Fahrtkosten Musterklauseln

Fahrtkosten. Die Versicherung leistet 90%, bis CHF 100 pro Kalenderjahr für Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohn- und Behandlungsort, wenn die Behandlung am Wohnort oder im Umkreis von 30 Kilometern nicht erbracht werden kann.
Fahrtkosten. Ist ein Branchen-Kollektivvertrag anzuwenden und regelt dieser Höhe und Ausmaß der Reisegebühren, so werden die Aufwendungen anerkannt. Gleiches gilt, falls ein Kollektivvertrag die Möglichkeit der Regelung des Aufwandsersatzes durch eine Betriebsvereinbarung zulässt. Seitens des AMS wird bei Dienstverrichtung die Verrechnung von KM-Geld unter folgenden Voraussetzungen anerkannt: • Schwierige Erreichbarkeit des Dienstverrichtungsortes • Transport von umfangreichen Unterlagen • Zeitersparnis gegenüber Benutzung öffentlichen Verkehrsmitteln (z.B. bei AKÜ bei mehreren Terminen am selben Tag bei verschiedenen Firmen/Örtlichkeiten) Ansonsten erfolgt die Anerkennung der Reisekosten entsprechend der Reisegebührenvorschriften des Bundes (RGV 1955). • Reisekosten(gemäß Reisegebührenvorschrift 1955): Es werden die Kosten für das billigste öffentliche Verkehrsmittel (ÖV) vergütet, wobei vorausgesetzt wird, dass gängige Vergünstigungsmöglichkeiten wie z.B. Verbund-, Wochen- oder Monatskarte etc. in Anspruch genommen werden. Die Kosten für die Fahrt mit dem eigenen Fahrzeug werden ersetzt, wenn o ein ÖV nicht zur Verfügung steht; o ein ÖV aus Termin- bzw. Zeitgründen nicht benützt werden kann; o die Benützung des PKWs kostengünstiger ist als das ÖV; o umfangreiche Unterlagen zu transportieren sind; o sonstige nachvollziehbare Gründe angeführt werden. Bei Benützung eines PKWs ist im Zuge der Endabrechnung ein Fahrtenbuch vorzulegen – die entsprechenden gesetzlichen Formalvorschriften sind einzuhalten. In jedem Fall ist die Kilometergeldverrechnung bei der Vorlage der Endabrechnung gesondert zu begründen. Die Höhe des Ersatzes pro Kilometer bei der Fahrt mit dem eigenen Fahrzeug (PKW) bestimmt sich nach dem im § 10 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag pro Fahrtkilometer, das sind derzeit € 0,42 für den Lenker und € 0,05 für die mitbeförderte Person. Die Berechnung der Fahrtkilometer hat mit einem gängigen Routenplaner zu erfolgen. Wird ein Privat-PKW benützt, obwohl die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich wäre, kann auch nur das öffentliche Verkehrsmittel in Rechnung gestellt werden, wobei der Nachweis der Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel durch den Förderungsnehmer erfolgen muss.
Fahrtkosten. Der Ausrichter trägt die Fahrtkosten für -Schiedsrichter -Scorer - Technischer Kommissar
Fahrtkosten. In Fällen, in denen die Benützung eines privaten Fahrzeuges ökonomisch zweckmäßig erscheint (bei erheblicher Zeitverzögerung durch Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder bei Einsparung von Nächtigungsgebühren etc.) kann das amtliche Kilometergeld verrechnet werden. In diesem Fall sind auf dem Beleg die maßgebenden Gründe anzuführen.
Fahrtkosten. Es werden die tatsächlich entstandenen notwendigen Fahrtkosten erstattet.
Fahrtkosten. Wir übernehmen die notwendigen Kosten für – die Hin- und Rückfahrt zum Kur-, Reha- oder Sanatoriumsaufenthalt. Der Transport zu die- sen Aufenthalten bzw. von dort zurück nach Hause wird einmalig durchgeführt. – Taxifahrten, die zur ambulanten Weiterbe- handlung oder aufgrund notwendiger Behör- dengänge erfolgen, falls dort persönliches Erscheinen erforderlich ist. Die Leistung wird gegen Vorlage eines entsprechenden Nach- weises erbracht. Sie steht bis zu zweimal in der Woche in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern von Ihrem Aufenthaltsort zur Verfügung. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger, z. B. der Krankenversicherer, eintrittspflichtig ist, wer- den nur die restlichen Kosten übernommen.
Fahrtkosten. Es werden die Kosten für das billigste öffentliche Verkehrsmittel (ÖV) vergütet, wobei vorausgesetzt wird, dass gängige Vergünstigungsmöglichkeiten wie z.B. Verbund-, Wochen- oder Monatskarte etc. in Anspruch genommen werden. Die Kosten für die Fahrt mit dem eigenen Fahrzeug werden ersetzt, wenn o ein ÖV nicht zur Verfügung steht; o ein ÖV aus Termin- bzw. Zeitgründen nicht benützt werden kann; o die Benützung des PKWs kostengünstiger ist als das ÖV; o umfangreiche Unterlagen zu transportieren sind; o sonstige nachvollziehbare Gründe angeführt werden. Bei Benützung eines PKWs ist im Zuge der Endabrechnung ein Fahrtenbuch vorzulegen – die entsprechenden gesetzlichen Formalvorschriften sind einzuhalten. In jedem Fall ist die Kilometergeldverrechnung bei der Vorlage der Endabrechnung gesondert zu begründen. Die Höhe des Ersatzes pro Kilometer bei der Fahrt mit dem eigenen Fahrzeug (PKW) bestimmt sich nach dem im § 10 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag pro Fahrtkilometer, das sind derzeit € 0,42 für den Lenker und € 0,05 für die mitbeförderte Person. Die Berechnung der Fahrtkilometer hat mit einem gängigen Routenplaner zu erfolgen. Wird ein Privat-PKW benützt, obwohl die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich wäre, kann auch nur das öffentliche Verkehrsmittel in Rechnung gestellt werden, wobei der Nachweis der Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel durch den Förderungsnehmer erfolgen muss.
Fahrtkosten. In jenen Fällen, in denen keine "Schülerfreifahrt" gewährt wird, wird eine Kostenübernahme der tatsächlichen Kosten des öffentlichen oder des vereinbarten Verkehrsmittels durch den Ausbildungsbetrieb unter Anrechnung etwaiger sonstiger Förderungen vorgenommen.
Fahrtkosten a) Bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln sind die tatsächlichen Fahrtkosten zu ver- güten.
Fahrtkosten. Fahrtkosten für Reisen ab einer Entfernung von 10 km ab gewöhnlichem Arbeitsort des Reisenden in dem betreffenden Land/der betreffenden Region werden entsprechend der in der Vereinbarung (bei BUS: dem jährlichen Einzelauftrag) getroffenen Regelung erstattet. Wurde keine Regelung dazu getroffen, erfolgt die Erstattung nach den Regeln des Bundesreisekostengesetzes (BRKG). Es werden jeweils die Kosten für die günstigste, aber angemessene Art des Transports und Beförderungsklasse erstattet (d. h. bei Flügen grundsätzlich Economy Class, bei Bahn 2. Klasse bzw. der im Ausland für die Reiseklasse, die der 2. Klasse Deutsche Bahn entspricht). Der Auftraggeber ist aufgefordert, bei der Xxxx des Transportmittels auch ökologische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Transportkosten werden grundsätzlich durch die Vorlage der genutzten Tickets nachgewiesen, ergänzt durch Rechnungen und/oder Quittungen. Flugkosten werden durch Vorlage des genutzten Flugtickets und der Rechnung bzw. Quittung des Reisebüros sowie der genutzten Bordkarten nachgewiesen.