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, kann K&M vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. K&M kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
3. Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mah- nung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. K&M wird den Versicherungsnehmer in Textform auf dessen Kosten zur Zahlung auffordern und ihm eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Die Fristsetzung ist nur wirksam, wenn die rückständigen Beträge des Beitrages sowie die Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angegeben sind, die mit dem Fristablauf verbunden sind. K&M ist berechtigt, Ersatz des ihr durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zah- lungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, - besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, - kann K&M den Vertrag kündigen, wenn K&M den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforde- rung nach Abs. 1 darauf hingewiesen hat. Hat K&M gekündigt und zahlt der Versicherungsneh- mer danach innerhalb eines Monats den angemahn- ten Beitrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
4. Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten verein- bart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug ist. Ferner kann K&M für die Zukunft jährliche Beitrags- zahlung verlangen.
5. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat K&M, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur An- spruch auf den Teil des Beitrages, der der abgelaufe- nen Vertragszeit entspricht. Die nachstehend aufgeführten Bestimmungen gelten nur dann, wenn die Voraussetzungen gemäß Ziffer 1 und 2 erfüllt sind.
1. Sofern der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz und dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, erfolgt für den Fall unverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne des Arbeitsförderungsrech- tes für maximal sechs Monate eine Befreiung von der Beitragszahlung bei unverändertem Versicherungs- schutz. Voraussetzung ist, dass die Arbeitslosigkeit frühestens sechs Monate nach Vertragsbeginn einge- treten ist (auch Stief-Wartezeit), Adoptiv- es sich um eine Arbeitslosigkeit von mindestens sechs Wochen handelt und Pflegekinder) der Ver- trag noch nicht gekündigt wurde.
2. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung setzt des Weite- ren voraus, dass der Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 18 Monate ununterbro- chen in einem sozialversicherungspflichtigen, unge- kündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis mit körperlicher einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden stand und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer als freiwillig Wehr- dienstleistender, freiwillig Dienstleistender, Auszubil- ▇▇▇▇▇▇, Mitarbeiter eines Saison- oder geistiger BehinderungKampagnebe- triebes, bei seinem Ehegatten oder einem in direkter Linie Verwandten beschäftigt war. Ebenfalls kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn bei Versicherungsbeginn bereits ein Kündigungsschutz- verfahren rechtshängig oder eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen war. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslo- sigkeit entsteht wieder, wenn nach Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens bzw. nach Beendigung des gekündigten Arbeitsverhältnisses die Vorausset- zungen gemäß Ziffer 2 Abs. 1 erneut erfüllt sind.
3. Das Vorliegen der unter Ziffer 1 und 2 genannten Vor- aussetzungen muss durch entsprechende Bescheini- gungen des zuständigen Arbeitsamtes und des Ar- beitgebers nachgewiesen werden.
4. Mehrfache Arbeitslosigkeit ist versichert. Im Falle wie- derholter Arbeitslosigkeit muss der Versicherungs- nehmer vor Beginn der erneuten Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen gemäß Ziffer 2 erfüllt haben.
5. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit schriftlich vom Ver- sicherungsnehmer geltend zu machen. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen beginnt die Beitragsbefreiung mit dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit folgenden Kalendermonat, frühestens jedoch mit Eingang der schriftlichen Anzeige der Arbeitslosigkeit bei K&M. Der Beginn der Beitragsbefreiung wird schriftlich bestätigt. Bis dahin sind die Versicherungsbeiträge bedingungs- gemäß zu entrichten; überzahlte Beiträge werden mit zu diesem Zeitpunkt offenen Posten verrechnet.
6. Über das Ende der Arbeitslosigkeit muss der Versi- cherungsnehmer K&M unverzüglich schriftlich infor- mieren. Er ist verpflichtet, K&M jederzeit auf Anforde- rung Nachweise über die Fortdauer der Arbeitslosig- keit vorzulegen. Die Beitragsbefreiung tritt mit Ende des Kalendermonates, in dem K&M die Nachweise angefordert hat, außer Kraft, wenn K&M in einem sol- chen Fall die Fortdauer der Arbeitslosigkeit nicht innerhalb von zwei Wochen nachgewiesen wird.
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Sources: Hundehalterhaftpflichtversicherung