Kilometergeld. Die Nutzungskosten eines Kraftwagens werden durch eine Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 BRKG abgegolten (z. Z. 0,30 Euro/km)
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Sources: Satzung
Kilometergeld. Die Nutzungskosten eines des Kraftwagens werden durch eine Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 BRKG abgegolten (z. z.Z. 0,30 Euro/km).
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Sources: Satzung Der Ernst & Young BKK