Common use of Höhere Gewalt Clause in Contracts

Höhere Gewalt. Keine der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag, wenn dies durch einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wird.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Einkauf Von Waren, General Terms and Conditions for the Purchase of Goods, General Terms and Conditions for the Purchase of Goods

Höhere Gewalt. Keine Die Verpflichtungen des Verkäufers oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums und in dem Umfang ausgesetzt, in dem der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertragdabei behindert wird , wenn dies durch einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und die außerhalb der angemessenen zumutbaren Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen dieser Partei eingetreten ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt liegen („Ereignis Ereignisse höherer Gewalt“), einschließlich insbesondere: (i) höhere Gewalt, (ii) Überschwemmung, Feuer oder Explosionen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockaden, die am oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Um Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangenwirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis höherer Gewalt gilt. Die Partei, muss die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage betroffen ist, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu geben, dass benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für die Nichterfüllung dreißig oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei (30) Tage nicht überschreiten wirdmit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers), wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Wenn die Partei, deren Leistung nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht gibt innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigen, und zwar entweder sofort oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitetjederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen die andere Partei Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Vertrag Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigenneue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdZahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leisten.

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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen

Höhere Gewalt. 11.1 Keine Partei haftet der Parteien gerät anderen in Verzug wegen einer verzögerten irgendeiner Art für Schäden, Verluste, Kosten oder Auslagen, welche aus oder in Verbindung mit von ihr nicht zu ver- tretenden Verzögerungen, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen bei der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei entstehen, die durch Um- stände außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle verursacht werden, insbesondere durch Naturkatastrophen, Geset- ze und Verordnungen, behördliche Maßnahmen, Anord- nungen oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem VertragEntscheidungen eines Gerichts, wenn dies durch einen außergewöhnlichenErdbeben, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere GewaltÜberflutungen, Feuer, ÜberschwemmungExplosionen, SturmKrieg, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, AufruhrTerrorismus, Unruhen, TerrorismusSabotage, PiraterieUnfälle, Epidemie; nukleareEpidemien, chemische Streiks, Aus- sperrungen, Bummelstreiks, Arbeitskämpfe, Schwierig- keiten bei der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte oder biologische Kontamination; Explosion Rohmaterialien, Mangel oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes Ausfall von Be- förderungsmöglichkeiten, Ausfall von Anlagen oder einer behördlichen Anordnungwe- sentlichen Maschinen, RegelNotreparaturen oder Notwartung, Vorschrift Ausfall oder AnweisungMangel bei Energie- und Wasserversorgung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien Verzögerungen bei der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben („Ereignis höherer Höhere Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss . 11.2 Bei Eintritt eines Ereignisses Höherer Gewalt setzt die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei unverzüglich die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigenandere Partei darüber durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Gründe für das Ereignis und der Art und Weise in Kennt- nis, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, es die Leistung zu erbringen, Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Bestätigten Auftrags berührt. Im Falle einer Verzögerung ist die Gesellschaft Verpflichtung zur Lieferung für ei- nen Zeitraum ausgesetzt, der dem von der Höheren Gewalt verursachten Zeitverlust entspricht. Sollte je- doch ein Ereignis Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 60 (sechzig) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern oder eine solche Dauer erwartet werden, dann ist jede der Parteien berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, den be- troffenen Teil des Bestätigten Auftrags ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage Verpflich- tung der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen gegenüber zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdstornieren.

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Sources: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Sales Contracts

Höhere Gewalt. Keine 24.1. Ist die Nichterfüllung der Verpflichtungen seitens einer Partei auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen, gilt diese in diesem Maß nicht als Nichterfüllung im Rahmen des VERTRAGS und erlaubt, sofern möglich, die Verlängerungen der vertraglichen Fristen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Parteien. Als Ereignis höherer Gewalt gilt ein Vorfall oder eine Handlung, die vom Willen und/oder der Kontrolle der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten unabhängig ist und nicht auf deren Nichterfüllung, unerlaubten Handlungen, fahrlässigem Verhalten oder Unterlassungen basiert und die fristgerechte/genaue Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen der den Parteien aus dem VertragVERTRAG erwachsenden Verpflichtungen unmöglich macht. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit gelten zum Beispiel als höhere Gewalt: - Kriege, Krawalle, Invasionen und Bürgerkriege; - Ausschreitungen und nicht den Parteien zuzuschreibende Besetzungen von Bereichen, in denen die Leistungen des LIEFERANTEN erbracht werden müssen; - Streiks auf gesamtstaatlicher Ebene oder Generalstreiks der Branche, in welcher der LIEFERANT tätig ist, Aussperrungen, Sabotageakte oder Streikhandlungen; - Nichtverfügbarkeit der von den Leistungen betroffenen Bereiche aus nicht den Parteien zuzuschreibenden Gründen; - Beschlagnahmen oder Konfiskationen oder gerichtlich angeordnete Verbote, die nicht von den Parteien verschuldet wurden; - alle anderen Anordnungen seitens gerichtlicher oder sonstiger Behörden, öffentlicher oder privater Einrichtungen, welche die Abwicklung der Leistungen verhindern oder einschränken; - Naturkatastrophen, Brände, Erdbeben, Überschwemmungen, schwere Unfälle auf Verkehrswegen und in Bezug auf Transportmittel; - außerordentliche schlechte Witterungsbedingungen, aufgrund derer die Sicherheit des beteiligten Personals und der eingesetzten Maschinen nicht gewährleistet werden kann. 24.2. Bei Eintreten eines Ereignisses der höheren Gewalt informiert die betroffene Partei unverzüglich und in jedem Fall spätestens bei Beendigung der Ursache, welche die Kommunikation verhindert, die andere Partei schriftlich über dieses Ereignis. Der Grund für die Verzögerung oder Unterbrechung der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen muss so schnell wie möglich von der betroffenen Partei behoben werden, wenn dies durch einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten einem vernünftigen Maß machbar ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere und alle vertragsgegenständlichen Tätigkeiten müssen so schnell wie möglich wiederaufgenommen werden. Die Art und Dauer des Ereignisses der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, höheren Gewalt müssen möglichst von zuständigen Stellen und Behörden bescheinigt und in jedem Fall unabhängig davonder anderen Partei mitgeteilt werden. 24.3. Während des Zeitraums, ob in dem das Vorstehende die Kriterien Ereignis der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis vorliegt, ist die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen ausgesetzt. Die Partei, der es aufgrund von höherer Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung Gewalt unmöglich ist, ihre Leistungen zu verlangenerbringen, muss die von einem Ereignis höherer andere Partei in jeder möglichen Weise unterstützen, um die schädlichen Folgen des Ereignisses der höheren Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend auf ein Mindestmaß zu reduzieren. 24.4. Nach Beendigung der Ursache für die höhere Gewalt vereinbaren die Parteien die neuen Vertragsfristen für die Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungen und ggf. eine neue Frist für die Fertigstellung der Leistungen. 24.5. Dauert das Ereignis der höheren Gewalt für einen Zeitraum von mehr als hundert Tagen an, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen und ist es erwiesenermaßen unmöglich, den Vertragsgegenstand zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreiteterfüllen, kann die andere jede Partei den vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdzurücktreten.

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Sources: Standardvertrag Für Den Kauf Und Die Installation Einer Ladeinfrastruktur, Standardvertrag Für Den Kauf Und Die Installation Einer Ladeinfrastruktur, Standardvertrag Für Den Kauf Und Die Installation Einer Ladeinfrastruktur

Höhere Gewalt. 11.1 Keine Partei haftet der Parteien gerät anderen in Verzug wegen einer verzögerten irgendeiner Art für Schäden, Verluste, Kosten oder Auslagen, welche aus oder in Verbindung mit Verzögerungen, Einschrän- kungen, Störungen oder Säumnissen bei der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei ent- stehen, die durch Umstände außerhalb ihrer zumutba- ren Kontrolle verursacht werden, insbesondere durch Naturkatastrophen, Gesetze und Verordnungen, be- hördliche Maßnahmen, Anordnungen oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem VertragEntscheidun- gen eines Gerichts, wenn dies durch einen außergewöhnlichenErdbeben, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere GewaltÜberflutungen, Feuer, ÜberschwemmungExplosionen, SturmKrieg, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, AufruhrTerrorismus, Unruhen, TerrorismusSabotage, PiraterieUnfälle, Epidemie; nukleareEpidemien, chemische Streiks, Aussperrungen, Bummel- streiks, Arbeitskämpfe, Schwierigkeiten bei der Be- schaffung der erforderlichen Arbeitskräfte oder biologische Kontamination; Explosion Rohma- terialien, Mangel oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes Ausfall von Beförderungsmög- lichkeiten, Ausfall von Anlagen oder einer behördlichen Anordnungwesentlichen Ma- schinen, RegelNotreparaturen oder Notwartung, Vorschrift Ausfall oder AnweisungMangel bei Energie- und Wasserversorgung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien Verzöge- rungen bei der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Mängel bei demselben („Ereignis höherer Höhere Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss . 11.2 Bei Eintritt eines Ereignisses Höherer Gewalt setzt die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei unverzüglich die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigenandere Partei darüber durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Gründe für das Ereignis und der Art und Weise in Kenntnis, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, es die Leistung zu erbringen, Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Bestätigten Auftrags berührt. Im Falle einer Verzögerung ist die Gesellschaft berechtigtVerpflichtung zur Lieferung für einen Zeitraum ausgesetzt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzierender dem von der Höhe- ren Gewalt verursachten Zeitverlust entspricht. Sollte jedoch ein Ereignis Höherer Gewalt über einen Zeit- raum von mehr als 60 (sechzig) Tagen nach dem verein- barten Liefertermin andauern oder eine solche Dauer erwartet werden, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage dann ist jede der Parteien berech- tigt, den betroffenen Teil des Bestätigten Auftrags oh- ne Verpflichtung der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen gegenüber zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdstor- nieren.

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Sources: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, General Terms and Conditions, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Höhere Gewalt. Keine 11.1 Ist der Parteien gerät Verkäufer aufgrund einer in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer diesem Abschnitt beschriebenen Ursache nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen aus dem einem Vertrag, wenn dies dessen Bestandteil diese AGB sind, ganz oder teilweise zu erfüllen, so werden diese Verpflichtungen für deren Dauer ausgesetzt. Der Zeitraum, um diese Verpflichtungen zu erbringen, wird so verlängert, dass die ausgesetzten Lieferungen nachgeholt werden können. 11.2 Der Verkäufer haftet nicht für Verluste oder Schäden, die durch einen außergewöhnlichenVerspätung oder den Ausfall von Lieferungen oder Leistungen entstehen, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und die auf Folgendes zurückzuführen sind: 11.2.1 außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld des Verkäufers liegende – Probleme innerhalb des Werks, Unfälle, Ausfälle oder Fahrlässigkeit Störungen der betroffenen Partei eingetreten istAusrüstung; 11.2.2 Streik, einschließlichKonflikte mit der Belegschaft, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine Aussperrung oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Personalmangel oder -probleme; Feuer, Überschwemmung, SturmUnfall, Quarantänebeschränkungen, Erdbeben, Tornado, Epidemie oder andere Unglücksfälle oder höhere Gewalt; Krieg (ob erklärt oder nicht)terroristische Handlungen, bewaffnete KonflikteKrieg, Aufruhr, Unruhenzivile Unruhen oder andere Notsituationen oder Handlungen von zivilen oder militärischen Stellen; Befolgung von Anordnungen, TerrorismusPrioritäten oder Aufforderungen von staatlichen Behörden oder Gerichten oder Schiedsrichtern; Embargos; Nichteinhaltung von Lieferterminen durch den Verkäufer oder Rohstoffmangel, Pirateriewie auch immer verursacht; Verhinderung oder Verzögerung bei der Beschaffung von Personal oder Materialien; Verhinderung oder Verzögerung bei der Beschaffung von Fahrzeugen, Epidemie; nukleareLastwagen, chemische Kraftstoff oder biologische Kontamination; Explosion Maschinen, die für den Transport erforderlich sind; 11.2.3 oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes jegliche Ursachen, Umstände oder einer behördlichen AnordnungNotfälle, Regeldie außerhalb der annehmbaren Kontrolle des Verkäufers liegen, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende sie den aufgeführten ähnlich sind oder nicht. Im Fall eines der vorstehenden Ereignisse kann der Verkäufer die Kriterien Waren nach eigenem Ermessen auf die Kunden aufteilen. 11.3 Die Erfüllung der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“)Verpflichtungen des Verkäufers aus der Bestellung können als Folge der COVID-19-Pandemie oder künftiger Pandemien und der Unvorhersagbarkeit in Bezug auf ihre mögliche Entwicklung, ihr Ausmaß und ihre Auswirkungen beeinträchtigt sein. Um eine Befreiung von ihren Wenn die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangendes Verkäufers im Rahmen einer Bestellung durch oder im Zusammenhang mit COVID-19 oder künftiger Pandemien verzögert, muss die von einem Ereignis verhindert oder unverhältnismäßig erschwert wird, unabhängig davon, ob dies einen Fall höherer Gewalt betroffene Partei darstellen würde oder als vorhersehbar angesehen werden kann, haftet der Verkäufer, innerhalb der Grenzen der Zumutbarkeit, solange nicht, bis eine Erfüllung wieder möglich ist. Das ist zum Beispiel insbesondere dann der Fall, wenn: (i) die verzögerte Erfüllung Belegschaft des Verkäufers durch COVID-19 oder Nichterfüllungen künftiger Pandemien betroffen ist, z. B. in Form von Quarantäne, Reise- oder Transportbeschränkungen oder ähnliche Umstände; (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauerii) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund Verkäufer nicht in der Lage ist, die Leistung bestellten Waren in zumutbarer Weise zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen beschaffen oder zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber liefern; (iii) Preiserhöhungen aufgrund von oder im Zusammenhang mit COVID-19 oder künftiger Pandemien stattfinden und/oder (iv) wenn eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oben genannten Situationen oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdBeschränkungen im Zusammenhang mit COVID-19 oder künftiger Pandemien eintritt.

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Sources: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Höhere Gewalt. Keine Im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt werden die Vertragspflichten, soweit sie von dem betreffenden Ereignis berührt werden, so lange ausgesetzt, wie die Unmöglichkeit der Erfüllung aufgrund dieser Situation andauert, vorausgesetzt, dass einer Partei innerhalb von zwei Wochen nach Eintreten der Höheren Gewalt hierüber Mitteilung der anderen Partei zugeht. Die Haftung des Consultants für Schäden, die während der durch Höhere Gewalt bedingten Abwesenheit des Consultants entstehen, ist ausgeschlossen, vorausgesetzt, dass dies nicht für Schäden gilt, die der Consultant in Anbetracht der damaligen Umstände hätte abwenden können, aber vorsätzlich oder fahrlässig nicht abgewendet hat. Der Consultant hat im Falle von Höherer Gewalt ein Anrecht auf eine Verlängerung der Fertigstellungszeit, die der aufgrund der Höheren Gewalt entstandenen Verzögerung entspricht. Wird die Leistungserbringung durch Höhere Gewalt dauerhaft unmöglich oder dauert das Ereignis Höherer Gewalt länger als 180 Tage, sind alle Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung dieses Consultingvertrags zur Kündigung des Consultingvertrages berechtigt. Im Falle der Unterbrechung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen Kündigung des Consultingvertrages aufgrund von höherer Gewalt ist der Consulting berechtigt, vom AG die Zahlung folgender Beträge zu verlangen: einen proportionalen Anteil der vereinbarten Vergütung für die bis zum Eintreten der höheren Gewalt erbrachten Leistungen; und alle notwendigen und nachgewiesenen Auslagen des Consultants, die aus dem Vertrag, wenn dies durch einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, Einstellen der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder AnweisungLeistungen entstanden, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“)in Übereinstimmung mit den in Paragraf 5 [Vergütung] und in den Besonderen Bedingungen vereinbarten sowie den in Paragraf 4.6.4 [Unterbrechung oder Kündigung] definierten Prinzipien. Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen Der Consultant muss jedoch seinen Verlust mindern und alle Erlöse aus dieser Bestimmung zu verlangenMinderung abziehen. Dies kann Folgendes beinhalten: alle Vergütungen, muss die an den Consultant als Gegenleistung für die Arbeit an anderen Projekten während der Zeit gezahlt wurden, in der der Consultant an dem Projekt arbeiten sollte (es aber aufgrund der Einstellung nicht tat); und alle Vergütungen, die der Consultant vernünftigerweise als Gegenleistung für die Arbeit an anderen Projekten während der Zeit hätte erhalten können, in der der Consultant an dem Projekt arbeiten sollte, die der Consultant aber aufgrund von einem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht erhalten hat. Für den Consultant entstehen aus dem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdkeine weiteren Zahlungsansprüche.

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Sources: Consulting Agreement, Consulting Agreement

Höhere Gewalt. Keine der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung 28.1. Dieser Abschnitt bezieht sich auf Ereignisse, die von Zeit zu Zeit auftreten können und die die Gesellschaft daran hindern, einige oder Nichterfüllung alle ihrer Verpflichtungen aus dem Vertragzu erfüllen („Besondere Ereignisse“ oder „Höhere Gewalt“). Besondere Ereignisse können Folgendes umfassen, wenn dies sind aber nicht darauf beschränkt: a) natürlicher, technologischer, politischer, staatlicher, sozialer, wirtschaftlicher, pandemischer, ziviler Notstand, terroristischer Handlungen, Unterbrechungen oder Ausfälle des Versorgungsbetriebs; b) Nichterfüllung durch Dritte, Zerstörung durch einen außergewöhnlichenMenschen oder ein ähnliches Ereignis, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und das außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt des Unternehmens liegt; c) Fälle unzulässiger Handlungen, Fehler, Ausfälle, Störungen in den Systemen des Unternehmens, in technologischer oder sonstiger Infrastruktur (unabhängig davon, ob sie dem Unternehmen oder einem Dritten gehören) gegen die Server des Unternehmens; d) Änderungen der anwendbaren Gesetze, jede Handlung einer offiziellen Einrichtung oder sonstige Änderung der gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen des Unternehmens infolge unvorhergesehener Ereignisse; e) eine Handlung oder Unterlassung einer finanziellen oder sonstigen Einrichtung, die die Gesellschaft nicht vorhersagen und ohne Schuld / oder Fahrlässigkeit verhindern kann; f) jedes Ereignis, das die Plattform oder die Systeme daran hindert, ordnungsgemäß oder normal zu funktionieren g) Abormale Marktbedingungen, wie z. B. erhebliche Volatilität oder Instabilität auf den Märkten oder in der betroffenen Partei eingetreten istgesamten Branche, einschließlichverhindern, aber dass das Unternehmen seine Dienstleistungen ordnungsgemäß erbringt, einschließlich aller Fälle, in denen sie keine Daten erhalten und / oder falsche Daten erhalten von ihren Dienstleistern; h) alle anderen Ereignisse und / oder Umstände, die nicht beschränkt auf vorhersehbar sind Um Zweifel zu vermeiden, handelt es sich bei einem Ereignis höherer Gewalt um ein Ereignis, das in eine außerhalb der Kontrolle des Unternehmens liegt. Das Unternehmen kann zwar vernünftigerweise eintreten oder mehrere unmittelbar bevorstehen, es kann jedoch nicht erwartet werden, dass das Unternehmen darauf vorbereitet ist oder dessen Eintritt verhindern kann. 28.2. Wenn das Unternehmen nach vernünftigem Ermessen feststellt, dass ein Ereignis höherer Gewalt vorliegt (unbeschadet anderer Rechte aus dem Vertrag), kann das Unternehmen ohne vorherige Ankündigung jederzeit einige oder alle der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt Schritte unternehmen: a) Aussetzung oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische Änderung der Anwendung einiger oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisungaller Bestimmungen der Vereinbarung in dem Umfang, in jedem Fall unabhängig davondem es aufgrund des Ereignisses „Höhere Gewalt“ unmöglich oder unpraktisch für das Unternehmen ist, ob diese einzuhalten. b) Alle anderen Maßnahmen ergreifen oder unterlassen, die das Vorstehende Unternehmen unter den Umständen hinsichtlich der Position des Unternehmens, des Kunden und anderer Kunden für angemessen hält. c) Fahren Sie die Kriterien der höheren Gewalt Plattform (en) im Falle einer Fehlfunktion zur Wartung oder zur Vermeidung von Schäden herunter. d) Alle Kundenaufträge stornieren. e) Kundenaufträge nicht akzeptieren. f) Das Kundenkonto deaktivieren. g) Margin-Anforderungen ohne Vorankündigung erhöhen. h) Schließen Sie alle offenen Positionen zu Preisen ab, die das Unternehmen nach geltendem Recht erfüllt Treu und Glauben für angemessen hält. i) Spreads erhöhen j) Hebel verringern. k) Den Kunden darüber informieren, wo das Unternehmen unter den gegebenen Umständen ausreichend Zeit hat, dies zu tun; l) Feste Spreads in variable Spreads ändern (gilt nur für feste Konten); m) Schließen Sie alle offenen Positionen zu dem unter den gegebenen Umständen verfügbaren Preis. Dazu können gehören: Kombinieren oder schließen Sie alle offenen Positionen zu einem volumengewichteten Durchschnittspreis („Ereignis höherer GewaltVWAP“). Um eine Befreiung Änderungsanträge zu geschlossenen Positionen anfordern n) Die Erbringung von ihren Dienstleistungen des Unternehmens für den Kunden aussetzen, einschränken oder einschränken; o) Einen Teil der Vereinbarung dahingehend zu ändern, dass die Einhaltung der Vereinbarung durch die Gesellschaft nicht mehr möglich ist; p) Das handeln beenden. q) Den Kunden daran hindern, auf die Plattform, das Kunden-Dashboard oder ein anderes System zuzugreifen oder diese zu verwenden; r) Erforderlichen Änderungen für offene Trades vornehmen. s) Nur geschlossene Funktionalität zulassen; t) Ablehnen oder verzögern Sie die Bearbeitung einer Auszahlungsanfrage von den Kundenkonten. u) Auferlegung besonderer oder abweichender Bedingungen in Bezug auf Aufträge des Kunden unter anderem in Bezug auf Größe, Volatilität und / oder Liquidität des Instruments; v) Produkte entfernen oder vorübergehend aussetzen oder Vertragsspezifikationen ändern; w) Ausübung aller Rechte, auf die das Unternehmen gemäß der Vereinbarung und den Richtlinien zur Auftragsausführung des Unternehmens Anspruch hat. 28.3. Die Gesellschaft wird alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um die ordnungsgemäße Erbringung ihrer Dienstleistungen so schnell wie möglich wieder aufzunehmen. Wo dies überhaupt nicht möglich ist, wird das Unternehmen den Kunden über die erforderlichen Maßnahmen informieren, um soweit möglich beide Interessen zu schützen. 28.4. Wenn das Unternehmen aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt keine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag gegenüber dem Kunden erfüllen kann, hat es nicht gegen den Vertrag verstoßen. 28.5. Sofern in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist das Unternehmen nicht haftbar oder haftbar für Verluste oder Schäden jeglicher Art, die sich aus einem Ausfall, einer Unterbrechung oder einer Verzögerung bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangenVereinbarung ergeben, muss die von einem Ereignis wenn es sich um einen solchen Ausfall, eine Unterbrechung oder eine Verzögerung handelt aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdGewalt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Höhere Gewalt. Keine der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten 14.1. Jede Partei ist berechtigt, die Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus gemäß dem VertragAuftrag für die Dauer der Behinderung auszusetzen, wenn dies soweit die Leistungserbringung durch einen außergewöhnlichenein Ereignis, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wirddas die Erfüllung des Auftrags verhindert oder unangemessen erschwert, außerhalb der Kontrolle der Partei liegt, nach der Auftragsunterzeichnung auftritt, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertragsabschlusses Auftrags nicht in Betracht gezogen wurde vernünftigerweise vorhersehbar war und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit von der betroffenen Partei eingetreten istnicht überwunden werden kann, einschließlichinsbesondere, aber nicht beschränkt auf ein Ereignisauf, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Überschwemmung, Feuer, ÜberschwemmungErdbeben, Sturmaußergewöhnliche klimatische Bedingungen, Erdbeben; Unfälle, Explosionen, staatliche Maßnahmen, Handelssanktionen, Exportkontrollen, Krieg, Invasion oder Kämpfe (unabhängig davon, ob ein Krieg (ob erklärt wurde oder nicht), bewaffnete Konflikteterroristische Bedrohungen oder Handlungen, Aufruhr, Aufruhr oder andere zivile Unruhen, Terrorismusnationaler Notstand, PiraterieRevolution, Epidemie; nukleareAufstand, chemische Epidemien, Pandemien, Abriegelungen, rechtmäßige Aussperrungen, Streiks oder biologische Kontamination; Explosion andere Arbeitskämpfe, allgemeine Transporthindernisse, mangelnde Verfügbarkeit von geeigneten Materialien und Werkstoffen auf den Beschaffungsmärkten, Cyberangriffe (unter den eingangs genannten Voraussetzungen), Ausfälle von Telekommunikation oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes Strom. 14.2. Das Coronavirus Covid-19 ist von der Weltgesundheitsorganisation am 11. ▇▇▇▇ 2020 zu einer globalen Pandemie erklärt worden. Für den Fall, dass Kalmar durch Auswirkungen der Pandemie an der Ausführung des Vertrages gehindert wird, finden die Regelungen dieser Klausel trotz dieses den Parteien bei Vertragsschluss bekannten Umstands Anwendung, sofern die konkreten Auswirkungen der Pandemie auf den Vertrag, die zu der Behinderung führen, bei Vertragsschluss Kalmar nicht bekannt waren oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“)hätten bekannt sein müssen. 14.3. Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die Die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei unverzüglich schriftlich darüber zu informieren und dabei die Art des Ereignisses und die voraussichtliche Dauer der Behinderung anzugeben. Ebenso wird die betroffene Partei die andere Partei darüber informieren, wenn das Ereignis höherer Gewalt nicht mehr existiert. 14.4. Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag Auftrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende andere Partei zu kündigen, bevor wenn die Leistung wieder aufgenommen Erfüllung des Auftrags aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt für mehr als 6 Monate ausgesetzt wird. Der Kunde muss von Kalmar Materialien und Halbfabrikate erwerben, die nur für den Kunden hergestellt oder gekauft wurden und die nicht an andere Kunden verkauft werden können. Für die unter Ziff. 11.3 genannten Fälle stehen Kalmar die dort genannten Kündigungs- und Rücktrittsrechte zu.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Höhere Gewalt. Keine 28.1 Dieser Abschnitt bezieht sich auf Ereignisse, die von Zeit zu Zeit auftreten können und die das Unternehmen daran hindern, seine Verpflichtungen ganz oder teilweise zu erfüllen ("Besondere Ereignisse" oder "Höhere Gewalt"). Bestimmte Ereignisse können Folgendes umfassen: a) Jegliche natürliche, technologische, politische, Staatliche, sozialen, wirtschaftliche, pandemische, zivile Notlage, Torrorakt, Unterbrechung oder Versagen des Versorgungsdienstes; b) Nichterfüllung durch Dritte, Zerstörung die durch Menschen verursacht wurden, oder ähnliche Ereignisse die außerhalb der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem VertragKontrolle der Gesellschaft liegen. c) Fälle von unrechtmäßigen Handlungen, wenn dies durch einen außergewöhnlichenFehlern, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wirdAusfällen, Störungen der Systeme des Unternehmens, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld technologischen oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg sonstigen Infrastruktur (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob sie dem Unternehmen oder Dritten gehören) die gegen die Server des Unternehmens unternommen werden. d) Änderungen der geltenden Gesetzgebung, jeglicher Maßnahmen einer offiziellen Stelle oder jeder anderen Änderung der gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen der Gesellschaft infolge unvorhergesehener Ereignisse; e) Eine Handlung oder Unterlassung durch eine Finanz‐ oder andere Institution, die die Gesellschaft nicht vorhersehen und / oder verhindern kann; f) Jedes Ereignis, das Vorstehende verhindert, dass die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung Plattform oder die Systeme ordnungsgemäß oder normal betrieben werden. g) Anomale Marktbedingungen, wie z. B. erhebliche Volatilität oder Instabilität auf den Märkten oder die Branche als Ganzes, die die Gesellschaft daran hindert, ihre Dienstleistungen ordnungsgemäß zu erbringen, einschließlich solcher Fälle, in denen sie keine Daten erhalten und / oder falsche Daten von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangenDienstleistern erhalten können; h) Sonstige Ereignisse und/oder Umstände, muss die im Rahmen des Zumutbaren nicht vorhersehbar sind. Zur Vermeidung von einem Zweifeln ist ein Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei ein Ereignis außerhalb der Kontrolle der Gesellschaft, das zwar wahrscheinlich eintreten wird oder unmittelbar bevorsteht, aber nicht erwartet werden kann, dass das Unternehmen auf dieses Ereignis vorbereitet ist oder es nicht verhindern kann. 28.2 Wenn die verzögerte Erfüllung Gesellschaft nach ihrer begründeten Meinung feststellt, dass ein Ereignis höherer Gewalt besteht, dass ein Ereignis höherer Gewalt besteht (unbeschadet anderer Rechte aus der Vereinbarung), kann die Gesellschaft ohne vorherige Ankündigung jederzeit und zu jedem Zeitpunkt die folgenden Schritte ergreifen: a) Aussetzung oder Nichterfüllungen Änderung der Anwendung einiger oder aller Bedingungen des Vertrags in dem Maße, in dem das Ereignis höherer Gewalt es dem Unternehmen unmöglich oder unpraktisch macht, sie einzuhalten. b) Ergreifen oder unterlassen Sie die Ergreifung aller anderen Maßnahmen, die nach Ansicht der Gesellschaft unter den Umständen in Bezug auf die Position der Gesellschaft, des Kunden und anderer Kunden angemessen sind. c) Fahren Sie die Plattform (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauern) unverzüglich schriftlich ankündigenherunter, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund wenn Sie wegen Wartungsarbeiten nicht in der Lage sind, Schäden zu vermeiden d) Stornieren Sie alle Kundenaufträge. e) Aufträge von ▇▇▇▇▇▇ nicht akzeptieren. f) Kundenkonto deaktivieren. g) Erhöhen Sie die Marge ‐ Anforderungen ohne vorherige Ankündigung. h) Schließen Sie alle offenen Positionen zu Preisen ab, die das Unternehmen in gutem Glauben für angemessen hält. i) Spreads erhöhen. j) Verringern Sie die Hebelwirkung. k) Informieren Sie den Kunden, wenn die Gesellschaft unter Umständen genügend Zeit hat, dies zu tun; l) “Fixed Spreads” in “Floating Spreads” ändern (gilt nur für "Fixed Accounts"); m) Schließen Sie alle offenen Positionen zu dem Preis, der in den Umständen verfügbar ist, die Leistung was Folgendes beinhalten kann: Kombinieren oder Schließen aller offenen Positionen mit dem “Volumengewichteten Durchschnittspreis” ("VWAP"); Änderungen zu erbringenirgendwelchen geschlossenen Positionen anfordern. n) Die Bereitstellung der Dienste des Unternehmens für den Kunden auszusetzen oder einzuschränken. o) Jeden Teil der Vereinbarung dahingehend ändern, ist dass es für die Gesellschaft berechtigtnicht mehr möglich ist, dieser Vereinbarung nachzukommen. p) Handel beenden q) Ausschluss des Kunden vom Zugriff auf die Plattform, das Kunden – Dashboard oder ein anderes System; r) Nehmen Sie notwendige Änderungen oder an offenen Trades vor; s) Das Erlauben Close‐only‐Funktionalität; t) Ablehnung oder Verzögerung der Bearbeitung eine Auszahlungsantrags von dem/ den Kundenkonto (s). u) Besondere oder abweichende Bedingungen in Bezug auf Aufträge des Kunden in Bezug auf Größe, Volatilität und/oder Liquidität des Instruments auferlegen; v) Entfernung oder zeitweise das Aussetzung von Produkten oder Änderungen von Vertragsspezifikationen; w) Ausübung eines Rechts, auf das die Gesellschaft aufgrund der Vereinbarung und der Auftragsausführungspolitik der Gesellschaft Anspruch hat. 28.3 Die Gesellschaft wird alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um die ordnungsgemäße Erbringung ihrer Dienstleistungen sobald wie möglich wieder aufzunehmen. Im Fall dass dies überhaupt nicht möglich ist, wird die Gesellschaft den Kunden über die notwendigen Maßnahmen informieren, um ihre Interessen möglichst zu schützen. 28.4 Wenn die Gesellschaft aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt ihre Verpflichtungen gegenüber dem Kunden aus dem Vertrag nicht erfüllen kann, haben sie den Vertrag nicht verletzt. 28.5 Außer wie ausdrücklich in dieser Vereinbarung vorgesehen, haftet die Gesellschaft nicht für irgendwelche Verluste oder Schäden, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduziereneinem Ausfall, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage einer Unterbrechung oder einer Verzögerung bei der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu gebenErfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung entstehen, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei wenn diese Zusicherungen nicht gibt Störung, Unterbrechung oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdVerzögerung aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt vorliegt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Kundenvereinbarung

Höhere Gewalt. Keine Sollte eine der Parteien gerät in Verzug aufgrund eines außerhalb des Einflussbereichs einer Vertragspartei liegenden unvorhersehbaren Ereignisses, das nicht mit ihrem Geschäftsbetrieb verbunden ist, das von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführt wurde, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar war, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden konnte und das auch nicht wegen einer verzögerten Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag, wenn dies durch einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit seiner Häufigkeit der betroffenen Partei eingetreten ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: Kauf zu nehmen war („höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhrwie beispielsweise Krieg, Unruhen, TerrorismusNaturkatastrophen, PiraterieStreiks, Epidemie; nukleareExport- und Importbeschränkungen, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder Epidemien und Pandemien aufgrund von Infektionskrankheiten nicht zur Erfüllung einer behördlichen AnordnungVertragspflicht in der Lage sein, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende so ist die Kriterien betreffende Leistungspflicht für die Dauer der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („sowie einen angemessenen Zeitraum danach ausgesetzt, um die betreffende Partei in die Lage zu versetzen, ihre Fähigkeit zur Erfüllung ihrer Pflichten wiederherzustellen. Die betreffende Partei informiert die andere Partei unverzüglich über das Ereignis höherer Gewalt“)der höheren Gewalt und die Aussetzung der betroffenen Leistungspflichten sowie über die voraussichtliche Dauer dieser Aussetzung. Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangenHat die andere Partei im Hinblick auf die ausgesetzte Vertragspflicht bereits Gegenleistungen erbracht, muss die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage so sind diese der anderen Partei hat unverzüglich zurückzugewähren. Ist die nicht erfüllende Leistungspflicht einer Partei angemessene Zusicherungen zu gebennach den vorstehenden Bestimmungen für mehr als drei Monate ausgesetzt, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, so kann die andere Partei den Vertrag hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen teilweise kündigen. Soweit die kündigende Partei nach den Gesamtumständen des Vertragsverhältnisses kein Interesse an den bereits erbrachten Leistungen mehr hat, kann sie den Vertrag im Ganzen kündigen. Die Haftung einer Partei für Schäden, die durch schriftliche Mitteilung an ein Ereignis höherer Gewalt hervorgerufen werden und die die Partei nicht erfüllende Partei kündigenzu vertreten hat, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdist ausgeschlossen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Einkaufsbedingungen

Höhere Gewalt. Keine (a) Sofern in Ziffer 3.3(b) dieser Bestellung nichts anderes bestimmt ist, werden Verspätungen und Versäumnisse einer Partei dieser Bestellung bei der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertragdieser Bestellung entschuldigt, wenn dies und soweit diese unmittelbar durch einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und ein Ereignis oder Vorkommnis außerhalb der angemessenen zumutbaren Kontrolle liegt dieser Partei und ohne Schuld ihr Verschulden oder ihre Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: verursacht wurden ("höhere Gewalt"). Höhere Gewalt umfasst insbesondere Naturereignisse, Maßnahmen staatlicher Behörden (gleich ob wirksam oder unwirksam), Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg Explosion, Aufstand, Naturkatastrophen, Krieg, Sabotage, terroristische Handlung oder gerichtliche Anordnung bzw. Verfügung. Eine Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft, muss die andere Partei innerhalb von zehn (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien 10) Tagen nach Eintritt der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt schriftlich über eine solche Verzögerung („Ereignis höherer Gewalt“)einschließlich der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung) informieren. Um eine Befreiung Während einer solchen Verzögerung oder Nichterfüllung seitens des Lieferanten kann die Käuferin Ersatz- oder Austauschartikel von ihren Verpflichtungen aus mindestens einer alternativen Quelle erwerben, wodurch sich die vom Lieferanten benötigte Produktmenge entsprechend reduzieren kann; die Käuferin haftet in keiner Weise für solche Reduzierungen. Ungeachtet des Vorstehenden (i) hat der Lieferant alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um daraus entstehende nachteilige Auswirkungen zu mildern und zu verringern, wobei der Liefertermin gemäß dieser Bestimmung zu verlangenZiffer in dem Maße nicht verlängert wird, muss wie diese Anstrengungen, wären sie unternommen worden, die von einem Ereignis nachteiligen Auswirkungen gemildert oder verringert hätten, (ii) die Liefertermine werden gemäß dieser Ziffer nicht verlängert, soweit die Lieferung vor Eintritt des Ereignisses höherer Gewalt betroffene Partei fällig war und nach angemessener Betrachtung zum ursprünglichen Zeitpunkt hätte ausgeführt werden können. Dauert die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung Verzögerung länger als dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn an oder leistet der Lieferant keine hinreichenden Zusicherungen, dass die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung Verzögerung innerhalb von dreißig (30) Tage überschreitetTagen beendet wird, kann die andere Partei den Vertrag Käuferin diese Bestellung durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor und alle von der Käuferin im Voraus gezahlten Beträge werden vom Lieferanten innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach dieser Kündigung zurückerstattet. (b) Ungeachtet anderslautender Bestimmungen in dieser Bestellung sind Verzögerungen oder Versäumnisse des Lieferanten bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Bestellung nicht entschuldigt, wenn und soweit sie durch folgende Umstände verursacht werden: (i) Personalprobleme des Lieferanten und/oder seiner Unterauftragnehmer, wie z. B. insbesondere Aussperrungen, Streiks und Bummelstreiks, oder (ii) die Leistung wieder aufgenommen wirdUnfähigkeit des Lieferanten und/oder seine Unterauftragnehmer, Energie, Material, Arbeitskräfte, Ausrüstung oder Transportmittel zu beschaffen. Die vorstehenden Punkte (i) und (ii) dieser Ziffer 3.3(b) der Bestellung gelten nicht als höhere Gewalt im Sinne dieser Bestellung. Ferner gelten Marktverhältnisse und/oder -schwankungen (insbesondere ein Rückgang des Geschäfts beim Lieferanten) nicht als Ereignisse höherer Gewalt. Keinesfalls hat der Lieferant im Rahmen dieser Bestellung Anspruch auf Preisanpassung, Entschädigung oder andere finanzielle Entlastung infolge höherer Gewalt.

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Sources: General Terms and Conditions of Purchase, General Terms and Conditions of Purchase

Höhere Gewalt. Keine 8.1. Fälle höherer Gewalt, die die Parteien ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflich- tungen hindern, entbinden beide Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertragbis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Erfül- lung dieses Vertrages. Die Partei, wenn dies durch einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, bei der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei die höhere Gewalt eingetreten ist, einschließlichhat die andere Partei unverzüglich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg spätestens jedoch binnen zehn (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer10) unverzüglich schriftlich ankündigenTagen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt von der Höheren Gewalt erlangt hat oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hatohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können, hier- über sowie über Ursache, Art und Umfang sowie die voraussichtliche Dauer der höheren Ge- walt schriftlich zu unterrichten. Wenn Die Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Roh- stoffen, die Unmöglichkeit der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in Beschaffung von Transportmitteln, Streiks und Aussperrungen werden einem Fall höherer Gewalt gleichgestellt. 8.2. Die Partei, bei der Lage die höhere Gewalt eingetreten ist, wird alles Zumutbare unternehmen, um ihre volle Leistungsfähigkeit so schnell als möglich wiederherzustellen, und wird die Leistung zu erbringenErfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Vertrag sofort und vollumfänglich wieder aufnehmen, ist so- bald die Gesellschaft berechtigthöhere Gewalt beendet ist. Sobald die höhere Gewalt beendet ist, wird die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzierenPartei, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage bei der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu gebenhöhere Gewalt eingetreten war, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei unverzüglich über das Ende der höheren Gewalt unterrichten. Ob nach Beendigung der höheren Gewalt eine Nachtlieferung für die während dieser Zeit nicht erfolgten Lieferungen bzw. Nachbezug geschehen soll, wer- den die Parteien in gegenseitigem Einvernehmen festlegen. 8.3. Dauert die höhere Gewalt mehr als (sechzig) 60 Tage an, werden die Parteien einvernehmlich festlegen, ob und zu welchen Bedingungen sie angesichts einer solchen Verzögerung die Durchführung des Vertrages fortführen werden. Sollten die Parteien binnen angemessener Frist keine Einigkeit über die Fortführung des Vertrages und die Bedingungen dazu erzielen, darf jede Partei diesen Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei schriftlich gegenüber der anderen kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wird.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Kauf Und Verkauf Von Kupferkathoden, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Höhere Gewalt. Keine 14.1 Ungeachtet der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung anderen Bestimmung des Vertrages haftet der Verkäufer nicht gegenüber dem Käufer und verletzt keine vertraglichen Pflichten durch Verzögerungen bei der Leistungserbringung oder durch Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertragder vertraglichen Verpflichtungen, wenn dies durch einen außergewöhnlichendie Verzögerung oder die Nichterfüllung auf ein Ereignis zurückzuführen sind, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und das auf Umständen außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld des Verkäufers beruht, das aufgrund seiner Art nicht für den Verkäufer vorhersehbar war oder, falls es vorhersehbar war, unvermeidbar war, einschließlich aber nicht ausschließlich höherer Gewalt, widriger Witterungsbedingungen, Straßensperrungen, Unfälle, Blockierungen oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten istanderer Umstände, die die öffentlichen Verkehrsnetze nachteilig beeinflussen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignisausschließlich Straßennetze), das in eine Unterbrechung oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere GewaltAusfall beliebiger Versorgungsdienste oder des Internets, Feuer, ÜberschwemmungKrieg, SturmTerroranschläge, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, AufruhrAufstände, Unruhen, TerrorismusAusschreitungen, PiraterieSabotage, Epidemie; nukleareArbeitskonflikte, chemische Streiks, Aussperrungen, Arbeitskampfmaßnahmen, Brennstoffknappheit, Rohstoffknappheit, Nichterfüllung durch Lieferanten oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt Subunternehmer und staatliche Maßnahmen (ein „Ereignis höherer Gewalt"). Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die von einem Ereignis 14.2 Sobald dies nach dem Eintreten eines Ereignisses höherer Gewalt betroffene Partei möglich ist, hat der Verkäufer den Käufer über Art und Umfang dieses Ereignisses höherer Gewalt in Kenntnis zu setzen und alle angemessenen Anstrengungen zu unternehmen, um deren Ursachen zu beseitigen, und die verzögerte Erfüllung Leistungserbringung gemäß des Vertrages so bald wie möglich wieder aufzunehmen. Sollten diese Umstände dem Verkäufer die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigenselbige unmöglich machen, nachdem sie Kenntnis und sollte das Hindernis nicht nur vorübergehend bestehen, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hatVertrag berechtigt. Im Falle vorübergehender Hindernisse wird der Liefertermin um den Zeitraum des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Wiederaufnahmefrist verschoben. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund von dem Käufer nicht in der Lage istvernünftigerweise erwartet werden kann, das durch die Leistung Verzögerungen verursachte neue Lieferdatum zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitetakzeptieren, kann die andere Partei den der Käufer durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdzurücktreten.

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Sources: Standard Terms and Conditions, General Terms and Conditions

Höhere Gewalt. 11.1 Keine Partei haftet der Parteien gerät anderen in Verzug wegen einer verzögerten irgendeiner Art für Schäden, Verluste, Kosten oder Auslagen, welche aus oder in Verbindung mit Verzögerungen, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen bei der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei entstehen, die durch Umstände au- ßerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle verursacht wer- den, insbesondere durch Naturkatastrophen, Geset- ze und Verordnungen, behördliche Maßnahmen, An- ordnungen oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem VertragEntscheidungen eines Gerichts, wenn dies durch einen außergewöhnlichenErdbeben, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere GewaltÜberflutungen, Feuer, ÜberschwemmungExplosionen, SturmKrieg, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, AufruhrTerrorismus, Unruhen, TerrorismusSabotage, PiraterieUnfälle, Epidemie; nukleareEpidemien, chemische Streiks, Aussperrungen, Bummelstreiks, Arbeitskämpfe, Schwierigkeiten bei der Beschaffung der erforderlichen Arbeitskräfte oder biologische Kontamination; Explosion Rohmateria- lien, Mangel oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes Ausfall von Beförderungsmöglich- keiten, Ausfall von Anlagen oder einer behördlichen Anordnungwesentlichen Ma- schinen, RegelNotreparaturen oder Notwartung, Vorschrift Ausfall oder AnweisungMangel bei Energie- und Wasserversorgung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien Verzögerungen bei der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt Auslieferung des von Liefe- ranten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Mängel bei demselben („Ereignis höherer Höhere Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss . 11.2 Bei Eintritt eines Ereignisses Höherer Gewalt setzt die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei unverzüglich die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigenandere Partei darüber durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Gründe für das Ereignis und der Art und Weise in Kenntnis, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, es die Leistung zu erbringen, Erfüllung ihrer Ver- pflichtungen im Rahmen des Bestätigten Auftrags berührt. Im Falle einer Verzögerung ist die Gesellschaft Ver- pflichtung zur Lieferung für einen Zeitraum ausge- setzt, der dem von der Höheren Gewalt verursach- ten Zeitverlust entspricht. Sollte jedoch ein Ereignis Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 60 (sechzig) Tagen nach dem vereinbarten Liefer- termin andauern oder eine solche Dauer erwartet werden, dann ist jede der Parteien berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, den betroffenen Teil des Bestätigten Auftrags ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage Ver- pflichtung der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen gegenüber zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdstornie- ren.

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Sources: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Höhere Gewalt. Keine a) Neben dem, was im Gesetz und in der Parteien gerät in Verzug wegen Rechtsprechung unter höhere Gewalt fällt, werden unter höherer Gewalt alle äußeren Umstände verstanden, die die ordnungsgemäße Erfüllung einer verzögerten Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem VertragVerpflichtung verhindern und auf die der VACO-Lieferant keinen Einfluss ausüben kann, wenn dies durch einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende dieser Umstand bei Vertragsschluss vorherzusehen war. Bei solchen Umständen handelt es sich zum Beispiel um Arbeitsniederlegungen, allgemeinen Rohstoffmangel, nicht vorhersehbare Betriebsunterbrechungen bei Zulieferern oder sonstigen Dritten, von denen der VACO-Lieferant abhängig ist, staatliche Maßnahmen, allgemeine Störungen der Energieversorgung und allgemeine Transportschwierigkeiten. b) Der VACO-Lieferant kann sich auch dann auf höhere Gewalt berufen, wenn der die Kriterien (weitere) Erfüllung verhindernde Umstand eintritt, nachdem der VACO-Lieferant seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen. c) Im Falle von andauernder höherer Gewalt ist der VACO-Lieferant berechtigt, schriftlich die Auflösung des Vertrags zu erklären, ohne schadenersatzpflichtig zu werden. d) Für die Dauer der vorübergehenden höheren Gewalt werden die Lieferungsverpflichtungen und sonstigen Verpflichtungen des VACO-Lieferanten ohne Einschaltung eines Gerichts ausgesetzt und verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der vorübergehenden höheren Gewalt. Dauert die höhere Gewalt länger als drei Monate, so sind beide Parteien befugt, den Vertrag unter Berücksichtigung von Artikel 4e aufzulösen, ohne gegenüber dem Vertragspartner zu irgendeiner Schadenersatzleistung verpflichtet zu sein. e) Hat der VACO-Lieferant seine Verpflichtungen beim Eintreten der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren bereits teilweise erfüllt, oder kann er seine Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangennur teilweise erfüllen, muss die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn so ist der VACO- Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren den bereits gelieferten Teil separat in Rechnung zu stellen, beziehungsweise den zu liefernden Teil zu liefern und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen in Rechnung zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzierenstellen. Die vorstehende Bestimmung findet keine Anwendung, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehenwenn der bereits gelieferte Teil bzw. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdlieferbare Teil keinen eigenen Wert hat.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Höhere Gewalt. Keine der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung 12.1 Die Post hat für die Nicht- oder Nichterfüllung Schlechterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem VertragVertragspflichten, auch wenn sie sich Erfüllungsgehilfen bedient, nicht einzustehen und kommen allfällige Pönalen und Leistungsfristen nicht zur Anwendung, wenn dies die Nicht- oder Schlechterfüllung auf einem außerhalb ihres Einflussbereiches liegenden Hinderungsgrund beruht und von ihr nicht erwartet oder zugemutet werden konnte, den Hinderungsgrund bereits bei Vertragsabschluss vorauszusehen oder den Hinderungsgrund oder seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden. Der Hinderungsgrund gilt als eingetreten, wenn der Hinderungsgrund unmittelbar, insbesondere durch einen außergewöhnlichenBetriebsschließung (bundesweit oder regional), unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wirdQuarantänemaßnahmen, etc. oder mittelbar, insbesondere die Vertragserfüllung durch die Post vereitelt oder unmöglich macht. 12.2 Als Hinderungsgrund, der zum Zeitpunkt die Post von einer Haftung befreit, gelten insbesondere Arbeitskämpfe/Streiks, Unruhen/Aufstände, Kriege, Terroranschläge, Boykottmaßnahmen, Naturkatastrophen auch bedingt durch Erderwärmung (wie Stürme, Erdbeben, Hochwasser, etc.), Pandemien, Epidemien, behördliche Maßnahmen, Beschlagnahmen von Sachgütern, Ressourcen-, Material-, Lieferknappheit, Stromausfall, Ausfall von technischen Einrichtungen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Hinderungsgründe, die die Post für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren (Haupt- und/oder Neben-) Leistungspflichten befreit. 12.3 Die Post wird im Rahmen des Vertragsabschlusses nicht Zumutbaren den Kunden unverzüglich über den Eintritt des Hinderungsgrundes schriftlich per E-Mail in Betracht gezogen wurde und außerhalb Kenntnis setzen. Der Kunde wird von seiner Leistungspflicht im selben Ausmaß wie die Post befreit. 12.4 Der Vertrag kann von der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten Post außerordentlich gekündigt werden, wenn insbesondere - die Vertragsfortsetzung wegen eines Hinderungsgrundes (wie oben beschrieben) für die Post unzumutbar ist, einschließlichd.h. der Hinderungsgrund den Wegfall wesentlicher Geschäftsgrundlagen bewirkt, aber oder - zwischen den Vertragsparteien über die Vertragsfortführung keine Einigkeit binnen angemessener Frist – längstens binnen 21 Tagen – erzielt werden kann, oder - die Dauer des Hinderungsgrundes für die Post nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere vorhersehbar ist. Der Vertrag wird mit Zugang der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdaußerordentlichen Kündigung beendet.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Höhere Gewalt. Keine der 11.1 Die Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertraghaften einander nicht für den Verstoß gegen Auftragsbedingungen, wenn dies durch dieser Verstoß auf einen außergewöhnlichenFall von höherer Gewalt zurückzuführen ist. Unter höherer Gewalt sind alle Vorfälle zu verstehen, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit die von der betroffenen Partei eingetreten istnicht zu vertreten sind, einschließlichdie bei Aufset- zung des Vertrages nicht absehbar waren und deren Folgen zwingend und unvorhersehbar sind. 11.2 Ein Fall von höherer Gewalt bewirkt die zeitweise oder dauerhafte Unmöglichkeit der Erfül- lung sämtlicher oder einzelner Verpflichtungen einer Partei. Höhere Gewalt erstreckt sich nicht auf Fälle, aber die eine Erfüllung der Verpflichtungen schwieriger oder kostspieliger machen. 11.3 Insbesondere Streiks, Aussperrungen oder jede andere arbeitsrechtliche, wirtschaftliche, technische oder branchenbedingte Störung oder Beeinträchtigung zum Nachteil der Par- teien, ihrer Lieferanten und Unterauftragnehmer im Zusammenhang mit den Lieferungen gelten nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis als Fälle von höherer Gewalt“). Um eine Befreiung . 11.4 Die von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei unterrichtet die verzögerte Gegenseite innerhalb von acht (8) Tagen ab Kenntnisnahme des Vorfalls hiervon. Die Partei beschreibt den Vorfall oder jeden anderen von ihr präzise zu bestimmenden Aspekt ausführlich und informiert die Gegenseite hierüber und schätzt dessen Folgen für die Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hatvertraglichen Verpflichtungen ab. Wenn Die sich auf höhere Gewalt berufende Partei setzt daraufhin die Gegenseite innerhalb der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht gleichen vorerwähnten Frist von der Beendigung des Vorfalls in der Lage istKenntnis. 11.5 Eine Partei, die Leistung zu erbringenihrer Mitteilungspflicht unter Beachtung des im vorstehenden Absatz beschriebenen Verfahrens nicht nachkommt, kann sich nicht auf das Privileg höherer Gewalt berufen. 11.6 Die Pflichten der sich auf höhere Gewalt berufenden Partei werden solange ausgesetzt, wie deren Erfüllung aufgrund des Falls von höherer Gewalt nicht zustande kommt. Die Partei ist die Gesellschaft berechtigtjedoch, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzierensoweit möglich, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt zur Behebung der Situation verpflichtet. 11.7 Sollte für mehr als drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Monate keine auftragsgemäße Erfüllung möglich sein, ist jede Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt zur Kündigung des Auftrages oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch zum Rücktritt vom Auftrag auf schriftliche Mitteilung an die Gegenseite berechtigt, es sei denn, die Parteien einigen sich auf eine Änderung des Auftrags unter Berücksichtigung der neuen Umstände, die sich aus dem Fall von höherer Gewalt ergeben haben. 11.8 Das Eintreten von höherer Gewalt entbindet die betroffene Partei jedoch nicht erfüllende Partei kündigenvon ihrer Haftung für Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht bei Behebung der Situation oder Beseitigung der Ursache in angemessener und sachgerechter Form. 11.9 Ein Fall von höherer Gewalt zieht keine Schadenersatzansprüche nach sich. ALLEGION haftet dem Lieferanten nur für denjenigen Teil des Auftrags, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdder vor Eintreten des Falls von höherer Gewalt erfüllt worden ist. Alle bereits vorab gezahlten Beträge werden ALLEGION erstattet.

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Sources: General Terms and Conditions of Purchase, General Terms and Conditions of Purchase

Höhere Gewalt. Keine der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag, wenn dies durch einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf einschließlich ohne Einschränkung ein Ereignis, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus gemäß dieser Bestimmung zu verlangen, muss die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die geschuldete Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom ihre Verpflichtungen dem Lieferanten gegenüber entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wird.

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Sources: General Terms and Conditions for the Purchase of Services, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Einkauf Von Dienstleistungen

Höhere Gewalt. Keine 11.1 Versäumnisse des Auftragnehmers bei der Durchführung der Vereinbarung werden als höhere Macht angesehen und können ihm nicht angelastet werden, wenn ihm weder die Schuld zugewiesen werden kann, noch diese von Rechts wegen, aufgrund der Vereinbarung oder der normalerweise geltenden Auffassung auf ihn entfällt. Bei höherer Macht werden die Liefer- und sonstigen Verpflichtungen des Auftragnehmers ausgesetzt. 11.2 Als höhere Macht wird auf jeden Fall Folgendes verstanden: Die Umstände, die den Auftragnehmer eine Leistung, die in Verbindung mit der durch ihn selbst zu erbringende Leistung steht, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht angemessen erbringen lassen; Streiks, Verkehrsstörungen, Maßnahmen der Obrigkeit, die den Auftragnehmer hindern, seinen Pflichten rechtzeitig oder auch angemessen nachzukommen, ein genereller Mangel an benötigten Rohstoffen oder anderen, für die Erbringung der vertraglichen Leistung benötigten Dinge oder Dienste, übermäßiger Ausfall durch Krankheit. 11.3 Wenn aufgrund höherer Macht die Leistung um mehr als einen Monat verzögert wird, ist jede der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung unter Ausschluss weiterer Rechte befugt, rechtmäßig die Vereinbarung zu aufzulösen, ohne dass der Auftragnehmer durch die Gegenpartei oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem VertragDritte zu irgendeiner Entschädigung herangezogen werden kann. 11.4 Der Auftragnehmer hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn dies durch einen außergewöhnlichenUmstände eintreten, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wirddie eine (weitere) Erfüllung verhindern, nachdem der Auftragnehmer seinen Verbindlichkeiten hätte nachkommen müssen. 11.5 Sollte der Auftragnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld Eintretens höherer Macht teilweise seinen Verpflichtungen nachgekommen sein oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren nur teilweise seinen Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringennachkommen können, ist die Gesellschaft er berechtigt, den bereits gelieferten bzw. zu liefernden Teil gesondert zu fakturieren, und die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen Gegenpartei ist verpflichtet, diese Rechnung zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzierenbegleichen, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehenals ob es sich dabei um einen gesonderten Vertrag handele. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage Dies gilt jedoch nicht, wenn der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wirdbereits gelieferte bzw. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdlieferbare Teil keinen eigenständigen Wert darstellt.

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Sources: Allgemeine Bedingungen Zur Arbeitsannahme Und Vermietung

Höhere Gewalt. Keine 14.1 Ungeachtet der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung anderen Bestimmung des Vertrages haftet der Verkäufer nicht gegenüber dem Käufer und verletzt keine vertraglichen Pflichten durch Verzögerungen bei der Leistungserbringung oder durch Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertragder ver- traglichen Verpflichtungen, wenn dies durch einen außergewöhnlichendie Verzögerung oder die Nichterfüllung auf ein Ereignis zurückzuführen sind, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und das auf Umständen außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld des Verkäufers beruht, das aufgrund seiner Art nicht für den Verkäufer vorhersehbar war oder, falls es vorhersehbar war, unvermeidbar war, einschließlich aber nicht ausschließlich höhe- rer Gewalt, widriger Witterungsbedingungen, Straßensperrungen, Unfälle, Blockierungen oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten istanderer Umstände, die die öffentlichen Verkehrsnetze nachteilig beeinflussen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignisausschließlich Straßennetze), das in eine Unterbrechung oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere GewaltAusfall beliebiger Versorgungsdienste oder des Internets, Feuer, ÜberschwemmungKrieg, SturmTerroranschläge, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, AufruhrAuf- stände, Unruhen, TerrorismusAusschreitungen, PiraterieSabotage, Epidemie; nukleareArbeitskonflikte, chemische Streiks, Aussperrungen, Arbeitskampfmaßnahmen, Brennstoffknappheit, Rohstoffknappheit, Nichterfüllung durch Lieferanten oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt Subunternehmer und staatliche Maß- nahmen (ein „Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die von einem Ereignis . 14.2 Sobald dies nach dem Eintreten eines Ereignisses höherer Gewalt betroffene Partei möglich ist, hat der Verkäufer den Käufer über Art und Umfang dieses Ereignisses höherer Gewalt in Kenntnis zu setzen und alle angemessenen Anstrengungen zu unternehmen, um deren Ursachen zu beseitigen, und die verzögerte Erfüllung Leistungserbringung gemäß des Vertrages so bald wie möglich wieder aufzunehmen. Sollten diese Umstände dem Verkäufer die Leistungserbringung wesentlich erschwe- ren oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigenselbige unmöglich machen, nachdem sie Kenntnis und sollte das Hindernis nicht nur vorübergehend bestehen, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hatVertrag berechtigt. Im Falle vorübergehender Hindernisse wird der Liefertermin um den Zeitraum des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Wiederaufnahmefrist verschoben. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund von dem Käufer nicht in der Lage istver- nünftigerweise erwartet werden kann, das durch die Leistung Verzögerungen verursachte neue Lieferdatum zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitetakzeptieren, kann die andere Partei den der Käufer durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdzurücktreten.

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Sources: Standard Verkaufsbedingungen

Höhere Gewalt. Keine Höhere Gewalt" ist ein unabwendbares Ereignis (z.B. Naturkatastrophe, Ausbruch von Krankheiten und Seu- chen, schwerwiegende Unruhen, Krieg oder Terrorismus), das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung un- vorhersehbar ist, mit wirtschaftlich angemessenen Mitteln und durch äußerste Sorgfalt nicht vermieden oder unschädlich gemacht werden kann und durch welches eine Vertragspartei an der Parteien gerät in Verzug wegen Erbringung der vertraglichen Leistungen gehindert wird. Soweit ein Ereignis aus der Sphäre einer verzögerten Vertragspartei stammt, stellt dieses kein Ereignis Höherer Gewalt dar. Im Falle Höherer Gewalt werden die Vertragspflichten, soweit sie von dem betreffenden Ereignis berührt wer- den, so lange ausgesetzt, wie die Unmöglichkeit der Erfüllung aufgrund dieser Situation andauert, vorausge- setzt, eine der Vertragsparteien teilt dies der anderen Vertragspartei ohne schuldhaftes Zögern nach Eintreten der Höheren Gewalt mit. In diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, seine durch die Höhere Gewalt bedingten Aufwendungen so gering wie möglich zu halten und diese zu doku- mentieren. Wird die Leistungserbringung durch Höhere Gewalt dauerhaft unmöglich oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen dauert das Ereignis Höherer Gewalt mehr als drei Monate, sind beide Vertragsparteien ohne weitere Fristsetzung zur Kündigung des Ver- trages berechtigt. Die Kündigungsrechte der Auftraggeberin aus dem VertragZiffer 5.3bleiben hiervon unberührt. Im Fall der Unterbrechung oder Kündigung aufgrund Höherer Gewalt sind die erbrachten Leistungen sowie alle nachgewiesenen, notwendigen und unvermeidbaren Aufwendungen des Auftragnehmers nach Vertrags- preisen abzurechnen. Die Auftraggeberin kann den Ersatz von Aufwendungen nach dieser Vorschrift verwei- gern, wenn dies durch der Auftragnehmer seine Aufwendungen und seine Maßnahmen zur Minderung dieser nicht aus- reichend oder ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes verspätet gegenüber der Auftraggeberin nachweist oder dokumentiert. Ein Ersatz von Aufwendungen, die nach Ablauf von drei Monaten nach Beginn der Unter- brechung anfallen, ist ausgeschlossen. Wird die Tätigkeit mit Zustimmung der Auftraggeberin aufgrund Höherer Gewalt an einem anderen Ort als dem Einsatzort fortgesetzt, wird der vertraglich vereinbarte Honorarsatz weitergezahlt. Die sonstigen Vergütungs- positionen werden für einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung Zeitraum von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung bis zu verlangen, muss die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht drei Monaten in der Lage istvertraglich vereinbarten Höhe weiterge- zahlt, soweit sie nicht erspart werden oder ersparbar sind oder die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdRessourcen anderweitig eingesetzt werden.

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Sources: Allgemeine Vertragsbedingungen

Höhere Gewalt. 18.1 Keine Partei haftet für die Verzögerung der Parteien gerät in Verzug wegen Erfüllung einer verzögerten Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem VertragVerpflichtungen, wenn dies durch einen außergewöhnlichendiese Verzögerung auf Ereignisse zurückzuführen ist, unvorhergesehenen die außerhalb ihrer Kontrolle liegen, und übergeordneten Umstand verursacht wirdnachdem sie alles in ihrer Macht Stehende getan hat, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten istum eine solche Verzögerung zu verhindern, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignisauf: Streik, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere GewaltAufruhr, Krieg, zivilen Aufstand, Feuer, Überschwemmung, Sturmhöhere Gewalt oder andere ähnliche oder abweichende Ereignisse, Erdbeben; Krieg die sich der Kontrolle einer solchen Partei entziehen. Die Verpflichtungen der Partei, deren Leistungsfähigkeit durch höhere Gewalt beeinträchtigt wurde (ob erklärt oder nichtim Folgenden: die „Verhinderte Partei“), bewaffnete Konfliktewerden ausgesetzt, Aufruhrsolange diese höhere Gewalt fortbesteht. Sofern dies nicht in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt 18 oder auf andere Weise gekündigt und/oder abgelaufen ist, Unruhennimmt die Verhinderte Partei ihre Tätigkeit unmittelbar nach dem Ende dieser höheren Gewalt wieder auf. 18.2 Die Verhinderte Partei hat der anderen Partei (im Folgenden: die „Unschuldige Partei“) so bald wie möglich nach einem Ereignis, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien gemäß diesem Abschnitt der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung gleichkommt, schriftlich mitzuteilen, dass sie aufgrund von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauerderen genaue Art in der Bekanntmachung angegeben wird) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, bestimmte Verpflichtungen gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erfüllen. 18.3 Bei Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt, das die Leistung Erfüllung der Verhinderten Partei verhindert oder verzögert, werden die Verpflichtungen der Unschuldigen Partei auch für den gesamten Zeitraum ausgesetzt, in dem die Verhinderte Partei infolge der oben genannten höheren Gewalt am Handeln gehindert bleibt. 18.4 Bei Eintreten eines Ereignisses höherer Gewalt wird die Verhinderte Partei ihr Möglichstes tun und alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um die Auswirkungen eines solchen Ereignisses höherer Gewalt zu erbringenmindern, ist zu verringern und/oder die Gesellschaft berechtigtErgebnisse vollständig zu beenden, mit dem Ziel, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzierenAusführung der Verpflichtungen der Verhinderten Partei wieder aufzunehmen. 18.5 Wenn ein Ereignis höherer Gewalt länger als einen (1) Monat andauert, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Unschuldige Partei angemessene Zusicherungen zu gebennach eigenem Ermessen das Recht, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt Bestellung und/oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag zwischen den Parteien durch vorherige schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Unschuldige Partei zu kündigen. Um Zweifel auszuschließen, bevor wird eine solche Kündigung durch eine Unschuldige Partei mit der Absendung des Kündigungsschreibens sofort wirksam. Bei einer solchen Kündigung wird von jeder Vertragspartei eine detaillierte Berechnung vorbereitet, welche die Leistung wieder aufgenommen wirdGrundlage für eine gerechte und einvernehmliche Kündigungsregelung bildet. Eine solche Berechnung umfasst unter anderem Folgendes: (i) eine angemessene Aufteilung der erbrachten Leistungen, (ii) die gelieferte Ausrüstung, (iii) die durchgeführten Arbeiten, (iv) die Kosten und Ausgaben, die getätigt oder zugesagt wurden, und (v) angemessene Schäden und entstandene Verbindlichkeiten.

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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Höhere Gewalt. Keine der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten 14.1. Jede Partei ist berechtigt, die Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus gemäß dem VertragAuftrag für die Dauer der Behinderung auszusetzen, wenn dies soweit die Leistungserbringung durch einen außergewöhnlichenein Ereignis, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wirddas die Erfüllung des Auftrags verhindert oder unangemessen erschwert, außerhalb der Kontrolle der Partei liegt, nach der Auftragsunterzeichnung auftritt, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertragsabschlusses Auftrags nicht in Betracht gezogen wurde vernünftigerweise vorhersehbar war und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit von der betroffenen Partei eingetreten istnicht überwunden werden kann, einschließlichinsbesondere, aber nicht beschränkt auf ein Ereignisauf, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Überschwemmung, Feuer, ÜberschwemmungErdbeben, Sturmaußergewöhnliche klimatische Bedingungen, Erdbeben; Unfälle, Explosionen, staatliche Maßnahmen, Handelssanktionen, Exportkontrollen, Krieg, Invasion oder Feindseligkeiten (unabhängig davon, ob ein Krieg (ob erklärt wurde oder nicht), bewaffnete Konflikteterroristische Bedrohungen oder Handlungen, Aufruhr, Aufruhr oder andere zivile Unruhen, Terrorismusnationaler Notstand, PiraterieRevolution, Epidemie; nukleareAufstand, chemische Epidemien, Pandemien, Abriegelungen, rechtmäßige Aussperrungen, Streiks oder biologische Kontamination; Explosion andere Arbeitskämpfe, allgemeine Transport Hindernisse, mangelnde Verfügbarkeit von geeigneten Materialien und Werkstoffen auf den Beschaffungsmärkten, Cyberangriffe (unter den eingangs genannten Voraussetzungen), Telekommunikation Ausfälle oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes Stromausfälle. 14.2. Das Coronavirus Covid-19 ist von der Weltgesundheitsorganisation am 11. ▇▇▇▇ 2020 zu einer globalen Pandemie erklärt worden. Für den Fall, dass das Kalmar durch Auswirkungen der Pandemie an der Ausführung des Vertrages gehindert wird, finden die Regelungen dieser Klausel trotz dieses den Parteien bei Vertragsschluss bekannten Umstands Anwendung, sofern die konkreten Auswirkungen der Pandemie auf den Vertrag, die zu der Behinderung führen, bei Vertragsschluss Kalmar nicht bekannt waren oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“)hätten bekannt sein müssen. 14.3. Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die Die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei unverzüglich schriftlich darüber zu informieren und dabei die Art des Ereignisses und die voraussichtliche Dauer der Behinderung anzugeben. Ebenso wird die betroffene Partei die andere Partei darüber informieren, wenn das Ereignis höherer Gewalt nicht mehr existiert. 14.4. Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag Auftrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende andere Partei zu kündigen, bevor wenn die Leistung wieder aufgenommen Erfüllung des Auftrags aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt für mehr als 6 Monate ausgesetzt wird. Der Kunde muss von Kalmar Materialien und Halbfabrikate erwerben, die nur für den Kunden hergestellt oder gekauft wurden und die nicht an andere Kunden verkauft werden können. Für die unter Ziff. 9.3 genannten Fälle stehen Kalmar die dort genannten Kündigungs- und Rücktrittsrechte zu.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Höhere Gewalt. Keine der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag, wenn dies durch einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt (15.1 Ein „Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen“ bezeichnet ein außergewöhnliches Ereignis, muss das nach Abschluss der Vereinbarung auftritt und das unvorhersehbar, unvermeidlich und außerhalb der Kontrolle der betroffenen Partei ist, einschließlich (vorausgesetzt, die von einem Ereignis höherer Gewalt vorherigen Bedingungen sind erfüllt):‌ (a) Krieg, Explosion, Terrorakte oder drohende Terrorakte, Kämpfe, Bürgerunruhen, Rebellion, Revolution, Import- oder Exportembargo, (b) Brand, Hochwasser, Erdbeben oder sonstige Naturkatastrophen, (c) Handlungen der Regierung, die die betroffene Partei an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen hindern. Alle mechanischen Ausfälle, Fertigungsverzögerungen oder Streiks auf der Seite des Anbieters oder ein anderes Ereignis, das die verzögerte Unterauftragnehmer des Anbieters betrifft, werden nie als Ereignisse der höheren Gewalt in Bezug auf die Verpflichtungen des Anbieters erachtet. 15.2 Keine der Parteien haftet für die nicht-ordnungsgemäße Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigenvertraglichen Verpflichtungen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn wenn das Ereignis der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht höheren Gewalt diese nicht-ordnungsgemäße Erfüllung verursacht, aber in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren jedem Fall nur und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat sofern die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu gebenund ihre Unterauftragnehmer keine Schuld an der Verursachung des Verstoßes oder Verzugs trifft, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage der Verstoß oder Verzug nicht überschreiten wird. Wenn durch einen Verstoß gegen eine Bestimmung der Vereinbarung oder anwendbare Gesetze durch die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen verursacht wird und der Verstoß oder Verzug nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag ohne unangemessene Kosten durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei verhindert werden konnte und nicht von der nicht erfüllenden Partei auf eigene Kosten durch maximale Anstrengungen und branchenübliche Verfahrensweisen einschließlich der Nutzung alternativer Quellen, abweichender Pläne und/oder sonstiger Mittel umgangen werden konnte. Um den vorhergehenden Satz dieser Ziffer 15.2 anwenden zu können, muss die durch ein Ereignis der höheren Gewalt an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Verpflichtungen behinderte Partei die andere Partei entsprechend schriftlich spätestens innerhalb von 7 Tagen nach dem Eintritt einer der folgenden Zeitpunkte informieren, wobei diese Frist ab dem Zeitpunkt berechnet wird, der später eintritt: (i) Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses der höheren Gewalt oder (ii) Zeitpunkt, wo das Ereignis der höheren Gewalt die Partei nicht mehr daran hindert, diese Benachrichtigung, die den Nachweis erbringt, dass das Ereignis der höheren Gewalt eine entscheidende Auswirkung auf die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen hat, zu senden. Die von dem Ereignis der höheren Gewalt betroffene Partei informiert die andere Partei spätestens innerhalb von 7 Tagen nach dem Ende des Ereignisses der höheren Gewalt dahingehend. Die durch ein Ereignis der höheren Gewalt an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehinderte Partei verpflichtet sich zu höchsten Bemühungen und besten Branchenverfahren, um die durch das Ereignis der höheren Gewalt verursachten Folgen zu beheben. Ohne Einschränkung des Vorgenannten ist der Anbieter durch ein Ereignis der höheren Gewalt, welches den Kunden betrifft, nicht von seinen Verpflichtungen befreit. 15.3 Wenn ein Ereignis der höheren Gewalt länger als 60 Tage anhält, ist der Kunde berechtigt, die Vereinbarung einseitig und mit sofortiger Wirkung zu kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wird.

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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Höhere Gewalt. Keine der Parteien gerät in 13.1. Eine Partei haftet nicht für Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen von Ver- pflichtungen aus dem VertragVertrag und ist berechtigt die Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Vertrag auszusetzen, wenn dies und soweit diese Erfüllung durch einen außergewöhnlichenUmstände höherer Gewalt, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und die außerhalb der angemessenen Kontrolle dieser Partei liegen und von dieser nicht zu vertreten sind (insgesamt „Höhere Gewalt“), verhindert oder unzumutbar erschwert wird. Ein Umstand höherer Gewalt liegt insbesondere in folgenden Fällen vor (sofern dieser Umstand außerhalb der Kon- trolle dieser Partei liegt und ohne Schuld von dieser nicht zu vertreten): Maß- nahme einer staatlichen Behörde (rechtmäßig oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten istunrechtmä- ßig), einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine gerichtliche Verfügung oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere GewaltAnordnung, Feuer, ÜberschwemmungNaturkata- strophen, SturmEpidemien, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht)Pandemien, bewaffnete KonflikteKrieg, Aufruhrweitreichende militäri- sche Mobilisierung, UnruhenAufstand, Beschlagnahmung, Terrorismus, PiraterieSabotage, Epidemie; nukleareStreiks, chemische Einschränkungen der Stromversorgung, voll- ständiger oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder erheblicher Ausfall der IT bzw. des IT-Netzwerks einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien Partei und Verzögerungen der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung Lieferungen von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage istSubunter- nehmern, die Leistung durch solche Umstände verursacht sind. 13.2. Sollte eine Partei aufgrund Höherer Gewalt ganz oder teilweise daran gehindert sein, ihre Pflichten aus dem Vertrag zu erbringenerfüllen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage macht diese Partei der anderen Partei hat so bald wie möglich schrift- lich Mitteilung über das Eintreten und das voraussichtliche Ende dieser Umstände und informiert sie laufend über den jeweils aktu- ellen Stand der Bemühungen der betroffenen Partei, die Wirkung der Höheren Gewalt zu verhindern und/oder zu mildern. Kann der Kunde seine Pflichten aufgrund Höherer Gewalt nicht erfüllende erfüllen, entschädigt er RTG für die Aufwendungen, die diesem für Lage- rung und Schutz der Vertragsgegenstände entstehen. 13.3. Kann eine Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage eine Pflicht aus dem Vertrag aufgrund Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 180 Tagen nicht überschreiten wird. Wenn die oder nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt vollständig erfüllen oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitetgerät sie aufgrund Höherer Gewalt mehr als 180 Tagen in Verzug, kann die andere jede Partei den vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zurücktreten. Hat RTG den Vertrag zum Zeitpunkt des Eintritts der Höheren Gewalt bereits teilweise erfüllt, beschränkt sich das Rücktrittsrecht des Kunden auf den nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirderfüllten Teil des Vertrags; in diesem Fall hat RTG Anspruch auf eine Vergütung des erfüllten Teils des Ver- trags gemäß den vereinbarten Preisen der bereits gelieferten Ver- tragsgegenstände und sonstiger erbrachter Leistungen.

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Sources: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Höhere Gewalt. Keine der Parteien gerät in Verzug wegen Partei kommt bei einer verzögerten Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertragin Verzug, wenn dies durch einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, soweit diese verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt (entsprechend der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht Bestimmung dieses Begriffs in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt dieser Klausel 13) zurückzuführen ist und ohne Schuld Verschulden oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei ihrerseits eingetreten ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die Die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei wird die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) jeweils andere Partei unverzüglich schriftlich ankündigenbenachrichtigen und dabei ausführliche Einzelheiten und die voraussichtliche Dauer des Ereignisses höherer Gewalt darlegen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage istsowie auch die Verpflichtungen, die sie nicht einhalten kann, und die Maßnahmen, die sie zur Minderung der Auswirkungen des entsprechenden Ereignisses Höherer Gewalt ergreift. Sollte die Lieferung oder Leistung des Lieferanten verzögert werden, so kann DURA-LINE die während der Dauer des Ereignisses höherer Gewalt geplanten Lieferungen stornieren oder, nach ihrer eigenen ▇▇▇▇, den Zeitraum für die Lieferung oder Leistung so verlängern, dass der durch das Ereignis höherer Gewalt verursachte Verzögerungszeitraum auch abgedeckt ist. Beträgt die Verzögerung im Hinblick auf die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen mehr als 30 Tage, so kann DURA- LINE die Bestellung ohne Haftung ganz oder teilweise stornieren. Der Begriff „Ereignis Höherer Gewalt“ bezeichnet im Sinne dieser Bedingungen unabwendbare Ereignisse wie (unter anderem) Erdbeben, Überschwemmungen, Tornados, Kriege, bewaffnete Konflikte, terroristische Handlungen, Pandemien, Epidemien, Bürgerunruhen oder Aufruhr. Nicht zu erbringenden Ereignissen Höherer Gewalt gehören Personalmangel, ist Streiks, Erkrankungen von Mitarbeitern, Lieferverzögerungen, die Gesellschaft berechtigtmangelnde Eignung von Materialien, Ausgangsstoffen oder halbfertigen Produkten oder Leistungen, schuldhafte Versäumnisse oder rechtswidrige Handlungen seitens des Lieferanten oder seitens durch den Lieferanten beauftragten Dritten, Einschränkungen im Zusammenhang mit Covid-19, Liquiditäts- oder Solvabilitätsprobleme oder ähnliche Ereignisse. Möglichkeiten für den Lieferanten, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom einem für ihn günstigeren Preis zu verkaufen, oder finanzielle Probleme des Lieferanten entsprechend zu reduzierenbeim Einkauf von Materialien oder bei Verarbeitungsschritten, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage die für die Herstellung der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu gebenWaren notwendig sind, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdstellen keine Ereignisse Höherer Gewalt dar.

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Sources: Allgemeine Bestellbedingungen

Höhere Gewalt. Keine der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung Der Verkäufer haftet nicht für Verzögerungen oder Nichterfüllungen im Rahmen dieser Vereinbarung, weder ganz oder teilweise, wenn eine solche Verzögerung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus Folgendem entsteht: (i) der Einhaltung einer Vorschrift, Anordnung oder Aufforderung von ausländischen oder inländischen Regierungsbeamten oder -vertretern in gutem Glauben, unabhängig davon, ob diese sich später als ungültig, nicht autorisiert oder nicht anwendbar erweist oder nicht; (ii) dem VertragAuftreten von Umständen, wenn dies durch einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, der deren Nichtauftreten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten istAbschlusses dieser Vereinbarung eine grundlegende Annahme war, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete KonflikteUnfall, Aufruhr, UnruhenKrieg, Terrorismus, PiraterieSabotage, EpidemieCyberangriff, Quarantäne, Pandemie, Notfälle im Gesundheitswesen, Streik, Aussperrung, Verlangsamung, Arbeitsprobleme oder -knappheit, Ausfall oder Störung von Geräten, Verzögerung des Spediteurs oder Embargo; nukleare(iii) der Unfähigkeit des Verkäufers, chemische erforderliche Rohstoffe oder biologische KontaminationZwischenprodukte, Energiequellen, Ausrüstung, Arbeiter, oder Transport zu Preisen und zu Bedingungen zu beschaffen, die der Verkäufer als akzeptabel erachtet; Explosion (iv) dem Entstehen von erhöhten Kosten des Käufers für die Einhaltung des Umweltschutzes, oder böswillige Beschädigungvon Gesundheits- oder Sicherheitsvorschriften; Einhaltung eines Gesetzes oder (v) einem Ereignis oder Vorkommnis, das nicht unter der angemessenen Kontrolle des Verkäufers liegt, ob vorhersehbar oder nicht, das die Leistung undurchführbar macht. Wenn sich solche Umstände nur auf einen Teil der Leistungsfähigkeit des Verkäufers auswirken, kann der Verkäufer die Produktion und Lieferungen auf seine Kunden und gemäß seinen eigenen Anforderungen verteilen, die der Verkäufer nach eigenem Ermessen bestimmt. Nach ▇▇▇▇ einer behördlichen Anordnungder Parteien können von diesem Absatz betroffene Mengen ohne Haftung aus der Vereinbarung ausgeschlossen werden, Regelwobei der Rest der Vereinbarung jedoch unberührt bleibt. Der Verkäufer hat keine weiteren Verpflichtungen oder Haftungen im Rahmen dieser Vereinbarung, Vorschrift wenn die fortgesetzte Erfüllung dieser Vereinbarung durch den Verkäufer nach seinem alleinigen Ermessen gegen Exportkontrollen, Sanktionen oder Anweisungandere Handelsbeschränkungen verstoßen würde, in jedem Fall die von in- oder ausländischen Regierungsbehörden auferlegt werden, unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren Gewalt sie vor oder nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dem Datum des Inkrafttretens dieser Bestimmung zu verlangen, muss die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdVereinbarung auferlegt wurden.

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Sources: Sales Contracts

Höhere Gewalt. Keine Als Fälle höherer Gewalt gelten ausschließlich: (a) Krieg, Aufstand, Unruhen, Aufruhr, Terrorakt; (b) Sanktionen, landesweite Streiks, Aussperrungen von Arbeitnehmern und andere Arbeitskampfmaßnahmen in ganz Österreich; (c) Blitzschlag, Erdbeben, Überschwemmung, Sturm und andere, vergleichbare Elementarereignisse sowie Wetterbedingungen, die nach den offiziellen meteorologischen Aufzeichnungen der der Baustelle nächst gelegenen Messstation seltener als das 100-jährige Ereignis zu dieser Jahreszeit sind; (d) das Auftreten ionisierender Strahlung oder radioaktiver Kontamination auf der Baustelle, es sei denn, dies ist auf Tätigkeiten des AN zurückzuführen; (e) Zwingendes Recht oder andere verbindliche Maßnahmen der Gesetzgebung oder Verwaltung zur Bekämpfung der Ausbreitung einer Epidemie ausgenommen COVID-19, („Epidemische Maßnahmen“), die nach dem Tag der Unterfertigung dieses Vertrages durch beide Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung eingeführt oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertragabgeändert werden, wenn dies zu folgenden Maßnahmen führt: i. vollständiges Arbeitsverbots auf der Baustelle für zumindest 14 Tage; oder ii. wenn zwei oder mehr Lieferanten des AN für Komponenten oder Baustoffe eine Lieferverzögerung von mehr als 30 Tagen verursachen und der AN nicht mit angemessenen Anstrengungen (d.h. mehr als 30% höheren Kosten gegenüber dem ursprünglichen Liefervertrag) die jeweiligen Komponenten oder Baustoffe nicht von anderen Lieferanten rechtzeitig ersetzen kann (nachgewiesen durch einen außergewöhnlichenzumindest 4 schriftliche Ablehnungen namhafter Lieferanten) und; iii. wenn sich diese nach Vertragsunterzeichnung durch die Parteien erlassenen epidemischen Maßnahmen nachteiliger auf die Bau- und Lieferarbeiten auswirken, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wirdals dies durch die bis zur Vertragsunterzeichnung durch die Parteien bereits in Kraft gewesenen epidemischen Maßnahmen, insbesondere verschärfte Hygienemaßnahmen auf der Baustelle, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und Fall war. Es wird vereinbart, dass jegliche künftige Änderung der Rechtslage, sei es durch generelle oder individuelle Rechtsakte, im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie den AN keinesfalls von seinen vertraglichen Pflichten befreit. Eines der oben genannten Ereignisse soll jedoch nur dann als höhere Gewalt gelten, wenn es • bei Vertragsschluss für die betroffene Partei unvorhersehbar war • außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten ist; • nicht mit zumutbaren Anstrengungen der Partei verhindert und nach seinem Auftreten nicht mit zumutbaren Anstrengungen der Parteien abgewendet werden konnte; und • der betroffenen Partei die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten verunmöglicht. Wird der AN durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im obigen Sinn gehindert, einschließlichhat er unverzüglich, aber nicht beschränkt spätestens jedoch binnen 3 Tagen nach Eintritt des Ereignisses höherer Gewalt der AG dessen Eintritt und Art, dessen erwartete Wirkungen auf ein Ereignisdie Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten und die voraussichtliche Dauer des Ereignisses höherer Gewalt schriftlich mitzuteilen. Nach der ordnungsgemäßen Mitteilung eines Ereignisses höherer Gewalt ist der AN solange und soweit von der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten befreit, wie deren Erfüllung durch das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei verunmöglicht wird – zuzüglich einer angemessenen Frist für die verzögerte unverzügliche Wiederaufnahme seiner Leistungen. Der AN hat sich stets zu bemühen, die Auswirkungen jedes Ereignisses höherer Gewalt zu reduzieren und hat die AG über die von ihm gesetzten Maßnahmen laufend zu informieren. Sobald ihm die Vertragserfüllung nicht mehr durch das Ereignis höherer Gewalt verunmöglicht wird, hat der AN dies der AG unverzüglich und nachweislich mitzuteilen. Der AN hat jene vertraglichen Verpflichtungen, die durch das Ereignis höherer Gewalt nicht beeinträchtigt werden, ordnungsgemäß zu erfüllen. Der AN ist zudem zur Tragung eines allfälligen, durch das Ereignis höherer Gewalt verursachten Verspätungsschadens verpflichtet. Sofern und solange der AG durch ein Ereignis höherer Gewalt die Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant seiner Pflichten aus irgendeinem Grund nicht in der Lage dem Vertrag unmöglich ist, ist er von der Erfüllung dieser Pflichten befreit. Sofern die Leistung zu erbringenErfüllung einer vertraglichen Verpflichtung durch die AG Voraussetzung der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung durch den AN ist, ist auch der AN insofern befreit. Die Parteien tragen ihre im Zusammenhang mit dem Ereignis höherer Gewalt entstandenen Kosten zur Gänze selbst. Dem AN gebührt kein Anspruch auf Anpassung des Entgelts. In Fällen höherer Gewalt steht der AG der Rücktritt vom Vertrag gemäß Punkt 15.1(b) sowie dem AN die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdKündigung des Vertrags gemäß Punkt 15.2 zu.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bauleistungen

Höhere Gewalt. Keine (a) Jede Nichterfüllung oder Verzögerung bei der Parteien gerät in Verzug wegen Er- füllung einer verzögerten Erfüllung Verpflichtung von BMI oder des Lieferanten aus dem Vertrag ist entschuldigt, sofern dieser Ausfall oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen durch „höhere Gewalt“ verursacht wurde. „Höhere Gewalt“ bezeichnet jeden Grund, der die Erfüllung einer Verpflichtung aus dem Vertrag, wenn dies durch einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wirdVertrag verhindert, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb sich der angemessenen Kontrolle liegt des Lieferanten oder BMIs entzieht und der bei Anwendung der gebüh- renden Sorgfalt nicht überwunden werden kann. Erfasst sind insbesondere ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Einschränkung Feuer, ÜberschwemmungÜber- schwemmung, SturmSabotage, Erdbeben; Krieg (ob erklärt Schiffbruch, nukleare, chemi- sche oder nicht)biologische Kontamination oder Über- schallknall, bewaffnete Konflikteepidemische Situationen, Explosion, Streik oder andere Arbeitsunruhen, Unfall, Aufruhr, UnruhenHandlungen einer Regierungsbehörde und Naturgewalten. Kein Fall höherer Gewalt liegt ohne Einschränkung vor bei Ausfall oder Beschädigung von oder an Einrichtungen, TerrorismusTrans- portmitteln oder Ausrüstungen, Pirateriedie auf Wartungsmängel oder Nichterfüllung durch den Lieferanten oder seine Subunternehmer und die nicht auf Umstände im Sinne dieser Definition zurückzuführen sind. (b) Wenn BMI oder der Lieferant von höherer Gewalt betroffen ist, Epidemie; nuklearewird er (i) die andere Partei unverzüglich schriftlich benachrichtigen, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien vollständigen Einzelheiten und die voraussichtliche Dauer der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt erläutern und („Ereignis ii) alle wirt- schaftlich angemessenen Anstrengungen unternehmen, um die Unterbrechung oder Verzögerung zu beseitigen. Im Falle höherer Gewalt“). Um eine Befreiung Gewalt hat BMI unbeschadet anderer Bestimmungen des Vertrags das Recht, während der Dauer der höheren Gewalt Produkte und Dienstleistun- gen von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung anderen Quellen zu verlangen, muss die von einem beziehen. (c) Wenn sich ein Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen über mehr als sechzig (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer60) unverzüglich Tage erstreckt, kann BMI den Vertrag ohne jegliche eigene Haftung schriftlich ankündigenkündigen. BMI kann den Vertrag auch jederzeit und ohne jegliche eigene Haftung kündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage wenn eine solche Kündigung erforderlich ist, um die Leistung dauerhafte Einhaltung des geltenden Rechts zu erbringengewähr- leisten. (d) Wenn ein Ereignis höherer Gewalt eine Ver- zögerung oder Nichterfüllung eines Vertrags verursacht, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, kann BMI nach eigenem Ermessen ohne dadurch Haftung gegen- über dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehenLieferungen des gesamten oder eines Teils dieses Vertrags kündigen oder verschieben. Innerhalb Jedes zugesagte Volumen wird proportional in Bezug auf alle Zeiträume reduziert, in denen das Ereignis höherer Gewalt weiterhin zu Verzögerungen oder Nichterfüllung im Rahmen des Vertrags führt. (e) Der Lieferant wird sich nach besten Kräften auf eigene Kosten bemühen, BMI Produkte von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat seinen eigenen oder Tochtergesellschaften weltweit anzubieten oder vom Markt zu beziehen, um die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirderforderlichen Liefertermine von BMI einzuhalten.

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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Höhere Gewalt. Keine der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag(1) Höhere Gewalt liegt vor, wenn dies ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch einen außergewöhnlichenäußerste, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wirdvernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis vorliegt. Höhere Gewalt ist anzunehmen bei Naturkatastrophen (Überschwemmungen, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Feuer, ÜberschwemmungErdbeben, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nichtHurrican, Feuer), bewaffnete Konfliktebei politischen Ereignissen, Aufruhrsowie anderen Ereignissen, Unruhenwie Seuchen, TerrorismusPandemien, PiraterieEpidemien, Epidemie; nukleareKrankheiten und Quarantäne-Anordnungen durch Behörden, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen AnordnungLänder und Staaten. Die Aufzählungen sind nicht abschließend, Regelauch vergleichbare Ereignisse, Vorschrift oder Anweisungwie die unter Absatz 1 genannten, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien fallen unter den Begriff der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt Gewalt. („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer2) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage istDie Partei, die Leistung zu erbringenzunächst von dem Ereignis erfährt, ist informiert die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei andere Partei zeitnah. (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu gebenIm Falle einer höheren Gewalt im Sinne von Absatz 1 sind wir uns einig, dass zunächst für die Nichterfüllung dreißig (30) Tage Dauer der Behinderung die Vertragsleistungen ausgesetzt werden. D.h. unsere jeweiligen Leistungen werden vorerst eingestellt. Bereits im Vorfeld gezahlte Honorare für Beratungen, Events, Kurse etc. verbleiben für diese Zeit bei mir. Müssten durch Sie noch Zahlungen geleistet werden, so sind die Zahlungen für bereits erbrachte Leistungen noch von Ihnen zu erbringen. Für noch nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, geleistete Dienstleistungen kann die andere Partei Zahlung für den Zeitraum der Vertragsaussetzung pausieren. Nach Beendigung des unvorhersehbaren Ereignisses wird der Vertrag durch schriftliche Mitteilung an wieder aufgenommen. Weitergehende mögliche Schäden trägt jeder für sich. Diese AGB können geändert werden, wenn ein sachlicher Grund für die nicht erfüllende Partei kündigenÄnderung vorliegt. Das können beispielsweise Gesetzesänderungen, bevor Anpassung meines Angebots, Änderungen der Rechtsprechung oder eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse sein. Bei wesentlichen Änderungen, die Leistung wieder aufgenommen wirdSie betreffen, informiere ich Sie rechtzeitig über die geplanten Änderungen. Sie haben nach der Information ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Nach Ablauf dieser Frist, sind diese neuen Regelungen wirksamer Vertragsbestandteil geworden.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Höhere Gewalt. Keine der Parteien gerät 25.1 Sofern es nicht ausdrücklich in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag, wenn dies durch einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten dieser Kundenvereinbarung festgelegt ist, einschließlichübernehmen wir keine Verantwortung oder Haftung für Verluste oder Schäden jeglicher Art, aber nicht beschränkt die auf ein EreignisGrund einer versäumten, das in eine gestörten oder mehrere verzögerten Ausübung unserer Pflichten aus dieser Kundenvereinbarung entstanden sind, falls dieses Versäumnis, diese Störung oder diese Verzögerung durch folgende Umstände verursacht wurden: a) Maßnahmen der folgenden Kategorien fällt: höhere Regierung, Ausbruch von Krieg oder bewaffneten Konflikten, Bedrohung durch Krieg, Terroranschläge, nationaler Notstand, Ausschreitungen, Zivilunruhen, Sabotage, Beschlagnahmung, oder jegliche andere internationale Katastrophe oder politische Krise; b) Höhere Gewalt, Erdbeben, Hurrikan, Taifun, Flut, Feuer, ÜberschwemmungEpidemien oder andere Naturkatastrophen; c) Arbeitsstreitigkeiten, Sturmwobei Arbeitsstreitigkeiten unter unseren Mitarbeitern ausgeschlossen werden; d) die Aussetzung des Handels auf einem Markt oder die Festsetzung von Mindest- oder Höchstpreisen für den Handel auf einem Markt, Erdbeben; Krieg ein gesetzliches Verbot für die Tätigkeiten einer einzelnen Partei (ob erklärt oder nichtes sei denn, wir haben dieses Verbot zu verantworten), bewaffnete KonflikteEntscheidungen von Behörden, AufruhrAufsichtsmechanismen oder selbst-regulierenden Organisationen, UnruhenBeschlüsse der für offizielle Handelsplattformen zuständigen Aufsichtsbehörden; e) Erlass eines Moratoriums für Finanzdienstleistungen durch die zuständigen Aufsichtsbehörden oder andere Gesetze oder Verordnungen einer Behörde, TerrorismusRegierung oder überstaatlichen Autorität; f) Versagen, PiraterieAusfall oder Fehlfunktion jeglicher elektronischen Geräte, Epidemie; nukleareNetzwerke und Kommunikationsleitungen (nicht infolge unserer vorsätzlichen Nichterfüllung oder Unredlichkeit), chemische Angriffe durch Hacker und andere gesetzwidrige Tätigkeiten mit unserer Server- und Online-Handelsplattform oder g) Ereignisse, Handlungen oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen AnordnungUmstände, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die von einem Ereignis außerhalb unserer Kontrolle liegen und deren Auswirkungen wir durch Ergreifen angemessener Maßnahmen nicht beseitigen können. 25.2 Im Falle höherer Gewalt hat die betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an über die nicht erfüllende Partei kündigenUmstände und Vorgänge, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdwelche sich ihrer angemessenen Kontrolle entziehen, innerhalb von 3 Werktagen zu informieren. 25.3 Im Falle von höherer Gewalt können wir Ihre Positionen aussetzen, einfrieren oder schließen.

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Sources: Kundenvereinbarung

Höhere Gewalt. Keine 13.1 Eine Partei wird von ihren vertraglichen Pflichten unter dem Speichervertrag entbunden, soweit und solange die Erfüllung dieser aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist und vernünftigerweise nicht erwartet werden kann. Die andere Partei ist ebenfalls von ihren vertraglichen Pflichten befreit, soweit und solange die eine Partei aufgrund der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung oder Nichterfüllung höheren Gewalt an der Durchführung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag, wenn dies durch einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht vertraglichen Pflichten gehindert wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf . 13.2 Höhere Gewalt bedeutet ein Ereignis, das in eine außerhalb der vernünftigerweise zu erwartenden Kontrolle der betroffenen Partei liegt und das, sogar mit Anwendung aller angemessenen und vernünftigen Sorgfalt und technischen und wirtschaftlichen Mitteln, nicht rechtzeitig vorhergesehen und vermieden werden kann. Dies beinhaltet unter anderem Katastrophen, terroristische Attacken, Naturkatastrophen, Stromausfälle, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewaltdes angrenzenden Gasnetzes, FeuerStreiks, Überschwemmungrechtmäßige Aussperrungen, Sturmgesetzliche Bestimmungen oder öffentliche-rechtliche Rechtsakte oder Maßnahmen (gleich, Erdbeben; Krieg (ob erklärt rechtmäßig oder nicht). Kein Fall höherer Gewalt sind finanzielle Engpässe oder Zahlungsunfähigkeit. 13.3 Soweit eine Partei die Einrichtungen eines Dritten nutzt, bewaffnete Konflikteum ihre vertraglichen Pflichten zu erfüllen, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die von einem stellt ein Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen in Bezug auf diese Einrichtungen höhere Gewalt gemäß diesem Artikel 13 (einschließlich ihrer voraussichtlichen DauerHöhere Gewalt) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. dar. 13.4 Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund Storengy aufgrund höherer Gewalt nicht in der Lage ist, die Leistung ihre Verpflichtungen unter dem Speichervertrag zu erbringenerfüllen, ist die Gesellschaft berechtigtwird Storengy, soweit es in ihrer Möglichkeit steht und wo es notwendig ist, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen Nutzung von Speicherprodukten in der folgenden Reihenfolge einschränken: (i) unterbrechbare Speicherprodukte, (ii) feste Speicherprodukte. Der Verlust von Arbeitsgasvolumen und/oder Speicherleistung und/oder gelieferten Mengen an Gas infolge von höherer Gewalt wird anteilig dem Arbeitsgaskonto eines jeden Speicherkunden zugerechnet, 14 / 32 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE SPEICHERUNG VON GAS vom 24.06.2016 nach dem Verhältnis des vertraglich vereinbarten Arbeitsgasvolumens und/oder der Speicherleistung und/oder der gelieferten Mengen an Gas des Speicherkunden zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb gesamten in diesem Speicher kontrahierten Arbeitsgasvolumen und/oder Speicherleistung und/oder gelieferten Mengen an Gas. 13.5 Die von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen höheren Gewalt betroffene Partei hat die nicht erfüllende andere Partei angemessene Zusicherungen unverzüglich hiervon in Kenntnis zu gebensetzen und diese über die genauen Gründe und die zu erwartende Dauer des Vorfalls zu informieren. Die betroffene Partei hat dafür zu sorgen, dass unter Einsatz aller technisch möglichen und wirtschaftlich vernünftigen Mittel die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Bedingungen für die Erfüllung des Speichervertrags unverzüglich wiederhergestellt werden. 13.6 Wenn die nicht erfüllende eine Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitetaufgrund höherer Gewalt für einen Zeitraum von 24 aufeinanderfolgenden Monaten nach dem Anfangsdatum eines solchen Ereignisses von ihren wesentlichen Verpflichtungen und ihrer Haftung unter dem Speichervertrag befreit ist, kann die andere Partei haben beide Parteien das Recht, den Vertrag Speichervertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende entsprechende andere Partei zu kündigen, bevor soweit die Leistung wieder aufgenommen wirdErbringung der wesentlichen Verpflichtungen unter dem Speichervertrag nicht schon vollständig und dauerhaft wiederhergestellt wurde. Die Kündigung tritt mit ihrem Zugang in Kraft.

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Sources: Gas Storage Agreement

Höhere Gewalt. Keine 11.1 Wir sind von der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung Einhaltung vertraglicher Lieferfristen oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertragder ordnungsgemäßen Durchführung des Vertra- ges gemäß den nachstehenden Vorschriften entbun- den, solange und soweit Im Inland oder Ausland Um- stände eintreten, die unsere Leistungserbringung er- heblich erschweren. Das ist der Fall, wenn dies wir durch einen außergewöhnlichenhöhere Gewalt, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, der das heißt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Vertrags- schlusses nicht in Betracht gezogen wurde vorhersehbare Umstände, die weder von uns, unseren gesetzlichen Vertretern noch von un- seren Angestellten schuldhaft herbeigeführt worden sind, an der Verarbeitung oder Lieferung gehindert sind oder uns diese unzumutbar erschwert werden. 11.2 Als unzumutbare Erschwerung im Sinne der vorste- henden Ziff. 11.1 gelten insbesondere folgende Ereig- nisse: - Mobilmachung, kriegerische Ereignisse, Aufruhr, Bürgerkrieg, Blockaden, Arbeitskämpfe, Demonst- rationen, Fabrikbesetzungen, Sabotagen und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt go- slows; - nachteilige Naturereignisse wie Eis, Hoch- /Niedrigwasser, Orkane, Wirbelstürme, Erdbeben, Flutwellen; - Verlade- oder Transportbehinderungen, - verzögerungen, -beschränkungen und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt- einstellungen; - Behinderungen durch Explosionen, Feuer, Überschwemmungganze oder teilweise Zerstörung von Fabrikationsanlagen oder von Lagern, SturmMaschinen und Maschinenteilen; - Maschinenbruch oder erhebliche sonstige betriebli- che Störungen; - Folgen einer „Energiekrise“, ErdbebenBrennstoff-, Hilfsstoff- oder Energiemangel; Krieg (ob erklärt - Mangel an Arbeitskräften aufgrund von Krankhei- ten oder Epidemien/Pandemien; - nicht kontraktgemäß erfolgte Belieferung des Ver- käufers mit Rohstoffen, Hilfsstoffen oder Verpa- ckungsmaterial; - hoheitliche Maßnahmen, insbesondere behördliche Anordnungen und dgl. im Inland oder Ausland. 11.3 In den in Ziff. 11.1 und 11.2 genannten Fällen sind wir berechtigt, zunächst die vereinbarte Lieferzeit für die voraussichtliche Dauer der Behinderung oder eines Teils derselben hinauszuschieben. Eine entsprechende Benachrichtigung des Käufers hat unverzüglich münd- lich, telefonisch oder schriftlich zu erfolgen. Sie ist zu- nächst an keine Form gebunden. Im Falle einer münd- lichen oder telefonischen Benachrichtigung sind wir zu einer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung verpflichtet, sobald uns dies nach den Umständen zu- mutbar ist. Nach Beendigung der Behinderung sind wir im Rahmen unserer produktionstechnischen und sons- tigen Möglichkeiten innerhalb einer angemessenen Zeitspanne zur Lieferung verpflichtet und haben dem Käufer den entsprechenden Liefertermin baldmöglichst mitzuteilen. 11.4 Beträgt der Gesamtzeitraum der Behinderung mehr als 3 Monate, so kann jede der Parteien vom Ver- trag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Das Rück- tritts- bzw. Kündigungsrecht besteht nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“)sofern dem Käufer ein weiteres Festhalten am Vertrag zu- mutbar ist. Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage istBei Verträgen, die Leistung zu erbringenmehrere Lieferungen umfassen, ist die Gesellschaft berechtigtbesteht das o. g. Rücktrittsrecht nur für solche Lieferungen, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdvertraglich im Hinderungs- zeitraum auszuführen waren.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Höhere Gewalt. Keine der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag, wenn dies durch einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird1. Unter höherer Gewalt ist zu verstehen: Jeder Umstand, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle direkten Einflusssphäre des Verkäufers liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten istin dessen Folge die Erfüllung des Vertrages aus objektiver Sicht nicht mehr verlangt werden kann. Darunter fallen insbesondere: Krieg, einschließlichMobilisierung, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete KonflikteRevolution, Aufruhr, UnruhenStreiks, TerrorismusBrand, Piraterieextreme Witterungsbedingungen oder behördliche Maßnahmen sowie Krankheiten und Seuchen auf der einen sowie Mängel an dem Verkäufer zugelieferten Materialien auf der anderen Seite. 2. In einem Fall höherer Gewalt ist der Verkäufer berechtigt, Epidemie; nuklearedie Erfüllung seiner Verträge auszusetzen, chemische solange die höhere Gewalt andauert. Wenn die Dauer oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien Schwere der höheren Gewalt dies erforderlich macht – was ausschließlich der Beurteilung durch den Verkäufer nach geltendem Recht dem Maßstab von Angemessenheit und Billigkeit unterliegt –, ist dieser berechtigt, den Vertrag, soweit dieser noch nicht durchgeführt ist, ohne vorherige Anrufung eines Gerichts als aufgehoben zu behandeln. Der Verkäufer ist in diesem Fall nicht verpflichtet, Schadensersatz zu leisten. 3. Der Verkäufer kann von dem Vertrag zurücktreten, ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen, wenn die Situation höherer Gewalt länger als einen Monat andauert bzw. wenn zu erwarten ist, dass diese Situation noch länger als einen Monat andauert. 4. Kann der Vertrag durch den Verkäufer wegen des Vorliegens höherer Gewalt nicht erfüllt („Ereignis werden, ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer so schnell wie möglich schriftlich über die Umstände zu informieren. 5. Ein Fall höherer Gewalt“)Gewalt bei Lieferanten des Verkäufers, zu denen auch die Züchter gehören, gilt als höhere Gewalt für den Verkäufer. 6. Um eine Befreiung Treten unvorhergesehene Umstände bei einer der Parteien ein, die so gravierend sind, dass die andere Partei nach den Maßstäben von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangenTreu und Glauben nicht erwarten kann, dass der geschlossene Vertrag unverändert bestehen bleibt, muss die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene erstgenannte Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche schriftlich über diese Umstände informieren, wonach die Parteien Gespräche über eine Änderung des Vertrages oder über die vollständige oder teilweise Aufhebung des Vertrages führen. 7. Können sich die Parteien nicht innerhalb von zehn Tagen nach der schriftlichen Mitteilung der genannten Umstände über eine Änderung oder Aufhebung des Vertrages verständigen, kann sich jede Partei an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor nach Artikel 13 für die Leistung wieder aufgenommen wirdEntscheidung von Streitigkeiten zuständige Instanz wenden.

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Sources: Sales Contracts

Höhere Gewalt. Keine Mit der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem VertragAUSNAHME von Zahlungsverpflichtungen haften die Vertragsparteien gegenseitig nicht, wenn dies sie durch einen außergewöhnlichenHÖHERE GEWALT an der Wahrnehmung ihrer vertraglichen Pflichten gehindert werden. „HÖHERE GEWALT“ bezeichnet unvorhersehbare Ereignisse bzw. Ereignisse, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wirddie sich dem zumutbaren Einflussbereich einer vertragsbrüchigen Vertragspartei entziehen, wie beispielsweise: (a) die verzögerte oder nicht erfolgte Ausstellung von Exportlizenzen, oder die Aussetzung oder Annullierung bestehender Lizenzen, sofern diese nicht durch den vertragsbrüchigen Partner zu vertreten ist; (b) Embargos, Blockaden, Beschlagnahmungen oder Einfrierung von Vermögenswerten bzw. sonstige Handlungen oder Maßnahmen staatlicher Stellen, die eine Vertragspartei an der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Ausübung seiner vertraglichen Pflichten hindern, sofern diese nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten durch den vertragsbrüchigen Partner zu vertreten ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, ; (c) Feuer, ÜberschwemmungErdbeben, SturmHochwasser, ErdbebenUnwetter, Stürme, Wirbelstürme, extreme Wetterverhältnisse oder sonstige unabwendbare Ereignisse; Krieg (ob erklärt d) Quarantäne oder nicht)regionale medizinische Krisen; (e) Arbeitskampf und Aussperrungen; und (f) Unruhen, Aufruhr, ziviler Ungehorsam, Landfriedensbruch, bewaffnete Konflikte, Aufruhrterroristische Anschläge oder kriegerische Handlungen (unabhängig von einer möglichen Kriegserklärung), Unruhensowie die drohende Gefahr der vorstehend beschriebenen Faktoren, Terrorismuswenn eine solche Bedrohung nachvollziehbar zu Personen- oder Sachschäden führen könnte. Die vorstehende Regelung gilt auch für das Eintreten von Fällen HÖHERER GEWALT bei Zulieferern oder Sublieferanten des VERKÄUFERS. Wo HÖHERE GEWALT zu Verzögerungen führt, Piraterieverschiebt sich die Frist zur Erfüllung der entsprechenden vertraglichen Pflichten um den Zeitraum der Dauer der HÖHEREN GEWALT bzw. nach Maßgabe einer individuellen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Liegt zum Zeitpunkt des Eintritts HÖHERER GEWALT bereits eine Leistungsverzögerung vor, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei so hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdVerantwortung der vertragsbrüchigen Vertragspartei für eine etwaige Verzögerung während des Eintritts HÖHERER GEWALT keine Wirkung mehr.

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Sources: General Terms and Conditions of Sale

Höhere Gewalt. Keine der Es gilt nicht als Vertragsbruch, wenn die Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer ihre vertraglichen Verpflichtungen aus dem VertragGründen der höheren Gewalt nicht erfüllen können. Als höhere Gewalt gelten unvorhersehbare und mit menschlichen Kräften unüberwindbare Ereignisse (z.B. Krieg, wenn dies durch einen außergewöhnlichenStreik, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wirdBlockade, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten istErdbeben, einschließlichÜberschwemmungen, aber nicht beschränkt auf ein EreignisUnwetter, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere GewaltÜberflutungen, Feuer, Überschwemmungterroristischer Akt, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt Epidemie oder nichtPandemie usw.), bewaffnete Konfliktedie nicht von den Parteien abhängig sind und die ein direktes Hindernis für eine vertragsgerechte Leistung bilden. Im Fall höherer Gewalt wird die Lieferverpflichtung gehemmt. Das gleiche gilt für sämtliche unvorhergesehenen, Aufruhrvon unserem Willen unabhängigen Störungen, UnruhenEreignissen (z.B. behördliche Maßnahmen, TerrorismusBetriebsstörungen, PiraterieRohstoffmangel von allen Arten, Epidemie; nukleareAusfall von Lieferwegen, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen AnordnungBezugsquellen). Die Parteien vereinbaren, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende dass sich vertragliche Leistungsfristen um die Kriterien Dauer der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“)automatisch verlängern. Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss Sollte die von einem Ereignis höherer höhere Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringenmehr als 30 Tage dauern, ist die Gesellschaft jede Partei berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzierenbetroffenen Vertrag schriftlich, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage jegliche Ansprüche seitens der anderen Partei hat zurückzutreten. Vor einem derartigen Rücktritt sind die nicht erfüllende Parteien verpflichtet, zu versuchen, über die mögliche Änderung des betroffenen Vertrages eine Vereinbarung zu treffen. Sollte eine Vertragspartei keine ernstlichen Bemühungen zur Erreichung einer solchen Einigung tätigen, so steht das Rücktrittsrecht sofort zu. Bei Ausbleiben oder Verspätung der Information über eine drohende höhere Gewalt und über deren Eintritt haftet die für die Information verantwortliche Partei angemessene Zusicherungen für dadurch entstandene Nachteile, es sei denn, die für die Information verantwortliche Partei trifft daran kein Verschulden. Die Parteien sind wechselseitig berechtigt, Informationen über die höhere Gewalt (z.B. Nachweise von unabhängigen Organisationen, Fachverbänden) zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdverlangen.

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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Höhere Gewalt. Keine Partei haftet für Verzögerungen bei der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung Ausführung oder für die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag, wenn dies durch einen außergewöhnlichendie Verzögerung oder das Versäumnis auf „Höhere Gewalt“ zurückzuführen ist. Bei „Höherer Gewalt“ handelt es sich um Ereignisse, unvorhergesehenen die für die betroffene Vertragspartei • zum Zeitpunkt der Vertragsausführung nicht vorhersehbar waren, • unvermeidlich und übergeordneten Umstand verursacht außerhalb deren angemessener Kontrolle und • nicht zu verantworten sind. Im Speziellen zählen hierzu u. a.: • hoheitliche Eingriffe wie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, • Naturereignisse wie z. B. Erdbeben, Feuer-, Wind- und Wasserschäden, • Verknappung von Rohstoffen oder Transportmitteln, • betriebliche Störungen wie Streiks und Arbeitsniederlegungen, • Unterbrechung oder Beschränkung der Energiezufuhr, sowie • alle sonstigen Umstände, die zu einer Einstellung / erheblichen Einschränkung der Produktion führen. Führt „Höhere Gewalt“ dazu, dass eine der Vertragsparteien daran gehindert wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der trotz aller angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten istAnstrengungen ihren Vertragsverpflichtungen nachzukommen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende so ist die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigenverpflichtet, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an innerhalb von 5 Kalendertagen nach Eintritt des Ereignisses enstprechend schriftlich zu benachrichtigen. Hält ein Ereignis von „Höherer Gewalt“ die Vertragsparteien mehr als 60 Kalendertage ununterbrochen davon ab, ihren Vertragsverpflichtungen nachzukommen, so ist die nicht erfüllende betroffene Partei kündigenberechtigt, bevor teilweise oder vollständig vom Vertrag zurückzutreten. Die Zahlungspflicht für die Leistung wieder aufgenommen wirdnicht betroffene Partei ist begrenzt auf den Umfang des bereits vollständig erbrachten vertraglichen Leistungsumfangs bzw. der nachweislich erbrachten Arbeiten.

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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Höhere Gewalt. Keine der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung oder Die Post Systemlogistik hat für die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem VertragVertragspflichten, auch wenn sie sich Erfüllungsgehilfen bedient, nicht einzustehen und auch allfällige Pönalen und Leistungsfristen kommen nicht zur Anwendung, wenn dies die Nichterfüllung auf einen außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruht und von ihr nicht erwartet oder ihr zugemutet werden konnte, den Hinderungsgrund bereits bei Vertragsabschluss vorauszusehen oder den Hinderungsgrund oder seine Folgen zu vermeiden oder zu überbinden; der Hinderungsgrund gilt als eingetreten, wenn der Hinderungsgrund unmittelbar, insbesondere durch einen außergewöhnlichenBetriebsschließung (bundesweit oder regional), unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wirdQuarantänemaßnahmen, etc., oder mittelbar, insbesondere die Vertragserfüllung der Post Systemlogistik vereitelt oder unmöglich macht. Als Hinderungsgrund, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb die Post Systemlogistik von der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten istHaftung befreit, einschließlichgelten insbesondere Arbeitskämpfe/Streiks, aber nicht beschränkt auf ein EreignisUnruhen/Aufstände, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere GewaltKrieg, FeuerTerroranschläge, ÜberschwemmungBoykottmaßnahmen, SturmNaturkatastrophen auch bedingt durch Erderwärmung (wie Stürme, Hochwasser, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht, etc.), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, PirateriePandemie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnungbehördliche Maßnahmen, RegelBeschlagnahmen von Sachgütern, Vorschrift oder AnweisungRessourcen-, in jedem Fall unabhängig davonMaterial-, ob das Vorstehende Lieferknappheit und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegenden Hinderungsgründe, die Kriterien die Post Systemlogistik für die Dauer der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen(Haupt- und/oder Neben-) Leistungspflichten befreit. lm ▇▇▇▇▇, muss dass die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund Post Systemlogistik nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringenihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, ist sie verpflichtet, dies dem*der Kund*in im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich mitzuteilen (E-Mail ist ausreichend). Der Vertrag kann von der Post Systemlogistik außerordentlich gekündigt werden, wenn insbesondere 1. die Gesellschaft berechtigtVertragsfortsetzung wegen eines Hinderungsgrundes (siehe oben) für die Post Systemlogistik unzumutbar ist, dh. der Hinderungsgrund den Wegfall wesentlicher Geschäftsgrundlagen bewirkt, oder 2. zwischen den Vertragsparteien über die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzierenVertragsfortführung kein Einvernehmen binnen angemessener Frist, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehenlängstens 21 Tagen, erzielt werden kann, oder 3. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage die Dauer des Hinderungsgrundes für die Post Systemlogistik nicht vorhersehbar ist. Der Vertrag wird mit Zugang der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdaußerordentlichen Kündigung beendet.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Höhere Gewalt. Keine 16.1. Kann Lilliputiens seine vertraglichen Verpflichtungen wegen höherer Gewalt oder wegen behördlicher Maßnahmen, die sich auf den Vertrag auswirken („fait du prince“), nicht erfüllen (insbesondere die Pflicht zur Lieferung der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus Ware), wird Lilliputiens während der Zeit, die das wesentliche Hindernis anhält und für eine angemessene Anlaufphase von seinen vertraglichen Pflichten befreit, ohne dass gegenüber dem VertragHändler Haftungs- und Schadenersatzpflichten greifen. Dieselbe Regel gilt, wenn dies durch einen außergewöhnlichendie Erfüllung der Pflichten von Lilliputiens aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und die außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt von Lilliputiens liegen, in unzumutbarer Weise behindert oder anderweitig vorübergehend unmöglich gemacht wird. Als Fälle höherer Gewalt oder unvorhersehbare Ereignisse gelten Ereignisse, die sich der Kontrolle der Vertragsparteien entziehen, die sie nach vernünftigem Ermessen nicht hätten vorhersehen können und ohne Schuld die sie nach vernünftigem Ermessen nicht hätten verhindern oder Fahrlässigkeit überwinden können, soweit ihr Auftreten die Erfüllung der betroffenen Partei eingetreten ist, einschließlichPflichten vollkommen unmöglich macht. Insbesondere die folgenden Umstände, aber nicht beschränkt auf ein Ereignisnur diese, das in eine sind Fällen höherer Gewalt oder mehrere unvorhergesehenen Ereignissen gleichgestellt: Streik aller oder eines Teils der folgenden Kategorien fällt: höhere GewaltMitarbeiter von Lilliputiens oder seiner üblichen Transportanbieter, Feuer, Überschwemmung, SturmKrieg, Erdbeben; Krieg (ob erklärt Produktionsunterbrechungen wegen unvorhersehbaren Pannen, die Unmöglichkeit der Beschaffung von Rohstoffen, Epidemien, Einschränkungen wegen Tauwetters, Straßensperrungen, Streiks oder nicht)Versorgungsunterbrechungen im Elektrizitätsbereich, bewaffnete KonflikteVersorgungsunterbrechungen, Aufruhrdie nicht Lilliputiens zuzuschreiben sind, Unruhensowie jede andere Versorgungsunterbrechung, Terrorismusdie den Lieferanten von Lilliputiens zuzurechnen ist. 16.2. Unter diesen Umständen informiert ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ schriftlich und so schnell wie möglich nach Auftreten besagter Umstände den Händler. Der Vertrag zwischen Lilliputiens und dem Händler wird in der Folge mit vollem Recht und ohne Entschädigung ab dem Datum, Pirateriean dem das Ereignis eingetreten ist, Epidemie; nukleareausgesetzt. 16.3. Dauert das Ereignis ab seinem Auftreten mehr als 30 Tage an, chemische kann der Vertrag zwischen Lilliputiens und seinem Händler von der zuerst handelnden Vertragspartei aufgelöst werden, ohne dass einer der Vertragsparteien dadurch ein Anspruch auf Schadenersatz entsteht. Diese Vertragsauflösung tritt an dem Datum in Kraft, an dem das Einschreiben mit Rückschein mit der Kündigung besagten Vertrags erstmalig vorgelegt wird. 16.4. Unter keinen Umständen haftet Lilliputiens gegenüber dem Händler für Reklamationen, Schäden, Kosten oder biologische Kontamination; Explosion Aufwendungen, die daraus resultieren oder böswillige Beschädigung; Einhaltung damit in Zusammenhang stehen, dass Lilliputiens aufgrund eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund beliebigen Ereignisses nicht in der Lage ist, die Leistung Produkte fristgerecht zu erbringen, ist versenden oder den Bestellungen nachzukommen oder die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle aus einem der in dieser Vertragsklausel aufgeführten Gründe resultieren oder damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdin Zusammenhang stehen.

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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Höhere Gewalt. Keine 22.1 Ist die Nichterfüllung der Verpflichtungen seitens einer Partei auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen, gilt diese in diesem Maß nicht als Nichterfüllung im Rahmen des VERTRAGS und erlaubt, sofern möglich, die Verlängerungen der vertraglichen Fristen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Parteien. Als Ereignis höherer Gewalt gilt ein Vorfall oder eine Handlung, die vom Willen und/oder der Kontrolle der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten unabhängig ist und nicht auf deren Nichterfüllung, unerlaubten Handlungen, fahrlässigem Verhalten oder Unterlassungen basiert und die fristgerechte/genaue Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen der den Parteien aus dem VertragVERTRAG erwachsenden Verpflichtungen unmöglich macht. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit gelten zum Beispiel als höhere Gewalt: - Kriege, Krawalle, Invasionen und Bürgerkriege; - Ausschreitungen und nicht den Parteien zuzuschreibende Besetzungen von Bereichen, in denen die Leistungen des Auftragnehmers ausgeführt werden müssen; - Streiks auf gesamtstaatlicher Ebene oder Generalstreiks der Branche, in welcher der Auftragnehmer tätig ist, Aussperrungen, Sabotageakte oder Streikhandlungen; - Nichtverfügbarkeit der von den Leistungen betroffenen Bereiche aus nicht den Parteien zuzuschreibenden Gründen; - Beschlagnahmen oder Konfiskationen oder gerichtlich angeordnete Verbote, die nicht von den Parteien verschuldet wurden; - Alle anderen Anordnungen seitens gerichtlicher oder sonstiger Behörden, öffentlichen oder privaten Einrichtungen, welche die Abwicklung der Leistungen verhindern oder einschränken; - Naturkatastrophen, Brände, Erdbeben, Überschwemmungen, schwere Unfälle auf Verkehrswegen und in Bezug auf Transportmittel; - Außerordentliche schlechte Witterungsbedingungen, aufgrund derer die Sicherheit des beteiligten Personals und der eingesetzten Maschinen nicht gewährleistet werden kann. 22.2 Bei Eintreten eines Ereignisses der höheren Gewalt informiert die betroffene Partei unverzüglich und in jedem Fall spätestens bei Beendigung der Ursache, welche die Kommunikation verhindert, die andere Partei schriftlich über dieses Ereignis. Der Grund für die Verzögerung oder Unterbrechung der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen muss so schnell wie möglich von der betroffenen Partei behoben werden, wenn dies durch einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten einem vernünftigen Maß machbar ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere und alle vertragsgegenständlichen Tätigkeiten müssen so schnell wie möglich wiederaufgenommen werden. Die Art und Dauer des Ereignisses der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, höheren Gewalt müssen möglichst von zuständigen Stellen und Behörden bescheinigt und in jedem Fall unabhängig davonder anderen Partei mitgeteilt werden. 22.3 Während des Zeitraums, ob in dem das Vorstehende die Kriterien Ereignis der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis vorliegt, ist die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen ausgesetzt. Die Partei, der es aufgrund von höherer Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangenGewalt unmöglich ist, ihre Leistungen auszuführen, muss die von einem Ereignis höherer andere Partei in jeder möglichen Weise unterstützen, um die schädlichen Folgen des Ereignisses der höheren Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend auf ein Mindestmaß zu reduzieren. 22.4 Nach Beendigung der Ursache für die höhere Gewalt vereinbaren die Parteien die neuen Vertragsfristen für die Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungen und ggf. eine neue Frist für die Fertigstellung der Leistungen. 22.5 Dauert das Ereignis der höheren Gewalt für einen Zeitraum von mehr als hundert Tagen an, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen und ist es erwiesenermaßen unmöglich, den Vertragsgegenstand zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreiteterfüllen, kann die andere jede Partei den vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdzurücktreten.

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Sources: Standardvertrag Für Den Kauf Von Ladestationen

Höhere Gewalt. Keine Kabelwerk Eupen AG kann sich bei der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen auf höhere Gewalt berufen. Die Verpflichtungen von Kabelwerk Eupen AG werden ipso jure und ohne Entschädigung aufgehoben, falls höhere Gewalt die normale Erfüllung behindert. Der Begriff der höheren Gewalt erstreckt sich auf die folgenden Fälle, wobei diese Liste nicht erschöpfend ist und nur als Anhaltspunkt dient: - Naturkatastrophen, Explosionen, Überschwemmungen, Stürme, Brände oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem VertragUnfälle, wenn dies durch einen außergewöhnlichenKriege oder Kriegsrisiken, unvorhergesehenen Aufruhr, Terror- oder Sabotageakte, Aufstände, zivile Unruhen oder Beschlagnahmen, Streiks, Epidemien, Aussperrungen oder andere soziale Unruhen oder Arbeitskonflikte, Handlungen, Beschränkungen, Verordnungen, Dekrete, Verbote oder Mehrfachmaßnahmen, die von öffentlichen, parlamentarischen oder lokalen Behörden ergriffen werden, Einfuhr- und übergeordneten Umstand verursacht wirdAusfuhrregelungen oder Embargos, Betriebsstörungen oder - unterbrechungen. - Ein allgemeiner Rohstoff- oder Energiemangel, jede Unterbrechung der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb Strom- oder Kraftstoffversorgung, jedes andere Transportproblem sowie jede andere Störung, die sich der angemessenen Kontrolle liegt der Kabelwerk Eupen AG entzieht und ohne Schuld nicht auf Fahrlässigkeit oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten offenkundiges Fehlverhalten dieser zurückzuführen ist, einschließlichein wesentliches Hindernis für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen darstellt und ihre Erfüllung unmöglich oder geschäftlich nicht praktikabel macht. - Jedes Ereignis höherer Gewalt befreit die Kabelwerk Eupen AG von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen, aber solange und soweit das Ereignis höherer Gewalt die Erfüllung der Verpflichtungen ganz oder teilweise verhindert oder behindert. Kabelwerk Eupen AG haftet nicht beschränkt für Verluste oder Schäden, die dem Käufer als Folge der Verzögerung oder Unfähigkeit der Kabelwerk Eupen AG, ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu erfüllen, entstehen, sofern diese Verzögerungen und/oder Unfähigkeiten auf ein EreignisEreignis höherer Gewalt zurückzuführen sind; dieser Haftungsausschluss gilt für die Dauer dieses Ereignisses. Ein Ereignis höherer Gewalt hat zur Folge, dass sich die Vertragsfristen um die gleiche Dauer verlängern wie das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“), wobei die Frist um eine angemessene Wiederanlaufzeit verlängert wird. Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die von einem Kabelwerk Eupen AG informiert den Käufer so rasch wie möglich über ein Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei und teilt ihm die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hatangemessen vorhersehbare Dauer des Ereignisses mit. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht Der Käufer darf sich in der Lage ist, keiner Weise seiner Zahlungsverpflichtung für die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdgelieferten Produkte aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt entziehen.

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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Höhere Gewalt. Keine der Parteien gerät in 13.1. Eine Partei haftet nicht für Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen von Verpflich- tungen aus dem VertragVertrag und ist berechtigt die Erfüllung ihrer Pflich- ten aus dem Vertrag auszusetzen, wenn dies und soweit diese Erfüllung durch einen außergewöhnlichenUmstände höherer Gewalt, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und die außerhalb der angemessenen Kontrolle dieser Partei liegen und von dieser nicht zu vertreten sind (insgesamt „Hö- here Gewalt“), verhindert oder unzumutbar erschwert wird. Ein Um- stand höherer Gewalt liegt insbesondere in folgenden Fällen vor (so- fern dieser Umstand außerhalb der Kontrolle dieser Partei liegt und ohne Schuld von dieser nicht zu vertreten): Maßnahme einer staatlichen Behörde (rechtmäßig oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten istunrechtmäßig), einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine gerichtliche Verfügung oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere GewaltAn- ordnung, Feuer, ÜberschwemmungNaturkatastrophen, SturmEpidemien, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht)Pandemien, bewaffnete KonflikteKrieg, Aufruhrweitreichende militärische Mobilisierung, UnruhenAufstand, Beschlagnah- mung, Terrorismus, PiraterieSabotage, Epidemie; nukleareStreiks, chemische Einschränkungen der Strom- versorgung, vollständiger oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder erheblicher Ausfall der IT bzw. des IT- Netz Netzwerks einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien Partei und Verzögerungen der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung Lieferungen von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage istSubunternehmern, die Leistung durch solche Umstände verursacht sind. 13.2. Sollte eine Partei aufgrund Höherer Gewalt ganz oder teilweise daran gehindert sein, ihre Pflichten aus dem Vertrag zu erbringenerfüllen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage macht diese Partei der anderen Partei hat so bald wie möglich schriftlich Mitteilung über das Eintreten und das voraussichtliche Ende dieser Umstände und informiert sie laufend über den jeweils aktuellen Stand der Bemühungen der betroffenen Partei, die Wirkung der Hö- heren Gewalt zu verhindern und/oder zu mildern. Kann der Kunde seine Pflichten aufgrund Höherer Gewalt nicht erfüllende erfüllen, entschädigt er BAUER MAT für die Aufwendungen, die diesem für Lagerung und Schutz der Vertragsgegenstände entstehen. 13.3. Kann eine Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage eine Pflicht aus dem Vertrag aufgrund Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 180 Tagen nicht überschreiten wird. Wenn die oder nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt vollständig erfüllen oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitetgerät sie aufgrund Höherer Gewalt mehr als 180 Tagen in Verzug, kann die andere jede Partei den vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zurücktreten. Hat ▇▇▇▇▇ MAT den Vertrag zum Zeitpunkt des Eintritts der Höheren Gewalt bereits teil- weise erfüllt, beschränkt sich das Rücktrittsrecht des Kunden auf den nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirderfüllten Teil des Vertrags; in diesem Fall hat BAUER MAT An- spruch auf eine Vergütung des erfüllten Teils des Vertrags gemäß den vereinbarten Preisen der bereits gelieferten Vertragsgegenstän- de und sonstiger erbrachter Leistungen.

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Sources: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Höhere Gewalt. Keine Ein Mangel/eine Unzulänglichkeit kann Vof Micro to Nano oder der Gegenpartei nicht zugerechnet werden, da der Mangel/die Unzulänglichkeit weder von ihm/ihr verschuldet wurde, noch kraft Gesetzes, Rechtshandlung oder der im Verkehr geltenden Auffassungen auf seine/ihre Rechnung kommt. In diesem Fall sind die Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer auch nicht verpflichtet, die Verpflichtungen aus der Vereinbarung zu erfüllen. Als Höhere Gewalt verstehen sich in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, neben dem Vertrag, wenn dies durch einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen was diesbezüglich nach dem Gesetz und übergeordneten Umstand verursacht der Rechtsprechung darunter verstanden wird, alle äußeren Ursachen, vorhersehbar oder nicht-vorhersehbar, die Vof Micro to Nano nicht beeinflussen kann und durch die Vof Micro to Nano nicht imstande ist seine Verpflichtungen zu erfüllen. Als Höhere Gewalt auslösende Umstände werden u. a. betrachtet: Arbeitsstreik, Aussperrung, Feuer, Wasserschaden, Naturkatastrophen oder andere von außen kommende Katastrophen, Mobilmachung, Krieg, Verkehrsbehinderungen, Blockaden, Ein- und Ausfuhrbehinderungen oder sonstige behördliche Maßnahmen, Stagnation oder Verzögerung bei der Anlieferung von Rohstoffen oder Maschinenersatzteilen, mangelnde Arbeitskräfte, sowie alle Umstände, durch die der normale betriebliche Ablauf gehindert wird, und als Folge dessen die Erfüllung der Vereinbarung durch Vof Micro to Nano nach billigem Ermessen von der Gegenpartei nicht verlangt werden kann. Vof Micro to Nano hat das Recht, sich auch dann auf Höhere Gewalt zu beziehen, falls der Umstand, der eine (weitere) Erfüllung der Vereinbarung verhindert, eintritt, nachdem Vof Micro to Nano seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen. Im Falle von Höherer Gewalt sind die Parteien weder verpflichtet, die Vereinbarung fortzuführen, noch zu irgendeinem Schadensersatz verpflichtet. Sowohl Vof Micro to Nano als auch die Gegenpartei können während der Dauer der Höheren Gewalt die Verpflichtungen aus der Vereinbarung ganz oder teilweise aufschieben. Dauert diese Höhere Gewalt länger als 2 Monate, sind beide Parteien berechtigt, die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung, mittels schriftlicher Bekanntgabe, ohne richterliche Intervention aufzulösen, ohne dass die Parteien Anspruch auf irgendeinen Schadensersatz geltend machen können. Ist die Situation der Höheren Gewalt nur von vorübergehender Art, behält Vof Micro to Nano sich das Recht vor, die vereinbarte Leistung für die Dauer der Höheren Gewalt-Situation aufzuschieben. Im Falle von bleibender Höherer Gewalt sind beide Parteien berechtigt, die Vereinbarung außergerichtlich aufzulösen. Falls Vof Micro to Nano zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde Eintretens der Höheren Gewalt seine Verpflichtungen schon teilweise erfüllt hat oder wird erfüllen können, und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“)erledigte bzw. Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt erledigende Teil einen selbständigen Wert hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft Vof Micro to Nano berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen den bereits erledigten bzw. zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend erledigenden Teil separat in Rechnung zu reduzierenstellen. Die Gegenpartei ist verpflichtet, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber diese Rechnung zu zahlen als sei es eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdseparate Vereinbarung.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Höhere Gewalt. Keine Sollte die Erfüllung vertraglicher Pflichten direkt oder indirekt aus un- vorhersehbaren Gründen, die außerhalb des Einflussbereichs der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten betroffe- nen Partei liegen, verhindert, eingeschränkt oder gestört werden ("Höhere Gewalt"), wird die betroffene Partei von der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten entbunden, soweit und solange die Verhinderung, Einschränkung oder Störung besteht und haftet nicht für Kosten oder Schäden, die der an- deren Partei oder Dritten aus der Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertragoder verspäteter Erfüllung entstehen. Im Falle Höherer Gewalt ist Heraeus berechtigt, aber nicht ver- pflichtet, Unterauftragnehmer mit der Leistungserfüllung zu beauftragen. Höhere Gewalt liegt nicht erst dann vor, wenn es der betroffenen Par- tei unmöglich ist, den Eintritt des die Erfüllung der vertraglichen Pflicht hin- dernden, einschränkenden oder störenden Ereignisses oder seiner Auswir- kungen zu vermeiden oder zu überwinden, sondern auch bereits dann, wenn dies für die betroffene Partei vernünftigerweise nicht zumutbar ist. Als ein Ereignis Höherer Gewalt gelten insbesondere: Naturereig- nisse, wie Überschwemmungen, Sturmschäden, Erdbeben, Befolgung von staatlichen Vorschriften, Bestimmungen oder Anordnungen einer Regierung, Behörde oder eines Gerichts (z.B. fehlende Notifizierung, Beschlagnahme, Enteignung), Feuer, Krieg, kriegerische Auseinandersetzung, Explosionen, Aufruhr, Rebellion, Unfälle, Terror, Piraterie, Sabotagen, Invasionen, Epide- mien, Pandemien, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, Währungs- oder Handelsbeschränkungen, Embargos, Exportverbote, Importverbote, Sankti- onen und alle anderen Betriebsstörungen, die direkt oder indirekt durch einen außergewöhnlichenein Ereignis außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei verursacht werden. Ein Ereignis Höherer Gewalt auf Seiten von Heraeus liegt auch dann vor, unvorhergesehenen wenn die Unterlieferanten oder Auftragnehmer von Heraeus von einem Ereignis Höherer Gewalt betroffen sind. Die Parteien sind sich darüber einig, dass auch die direkten und übergeordneten Umstand verursacht wirdindi- rekten Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus SARS-COV-2 (oder 2019-nCoV-Virus, nachfolgend "Covid-19" genannt) ein Ereignis Höherer Gewalt darstellen, wenn und soweit diese die Erbringung der vertraglichen Leistungen durch die betroffene Partei verzögern, einschränken oder verhin- dern, insbesondere aufgrund von (i) Maßnahmen einer Regierung oder einer Behörde, einschließlich der Verhängung von Quarantäneanordnungen, Be- triebsstilllegungen oder sonstigen Beschränkungen oder Verboten oder (ii) Nichtverfügbarkeit von Arbeitskräften der betroffenen Partei oder von Liefe- ranten der betroffenen Partei aufgrund von Krankheit, Quarantäne, Reise- oder Ausgangsbeschränkungen oder (iii) Einschränkung der Produktionska- pazitäten der betroffenen Partei oder von Lieferanten der betroffenen Partei, etwa aufgrund von Hygienemaßnahmen oder Schichttrennung. Ein Ereignis Höherer Gewalt liegt nicht vor, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde Vertragsschlusses die jeweiligen Maßnahmen einer Regierung oder einer Behörde bereits be- schlossen und außerhalb öffentlich bekanntgemacht waren oder die Nichtverfügbarkeit von Arbeitskräften bzw. die Einschränkung der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit Produktionskapazitäten der betroffenen Partei eingetreten istpositiv bekannt war. Die Parteien sind sich ebenfalls darüber einig, einschließlichdass auch der Eintritt einer Gasmangellage und deren direkte und indirekte Auswirkungen ein Er- eignis Höherer Gewalt darstellen, wenn und soweit diese die Erbringung der vertraglichen Leistungen durch die betroffene Partei verzögern, einschrän- ken oder verhindern. Dies gilt auch dann, wenn der Eintritt der Gasmangel- lage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwar noch nicht sicher vorherseh- bar war, aber gleichwohl bereits möglich erschien, deren tatsächlicher Eintritt jedenfalls aber durch die betroffene Partei vernünftigerweise nicht beschränkt vermeid- bar ist. Zu den direkten und indirekten Auswirkungen einer Gasmangellage, die ein Ereignis Höherer Gewalt begründen, gehören insbesondere (i) die vollständige oder teilweise Nichtverfügbarkeit von Gas als Hilfs- oder Be- triebsstoff in der Produktion bei der betroffenen Partei oder bei Lieferanten der betroffenen Partei und (ii) die vollständige oder teilweise Nichtverfügbar- keit von Gas als Energieträger zum Heizen von Produktions- oder Verwal- tungsgebäuden bei Heraeus oder bei Lieferanten von Heraeus auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“)ar- beitsrechtlich zulässiges Niveau. Um eine Befreiung Die von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die von einem Ereignis höherer Höherer Gewalt betroffene Partei wird die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich andere Partei so bald wie möglich schriftlich ankündigenüber die Art und voraussichtliche Dauer des Er- eignisses Höherer Gewalt informieren. Ferner ist auch so bald wie möglich über ein tatsächliches Ende des Ereignisses Höherer Gewalt zu informieren, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hatbzw. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage auch dann, wenn das Ende bereits absehbar ist. Die von dem Ereignis Höherer Gewalt betroffene Partei wird sich im angemessenen und geschäftsüblichen Rahmen bemühen, die durch das Er- eignis Höherer Gewalt verursachten Einschränkungen so schnell zu beseiti- gen, wie dies mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln möglich ist, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage jedoch mit der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu gebenMaßgabe, dass die Nichterfüllung dreißig Grenze für den „angemessenen und geschäftsüblichen Rahmen“ erreicht ist, wenn die Gesamtkosten der Leistungserbringung inklu- sive der Aufwendungen für die Beseitigung der Einschränkung 110 % des von dem Kunden für die konkret betroffene Leistung zu zahlenden Preises übersteigt. Sollte der vom Kunden zu zahlende Preis gesondert ausgewie- sene Kosten aufgrund oder im Zusammenhang mit der Lieferung oder Be- reitstellung von Edelmetallen enthalten, bleiben diese Kosten für die Bestim- mung der Höhe der Wertgrenze außer Betracht. Sollte die Beseitigung der Einschränkungen bei der von dem Ereignis Höherer Gewalt betroffenen Partei Aufwendungen erfordern, die die Grenze des „angemessenen und geschäftsüblichen Rahmens“ gemäß Ziffer 17.7 überschreiten würde oder dauert ein Ereignis Höherer Gewalt länger als fünf- undvierzig (3045) Tage nicht überschreiten wird. Wenn ununterbrochen an, ist jede Partei berechtigt, alle hier- nach abgeschlossenen Verträge, die nicht erfüllende von dem Ereignis Höherer Gewalt be- troffen sind, gegenüber der jeweils anderen Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei schriftlich zu kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdbzw. hiervon zurückzutreten, vorausgesetzt, dass das Ereignis Höherer Ge- walt zum Zeitpunkt der schriftlichen Kündigung, bzw. des schriftlichen Rück- tritts, noch besteht.

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Sources: Sales Contracts

Höhere Gewalt. Keine 21.1 Im Falle höherer Gewalt verschieben sich Fristen und Termine für den Zeit- raum, in dem infolge der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung höheren Gewalt eine Leistungserbringung durch HANSER nicht möglich oder Nichterfüllung ihrer nicht zumutbar ist. Ein allfälliges Recht auf Rück- tritt vom Vertrag (Punkt 21.3) bleibt davon unberührt. 21.2 Als höhere Gewalt gelten Hindernisse, die zumindest eine der Vertragspar- teien hindert, ihre vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertragzu erfüllen, wenn dies durch einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, soweit das Hindernis außerhalb der zumutbaren Kontrolle der betroffenen Partei liegt und es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in zumutbarer Weise nicht in Betracht gezogen wurde vor- hergesehen und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt abgewendet hätte werden können. Dazu zählen insbesondere Krieg und ohne Schuld kriegerische Handlungen, Aufruhr, Terrorakte, Sabotage, Piraterie, Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen, Amtshandlun- gen, Gesetzes- oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten istRegelungsänderungen, einschließlichEpidemie, aber nicht beschränkt auf ein EreignisPandemie, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere GewaltNaturkata- strophen, Explosion, Feuer, ÜberschwemmungZerstörung / Beschädigung von Ausrüstung und Materialien, Sturmlängerer Ausfall von Transportmitteln, Erdbeben; Krieg sowie von Telekommunika- tion und Informationssystemen oder Energie, allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, allgemeine Lieferkettenprobleme und im spe- ziellen Lieferprobleme und –engpässe bei Zulieferern (ob erklärt oder nichtohne dass solche durch ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten HANSERs begründet sind). 21.3 Jedem Vertragspartner steht ein Recht zum Rücktritt von diesem Vertrag zu, wenn die Leistungserbringung infolge höherer Gewalt für einen solchen Zeit- raum verhindert wird, dessen Dauer es unzumutbar macht, weiterhin am Ver- trag festzuhalten. Eine Dauer von 6 (sechs) Monaten begründet jedenfalls ein Rücktrittsrecht. Waren und Materialien, die von ▇▇▇▇▇▇ spezifisch für den Vertragspartner angeschafft wurden (sohin solche, die keine üblichen Lager- waren sind), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien sind vom Kunden gegen Übergabe der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen Materialien ab- zugelten. Unabhängig davon und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzierenohne Begründung einer Rechtspflicht wird sich ▇▇▇▇▇▇ nach Möglichkeit um Übernahme der Waren und Materialien durch HANSER oder Dritte bemühen, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage sofern der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu gebenVertragspartner dies wünscht und Einigkeit, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitetinsbesondere über den Übernahmepreis, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirderzielt werden kann.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Höhere Gewalt. Keine 12.1 Ereignisse höherer Gewalt, die die Wahrnehmung einer Tisch- reservierung erheblich erschweren, unterbrechen oder abrechen, die die ordnungsgemäße Durchführung zeitweilig oder gänzlich be- hindern oder zum vereinbarten Termin gänzlich unmöglich ma- chen, sind kein Vertragsverstoß der Parteien gerät UO. 12.2 Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Ver- tragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, behördlicher Anordnungen, Sicherheitsgesichtspunkte, Blockaden, Krieg und an- dere militärische Konflikte, innere Unruhen, Terroranschläge, aber auch nicht vom Leistungserbringer zu verantwortender Streik so- wie Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Em- bargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwie- gend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss des Vertrages eintreten. Gleiches gilt, soweit Leistungs- erbringer auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist und sich diese verzögert oder entfällt. 12.3 Bei vereinbarten Tischreservierungen in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung der Zeit des beste- henden Hindernisses entfällt die Leistungspflicht des Leistungser- bringers wie auch die Gegenleistungspflicht des Teilnehmers. Beide sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die diesen rück- abzuwickeln. Weitergehende Haftungsansprüche bestehen nicht. In einem solchen Fall werden die anlässlich der Reservierung ge- kauften ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ gegen Rückgabe an die Festwirte selbst erstat- tet. Darüber hinausgehende Ansprüche gegenüber UO oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertragden Festwirten sind bei höherer Gewalt ausgeschlossen. 12.4 Jede Vertragspartei wird alles in ihren Kräften stehende un- ternehmen, wenn dies durch einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen was erforderlich und übergeordneten Umstand verursacht wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten zumutbar ist, einschließlichum das Ausmaß der Folgen, aber nicht beschränkt auf ein Ereignisdie durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien zu mindern. Die von der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt betroffene Vertragspartei, typischerweise hier die Leistungserbringer („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung Wiesnwirte) - die Leis- tung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) UO ist sodann üblicherweise vollständig erbracht - wird der anderen Vertragspartei soweit möglich den Beginn und das En- de des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hatanzeigen. Wenn Die Parteien können bei Möglichkeit und entsprechender Absprache die im Vertrag festgelegten Termine für auch unter Beachtung der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus Dauer des Hindernisses auf einen anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdZeitpunkt verlegen.

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Sources: Tischreservierungsvereinbarung

Höhere Gewalt. Keine Der Eintritt unvorhersehbarer oder vom Parteienwillen unabhängiger Umstände, insbesondere alle Fälle hö- herer Gewalt, berechtigen den Lieferer zur Verlänge- rung der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung Liefertermine und -fristen nach Maßgabe des Umfangs und Andauerns dieser Umstände und ihrer Folgen, ohne dem Besteller ein Rücktrittsrecht vom Vertrag oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrageinen Schadenersatzanspruch zu ge- währen. Der Lieferer ist bei Vorliegen derartiger Um- stände jedoch auch zur gänzlichen oder teilweisen Stornierung des Auftrages berechtigt, wenn dies durch einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, ohne dass der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: Besteller daraus Ersatzansprüche ableiten kann. Als Force Majeure Ereignis im Sinne dieser Bestimmung sind insbesondere höhere Gewalt, Erdbeben, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, AufruhrÜberschwemmungen, Unruhen, Terrorismusstaatliche Regelun- gen, PiraterieEntscheidungen oder sonstige Maßnahmen oder jegliches sonstige Ereignis ähnlicher oder nicht ähnli- cher Art, Epidemie; nuklearedas als unvorhersehbarer oder vom Partei- willen unabhängiger Umstand zu qualifizieren ist, chemische an- zusehen. 1) Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen erfolgt die Lieferung der Ware gemäß FCA Lieferwerk (In- coterms 2010) und dies auch dann, falls vereinbart wird, dass der Versand oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in ein Teil desselben im Auftrag des Bestellers durch den Lieferer erfolgt. In jedem Fall unabhängig davongeht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegen- standes spätestens mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, ob das Vorstehende den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über und. zwar auch dann, wenn Teillieferun- gen erfolgen. Auf Wunsch des Bestellers wird auf sei- ne Kosten die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“)Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasser- schäden sowie sonstige versicherbaren Risiken versi- chert. Um Soweit eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übri- gen gelten für eine vereinbarte Abnahme die Leistung gesetzli- chen Vorschriften des Werkvertragsrechts entspre- chend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. 2) Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestel- lers oder aus von ihm zu erbringenvertretenden Umständen, so geht die Gefahr vom Tage der vom Lieferanten ange- zeigten Versandbereitschaft bzw. des vereinbarten Liefertermins ab auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Be- stellers die Gesellschaft berechtigtVersicherungen zu bewirken, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirddieser verlangt.

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Sources: General Terms and Conditions

Höhere Gewalt. Keine der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten kann für eine verspätete oder verhinderte Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertragzur Verantwortung gezogen werden, wenn dies diese durch einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Vertragsschließung für die Parteien nicht in Betracht gezogen wurde vorhersehbar ist und außerhalb nicht der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten istunterliegt. Dies betrifft unter anderem Ereignisse, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das die in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fälltfallen: höhere Gewalt, Feuer, ÜberschwemmungFlut, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete KonflikteKrieg, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen AnordnungRegierungsanordnung, einer Regel, einer Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt einer Anweisung („Ereignis höherer Höhere Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren Die Parteien sind sich darüber einig, dass es für den Auftragnehmer keine vereinbarte Lieferquelle zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die gibt. Die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung muss unverzüglich schriftlich über Verzögerungen oder Nichterfüllungen Nichterfüllung (einschließlich ihrer der voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigeninformieren, nachdem sie von dessen Eintreten oder der Wahrscheinlichkeit seines Eintretens Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt erhalten hat. Wenn der Lieferant Auftragnehmer aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Leistung eine Dienstleistung zu erbringen, ist kann Arconic die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen Dienstleistung aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch gegenüber dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehenAuftragnehmer zu haften. Innerhalb von drei (3) Werktagen Geschäftstagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Aufforderung durch die andere Partei hat muss die nicht erfüllende ausführende Partei angemessene Zusicherungen zu gebenausreichend versichern, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende ausführende Partei diese Zusicherungen Zusicherung nicht gibt leistet oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende ausübende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wird.

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Sources: Standard Terms and Conditions for the Provision of Services

Höhere Gewalt. Keine der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten PARTEIEN ist für jegliche(s) Versäumnis oder Verspätung bei der Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrageines VERTRAGES verantwortlich zu machen, wenn dies das/die durch einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen ein Ereignis höherer Gewalt verursacht wurde (d.h. ein nicht vorhersehbares und übergeordneten Umstand verursacht wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und unabdingbares Ereignis außerhalb der angemessenen zumutbaren Kontrolle liegt der PARTEIEN, das die betroffene PARTEI von der Erfüllung ihrer innerhalb des VERTRAGES festgelegten Pflichten abhält). Als Ereignisse höherer Gewalt werden zum Beispiel angesehen: unabdingbare und ohne Schuld unvorhersehbare Naturerscheinungen (wie z. B. Fluten, Wirbelstürme, Blitzschlag...), Kriege, Invasionen, Revolutionen, Aufruhr, Staatserlasse, Generalstreiks oder Fahrlässigkeit ähnliche Ereignisse, Epidemien usw. Ein Streik der betroffenen Partei eingetreten istAngestellten des KÄUFERS oder der Angestellten eines Subunternehmers des KÄUFERS ist nicht als Ereignis höherer Gewalt anzusehen, außer wenn er den AUFTRAGNEHMER tatsächlich an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gemäß einem VERTRAG hindert. Sollte ein solches Ereignis höherer Gewalt eintreten und eine der PARTEIEN daran hindern, insgesamt oder teilweise ihren vertraglichen Pflichten nachzukommen oder die künftige Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen beeinträchtigen, dann (i) informiert diese PARTEI die andere PARTEI unverzüglich über das erwähnte Ereignis höherer Gewalt, (ii) unternimmt alle notwendigen Schritte und Maßnahmen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereigniswenn möglich, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewaltdes Eingreifens eines Dritten, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende um die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die von einem dem erwähnten Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei resultierenden Auswirkungen zu mildern und (iii) informiert die verzögerte andere PARTEI darüber. Zeigt es sich, dass die Erfüllung des betreffenden VERTRAGES trotz der Ausführung der oben erwähnten Schritte und Maßnahmen definitiv unmöglich geworden ist oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von für mehr als drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage Monate ab der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu gebenBenachrichtigung von dem Ereignis höherer Gewalt aufgeschoben werden muss, dann kann der erwähnte VERTRAG von jeder PARTEI schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünfzehn (15) Tagen gekündigt werden. Dabei gilt als vereinbart, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wirdPARTEIEN sich bemühen, die praktischen Auswirkungen der Kündigung entsprechend den Umständen gerecht auszugleichen. Wenn In jedem Fall trägt jede PARTEI die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt Kosten und Ausgaben, die ihr entstanden sind vom Beginn des Ereignisses höherer Gewalt bis zum Ende des besagten Ereignisses höherer Gewalt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdbis zur Beendigung des VERTRAGES.

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Sources: General Terms and Conditions for the Purchase of Investment Goods

Höhere Gewalt. Keine der Parteien gerät in 13.1. Eine Partei haftet nicht für Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen von Ver- pflichtungen aus dem VertragVertrag und ist berechtigt die Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Vertrag auszusetzen, wenn dies und soweit diese Erfüllung durch einen außergewöhnlichenUmstände höherer Gewalt, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und die außerhalb der angemessenen Kontrolle dieser Partei liegen und von dieser nicht zu vertreten sind (insgesamt „Höhere Gewalt“), verhindert oder unzumutbar erschwert wird. Ein Umstand höherer Gewalt liegt insbesondere in folgenden Fällen vor (sofern dieser Umstand außerhalb der Kon- trolle dieser Partei liegt und ohne Schuld von dieser nicht zu vertreten) : Maß- nahme einer staatlichen Behörde (rechtmäßig oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten istunrechtmä- ßig), einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine gerichtliche Verfügung oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere GewaltAnordnung, Feuer, ÜberschwemmungNaturkata- strophen, SturmEpidemien, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht)Pandemien, bewaffnete KonflikteKrieg, Aufruhrweitreichende militäri- sche Mobilisierung, UnruhenAufstand, Beschlagnahmung, Terrorismus, PiraterieSabotage, Epidemie; nukleareStreiks, chemische Einschränkungen der Stromversorgung, voll- ständiger oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder erheblicher Ausfall der IT bzw. des IT-Netzwerks einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien Partei und Verzögerungen der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung Lieferungen von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage istSubunter- nehmern, die Leistung durch solche Umstände verursacht sind. 13.2. Sollte eine Partei aufgrund Höherer Gewalt ganz oder teilweise daran gehindert sein, ihre Pflichten aus dem Vertrag zu erbringenerfüllen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage macht diese Partei der anderen Partei hat so bald wie möglich schrift- lich Mitteilung über das Eintreten und das voraussichtliche Ende dieser Umstände und informiert sie laufend über den jeweils aktu- ellen Stand der Bemühungen der betroffenen Partei, die Wirkung der Höheren Gewalt zu verhindern und/oder zu mildern. Kann der Kunde seine Pflichten aufgrund Höherer Gewalt nicht erfüllende erfüllen, entschädigt er BMA für die Aufwendungen, die diesem für Lage- rung und Schutz der Vertragsgegenstände entstehen. 13.3. Kann eine Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage eine Pflicht aus dem Vertrag aufgrund Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 180 Tagen nicht überschreiten wird. Wenn die oder nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt vollständig erfüllen oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitetgerät sie aufgrund Höherer Ge- walt mehr als 180 Tagen in Verzug, kann die andere jede Partei den Vertrag vom Ver- trag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zurücktre- ten. Hat BMA den Vertrag zum Zeitpunkt des Eintritts der Höhe- ren Gewalt bereits teilweise erfüllt, beschränkt sich das Rück- trittsrecht des Kunden auf den nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirderfüllten Teil des Vertrags; in diesem Fall hat BMA Anspruch auf eine Vergütung des erfüll- ten Teils des Vertrags gemäß den vereinbarten Preisen der be- reits gelieferten Vertragsgegenstände und sonstiger erbrachter Leistungen.

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Sources: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Höhere Gewalt. Keine der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag, wenn dies durch einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wirdEin Umstand, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auch nur eine Partei an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen vollständig oder im Wesentlichen hindert und den die Partei nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten istabwenden konnte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: gilt als höhere Gewalt, die die betroffene Partei zur angemessenen Fristverlängerung und Haftungsentlastung berechtigt; zur höheren Gewalt gehören insbesondere Blitzschlag, Feuer, Erdbeben, Überschwemmung, SturmKrieg, Erdbeben; Krieg (ob erklärt Mobilisierung oder nicht)die allgemeine Wehrpflicht, bewaffnete KonflikteAufruhr oder Krawalle, AufruhrAnordnungen, UnruhenBeschlagnahmen, TerrorismusWährungsbeschränkungen, Piraterieöffentlich-rechtliche Verordnungen, Epidemie; nukleareKraftstoffbeschränkungen, chemische allgemeine Knappheit an Transport oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen AnordnungEnergie, RegelStreiks, Vorschrift oder AnweisungBlockaden, in jedem Fall sonstige Arbeitskampfmaßnahmen, unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien Partei an dem Streit beteiligt ist, sowie die durch die vorgenannten Umstände entstehenden mangelhaften Lieferungen oder Lieferverzug seitens der Unterlieferanten. Eine Partei gibt der jeweils anderen Partei unverzüglich schriftliche Mitteilung über den Zeitpunkt, ab dem die Partei von der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung Kenntnis erlangt hat oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wirdhätte erlangen müssen. Wenn die nicht erfüllende Vertragserfüllung wegen eines in Ziffer 11.1 genannten Umstands für einen Zeitraum von mehr als sechs (6) Monaten verzögert wird, ist jede Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitetberechtigt, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei zu kündigen, bevor und haftet nicht wegen dieser Kündigung für Schadenersatz gegenüber der jeweils anderen Partei. Die Lieferpflicht der Lieferantin hängt von der Einholung und Aufrechterhaltung erforderlicher Ausfuhr-, Einfuhr- und Wiederausfuhrgenehmigungen ab. Sollten diese Genehmigungen ohne Fahrlässigkeit der Lieferantin nicht eingeholt werden können oder gültige Genehmigungen ohne Fahrlässigkeit der Lieferantin widerrufen werden, so erlischt die Leistung wieder aufgenommen Lieferpflicht der Lieferantin und die Lieferantin haftet dem Besteller nicht für damit verbundene Schäden. Der Besteller verpflichtet sich, die geltenden Vorschriften einzuhalten und bei der Einholung der Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen für das gekaufte Produkt sowie etwaiger Wiederausfuhrgenehmigungen für dieses Produkt oder eine andere Sache, in die das gekaufte Produkt integriert wird, in erforderlichem Umfang mitzuwirken. Die Kosten einer eventuellen Zertifizierung des Produkts trägt der Besteller.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf

Höhere Gewalt. Keine 1. Der Verkäufer kann sich nur dann auf höhere Gewalt berufen, wenn: (a) der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus Mangel des Verkäufers weder von ihm verschuldet wurde noch nach dem Gesetz, dem Vertrag, wenn dies durch einen außergewöhnlichendiesen Bedingungen oder allgemein anerkannten Normen zu seinen Lasten geht; und (b) die Umstände zur Begründung der höheren Gewalt vor dem Zeitpunkt eingetreten sind, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wirdzu dem der Verkäufer zur Erfüllung seiner Pflichten verpflichtet war, und (c) der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder AnweisungVerkäufer SFG unverzüglich, in jedem Fall unabhängig davonaber binnen 24 Stunden nach Eintritt der höheren Gewalt, ob das Vorstehende schriftlich unter Angabe der Umstände informiert, die Kriterien zu der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt geführt haben. 2. Im Falle von vorübergehender höherer Gewalt seitens des Verkäufers ist SFG berechtigt: („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren a) es dem Verkäufer entweder zu gestatten, die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag um einen angemessenen Zeitraum von höchstens zwei Monaten, aufzuschieben. Sollte der Verkäufer nach Ablauf dieser Bestimmung zu verlangen, muss die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund Frist nicht in der Lage istsein, seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachzukommen, ist SFG berechtigt, den Vertrag zu kündigen; oder im Ermessen von SFG: (b) den Vertrag zu kündigen, ohne dass dem Verkäufer der unter Buchstabe a) genannte Aufschub gewährt wurde. Im Falle von dauerhafter höherer Gewalt seitens des Kunden ist SFG berechtigt, den Vertrag zu kündigen. 3. Höhere Gewalt seitens des Verkäufers umfasst ausdrücklich nicht die folgenden Ereignisse: Personalmangel, Krankenstand der Mitarbeiter, Streiks, höhere Gewalt und/oder Vertragsbruch („zurechenbare Nichterfüllung“) und/oder rechtswidrige Handlungen seitens der Lieferanten oder Spediteure des Verkäufers oder seitens sonstiger Dritter, die Leistung zu erbringen, an der Erfüllung des Vertrags beteiligt sind. 4. SFG ist die Gesellschaft im Falle höherer Gewalt ihrerseits berechtigt, die Waren Erfüllung ihrer Verpflichtungen ganz oder teilweise auszusetzen. Dauert der Zeitraum der höheren Gewalt seitens SFG länger als einen Monat an oder steht fest, dass dieser Zeitraum länger als einen Monat andauern wird, ist SFG berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen. Höhere Gewalt seitens SFG wird wie folgt definiert: jeder Umstand, den SFG im subjektiven Sinne nicht zu vertreten hat und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen der es SFG unmöglich oder in der Praxis zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend beschwerlich macht, ihre Verpflichtungen oder einen Teil davon zu reduzierenerfüllen oder sie ordnungsgemäß oder rechtzeitig zu erfüllen, insbesondere einschließlich einer höheren Gewalt seitens der Kunden von SFG, Epidemien, Pandemien, sowie staatliche Maßnahmen, die den Import, Export oder Transit von Produkten behindern oder finanziell erschweren. 5. Die Beendigung des Vertrags im Sinne dieses Artikels erfolgt in Form einer schriftlichen Mitteilung an den Verkäufer, ohne dadurch dass eine Inverzugsetzung oder eine gerichtliche Maßnahme erforderlich ist und ohne dass SFG zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet ist. 1. Unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte und/oder ihrer Rechte aus dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu gebenVertrag und/oder diesen Bedingungen ist SFG berechtigt, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt ihre Verpflichtungen auszusetzen oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag ohne Inverzugsetzung oder gerichtliche Maßnahme ganz oder teilweise durch schriftliche Mitteilung an den Verkäufer zu kündigen, wenn: (a) der Verkäufer eine seiner Verpflichtungen nicht (oder nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig) erfüllt; (b) SFG mit angemessener Begründung befürchten muss, dass der Verkäufer bei der Erfüllung einer oder mehrerer seiner Verpflichtungen in Verzug geraten wird; (c) der Verkäufer für insolvent erklärt worden oder seine Insolvenz beantragt worden ist; (d) dem Verkäufer eine - ggf. vorläufige - Aussetzung der Zahlungen gewährt wurde oder ein entsprechender Antrag gestellt wurde; (e) der Verkäufer einer gesetzlichen Umschuldungsregelung unterliegt oder ein entsprechender Antrag gestellt wurde; (f) der Betrieb des Verkäufers liquidiert wird; oder (g) das Vermögen des Verkäufers einer Vollstreckungspfändung oder einer vorläufigen Pfändung unterliegt, die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen innerhalb eines Monats nach dem Datum der Pfändung aufgehoben wird. 2. Wenn die Nichterfüllung des Verkäufers nach dem Gesetz, dem Vertrag und diesen Bedingungen erst nach der Inverzugsetzung wirksam wird, wird SFG in dem in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Fall erst dann zur vollständigen oder teilweisen Auflösung des Vertrags übergehen, wenn sie den Verkäufer schriftlich unter Angabe einer angemessenen Frist zur Erfüllung aufgefordert hat und diese Frist nicht eingehalten wurde. 3. Wenn SFG den Vertrag ganz oder teilweise kündigt, ist sie zu keinerlei Entschädigung verpflichtet und alle ihre Forderungen gegenüber dem Verkäufer werden sofort in voller Höhe fällig.

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Sources: Einkaufsbedingungen

Höhere Gewalt. Keine Höhere Gewalt ist ein von auften kommen- des, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung vernünf- tigerweise zu erwartender Sorgfalt, technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht abwendbares, oder nicht rechtzeitig ab- wendbares Ereignis. Als Ereignis höherer Gewalt gelten insbe- sondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, Ein- und Ausfuhrverbote, Blockaden, Epidemien/Pandemien, Naturge- walten, auftergewöhnliche Witterungsbedingungen sowie andere unvorhersehbare, auftergewöhnliche und unverschuldete Um- stände, wie insbesondere Transportbehinderungen, Betriebsstö- rungen, Verzögerung in der Parteien gerät Anlieferung von Rohstoffen, Streiks, Aussperrungen und sonstige Arbeitskämpfe, Rohstoffmangel, auch wenn sie beim Vorlieferanten des Lieferanten eintreten, ge- setzliche Bestimmungen oder Maftnahmen der Regierung oder von Gerichten und Behörden (unabhängig von ihrer Rechtmäftig- keit). Sobald die betroffene Partei von einem Umstand höherer Gewalt Kenntnis erhalten hat, setzt sie die andere Partei unver- züglich in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung Kenntnis und gibt ihr, soweit zu diesem Zeitpunkt mög- lich, eine rechtlich unverbindliche Einschätzung des Ausmaftes und der erwarteten Dauer ihrer Leistungsverhinderung. Ist der Auftragnehmer aufgrund höherer Gewalt ganz oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus teilweise an der Vertragserfüllung gehindert, liegt keine Vertragsverletzung vor und der Auftraggeber wird von seiner Vertragserfüllungs- pflicht für den Zeitraum und den Umfang, in dem Vertragdie höhere Ge- walt die Leistungserbringung verhindert, wenn dies befreit. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich automatisch um jenen Zeitraum, in wel- chem der Auftragnehmer zur Leistungserbringung durch einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der höhere Gewalt gehindert war. Der betroffenen Partei eingetreten istentsteht im Hinblick auf jene Vertragspflichten keine Verpflichtung, einschließlichSchadenersatz zu leisten, aber nicht beschränkt es sei denn der Schaden ist auf ein Ereignisgrob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten zurückzuführen. Die betroffene Partei ist verpflichtet, das in eine oder mehrere die wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen zur Begrenzung der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien Auswirkung der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung nachweisbar zu verlangenunternehmen; sie muss, muss solange die von einem Ereignis höherer höhere Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigenandauert und sobald und soweit bekannt, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei angemessen über den aktuellen Stand sowie über das Ausmaft und die erwar- tete Dauer ihrer Leistungsverhinderung informieren. Der Auf- tragnehmer ist insbesondere nicht verpflichtet, auf alternative Produkte, alternative Herstellungsverfahren oder alternative Transportmöglichkeiten umzusteigen, sofern dies mit einer Kos- tensteigerung von über 5% verbunden wäre oder einen erhebli- ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ bedeuten würde. Dauert die Beeinträchtigung durch Höhere Gewalt mehr als 4 Wochen an, sind die Parteien berechtigt, vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdzurückzutreten.

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Sources: Sales Contracts

Höhere Gewalt. Keine der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung oder Nichterfüllung 16.1 Jede Vertragspartei ist von ihrer Verpflichtungen aus dem Vertragvertraglichen Verpflichtung und ihrer Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz befreit, wenn dies die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung durch einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht eine Ursache verhindert oder verzögert wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und die außerhalb der angemessenen ihrer zumutbaren Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten ist(„Höhere Gewalt“), einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignisunzumutbare Härten bei der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen einer Vertragspartei, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewaltnationaler Notstand, Streik, Feuer, ÜberschwemmungPandemie, Unwetter, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen, von Dritten verursachte Schäden an der Verkabelung, Überschwemmungen und Wasserschäden, Schwankungen oder nicht)Überspannungen im Stromverteilungsnetz, bewaffnete Konflikteein Fehler oder eine Störung in der allgemeinen Datenverbindung, Aufruhreine Unterbrechung in der Versorgung mit Energie oder einem anderen wesentlichen Rohstoff oder eine andere ungewöhnliche Ursache mit ähnlichen Auswirkungen, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien nicht von der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“)betroffenen Partei zu vertreten ist. Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die von einem Auch ein Ereignis höherer Gewalt betroffene beim Subunternehmer einer Partei die verzögerte Erfüllung gilt als Grund für eine Freistellung, sofern der Unterauftrag nicht ohne unverhältnismäßige Kosten oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu gebeneinen erheblichen Zeitverlust anderweitig ausgeführt werden kann. 16.2 Für den Fall, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage Erbringung des Service durch Umstände behindert oder beeinträchtigt wird, die in direktem Zusammenhang mit dem Covid-19-Virus oder seinen Varianten stehen, wird vereinbart, dass Virta für die Nichterbringung der Leistung nicht überschreiten haftbar gemacht werden kann. Die Parteien werden sich nach Treu und Glauben über mögliche Änderungen und Abhilfemaßnahmen einigen, damit die Erbringung des Service so wenig wie möglich gestört oder unterbrochen wird. 16.3 Virta behält sich das Recht vor, die Genehmigung des Elektrofahrzeugfahrers vor Ort einzuholen, falls die Verbindung zur Ladestation aufgrund einer Störung der Datenverbindung oder eines Problems mit einem dritten Netzbetreiber unterbrochen wird. Wenn Virta haftet nicht für Einnahmeverluste, die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdeine Genehmigung vor Ort entstehen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Höhere Gewalt. Keine Wenn aufgrund eines Ereignisses oder Umstandes, auf das/den die betroffene Partei keinen Einfluss hat und das/der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag, wenn dies durch einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit Nachlässigkeit der betroffenen entsprechenden Partei eingetreten isteintritt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund Verkäufer nicht in der Lage ist, die Leistung von dem vorliegenden Vertrag abgedeckten Waren herzustellen, zu erbringenverkaufen oder zu liefern, ist die Gesellschaft berechtigtoder wenn der Käufer nicht in der Lage ist, die Lieferung anzunehmen oder die von dem vorliegenden Vertrag abgedeckten Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend kaufen oder zu reduzierenverwenden, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber wird eine Haftung einzugehen. Innerhalb von etwaige Verzögerung oder Nichterfüllung einer Leistung so lange entschuldigt, wie die betroffene Partei infolge dieses Ereignisses oder des Umstands nicht leisten kann, vorausgesetzt, dass die betroffene Partei die andere Partei so schnell wie möglich (keinesfalls jedoch mehr als drei (3) Werktagen Tage nach schriftlicher Anfrage Eintreten des Ereignisses oder des Umstandes) schriftlich von der Verzögerung (unter Angabe der vorgesehenen Dauer dieser Verzögerung) informiert. Zu solchen Ereignissen und Umständen zählen Naturkatastrophen, Feuer, Überschwemmungen, Stürme, schlechtes Wetter, Explosionen, Aufstände, Kriege, Sabotage, Terrorakte, Arbeitskonflikte (einschließlich Lockouts, Streiks und Produktionsrückgänge), Maschinenschäden und Stromausfälle, aber in jedem Fall nur soweit dies nicht im Einflussbereich der betroffenen Partei liegt sowie ohne Verschulden dieser Partei erfolgt. Eine Erhöhung der Kosten des Verkäufers bei der Leistungserbringung nach diesem Vertrag lässt die Haftung für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung des Verkäufers keinesfalls entfallen. Bei Verzögerung oder Nichterfüllung einer Leistung durch den Verkäufer kann der Käufer folgendes tun: (a) Ersatzwaren von anderweitigen Quellen beziehen, und in diesem Falle werden die Vertragsmengen durch diese Ersatzwarenmenge reduziert, und der Verkäufer erstattet dem Käufer die eventuellen Aufkosten für die Beschaffung der Ersatzwaren im Vergleich zu den im vorliegenden Vertrag festgelegten Preisen, (b) vom Verkäufer verlangen, dass er ihm Ersatzwaren aus einer anderen Partei hat verfügbaren Quelle (einschließlich des Warenbestands des Verkäufers) in den im vorliegenden Vertrag festgesetzten Mengen, und zu den vom Käufer gewünschten Zeitpunkten und zu den im Vertrag festgesetzten Preisen liefert, (c) vom Verkäufer verlangen, dass er in seinem Bestand befindliche und für die Herstellung der Ware nützliche unfertige Produkte und Rohmaterialien zu den Selbstkosten des Verkäufers liefert und (d) vom Verkäufer verlangen, dass er zu seitens des Käufers erbetenen Zeitpunkten für die Herstellung der Ware nützliche Ersatzrohmaterialien und –komponenten aus anderen verfügbaren Quellen in seitens des Käufers erbetenen Mengen liefert, wobei der jeweils niedrigere Betrag der Selbstkosten des Verkäufers und des angemessenen Anteils des Warenpreises maßgeblich ist. Ist der Verkäufer nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen in der Lage, zu gebengewährleisten, dass die Nichterfüllung Verzögerung nicht länger als dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt dauert, oder wenn die Nichterfüllung im Falle einer Verzögerung von mehr als dreißig (30) Tage überschreitetTagen, kann die andere Partei der Käufer den vorliegenden Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor ohne dass sich daraus eine Haftung gegenüber dem Verkäufer oder eine Abnahmeverpflichtung für die Leistung wieder aufgenommen Rohmaterialien, die unfertigen oder fertigen Waren, einschließlich derer in Ziffer 11, für den Käufer ergeben. Bevor einer der Tarifverträge des Verkäufers ausläuft, und sobald der Verkäufer bevorstehende Streiks, Arbeitskonflikte, Arbeitsniederlegungen oder andere Unterbrechungen in seinen Geschäftsräumen, welche die Auslieferung der Waren an den Käufer beeinträchtigen könnten, voraussieht oder davon Kenntnis erhält, sorgt der Verkäufer für einen Fertigwarenbestand in ausreichender Menge (und lagert ihn an einem Ort, der von derartigen Arbeitsunterbrechungen nicht betroffen wird.), um die Warenauslieferungen an den Käufer über eine Periode von mindestens dreißig

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Sources: General Terms and Conditions of Purchase

Höhere Gewalt. Keine 16.1 Parteien sind nicht gebunden an die Erfüllung irgendeiner Verpflichtung, wenn sie daran gehindert werden durch irgendwelche Umstände, die nicht eingetreten sind als Folge von grober Schuld oder Absicht seitens der Partei, die sich darauf beruft, und die weder gemäß dem Gesetz, einem Rechtsgeschäft oder den im Verkehr geltenden Auffassungen zu ihren Lasten gehen; 16.2 Unter Höhere Gewalt werden in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstanden - neben dem, was diesbezüglich im Gesetz und in der Rechtssprechung gilt - sämtliche von außen kommenden Ursachen, vorhersehbar oder nicht-vorhersehbar, auf die ATB Motors keinen Einfluss nehmen kann, durch die ATB Motors jedoch nicht imstande ist, ihren Verpflichtungen ganz oder teilweise oder rechtzeitig nachzukommen. Arbeitsniederlegung im Betrieb der ATB Motors, Transportstreiks, Verkehrsstockungen, Staus, Autopech, Diebstahl, Feuer, Exportbehinderungen, Stromstörungen und Stagnation bei den Lieferungen durch Zulieferer werden ebenfalls darunter verstanden; 16.3 ATB Motors hat auch das Recht, sich auf Höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der ein (weiteres) Nachkommen verhindert, eintritt, nachdem ATB Motors ihre Verpflichtung hätte erfüllen müssen; 16.4 Parteien können während der Dauer der Höheren Gewalt die Verpflichtungen aus der Vereinbarung aufschieben. Wenn diese Periode länger als zwei Monate dauert, ist jede der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertragberechtigt, wenn dies durch einen außergewöhnlichendie Vereinbarung aufzulösen, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, der ohne Verpflichtung zur Zahlung eines Schadensersatzes an die andere Partei; 16.5 Sofern ATB Motors zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb Eintretens der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren Höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren inzwischen ihre Verpflichtungen aus dieser Bestimmung der Vereinbarung teilweise erfüllt hat oder diesen wird nachkommen können, und der bereits erfüllte bzw. zu verlangen, muss die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt erfüllende Teil einen selbstständigen Wert hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft ATB Motors berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen den bereits erfüllten bzw. zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend erfüllenden Teil separat zu reduzierenfakturieren. Gegenpartei ist zur Zahlung dieser Rechnung verpflichtet, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber so als wäre es eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdseparate Vereinbarung.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Höhere Gewalt. A.13.1 Keine der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung Vertragsparteien ist gegenüber der an- deren Partei haftbar für die Nichterfüllung von oder den Verstoss gegen vertragliche Verpflichtungen (mit Aus- nahme von Zahlungsverpflichtungen) soweit diese Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertragoder der Verstoss durch höhere Gewalt verursacht wurde. Höhere Gewalt liegt insbesondere vor bei Krieg, wenn dies durch einen außergewöhnlichenBürgerkrieg, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wirdTerrorakten, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten istEpidemien, einschließlichPande- mien, aber nicht beschränkt auf ein EreignisQuarantäne, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere GewaltRegierungshandeln, Arbeitskämpfen, Feuer, ÜberschwemmungStromausfall, SturmStörung von Telekommunikations- netzen und externen Angriffen auf IT-Systeme, Erdbeben; Krieg (ob erklärt die mit technisch und wirtschaftlich angemessenen Aufwen- dungen und unter Verwendung von Technik auf dem neuesten Stand nicht verhindert werden können. Die be- troffene Partei ist verpflichtet, die andere Partei unver- züglich schriftlich über den Eintritt eines Falls höherer Gewalt zu informieren und dessen Art, die Zeit seines Eintritts und die erwarteten Auswirkungen auf die Fähig- keit der Partei, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu er- füllen, anzugeben. A.13.2 Solange ein Fall höherer Gewalt anhält, ist die zur Lieferung oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung Leistung verpflichtete Partei von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung entbunden, wenn und sofern die Liefe- rung oder die Leistung durch die höhere Gewalt beein- trächtigt oder beeinflusst ist. Die Partei ist verpflichtet, alle zumutbaren Schritte zu verlangenergreifen, muss um die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Erbringung der Lieferung/Leistung fortzusetzen und informiert die andere Partei fortlaufend über die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigenUmstände, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hatdie dem Fortdauern des Hinderungsgrunds für die Erbringung der Lieferungen bzw. Wenn Leistung zugrunde liegen. Falls die Fortführung der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage Leistungserbringung mit zusätzlichen Kosten für die Partei verbunden ist, die zur Lieferung oder Leistung zu erbringenverpflichtet ist, ist treffen die Gesellschaft berechtigt, Parteien eine Vereinbarung über die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage Übernahme dieser Kosten bevor mit der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Erbringung der Lieferungen/Leistung wieder aufgenommen fortgefah- ren wird.

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Sources: General Terms and Conditions for Deliveries and Services

Höhere Gewalt. Keine 26.1 Eine Partei gilt weder als vertragsbrüchig noch haftet sie für Verluste oder Schäden, die der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten anderen Partei aufgrund der Nichterfüllung oder der verspäteten Erfüllung oder ihrer Pflichten unter dem Vertrag entstanden sind, soweit diese Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertragbzw. verspätete Erfüllung auf einen Hinderungsgrund zurückgeht, wenn dies (i) der außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegt und (ii) dessen Berücksichtigung durch einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, der zum die Partei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Vertragsschlusses nicht in Betracht gezogen wurde vernünftiger Weise erwartet werden konnte, und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt vorausgesetzt, dass (iii) die Partei alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die Auswirkungen des Ereignisses abzumildern, ihren Pflichten gemäß dem Vertrag auf irgendeine nach billigem Ermessen praktikable Weise nachzukommen und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten die Erfüllung ihrer Pflichten so schnell, wie dies zumutbar ist, einschließlichwieder aufzunehmen. Eine Partei, aber die mit einem Ereignis höherer Gewalt konfrontiert ist, hat die andere Partei umgehend schriftlich über die Art und das Ausmaß des Ereignisses höherer Gewalt zu informieren, welches die Nichterfüllung bzw. verspätete Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten verursacht. 26.2 Es wird vermutet, dass im Hinblick auf die Partei, die sich auf Artikel 26 beruft, die Voraussetzungen nach Artikel 26 im Fall des Auftretens eines oder mehrerer der folgenden, nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fälltabschließenden Hinderungsgründe vorliegen: (i) höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Sturmdarunter Überschwemmungen, Erdbeben; Krieg , Orkane, Plagen, Seuchen, Zyklone, Taifune, Hurrikane, Tornados, Blizzards, vulkanische Aktivitäten, Erdrutsche, Flutwellen, Tsunamis, Schäden oder Zerstörungen durch Blitzschlag, Dürre oder sonstige Naturkatastrophen, (ob erklärt ii) Explosionen, Brände, Zerstörung von Maschinen, Fabriken und sonstigen Anlagen oder nichtGebäuden, ein anhaltender Zusammenbruch des Transport- oder Telekommunikationswesens oder von Versorgungsleistungen einschließlich Strom, Gas oder Wasser, (iii) Kriege (erklärte und nicht erklärte), bewaffnete KonflikteKonflikte oder ernsthaftes Drohen derselben (einschließlich aber nicht ausschließlich feindliche Angriffe, AufruhrBlockaden und Militärembargos), Kampfhandlungen, Invasionen, Handlungen eines ausländischen Feinds, eine umfangreiche militärische Mobilmachung, Verhängung von Sanktionen, Abbruch von diplomatischen Beziehungen oder ähnliche Maßnahmen, (iv) Bürgerkriege, Aufruhre, Rebellionen und Revolutionen, militärische oder widerrechtlich angeeignete Macht, Aufstände, zivile Unruhen, TerrorismusMassenausschreitungen und ziviler Ungehorsam, (v) Terrorakte, Sabotageakte oder Piraterie, Epidemie; (vi) nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion Kontaminierung oder böswillige Beschädigung; Überschallknall, (vii) Einhaltung eines Gesetzes von Gesetzen oder behördlichen Verfügungen, Regelungen, Vorschriften oder Anweisungen, von der Regierung oder einer behördlichen Anordnungöffentlichen Stelle (rechtmäßig oder unrechtmäßig) ergriffene Maßnahmen, RegelAusgangssperren, Vorschrift Enteignung sowohl gegen als auch ohne Entschädigung, Beschlagnahmung von Arbeiten und Werken, Requirierung, Verstaatlichung, Verhängung eines Embargos, einer Ausfuhr- oder AnweisungEinfuhrbeschränkung, von Quoten oder sonstigen Einschränkungen oder Verboten oder die unrechtmäßige Vorenthaltung von notwendigen Lizenzen oder Genehmigungen, (viii) Verlust zur See oder extreme, ungünstige Witterungsverhältnisse (wie vereiste Seewege) und (ix) allgemeine Arbeitsstörungen wie etwa beispielhaft Boykotte, Streiks und Aussperrungen, Bummelstreiks oder die Besetzung von Fabriken und Geschäftsräumen. 26.3 Sollte eine Partei einer oder mehreren ihrer vertraglichen Pflichten nicht nachkommen, weil eine Drittpartei in jedem Fall unabhängig davonVerzug geraten ist, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die von einem ihr zur teilweisen oder gänzlichen Erfüllung des Vertrags beauftragt wurde, gilt Artikel 26 ausschließlich für die sich darauf berufende Partei: (i) falls und insoweit die sich darauf berufende Partei die Erfüllung der Voraussetzungen von Artikel 26 nachweist, und (ii) falls und insoweit die sich darauf berufende Partei die Erfüllung dieser Voraussetzungen auch im Hinblick auf die Drittpartei nachweist. 26.4 Sollte der Lieferant seine Bezugsquellen teilweise oder gänzlich einbüßen, ist er lediglich dazu verpflichtet, wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen zu unternehmen, um Materialien von alternativen Bezugsquellen zu erwerben, um den Kunden zu beliefern. Bei Lieferengpässen ist der Lieferant berechtigt, nach seinem Ermessen und unter Berücksichtigung des eigenen Bedarfs und sonstiger interner wie externer Versorgungsverpflichtungen verfügbare Mengen zu vertreiben. 26.5 Sollte ein Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber für eine Haftung einzugehen. Innerhalb ununterbrochene Dauer von über drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage Monaten fortbestehen, ist jede der anderen Partei hat Parteien sodann berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von zehn (10) Geschäftstagen durch Schreiben an die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die jeweils andere Partei zu kündigen. Dies gilt unbeschadet der Rechte der Parteien im Hinblick auf jegliche Verstöße gegen den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigenVertrag, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdzu denen es im Vorfeld dieser Kündigung gekommen ist.

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Sources: General Terms and Conditions

Höhere Gewalt. Keine der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag12.1 Der Lieferant ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Vertrag nicht oder nicht mehr erfüllen kann und dies durch einen außergewöhnlicheneine Folge vorhersehbarer oder nicht vorhersehbarer Umstände ist, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und die außerhalb der angemessenen Kontrolle Einflusssphäre des Lieferanten liegen. Als Umstände, die außerhalb der Einflusssphäre des Lieferanten liegen, gelten in jedem Fall: Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Mobilisierung, Aufruhr, Streik, überdurchschnittliche Krankmeldungen der Mitarbeiter des Lieferanten, Betriebsbesetzung, Blockade, Boykott, Krankheit, nicht verschuldete Brandfälle oder der Ausfall der Strom-, Gas- oder Wasserlieferung, die nicht rechtzeitige Leistung von Zulieferanten oder Hilfspersonen, hoheitliche Maßnahmen u.ä.. 12.2 Liegt eine Situation im Sinne des vorstehenden Absatzes vor, teilt der Lieferant dies dem Abnehmer mit. Die Parteien verhandeln dann über eine mögliche Anpassung des Vertrages. Erreichen sie keine Einigung (die Erfüllung des Vertrages ist auf Dauer unmöglich), kann jede Partei den Vertrag kündigen, soweit er noch nicht erfüllt ist. Eine auf Dauer bestehende Unmöglichkeit liegt und ohne Schuld vor, wenn die Erfüllung für mehr als sechzig (60) mehr oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten weniger zusammenhängende Tage tatsächlich oder rechtlich nicht möglich gewesen ist oder wenn eindeutig vorhersehbar ist, einschließlich, aber dass die Erfüllung des Vertrages für den genannten Zeitraum tatsächlich oder rechtlich nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: möglich sein wird. 12.3 Ergibt sich höhere Gewalt, Feuerwenn der Vertrag bereits teilweise erfüllt ist und die verbleibende Lieferung sich um mehr als zwei Monate verzögert, Überschwemmungist der Abnehmer berechtigt, Sturmentweder die bereits gelieferte ▇▇▇▇ zu behalten und den dafür geschuldeten Kaufpreis zu zahlen oder den Vertrag auch bezüglich des bereits erfüllten Teils für beendet zu erklären, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage wobei er dann verpflichtet ist, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren ihm bereits gelieferte ▇▇▇▇ auf eigene Rechnung und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch Gefahr dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehenzurückzusenden. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage Letzteres darf jedoch nur erfolgen, wenn der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu gebenAbnehmer darlegen kann, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage teilweise bereits gelieferte ▇▇▇▇ von ihm infolge der Nichtlieferung des noch fehlenden Teils der Ware nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdzweckentsprechend verwendet werden kann.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Höhere Gewalt. Keine der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung 9.1 Kein Vertragspartner ist verantwortlich für Verzöge- rungen oder die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen (au- ßer Zahlungsverpflichtungen), die sich aus dem Vertragoder im Zu- sammenhang mit Vorgängen, wenn dies durch einen außergewöhnlichenEreignissen oder Umstän- den ergeben, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und die außerhalb der angemessenen oder vor- hersehbaren Kontrolle liegt dieses Vertragspartners liegen (in der Folge kurz “Ereignis höherer Gewalt”). Zu diesen Er- eignissen höherer Gewalt gehören insbesondere Naturer- eignisse (einschließlich Erdbeben, Hurrikane und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten istVulkan- ausbrüche), einschließlichStreiks, aber nicht beschränkt auf ein EreignisAussperrungen, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere GewaltUnruhen, zivile Pro- teste, Kriegshandlungen, Epidemien (einschließlich Aus- brüche übertragbarer Krankheiten und öffentliche Ge- sundheitsnotfälle), behördliche Vorschriften, die nach- träglich erlassen werden, Feuer, ÜberschwemmungKommunikationslei- tungsausfälle, SturmStromausfälle oder andere Katastrophen, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren diese Ereignisse höherer Gewalt nach geltendem Recht den einschlägigen Gesetzen als solche identifiziert, deklariert oder akzeptiert wurden oder nicht. 9.2 Unter den in Ziffer 9.1 genannten Umständen verlän- gert sich die Leistungsfrist um einen Zeitraum, der dem Zeitraum entspricht, in dem sich die Erfüllung der Ver- pflichtung verzögert hat oder nicht erfüllt wurde. Sofern die Vertragserfüllung nach angemessener Meinung durch den betroffenen Vertragspartner für einen ununterbro- chenen Zeitraum von sechs („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen6) Monaten ab dem Datum, muss die von einem Ereignis an dem diese Leistung ursprünglich fällig war, aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitetwesentlich verhindert wurde, kann die andere Partei den Vertrag jeder Vertragspartner diese Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung an den anderen kündigen. 9.3 Beide Vertragspartner werden alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um die nicht erfüllende Partei kündigenAuswirkungen des Ereignisses höherer Gewalt auf die Erfüllung ihrer Ver- pflichtungen zu mildern. Insbesondere werden die Ver- tragspartner nach Treu und Glauben zusammenarbeiten, bevor um gemeinsam Mitigierungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Leistung wieder aufgenommen wirdAuswirkungen des Ereignisses höherer Gewalt zu verringern, z. B. Fernarbeit, Off- oder Nearshoring usw., soweit sie verhältnismäßig, angemessen und gesetzes- konform sind.

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Sources: General Terms and Conditions

Höhere Gewalt. Keine 12.1 Höhere Gewalt auf Seiten von Adexpo liegt vor, wenn Adexpo aufgrund von Umständen, die außerhalb der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Kontrolle oder des Risikos von Adexpo liegen, an der Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag, wenn dies durch einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht Vertrag gehindert wird, der zum selbst wenn diese zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar war. Als Höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg / roosKriegsgefahr, (drohender) Terrorismus, Bürgerkrieg, Aufruhr, Revolution, Pandemie, Epidemie, Kriegshandlungen, Feuer, Wasserschäden, Überschwemmung, behördliche Maßnahmen, Import- und Exportbeschränkungen, Maschinendefekte, Streiks, Sitzstreiks, Aussperrungen, witterungsbedingte Transportbehinderung und Verkehrsstörungen, (Lieferanten) und / oder Subunternehmer von Adexpo, die ihren Verpflichtungen nicht (rechtzeitig) nachkommen oder nachkommen können, Störungen in Betracht gezogen wurde der Energie, - Wasser und außerhalb Telekommunikationsversorgung im Betrieb von Adexpo sowie jede Handlung des Veranstalters die Veranstaltung oder des Betreibers des Veranstaltungsortes, die Adexpo an der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld (rechtzeitigen) Erfüllung ihrer Verpflichtungen hindert. 12.2 Sobald ein in Absatz 1 dieses Artikels genannter Umstand eintritt oder Fahrlässigkeit eizutreten droht, informiert Adexpo den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch innerhab von 72 Stunden, unter Angabe der betroffenen Partei zu erwartenden Folgen dieses Umstandes für die Erfüllung ihrer Verpflichtung. 12.3 Das Versäumnis unverzüglich zu melden, dass ein Umstand, wie in Absatz 1 dieses Artikels erwähnt, eingetreten ist, einschließlichbedeutet nicht, aber dass Adexpo nicht beschränkt mehr berechtigt ist, sich auf ein Ereignisdie Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berufen. 12.4 Adexpo hat das Recht, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen im Falle und für die Dauer einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die von einem Ereignis Situation höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hatauszusetzen. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von Zeitraum höherer Gewalt länger als drei (3) Werktagen Monate dauert und die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag durch Adexpo auch nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat diesem Zeitraum nicht möglich ist, sind die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen Parteien berechtigt, den Vertrag zu gebenkündigen, ohne das Adexpo zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist. 12.5 Verzögert sich die Lieferung infolge höherer Gewalt derart, dass der Vertrag nicht vor Eröffnung der Veranstaltung erfüllt und abgschloßen werden kann, sind die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitetParteien berechtigt, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei zu kündigen. In diesem Falle hat Adexpo Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Kosten. 12.6 Hat Adexpo bei Eintritt höherer Gewalt ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag bereits teilweise erfüllt oder kann sie ihre Verpflichtungen nur teilweise erfüllen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdist sie berechtigt, den bereits gelieferten oder lieferbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen und der Kunde ist verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Höhere Gewalt. Keine Für EREIGNISSE HÖHERER GEWALT, die der Parteien gerät in Verzug GESELLSCHAFT die Liefe- rung der ATOSS PRODUKTE einschließlich der Gewährleistungspflichten wesentlich erschwe- ren, die ordnungsgemäße Durchführung des VERTRAGS zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet die GESELLSCHAFT nicht. § 10 Verjährung Mit Ausnahme von Ansprüchen wegen einer verzögerten Erfüllung Vorsatz oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus grober Fahrlässigkeit oder wegen der Ver- letzung von Leben, Körper oder Gesundheit gilt für Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegen die GESELLSCHAFT eine Verjährungsfrist von einem (1) Jahr. Die Verjährungsfrist be- ginnt ab dem Vertraggesetzlichen Verjährungsbeginn. § 11 Vertraulichkeit‌ Die PARTEIEN sind verpflichtet, wenn dies durch einen außergewöhnlichenalle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten VER- TRAULICHEN INFORMATIONEN zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses insbesondere nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld an DRITTE weiterzugeben oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. So- weit eine Weitergabe an DRITTE zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung not- wendig ist, einschließlichsind diese DRITTEN auf die Einhaltung von mit diesem § 11 im Wesentlichen ver- gleichbaren Vertraulichkeitspflichten zu verpflichten. Die empfangende PARTEI darf VER- TRAULICHE INFORMATIONEN ausnahmsweise offenlegen, aber nicht beschränkt auf soweit sie aufgrund einer binden- den gesetzlichen, richterlichen oder behördlichen Entscheidung die VERTRAULICHEN INFOR- MATIONEN offenbaren muss. Vor der Offenlegung verpflichtet sich die PARTEI, welche die VERTRAULICHEN INFORMATIONEN erhalten hat, die jeweils andere PARTEI unverzüglich über die Anordnung der Offenlegung der VERTRAULICHEN INFORMATIONEN schriftlich zu informieren, damit diese Rechtsmittel rechtzeitig ergreifen kann, um die Offenlegung zu verhin- dern oder diese zu beschränken. Legt sie ein EreignisRechtsmittel ein, so ist die andere PARTEI wei- terhin an die Geheimhaltungspflicht gebunden, solange das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt Rechtsmittel aufschiebende Wir- kung hat. Wenn Die offenlegende PARTEI wird die empfangende PARTEI über die Einlegung eines Rechtsmittels informieren. § 12 Datenschutz Die GESELLSCHAFT und der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in KUNDE haben mit Unterzeichnung des VERTRAGS eine AVV nach Maßgabe der Lage istDSGVO geschlossen. Sämtliche Verarbeitungen von nicht-anonymisierten, personenbezogenen KUNDENDATEN erfolgen durch die GESELLSCHAFT im Auftrag des KUNDEN auf Basis der AVV. Bei der Lieferung der ATOSS PRODUKTE durch die GESELLSCHAFT wird der KUNDE sicher- stellen, dass nur solche personenbezogenen Daten, die Leistung den konkreten Einzelfall betreffen, via remote für den BERATER einsehbar sind. Eine Übermittlung von nicht-anonymisierten, personenbezogenen KUNDENDATEN (z. B. Test- daten, Mitarbeiterstammdaten etc.) auf vorab nicht gemeinsam festgelegten Übermittlungs- und Kommunikationswegen an die GESELLSCHAFT ist nicht zulässig. § 13 Schlussbestimmungen 1. Schriftform: Änderungen und Ergänzungen des VERTRAGS bedürfen zu erbringen, ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht des Schriftformerfordernisses oder das Abbedingen dieser Schriftformklausel selbst. 2. Änderungen des VERTRAGS: Die GESELLSCHAFT ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren Bestimmungen des VERTRAGS zu ändern oder zu ergänzen, soweit hierdurch das bei Vertragsschluss vereinbarte Äquivalenzverhältnis in Bezug auf wesentliche Vertragsbestandteile nicht negativ berührt wird und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren die Änderungen für den KUNDEN zumutbar sind. Die Anpassungsbefugnis erstreckt sich hierbei insbesondere auf Änderungen in Bezug auf (i) technische Entwicklungen, (ii) Änderun- gen der rechtlichen Rahmenbedingungen, (iii) Anpassungen der Regelungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten, (iv) die Beseitigung einer nachträglich entstandenen Äquivalenz- störung oder (v) die Beseitigung von Regelungslücken (z. B. bei unvorhersehbaren, veränder- ten Umständen). Die GESELLSCHAFT wird den KUNDEN über die geplanten Änderungen vorab informieren. Die Änderungen gelten als vom Lieferanten entsprechend zu reduzierenKUNDEN angenommen, ohne dadurch dem Lieferanten wenn er diesen nicht innerhalb von sechs (6) Wochen nach der Änderungsmitteilung gegenüber eine Haftung einzugehender GESELL- SCHAFT in Schrift- oder Textform widerspricht. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage In der anderen Partei hat Änderungsmitteilung weist die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass GESELL- SCHAFT den KUNDEN auch auf die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdvorgesehene Bedeutung seines Verhaltens hin.

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Sources: Software Purchase Agreement

Höhere Gewalt. Keine (a) Jede Nichterfüllung oder Verzögerung bei der Parteien gerät in Verzug wegen Erfüllung einer verzögerten Erfüllung Verpflichtung von SCHIEDEL oder des Lieferanten aus dem Vertrag ist entschuldigt, sofern dieser Ausfall oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen durch „höhere Gewalt“ verursacht wurde. „Höhere Gewalt“ bezeichnet jeden Grund, der die Erfüllung einer Verpflichtung aus dem Vertrag, wenn dies durch einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wirdVertrag verhindert, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb sich der angemessenen Kontrolle liegt des Lieferanten oder SCHIEDELs entzieht und der bei Anwendung der gebührenden Sorgfalt nicht überwunden werden kann. Erfasst sind insbesondere ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Einschränkung Feuer, Überschwemmung, SturmSabotage, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht)Schiffbruch, bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion Kontamination oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes Überschallknall, epidemische Situationen, Explosion, Streik oder andere Arbeitsunruhen, Unfall, Aufruhr, Handlungen einer behördlichen AnordnungRegierungsbehörde und Naturgewalten. Kein Fall höherer Gewalt liegt ohne Einschränkung vor bei Ausfall oder Beschädigung von oder an Einrichtungen, RegelTransportmitteln oder Ausrüstungen, Vorschrift die auf Wartungsmängel oder AnweisungNichterfüllung durch den Lieferanten oder seine Subunternehmer und die nicht auf Umstände im Sinne dieser Definition zurückzuführen sind. (b) Wenn SCHIEDEL oder der Lieferant von höherer Gewalt betroffen ist, in jedem Fall unabhängig davonwird er (i) die andere Partei unverzüglich schriftlich benachrichtigen, ob das Vorstehende die Kriterien vollständigen Einzelheiten und die voraussichtliche Dauer der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt erläutern und („Ereignis ii) alle wirtschaftlich angemessenen Anstrengungen unternehmen, um die Unterbrechung oder Verzögerung zu beseitigen. Im Falle höherer Gewalt“). Um eine Befreiung Gewalt hat SCHIEDEL unbeschadet anderer Bestimmungen des Vertrags das Recht, während der Dauer der höheren Gewalt Produkte und Dienstleistungen von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung anderen Quellen zu verlangen, muss die von einem beziehen. (c) Wenn sich ein Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen über mehr als sechzig (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer60) unverzüglich Tage erstreckt, kann SCHIEDEL den Vertrag ohne jegliche eigene Haftung schriftlich ankündigenkündigen. SCHIEDEL kann den Vertrag auch jederzeit und ohne jegliche eigene Haftung kündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage wenn eine solche Kündigung erforderlich ist, um die Leistung dauerhafte Einhaltung des geltenden Rechts zu erbringengewährleisten. (d) Wenn ein Ereignis höherer Gewalt eine Verzögerung oder Nichterfüllung eines Vertrags verursacht, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, kann SCHIEDEL nach eigenem Ermessen ohne dadurch Haftung gegenüber dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehenLieferungen des gesamten oder eines Teils dieses Vertrags kündigen oder verschieben. Innerhalb Jedes zugesagte Volumen wird proportional in Bezug auf alle Zeiträume reduziert, in denen das Ereignis höherer Gewalt weiterhin zu Verzögerungen oder Nichterfüllung im Rahmen des Vertrags führt. (e) Der Lieferant wird sich nach besten Kräften auf eigene Kosten bemühen, SCHIEDEL Produkte von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat seinen eigenen oder Tochtergesellschaften weltweit anzubieten oder vom Markt zu beziehen, um die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirderforderlichen Liefertermine von SCHIEDEL einzuhalten.

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Sources: General Terms and Conditions of Purchase

Höhere Gewalt. Keine 1. Versäumnisse des Lieferanten hinsichtlich der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertragdes Vertrages können diesem nicht angerechnet werden, wenn dies durch einen außergewöhnlichensie nicht auf schuldhaftes Verhalten seinerseits zurückzuführen sind und auch nicht kraft Gesetz, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, Vertrag oder der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: im Geschäftsverkehr geltenden Auffassungen zu seinen Lasten gehen (höhere Gewalt). 2. Als höhere Gewalt gemäß Abs. 1 dieses Artikels gelten in jedem Fall – und somit nicht ausschließlich – Versäumnisse infolge von Kriegsereignissen, Mobilisierung, Unruhen, Überschwemmungen, eingestellten Schifffahrtaktivitäten, sonstigen Stockungen im Transport, Stagnation von bzw. Einschränkung oder Einstellung der Lieferung durch öffentliche Versorgungsunternehmen, Mangel an Gas, Erdölprodukten oder sonstigen Mitteln zur Energieerzeugung, Feuer, ÜberschwemmungMaschinenbruch und sonstigen Unfällen, Sturmübermäßigem krankheitsbedingtem Ausfall des Personals, Erdbeben; Krieg (ob erklärt Streiks, Aussperrungen, Aktionen von Gewerkschaften, Ausfuhrbeschränkungen, sonstigen Maßnahmen von staatlicher Seite, ausbleibenden Lieferungen von notwendigen Materialien und Halbfabrikaten durch Dritte, Sabotage, Vorsatz oder nicht)grobem Verschulden von Erfüllungsgehilfen sowie sonstigen vergleichbaren Umständen. 3. Im Falle von höherer Gewalt hat der Lieferant die ▇▇▇▇, bewaffnete Konfliktedie Erfüllung des Vertrages entweder so lange auszusetzen, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende bis die Kriterien Situation der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt beendet ist oder den Vertrag, ob er sich anfangs für eine Aussetzung entschieden hat oder nicht, ganz oder teilweise aufzulösen. Der Auftraggeber hat in beiden Fällen keinen Anspruch auf irgendwelchen Schadenersatz. Wenn der Zeitraum, in dem aufgrund der höheren Gewalt eine Erfüllung der Verpflichtungen durch den Lieferanten unmöglich ist, eine Periode von dreißig („Ereignis höherer Gewalt“)30) Tagen überschreitet, hat auch der Auftraggeber das Recht, den Vertrag teilweise (zukünftig) aufzulösen, und zwar in dem Sinne, als dass der Lieferant gemäß Abs. Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung 4 dieses Artikels berechtigt ist, die bereits gelieferten Sachen bzw. durchgeführten Tätigkeiten/erbrachten Dienstleistungen zu verlangen, muss die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen fakturieren. Bei einer teilweisen Auflösung besteht keine Verpflichtung zur Vergütung des (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauereventuellen) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hatSchadens. 4. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in bei Eintritt der Lage istSituation der höheren Gewalt seine Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt hat oder diese lediglich teilweise erfüllen kann, die Leistung hat er das Recht, diesen Teil gesondert zu erbringenfakturieren, und ist die Gesellschaft berechtigtder Auftraggeber gehalten, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen diese Rechnung so zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzierenbegleichen, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdals handele es sich um einen gesonderten Vertrag.

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Sources: Lieferbedingungen

Höhere Gewalt. Keine der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Nichterfüllung Umstands, das eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem VertragVertrag zu erfüllen, wenn dies durch einen außergewöhnlichenund soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, unvorhergesehenen dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und übergeordneten Umstand verursacht wird, der (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde zumutbarer Weise vorhersehbar war; und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei eingetreten istnicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können. Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, einschließlichsie würden die Voraussetzungen unter Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) dieser Klausel erfüllen: (i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), aber nicht beschränkt auf ein EreignisFeindseligkeiten, das in eine Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewaltsonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; (v) Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; (vi) Explosion, Feuer, ÜberschwemmungZerstörung von Ausrüstung, Sturmlängerer Ausfall von Transportmitteln, ErdbebenTelekommunikation, Informationssystemen oder Energie; Krieg (ob erklärt vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Besetzung von Fabriken und Gebäuden. Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht, oder nicht)von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit; sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, bewaffnete Konflikteso wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, Aufruhrzu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, Unruhenso gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, Terrorismuswie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, Pirateriedass den Vertragsparteien dasjenige, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisungwas sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in jedem Fall unabhängig davonerheblichem Maße entzogen wird, ob so hat jede Partei das Vorstehende die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangenRecht, muss die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei hat zu kündigen oder vom Vertrag zurücktreten. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu gebenParteien ausdrücklich, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wirdder Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann bzw. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder der Rücktritt erklärt werden kann, wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Dauer des Hindernisses 70 Tage überschreitet. Für den Rücktritt findet § 346 BGB entsprechende Anwendung, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdwobei für Schadenersatzansprüche Ziff. 10 dieser AGBs Anwendung findet.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Höhere Gewalt. Keine der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung 14.1 Ist eine Partei („betroffene Partei“) aufgrund höherer Gewalt daran gehindert, ihre Verpflichtungen zur Lieferung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem VertragAbnahme von Strom und/oder Herkunftsnachweisen ganz oder teilweise zu erfüllen, wenn dies durch einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle so liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit keine Vertragsverletzung der betroffenen Partei eingetreten vor und sie wird von diesen Verpflichtungen für den Zeitraum und in dem Umfang, in dem die höhere Gewalt ihre Leistungserbringung verhindert, befreit, bis der Hinderungsgrund ordnungsgemäß behoben worden ist. Insoweit wird auch die andere Partei von ihrer korrespondierenden Liefer- bzw. Abnahme- und Zahlungspflicht befreit. 14.2 Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, einschließlich, aber auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht beschränkt auf ein abwendbares Ereignis, das in eine weder der betrieblichen Sphäre des Verkäufers noch der des Käufers zuzuordnen ist und das es der betroffenen Partei unmöglich macht, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Dazu zählen insbesondere (a) Kriege oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere GewaltMobilmachungen, Aufruhre, politische Unruhen, Enteignungen, Pandemien oder Epidemien, Naturkatastrophen, Feuer, ÜberschwemmungBlitzschläge, SturmExplosionen, Erdbeben; Krieg , Extremwetterlagen oder sonstige in ihren Auswirkungen ebenso bedeutsame und außergewöhnliche Ereignisse; (ob erklärt b) in Bezug auf Stromlieferungen zudem: (i) der Ausfall von Kommunikations- oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes Computersystemen des betreffenden Netzbetreibers oder einer behördlichen AnordnungPartei, Regelwelcher die betroffene Partei daran hindert, Vorschrift ihrer Liefer- oder AnweisungAbnahmeverpflichtung nachzukommen; (ii) ein Netzausfall, der die betroffene Partei an der Lieferung oder Abnahme der Liefermenge an Strom hindert; (c) in jedem Bezug auf die Lieferungen von Herkunftsnachweisen zudem: eine Störung des Herkunftsnachweisregisters, die die betroffene Partei an der Übertragung oder Annahme der Liefermenge an Herkunftsnachweisen hindert. Hingegen ist eine Erzeugungseinschränkung aufgrund einer entsprechenden Anordnung des Käufers oder aufgrund von Redispatch-2.0-Maßnahmen kein Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die von einem Ereignis höherer Gewalt . 14.3 Die betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigenist verpflichtet, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung unverzüglich vom Eintritt eines Falls höherer Gewalt in Kenntnis zu setzen, ihr eine Einschätzung des Ausmaßes und der erwarteten Dauer ihrer Leistungsverhinderung mitzuteilen und alle wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen zur Begrenzung der Auswirkungen zu unternehmen. 14.4 Ist die betroffene Partei aufgrund höherer Gewalt länger als [hundertachtzig (180) Tage] an die nicht erfüllende Partei kündigender Erfüllung ihrer Liefer- oder Abnahmepflichten gehindert, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdso gilt dies als wichtiger Grund, der beide Parteien zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags berechtigt.

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Sources: Ppa Lieferband

Höhere Gewalt. Keine der Parteien gerät in 13.1. Eine Partei haftet nicht für Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer von Verpflichtungen aus dem VertragVertrag und ist berechtigt die Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Vertrag auszusetzen, wenn dies und soweit diese Erfüllung durch einen außergewöhnlichenUmstände höherer Gewalt, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und die außerhalb der angemessenen Kontrolle dieser Partei liegen und von dieser nicht zu vertre- ten sind (insgesamt „Höhere Gewalt“), verhindert oder unzumut- bar erschwert wird. Ein Umstand höhere Gewalt liegt insbeson- dere in folgenden Fällen vor (sofern dieser Umstand außerhalb der Kontrolle dieser Partei liegt und ohne Schuld von dieser nicht zu vertre- ten): Maßnahme einer staatlichen Behörde (rechtmäßig oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten istun- rechtmäßig), einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine gerichtliche Verfügung oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere GewaltAnordnung, Feuer, ÜberschwemmungNa- turkatastrophen, SturmEpidemien, Erdbeben; Krieg (ob erklärt Pandemien, Krieg, weitreichende militärische Mobilisierung, Aufstand, Beschlagnahmung, Terro- rismus, Sabotage, Streiks, Einschränkungen der Stromversor- gung, vollständiger oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder erheblicher Ausfall der IT bzw. des IT- Netzwerks einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien Partei und Verzögerungen der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung Lieferungen von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage istSubunternehmern, die Leistung durch solche Umstände verursacht sind. 13.2. Sollte eine Partei aufgrund Höherer Gewalt ganz oder teilweise daran gehindert sein, ihre Pflichten aus dem Vertrag zu erbringenerfüllen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage macht diese Partei der anderen Partei hat so bald wie möglich schriftlich Mitteilung über das Eintreten und das voraussichtliche Ende dieser Umstände und informiert sie laufend über den je- weils aktuellen Stand der Bemühungen der betroffenen Partei, die Wirkung der Höheren Gewalt zu verhindern und/oder zu mil- dern. Kann der Kunde seine Pflichten aufgrund Höherer Gewalt nicht erfüllende erfüllen, entschädigt er RTG für die Aufwendungen, die diesem für Lagerung und Schutz der Vertragsgegenstände ent- stehen. 13.3. Kann eine Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage eine Pflicht aus dem Vertrag aufgrund Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 180 Tagen nicht überschreiten wird. Wenn die oder nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt vollständig erfüllen oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitetgerät sie aufgrund Höherer Gewalt mehr als 180 Tagen in Verzug, kann die andere jede Partei den vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zurücktreten. Hat RTG den Vertrag zum Zeitpunkt des Eintritts der Höheren Gewalt bereits teilweise erfüllt, beschränkt sich das Rücktritts- recht des Kunden auf den nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirderfüllten Teil des Vertrags; in diesem Fall hat RTG Anspruch auf eine Vergütung des erfüllten Teils des Vertrags gemäß den vereinbarten Preisen der bereits gelieferten Vertragsgegenstände und sonstiger erbrachter Leis- tungen.

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Sources: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Höhere Gewalt. Keine der 12.1 Die Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten können die Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen Pflichten aus dem VertragVertrag aussetzen, wenn dies soweit diese Erfüllung durch einen außergewöhnlichenfolgende Um- stände verhindert oder auf unzumutbare Weise erschwert wird: Naturkatastrophen, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wirdStreiks, Sabotage, Aussperrungen, Embar- gos, Einfuhrbeschränkungen, Überfüllung von Häfen, Mangel an üblichen Transportmitteln, Arbeitsstreitigkeiten, Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Operationen, terroristische Be- drohungen oder Akte, bürgerliche Unruhen, widerrechtliche Er- greifung der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zivilen oder militärischen Regierungsgewalt, Beschränkungen für den Energieverbrauch, Epidemien, Pan- demien, ein durch die in diesem Artikel genannten Umstände verursachter Lieferverzug seitens Unterauftragnehmern oder durch sonstige Umstände, die nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit im Einflussbereich der betroffenen Partei eingetreten ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt liegen („Ereignis höherer höhere Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen. 12.2 Die Partei, muss die geltend macht, von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigenbetroffen zu sein, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann setzt die andere Partei unverzüglich schriftlich vom Beginn und dem Ende des betreffenden Ereig- nisses in Kenntnis. Falls der Käufer durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert wird, entschädigt er den Lieferanten für die Kosten, die dem Lieferanten durch die Sicherung und den Schutz der Lieferungen entstehen. 12.3 Falls die Erfüllung des Vertrags über einen zusammen- hängenden Zeitraum von über 60 (in Worten: sechzig) Tagen oder einen zusammengesetzten Zeitraum von über 120 (in Worten: einhundertzwanzig) Tagen durch ein oder mehrere Er- eignisse höherer Gewalt verhindert, erheblich beeinträchtigt oder verzögert wird, bemühen sich die Parteien um eine für beide Seiten befriedigende Lösung. Falls eine befriedigende Lösung nicht binnen 30 (in Worten: dreißig) Tagen nach ent- sprechender Aufforderung durch eine Partei vereinbart wird, sind die Parteien berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an schriftlich zu kündigen. Nach entsprechender Kündigung zahlt der Käufer dem Liefe- ranten den Teil des Vertragspreises, der auf die nicht erfüllende Partei kündigenbis zum Tag der Kündigung durchgeführten Lieferungen oder Arbeiten des Lieferanten entfällt, bevor zuzüglich der dem Lieferanten in ange- messener Höhe entstehenden Kosten für die Leistung wieder aufgenommen wirdEntfernung der Ausrüstung des Lieferanten vom Gelände des Käufers.

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Sources: General Terms and Conditions

Höhere Gewalt. Keine der Parteien gerät 8.1 Unter höherer Gewalt werden in Verzug wegen einer verzögerten diesen AGB alle Tatsachen oder Umstände verstanden, die nicht Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten zuzuschreiben sind und die zur Folge haben, dass die Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag, wenn dies durch einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht von Vertragspflichten für den Lieferanten unverhältnismäßig belastender wird, als bei Vertragsschluss vom Lieferanten berechtigterweise vorherzusehen war. Als höhere Gewalt gelten daher (jedoch ohne dass diese AGB die höhere Gewalt darauf beschränken) der zum Zeitpunkt fehlende oder nicht rechtzeitige Erhalt der für die Erfüllung der für den Lieferanten geltenden Pflichten erforderlichen Sachen von Zulieferern des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld Lieferanten, Betriebsstörungen, Streiks, Krankheit von unersetzlichen Arbeitnehmern, behindernde behördliche Maßnahmen, Krieg oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, AufruhrKriegsgefahr, Unruhen, TerrorismusAufstände, PiraterieSabotage, Epidemie; nukleareEnergiestörungen, chemische Überschwemmungen, Erdbeben, Feuer und Verkehrsstörungen, wodurch die Geschäftstätigkeiten des Lieferanten oder biologische Kontamination; Explosion seiner Zulieferer behindert oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes unverhältnismäßig erschwert werden. 8.2 Der Lieferant hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung verhindert, eintritt, nachdem die Pflichten bereits erfüllt hätten werden müssen. 8.3 Wird die Vertragserfüllung durch höhere Gewalt verhindert, ist der Lieferant berechtigt, ohne Einschaltung der Gerichte und ganz nach eigener ▇▇▇▇ entweder zu verlangen, dass der Vertrag an die Umstände angepasst wird, oder den Vertrag zur Gänze oder teilweise zu kündigen, ohne zu irgendeinem Schadensersatz oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien Garantie verpflichtet zu sein. 8.4 Während der Dauer der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss werden die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hatfür den Lieferanten geltenden Liefer- und anderen Fristen ausgesetzt. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund Zeitraum, in dem die Erfüllung der für den Lieferanten geltenden Pflichten durch höhere Gewalt nicht in der Lage möglich ist, die Leistung zu erbringenlänger als drei Monate umfasst, ist die Gesellschaft der Auftraggeber befugt, den Vertrag zu kündigen, ohne dass eine Schadensersatzpflicht besteht. Diese Kündigung bedarf einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Lieferanten. 8.5 Wenn der Lieferant bei Eintritt der höheren Gewalt seine Pflichten bereits teilweise erfüllt hat oder seine Pflichten nur teilweise erfüllen kann, ist er berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen den bereits gelieferten bzw. lieferbaren Teil separat in Rechnung zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend stellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Rechnung so zu reduzierenzahlen, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehenals handle es sich um einen separaten Vertrag. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage Dies gilt jedoch nicht, wenn der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wirdbereits gelieferte bzw. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdlieferbare Teil keinen eigenständigen Wert hat.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Höhere Gewalt. Keine (1) Sowohl die Firma Haas Abwassertechnik als auch der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Kunde ist berechtigt, die Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer von Verpflichtungen aus dem VertragVertrag für die Dauer der Behinderung auszusetzen, wenn dies soweit die Leistungserbringung durch einen außergewöhnlichenein Ereignis, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wirddas die Erfüllung des Vertrags verhindert oder unangemessen erschwert, außerhalb der Kontrolle der Partei liegt, nach Vertragsschluss auftritt, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertragsabschlusses Auftrags nicht in Betracht gezogen wurde vernünftigerweise vorhersehbar war und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit von der betroffenen Partei eingetreten istnicht überwunden werden kann, einschließlichinsbesondere, aber nicht beschränkt auf ein Ereignisauf, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Überschwemmung, Feuer, ÜberschwemmungErdbeben, Sturmaußergewöhnliche klimatische Bedingungen, Erdbeben; Unfälle, Explosionen, staatliche Maßnahmen, Handelssanktionen, Exportkontrollen, Krieg, Invasion oder Kämpfe (unabhängig davon, ob ein Krieg (ob erklärt wurde oder nicht), bewaffnete Konflikteterroristische Bedrohungen oder Handlungen, Aufruhr, Aufruhr oder andere zivile Unruhen, Terrorismusnationaler Notstand, PiraterieRevolution, Epidemie; nukleareAufstand, chemische Epidemien, Pandemien, Abriegelungen, rechtmäßige Aussperrungen, Streiks oder biologische Kontamination; Explosion andere Arbeitskämpfe, allgemeine Transporthindernisse, mangelnde Verfügbarkeit von geeigneten Materialien und Werkstoffen auf den Beschaffungsmärkten, Cyberangriffe (unter den eingangs genannten Voraussetzungen), Ausfälle von Telekommunikation oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes Strom. (2) Das Coronavirus Covid-19 ist von der Weltgesundheitsorganisation am 11. ▇▇▇▇ 2020 zu einer globalen Pandemie erklärt worden. Für den Fall, dass die Firma Haas Abwassertechnik durch Auswirkungen der Pandemie an der Ausführung des Vertrages gehindert wird, finden die Regelungen dieser Klausel trotz dieses den Parteien bei Vertragsschluss bekannten Umstands Anwendung, sofern die konkreten Auswirkungen der Pandemie auf den Vertrag, die zu der Behinderung führen, bei Vertragsschluss der Firma Haas Abwassertechnik nicht bekannt waren oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt hätten bekannt sein müssen. („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die 3) Die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei hat die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) andere Partei unverzüglich schriftlich ankündigendarüber zu informieren und dabei die Art des Ereignisses und die voraussichtliche Dauer der Behinderung anzugeben. Ebenso wird die betroffene Partei die andere Partei darüber informieren, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund wenn das Ereignis höherer Gewalt nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei mehr existiert. (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Jede Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu gebenist berechtigt, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende andere Partei zu kündigen, bevor wenn die Leistung wieder aufgenommen Erfüllung des Auftrags aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt für mehr als 6 Monate ausgesetzt wird. Im Falle der Kündigung durch den Kunden ist dieser zum Ersatz der Firma Haas Abwassertechnik bis zum Zugang der Kündigung entstandenen Aufwendungen und zur Vergütung der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen verpflichtet.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Höhere Gewalt. Keine In allen Fällen von höherer Gewalt ist der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus Lieferant berechtigt, die eigenen vertraglichen Lieferpflichten sowie alle mit dem VertragKunden abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen einzustellen. Unter solchen Umständen ist der Lieferant verpflichtet, wenn dies durch einen außergewöhnlichenden Kunden unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wirdmit Angabe des spezifischen Falls der infragekommenden höheren Gewalt und, möglicherweise, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb Dauer der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit Lieferungseinstellung. Dauert die Produktionseinstellung über 15 Arbeitstage, so darf der betroffenen Partei eingetreten ist, einschließlichKunde das benötigte Material von einem anderen Lieferanten kaufen, aber nicht beschränkt auf ein Ereigniser ist immerhin verpflichtet, nach Aufhören der Ursache von höherer Gewalt das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob Material vom Lieferanten wieder zu kaufen. Der Lieferant soll den Kunden über das Vorstehende die Kriterien Aufhören der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“)schriftlich benachrichtigen, und er soll gleichzeitig die ersten vorgesehenen Lieferungsmöglichkeiten mitteilen. Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung Der Kunde ist verpflichtet, diese Liefertermine anzunehmen. Dauert die höhere Gewalt mehr als 120 Tage, so wird ein Besprechungstermin zwischen Lieferanten und Kunden festgestellt, um die Möglichkeit zu verlangenbesprechen, muss vom Vertrag zurückzutreten. Unter diesen Umständen ist der Kunde jedoch verpflichtet, das im Werk lagernde Material abzuholen und zu bezahlen, sowie die von einem Ereignis Kosten für vorverarbeitetes Material und für die nichts anders verwendbaren Sonderrohstoffe zu ertragen. Der Lieferant darf sich auf höhere Gewalt jeweils berufen, wenn seine Leistung sich unmöglich oder zu schwierig herausstellt. Als Fälle höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung werden nachstehend folgende mögliche Ursachen, u.a. angegeben: - Eintreten von unvorhergesehenen Naturhindernissen (Erdbeben, Brände, Überschwemmungen, Stürmen, usw.) - Kriege, Anschläge, Aufruhre, terroristische Anschläge - Gewerkschaftsstreitigkeiten, Streik und Aussperrung, Werkbesetzung, General- oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigenSektor- oder Werksstreike - Gewerkschaftsstreitigkeiten, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt Arbeiteraussperrung, Werkbesetzung, General- oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn Sektor- oder Werksstreike der Lieferant Unterlieferanten, oder der Spediteure, der Transportfirmen, der Postamte im allgemeinen oder aller im Herstellungsprozess tätigen Leuten - Rechtsordnungen der gerichtlichen oder staatlichen oder öffentlichen Behörden - Import- oder Ausfuhrverbot, Produktionsstopp, aus irgendeinem Grund nicht in der Lage istGesundheitsbehörde oder öffentlichen Behörden im allgemeinen verordnet - Arbeitsunfälle, Beschlagnahmen, Maschinenschaden, Explosionen, Stromunterbrechung und alle Ursachen, die Leistung das Produktionsprozess einstellen oder begrenzen könnten. Der Kunde ist verpflichtet, von den jeweiligen eintretenden Hindernissen den Lieferanten zu erbringenbenachrichtigen, ist wenn diese als höhere Gewalt zu betrachten sind und die Gesellschaft berechtigtProduktauslieferung bzw. die Produktabholung behindern können. In solchen Fällen soll der Kunde dem Lieferanten mitteilen, auf welcher Weise die Waren Auslieferung erfolgen kann und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug einen eventuell verschiedenen Anlieferungsbestimmungsort angeben. Der Kunde übernimmt hierbei die vom Lieferanten entsprechend zu reduzierendadurch ertragenen Mehrkosten, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber und er sorgt dafür, daß alle nötigen Maßnahmen für eine Haftung einzugehenerleichterte Abholung oder Lagerung des Produktes getroffen werden. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage Keinesfalls darf sich der anderen Partei hat Kunde auf höhere Gewalt berufen, um die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdZahlungen der im Laufe stehenden Lieferungen einzustellen.

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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Höhere Gewalt. Keine der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten 1) FCH und FCCH sind nicht zur Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem VertragPflichten verpflichtet, wenn dies durch einen außergewöhnlichensie daran infolge eines Umstandes gehindert werden, unvorhergesehenen den sie nicht verschuldet haben und übergeordneten Umstand verursacht wirdden sie weder von Gesetzes wegen, noch aufgrund eines Rechtsgeschäfts, noch nach allgemeiner Auffassung zu vertreten haben. 2) Unter höherer Gewalt werden in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen neben den Umständen, die nach dem Gesetz und nach geltender Rechtsprechung dazu gehören, alle äußeren vorhersehbaren und nicht vorhersehbaren Umstände verstanden, auf die FCH und FCCH keinen Einfluss haben und sie an der Erfüllung ihrer Pflichten hindern. Darunter fallen unter anderem: a) Arbeitsniederlegungen im Unternehmen der FCH oder der FCCH; b) internationale Konflikte; c) gewaltsame oder bewaffnete Aktionen; d) Maßnahmen einer inländischen, ausländischen oder internationalen Behörde; e) Betriebsstörungen infolge von Brand, Einbruch, Sabotage oder Naturereignissen; f) Cyberkriminalität; g) Internet- bzw. Stromstörungen; h) Boykottmaßnahmen 3) FCH und FCCH haben ebenfalls das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung verhindert, erst eintritt, nachdem FCH oder FCCH die Pflichten zu erfüllen hatte. 4) Die Parteien können während der Zeit, in der die höhere Gewalt andauert, die Erfüllung der vertraglichen Pflichten aussetzen. Falls diese Zeit länger als drei Monate dauert, haben beide Parteien das Recht, den Vertrag aufzulösen, ohne gegenüber der anderen Partei zu Schadensersatz verpflichtet zu sein. 5) FCH und FCCH haben das Recht, die Zahlung der Leistungen zu verlangen, die im Rahmen der Umsetzung des jeweiligen Vertrags vor dem Eintritt der höheren Gewalt erbracht wurden. 6) Insoweit die FCH und FCCH zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien Eintritts der höheren Gewalt nach geltendem Recht ihre vertraglichen Pflichten schon teilweise erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus haben oder sie noch erfüllen können und dieser Bestimmung erfüllte oder noch zu verlangenerfüllende Teil einen eigenständigen Wert hat, muss haben die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage istFCH und FCCH das Recht, die Leistung Vergütung für den schon erfüllten oder noch zu erbringenerfüllenden Teil gesondert bei der Verkaufsstelle bzw. der Akzeptanzstelle einzuziehen. Jede Verkaufsstelle und jede Akzeptanzstelle ist verpflichtet, ist die Gesellschaft berechtigtdiese Rechnung so zu begleichen, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdals handle es sich um einen eigenständigen Vertrag.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Kooperationspartner

Höhere Gewalt. Keine der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag, wenn dies durch einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt (15.1 Ein „Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen“ bezeichnet ein außergewöhnliches Ereignis, muss das nach Abschluss der Vereinbarung auftritt und das unvorhersehbar, unvermeidlich und außerhalb der Kontrolle der betroffenen Partei ist, einschließlich (vorausgesetzt, die von einem Ereignis höherer Gewalt vorherigen Bedingungen sind erfüllt): (a) Krieg, Explosion, Terrorakte oder drohende Terrorakte, Kämpfe, Bürgerunruhen, Rebellion, Revolution, Import- oder Exportembargo, (b) Brand, Hochwasser, Erdbeben oder sonstige Naturkatastrophen, (c) Handlungen der Regierung, die die betroffene Partei an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen hindern. Alle mechanischen Ausfälle, Fertigungsverzögerungen oder Streiks auf der Seite des Anbieters oder ein anderes Ereignis, das die verzögerte Unterauftragnehmer des Anbieters betrifft, werden nie als Ereignisse der höheren Gewalt in Bezug auf die Verpflichtungen des Anbieters erachtet. 15.2 Keine der Parteien haftet für die nicht-ordnungsgemäße Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigenvertraglichen Verpflichtungen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn wenn das Ereignis der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht höheren Gewalt diese nicht-ordnungsgemäße Erfüllung verursacht, aber in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren jedem Fall nur und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat sofern die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu gebenund ihre Unterauftragnehmer keine Schuld an der Verursachung des Verstoßes oder Verzugs trifft, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage der Verstoß oder Verzug nicht überschreiten wird. Wenn durch einen Verstoß gegen eine Bestimmung der Vereinbarung oder anwendbare Gesetze durch die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen verursacht wird und der Verstoß oder Verzug nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag ohne unangemessene Kosten durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei verhindert werden konnte und nicht von der nicht erfüllenden Partei auf eigene Kosten durch maximale Anstrengungen und branchenübliche Verfahrensweisen einschließlich der Nutzung alternativer Quellen, abweichender Pläne und/oder sonstiger Mittel umgangen werden konnte. Um den vorhergehenden Satz dieser Ziffer 15.2 anwenden zu können, muss die durch ein Ereignis der höheren Gewalt an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Verpflichtungen behinderte Partei die andere Partei entsprechend schriftlich spätestens innerhalb von 7 Tagen nach dem Eintritt einer der folgenden Zeitpunkte informieren, wobei diese Frist ab dem Zeitpunkt berechnet wird, der später eintritt: (i) Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses der höheren Gewalt oder (ii) Zeitpunkt, wo das Ereignis der höheren Gewalt die Partei nicht mehr daran hindert, diese Benachrichtigung, die den Nachweis erbringt, dass das Ereignis der höheren Gewalt eine entscheidende Auswirkung auf die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen hat, zu senden. Die von dem Ereignis der höheren Gewalt betroffene Partei informiert die andere Partei spätestens innerhalb von 7 Tagen nach dem Ende des Ereignisses der höheren Gewalt dahingehend. Die durch ein Ereignis der höheren Gewalt an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehinderte Partei verpflichtet sich zu höchsten Bemühungen und besten Branchenverfahren, um die durch das Ereignis der höheren Gewalt verursachten Folgen zu beheben. Ohne Einschränkung des Vorgenannten ist der Anbieter durch ein Ereignis der höheren Gewalt, welches den Kunden betrifft, nicht von seinen Verpflichtungen befreit. 15.3 Wenn ein Ereignis der höheren Gewalt länger als 60 Tage anhält, ist der Kunde berechtigt, die Vereinbarung einseitig und mit sofortiger Wirkung zu kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wird.

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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Höhere Gewalt. Keine 24.1 Ist die Nichterfüllung der Verpflichtungen seitens einer Partei auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen, gilt diese in diesem Maß nicht als Nichterfüllung im Rahmen des VERTRAGS und erlaubt, sofern möglich, die Verlängerungen der vertraglichen Fristen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Parteien. Als Ereignis höherer Gewalt gilt ein Vorfall oder eine Handlung, die vom Willen und/oder der Kontrolle der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten unabhängig ist und nicht auf deren Nichterfüllung, unerlaubten Handlungen, fahrlässigem Verhalten oder Unterlassungen basiert und die fristgerechte/genaue Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen der den Parteien aus dem VertragVERTRAG erwachsenden Verpflichtungen unmöglich macht. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit gelten zum Beispiel als höhere Gewalt: - Kriege, Krawalle, Invasionen und Bürgerkriege; - Ausschreitungen und nicht den Parteien zuzuschreibende Besetzungen von Bereichen, in denen die Leistungen des Auftragnehmers ausgeführt werden müssen; - Streiks auf gesamtstaatlicher Ebene oder Generalstreiks der Branche, in welcher der Auftragnehmer tätig ist, Aussperrungen, Sabotageakte oder Streikhandlungen; - Nichtverfügbarkeit der von den Leistungen betroffenen Bereiche aus nicht den Parteien zuzuschreibenden Gründen; - Beschlagnahmen oder Konfiskationen oder gerichtlich angeordnete Verbote, die nicht von den Parteien verschuldet wurden; - Alle anderen Anordnungen seitens gerichtlicher oder sonstiger Behörden, öffentlichen oder privaten Einrichtungen, welche die Abwicklung der Leistungen verhindern oder einschränken; - Naturkatastrophen, Brände, Erdbeben, Überschwemmungen, schwere Unfälle auf Verkehrswegen und in Bezug auf Transportmittel; - Außerordentliche schlechte Witterungsbedingungen, aufgrund derer die Sicherheit des beteiligten Personals und der eingesetzten Maschinen nicht gewährleistet werden kann. 24.2 Bei Eintreten eines Ereignisses der höheren Gewalt informiert die betroffene Partei unverzüglich und in jedem Fall spätestens bei Beendigung der Ursache, welche die Kommunikation verhindert, die andere Partei schriftlich über dieses Ereignis. Der Grund für die Verzögerung oder Unterbrechung der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen muss so schnell wie möglich von der betroffenen Partei behoben werden, wenn dies durch einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten einem vernünftigen Maß machbar ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere und alle vertragsgegenständlichen Tätigkeiten müssen so schnell wie möglich wiederaufgenommen werden. Die Art und Dauer des Ereignisses der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, höheren Gewalt müssen möglichst von zuständigen Stellen und Behörden bescheinigt und in jedem Fall unabhängig davonder anderen Partei mitgeteilt werden. 24.3 Während des Zeitraums, ob in dem das Vorstehende die Kriterien Ereignis der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis vorliegt, ist die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen ausgesetzt. Die Partei, der es aufgrund von höherer Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangenGewalt unmöglich ist, ihre Leistungen auszuführen, muss die von einem Ereignis höherer andere Partei in jeder möglichen Weise unterstützen, um die schädlichen Folgen des Ereignisses der höheren Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend auf ein Mindestmaß zu reduzieren. 24.4 Nach Beendigung der Ursache für die höhere Gewalt vereinbaren die Parteien die neuen Vertragsfristen für die Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungen und ggf. eine neue Frist für die Fertigstellung der Leistungen. 24.5 Dauert das Ereignis der höheren Gewalt für einen Zeitraum von mehr als hundert Tagen an und ist es erwiesenermaßen unmöglich, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen den Vertragsgegenstand zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreiteterfüllen, kann die andere jede Partei den vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdzurücktreten.

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Sources: Standardvertrag Für Den Kauf Von Ladestationen

Höhere Gewalt. Keine Für den Fall, dass die Erfüllung von vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung einen oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertraganderen Vertragspartei aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt, wenn dies ein Embargo, durch einen außergewöhnlichenKrieg, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wirdTerrorakte, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld zivile Unruhen oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten istdurch Gesetze, einschließlichAnordnungen, aber nicht beschränkt auf Proklamationen, Auflagen oder Anordnungen von staatlichen Stellen oder durch ein ähnliches Ereignis, das in eine oder mehrere außerhalb der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg Einflusssphäre der betroffenen Vertragspartei liegt (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien jedes der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt (besagten Ereignisse wird nachfolgend als ein „Ereignis höherer Gewalt“ bezeichnet), verhindert, eingeschränkt oder gestört ist, hat die betreffende Partei dies der jeweils anderen Partei unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Um Leistungsverzögerungen, die durch arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen, Zölle, die Nichterfüllung der Verpflichtungen durch die Zulieferer des Verkäufers, Verzögerungen oder Kostensteigerungen beim Transport, aufgrund von Marktbedingungen oder Pandemien verursachte Änderungen von Kosten/Preisen, durch eine Befreiung Änderung der Verfügbarkeit von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangenRohmaterialien oder Komponenten oder durch wartungsbedingte, muss die von einem planmäßige Betriebsausfallzeiten verursacht werden, stellen kein Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei dar. Der Verkäufer hat das Ereignis spätestens achtundvierzig (48) Stunden nach dessen Eintritt schriftlich anzuzeigen, wobei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigenAnzeige Ausführungen über Art und Umfang der Verzögerung und eine Mitteilung darüber enthalten muss, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hatwann die Leistungsverzögerung voraussichtlich beseitigt sein wird. Wenn Tritt ein Ereignis höherer Gewalt ein, räumt der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage istVerkäufer ITW Priorität ein und teilt die verfügbaren Bestände auf eine Weise zu, die Leistung sicherstellt, dass die Nachfrage von ITW zuerst erfüllt wird. Während der Dauer der Leistungsverzögerung ist ITW nach eigener ▇▇▇▇ zu erbringen, ist die Gesellschaft folgenden Handlungen berechtigt, d. h. ITW kann (a) Aufträge stornieren und Produkte oder Dienstleistungen von Dritten beschaffen und dem Verkäufer jedweden Preisunterschied zwischen dem Preis, den ITW solchen Dritten bezahlt hat, und dem im Auftrag angegeben Preis in Rechnung stellen, (b) den Verkäufer dazu verpflichten, sämtliche fertiggestellten Waren, in Arbeit befindlichen Werkstücke, Werkzeuge sowie Teile und Materialien, die Waren zur Ausführung der auftragsgegenständlichen Arbeiten hergestellt oder erworben wurden, im Rahmen der tatsächlichen Verfügbarkeit zu liefern bzw. herauszugeben oder (c) den Verkäufer dazu verpflichten und alle damit verbundenen veranlassen, Produkte oder Dienstleistungen zu dem im Auftrag angegebenen Preis bei anderen Anbietern zu beschaffen bzw. aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdbeziehen.

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Sources: Einkaufsbedingungen

Höhere Gewalt. Keine der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag, wenn dies durch einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wirdEin Umstand, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auch nur eine Partei an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen vollständig oder im Wesentlichen hindert und den die Partei nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten istabwenden konnte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: gilt als höhere Gewalt, die die betroffene Partei zur angemessenen Fristverlängerung und Haftungsentlastung berechtigt; zur höheren Gewalt gehören insbesondere Blitzschlag, Feuer, Erdbeben, Überschwemmung, SturmKrieg, Erdbeben; Krieg (ob erklärt Mobilisierung oder nicht)die allgemeine Wehrpflicht, bewaffnete KonflikteAufruhr oder Krawalle, AufruhrAnordnungen, UnruhenBeschlagnahmen, TerrorismusWährungsbeschränkungen, Piraterieöffentlich-rechtliche Verordnungen, Epidemie; nukleareKraftstoffbeschränkungen, chemische allgemeine Knappheit an Transport oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen AnordnungEnergie, RegelStreiks, Vorschrift oder AnweisungBlockaden, in jedem Fall sonstige Arbeitskampfmaßnahmen, unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien Partei an dem Streit beteiligt ist, sowie die durch die vorgenannten Umstände entstehenden mangelhaften Lieferungen oder Lieferverzug seitens der Unterlieferanten. Eine Partei gibt der jeweils anderen Partei unverzüglich schriftliche Mitteilung über den Zeitpunkt, ab dem die Partei von der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.‌ Wenn die Vertragserfüllung wegen eines in Ziffer 11.1 genannten Umstands für einen Zeitraum von mehr als sechs („Ereignis höherer Gewalt“)6) Monaten verzögert wird, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag zu kündigen, und haftet nicht wegen dieser Kündigung für Schadenersatz gegenüber der jeweils anderen Partei.‌ Die Lieferpflicht der Lieferantin hängt von der Einholung und Aufrechterhaltung erforderlicher Ausfuhr-, Einfuhr- und Wiederausfuhrgenehmigungen ab. Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangenSollten diese Genehmigungen ohne Fahrlässigkeit der Lieferantin nicht eingeholt werden können oder gültige Genehmigungen ohne Fahrlässigkeit der Lieferantin widerrufen werden, muss so erlischt die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei Lieferpflicht der Lieferantin und die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hatLieferantin haftet dem Besteller nicht für damit verbundene Schäden. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage istDer Besteller verpflichtet sich, die Leistung zu erbringengeltenden Vorschriften einzuhalten und bei der Einholung der Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen für das gekaufte Produkt sowie etwaiger Wiederausfuhrgenehmigungen für dieses Produkt oder eine andere Sache, in die das gekaufte Produkt integriert wird, in erforderlichem Umfang mitzuwirken. Die Kosten einer eventuellen Zertifizierung des Produkts trägt der Besteller. Gewerbliche Schutzrechte‌ Als gewerbliche Schutzrechte werden sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Eigentumsrechte und Pfandrechte (ob rechtlich oder wirtschaftlich, ob eingetragen oder nicht eingetragen) an Urheberrechten, Gebrauchs- und Geschmacksmustern, Marken, Patenten, dem Urheberrecht ähnliche Schutzrechte (insbesondere sämtliche Urheberpersönlichkeitsrechte), Topographierechten, Software, Applikationen, Datenbanken, Know-how, Firmen, Betriebsgeheimnissen, Erfindungen und weiteren immateriellen Informationen bezeichnet. Soweit die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren, ist die Gesellschaft berechtigtjeweilige Partei bzw. ihre Lizenzgeber Alleineigentümer sämtlicher vor dem Vertrag geschaffener Technologien und gewerblichen Schutzrechte. Ferner darf kein gewerbliches Schutzrecht, dessen Nutzung eine Partei der jeweils anderen Partei nach diesem Vertrag gestattet, ohne schriftliche Zustimmung der das Nutzungsrecht einräumenden Partei kopiert, vervielfältigt, übertragen oder anderweitig an einen Dritten weitergegeben werden. Dies gilt jedoch nicht für die Rechte, die Waren für den Erwerb des Eigentums an dem Produkt durch den Besteller und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen für die uneingeschränkte Verwendung und ihren Umverteilung der Produkte erforderlich sind. Sämtliche gewerblichen Schutzrechte in Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzierenauf die nach diesem Vertrag entwickelten Produkte bleiben bei der Lieferantin, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat unabhängig davon, ob diese durch die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass Lieferantin oder gemeinsam durch die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdParteien entwickelt werden.

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Sources: General Terms and Conditions for Sale

Höhere Gewalt. Keine der Parteien gerät in 9.1. Eine Partei kann nicht haftbar gemacht werden für Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertragim Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Verkaufsvereinbarung, wenn dies dieser Verzug oder diese Nichterfüllung durch einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten Umstände entstanden ist, einschließlichdie sich der Kontrolle dieser Partei entziehen. Dazu zählen u. a.: Naturkatastrophen, aber nicht beschränkt auf ein EreignisStreik, das in eine Aussperrung oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewaltanderer Arbeitskampfmaßnahmen, FeuerSabotage, Brand, Explosion, Überschwemmung, SturmPandemien, Erdbeben; Regierungshandlungen, Krieg oder unvorhersehbarer Mangel an oder Nichtverfügbarkeit von Brennstoffen, Strom, Rohstoffen, Lieferungen oder Transportmitteln oder die Unfähigkeit oder die Verzögerung, die notwendigen staatlichen Genehmigungen, Zulassungen und Erlaubnisse zu erhalten (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem nachfolgend „Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Höherer Gewalt“). Um eine Befreiung Die mangelnde Erfüllung der Verkaufsvereinbarung seitens Käufers als Folge von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangenInsolvenz oder fehlender Finanzmittel gilt nicht als Fall Höherer Gewalt. 9.2. Die Partei, muss die von einem Ereignis höherer sich auf einen Fall der Höheren Gewalt betroffene beruft, setzt die andere Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigenvon der Art und der erwarteten Auswirkung des Falls der Höheren Gewalt in Kenntnis. Die Erfüllung der Verpflichtungen der betroffenen Partei wird für die Dauer der durch den Fall Höherer Gewalt verursachten Verzögerung ausgesetzt und die Erfüllungsfrist verlängert sich automatisch um den gleichen Zeitraum, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hatohne dass eine Vertragsstrafe anfällt. Wenn Sobald der Lieferant aus irgendeinem Grund Fall der Höheren Gewalt behoben wurde, nimmt die Partei, welche sich auf den Fall der Höheren Gewalt beruft, ihre Verpflichtungen wieder auf. Sollte ein Fall Höherer Gewalt länger als drei (3) Monate andauern und die Parteien nicht in der Lage istsein, eine angemessene Lösung zu finden, um die Folgen des Falls höherer Gewalt zu beheben, hat jede Partei das Recht, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zu kündigen. 9.3. Soweit ein Verzug oder eine Nichterfüllung seitens AQUINOS bedingt ist durch den Fehler eines Dritten, dessen Eingreifen erforderlich ist, damit ▇▇▇▇▇▇▇ die Verkaufsvereinbarung erfüllen kann, z. B. Unterauftragnehmer, die von AQUINOS beauftragt werden, kann ▇▇▇▇▇▇▇ nicht erfüllende Partei kündigenfür diesen Verzug oder diese Nichterfüllung haftbar gemacht werden, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdsoweit der Dritte sich rechtmäßig auf einen Fall Höherer Gewalt berufen kann, wie er in Artikel 9.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dargelegt ist. In diesem Fall ist ▇▇▇▇▇▇▇ nicht verpflichtet, einen anderen Dritten zu beauftragen.

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Sources: Sales Contracts

Höhere Gewalt. Keine 13.1 Ist eine der Vertragsparteien aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt nicht in der Lage ihre vertraglichen Pflichten vollumfänglich oder teilweise zu erfüllen - wobei die Zahlungspflichten ausgenommen sind und unverändert weiter gelten -, haftet die Partei nicht für die Nichterfüllung dieser Pflichten für die Dauer des Ereignisses höherer Gewalt sowie für alle Folgen, die durch das Ereignis höherer Gewalt verursacht wurden bzw. sich daraus ergeben. Die Aussetzung der Vertragserfüllung aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt ist auf den Zeitraum beschränkt, in dem die Auswirkungen dieses Ereignisses andauern. Die Parteien gerät bemühen sich nach Kräften, die Folgen eines solchen Ereignisses höherer Gewalt so gering wie möglich zu halten. Es versteht sich, dass die Pflichten im Zusammenhang mit der Zahlung auch im Fall des Eintretens höherer Gewalt unverändert bleiben. 13.2 Ist eine Partei aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt vollumfänglich oder teilweise nicht in Verzug wegen der Lage, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen, die davon unberührt bleiben, so kann der Verkäufer im eigenen Ermessen durch schriftliche Mitteilung an den Käufer von der Möglichkeit der sofortigen Kündigung des Vertrages Gebrauch machen. Mit der Zustellung einer verzögerten Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer solchen Mitteilung werden beide Parteien unverzüglich und bedingungslos von allen weiteren Verpflichtungen aus diesem Vertrag entbunden, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde. Ungeachtet dessen wird der Verkäufer vom Käufer in Bezug auf alle nachgewiesenen Kosten und/oder Verluste und/oder Ausgaben, die dem VertragVerkäufer infolge der Stornierung des Vertrags aufgrund des Ereignisses höherer Gewalt entstehen, wenn dies durch einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen entschädigt und übergeordneten Umstand verursacht wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt (schadlos gehalten. 13.3 Für diesen Vertrag gilt als „Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung “ ein unvorhersehbares Ereignis, das sich der Kontrolle einer der beiden Parteien entzieht und ihre Fähigkeit zur Erfüllung einer beliebigen vertraglichen Pflicht beeinträchtigt, mit Ausnahme 13.4 Die von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die von einem dem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei Vertragspartei hat die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich andere Vertragspartei innerhalb von vier Wochen nach Eintritt des Ereignisses höherer Gewalt schriftlich ankündigenzu benachrichtigen und die Einzelheiten in angemessener Weise darzulegen. 13.5 Bis zu dem Zeitpunkt, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn an dem der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage istVertrag von den Parteien gemäß Klausel 13.2 gekündigt werden kann, unternimmt die Partei, die Leistung das Ereignis höherer Gewalt erklärt, alle zumutbaren Anstrengungen, um die Erfüllung wieder aufzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen zu erbringenergreifen, ist um die Gesellschaft berechtigtAuswirkungen der höheren Gewalt zu mildern. 13.6 Vorbehaltlich der in Klausel 13.2 enthaltenen Bestimmungen haben die Parteien das Recht, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei zu kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdwenn eine Situation höherer Gewalt sechs (6) Monate oder länger andauert, und bei einer solchen Kündigung sind beide Parteien unverzüglich und bedingungslos von allen weiteren Verpflichtungen aus diesem Vertrag entbunden, sofern im Vertrag nichts anderes festgelegt ist.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Höhere Gewalt. Keine Gemäß Kapitel 5 des vorliegenden Vertrages haftet keine Partei für Nichterfüllung gegenüber der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung anderen Partei aufgrund höherer Gewalt oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem VertragKriegseinwirkung, wenn dies durch einen außergewöhnlichenBrand, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wirdExplosion, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten istSeegefahren, einschließlichHochwasser, aber nicht beschränkt auf ein EreignisTrockenheit, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere GewaltKrieg, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, UnruhenAufstand, Terrorismus, PiraterieSabotage, Epidemie; nukleareUnfall, chemische Embargo, Priorität der Regierung, Beschlagnahme oder biologische Kontamination; Explosion Zuteilung oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes anderer Umstände ähnlicher oder einer behördlichen Anordnungabweichender Art, Regeldie sich der Einflussnahme durch die Partei entziehen, Vorschrift die aus diesem Grunde den Vertrag nicht erfüllt, oder Anweisungaufgrund Unterbrechung oder Verzögerung bei Transport, in jedem Fall Arbeitsunruhen aus welchem Grunde auch immer und unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien Forderungen der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt betreffenden Mitarbeiter angemessen sind und von der betroffenen Partei gewährt werden können oder nicht; dies gilt auch für die Erfüllung von Vorschriften, Befehlen oder Forderungen von Regierungsvertretern, Ministerien, Behörden oder Komitees („Ereignis höherer Höhere Gewalt“), jedoch ist jede solche Nichterfüllung nur für die Dauer und in dem Maße entschuldbar, in dem diese Leistung durch dieses Ereignis verzögert oder verhindert wird. Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, Die aufgrund eines Ereignisses Höherer Gewalt entschuldigte Partei muss die von einem andere Partei umgehend nach Eintreten eines solchen Ereignisses hierüber schriftlich informieren und wirtschaftlich angemessene Bemühungen unternehmen, um ein solches Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung so zügig wie möglich zu mildern, seine Folgen zu beheben oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hatzu beseitigen. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage Verkäufer im Falle Höherer Gewalt die entschuldigte Partei ist, kann der Käufer wählen, ob er den Zeitraum für die Leistung zu erbringen, ist Lieferung der Waren bzw. die Gesellschaft berechtigtErbringung der Leistungen um den Zeitraum der Verzögerung verlängert, die sich aus diesen Umständen ergibt, oder ob er die Anzahl der im Rahmen dieses Vertrages bestellten Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzierenoder Leistungen um die während dieses Zeitraums nicht erfolgten Lieferungen oder Leistungen (oder Teile davon) verringert. Die Bestimmungen dieses Kapitels bestehen auch dann weiter, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage wenn diese Umstände zum Zeitpunkt der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdBestellung bereits bestanden haben.

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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Höhere Gewalt. Keine der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten kann für eine verspätete oder verhinderte Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertragzur Verantwortung gezogen werden, wenn dies diese durch einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Vertragsschließung für die Parteien nicht in Betracht gezogen wurde vorhersehbar ist und außerhalb nicht der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten istunterliegt. Dies betrifft unter anderem Ereignisse, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das die in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fälltfallen: höhere Gewalt, Feuer, ÜberschwemmungFlut, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete KonflikteKrieg, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen AnordnungRegierungsanordnung, einer Regel, einer Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt einer Anweisung („Ereignis höherer Höhere Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren Die Parteien sind sich darüber einig, dass es für den Auftragnehmer keine vereinbarte Lieferquelle zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die gibt. Die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung muss unverzüglich schriftlich über Verzögerungen oder Nichterfüllungen Nichterfüllung (einschließlich ihrer der voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigeninformieren, nachdem sie von dessen Eintreten oder der Wahrscheinlichkeit seines Eintretens Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt erhalten hat. Wenn der Lieferant Auftragnehmer aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Leistung eine Dienstleistung zu erbringen, ist kann Howmet die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen Dienstleistung aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch gegenüber dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehenAuftragnehmer zu haften. Innerhalb von drei (3) Werktagen Geschäftstagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Aufforderung durch die andere Partei hat muss die nicht erfüllende ausführende Partei angemessene Zusicherungen zu gebenausreichend versichern, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende ausführende Partei diese Zusicherungen Zusicherung nicht gibt leistet oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende ausübende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wird.

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Sources: Standard Terms and Conditions for the Provision of Services

Höhere Gewalt. Keine der 12.1 Die Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten können die Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen Pflichten aus dem VertragVertrag aussetzen, wenn dies soweit diese Erfüllung durch einen außergewöhnlichenfolgende Um- stände verhindert oder auf unzumutbare Weise erschwert wird: Naturkatastrophen, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wirdStreiks, Sabotage, Aussperrungen, Embar- gos, Einfuhrbeschränkungen, Überfüllung von Häfen, Mangel an üblichen Transportmitteln, Arbeitsstreitigkeiten, Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Operationen, terroristische Be- drohungen oder Akte, bürgerliche Unruhen, widerrechtliche Er- greifung der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zivilen oder militärischen Regierungsgewalt, Be- schränkungen für den Energieverbrauch, Epidemien, Pan- demien, ein durch die in diesem Artikel genannten Umstände verursachter Lieferverzug seitens Unterauftragnehmern oder durch sonstige Umstände, die nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit im Einflussbereich der betroffenen Partei eingetreten ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt liegen („Ereignis höherer höhere Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen. 12.2 Die Partei, muss die geltend macht, von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigenbetroffen zu sein, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann setzt die andere Partei unverzüglich schriftlich vom Beginn und dem Ende des betreffenden Ereig- nisses in Kenntnis. Falls der Käufer durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert wird, entschädigt er den Lieferanten für die Kosten, die dem Lieferanten durch die Sicherung und den Schutz der Lieferungen entstehen. 12.3 Falls die Erfüllung des Vertrags über einen zusammen- hängenden Zeitraum von über 60 (in Worten: sechzig) Tagen oder einen zusammengesetzten Zeitraum von über 120 (in Worten: einhundertzwanzig) Tagen durch ein oder mehrere Er- eignisse höherer Gewalt verhindert, erheblich beeinträchtigt oder verzögert wird, bemühen sich die Parteien um eine für beide Seiten befriedigende Lösung. Falls eine befriedigende Lösung nicht binnen 30 (in Worten: dreißig) Tagen nach ent- sprechender Aufforderung durch eine Partei vereinbart wird, sind die Parteien berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an schriftlich zu kündigen. Nach entsprechender Kündigung zahlt der Käufer dem Liefe- ranten den Teil des Vertragspreises, der auf die nicht erfüllende Partei kündigenbis zum Tag der Kündigung durchgeführten Lieferungen oder Arbeiten des Lieferanten entfällt, bevor zuzüglich der dem Lieferanten in ange- messener Höhe entstehenden Kosten für die Leistung wieder aufgenommen wirdEntfernung der Ausrüstung des Lieferanten vom Gelände des Käufers.

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Sources: General Terms and Conditions

Höhere Gewalt. Keine 35.1 Jeder Verzug sowie jede Nichterfüllung/Schlechtleistung einer Partei bei der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus hat diese nicht zu vertreten, soweit und bis zu dem VertragUmfang, wenn dies durch einen außergewöhnlichenzu dem die Partei gerade aufgrund von Ereignissen oder Umständen, unvorhergesehenen die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereiches liegen und übergeordneten Umstand verursacht wirdohne vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt zu haben, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten istLage war zu leisten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fälltwie z.B.: höhere GewaltGewalt mit Ausnahme solcher, die in Artikel 35.2 genannt sind; staatliche Beschränkungen und Verbote; Embargos; Feuer; Explosionen; Naturkatastrophen; Ausschreitungen; Kriege; Sabotage; Stromausfälle, Überschwemmungoder gerichtliche Entscheidungen und Urteile. 35.2 Die Veränderung von Kosten oder die Verfügbarkeit von Materialien oder Komponenten oder Dienstleistungen aufgrund der Marktbedingungen, SturmMaßnahmen von Lieferanten, Erdbeben; Krieg Arbeitsunterbrechungen (ob erklärt wie Aussperrungen, Streiks oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische das bewusste Verlangsamen des Arbeitstempos) oder biologische Kontamination; Explosion Vertragsstreitigkeiten befreien den Lieferanten nicht von der Haftung. Der Lieferant trägt insoweit dieses Risiko. 35.3 Unverzüglich nach Eintritt des Ereignisses oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende des Umstandes wird die Kriterien von der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung andere Partei schriftlich und mit einer Beschreibung des Ereignisses/Umstandes davon in Kenntnis setzen, und wird die voraussichtliche Dauer des Verzuges oder Nichterfüllungen der Nichtleistung/Schlechtleistung, und den Zeitpunkt zu dem der Verzug oder die Nichtleistung/Schlechtleistung beendet ist, zusichern. 35.4 Während des Verzuges oder der Nichtleistung/Schlechtleistung des Lieferanten hat der Käufer die ▇▇▇▇, auf Kosten des Lieferanten: (einschließlich ihrer voraussichtlichen Daueri) unverzüglich schriftlich ankündigenLieferartikel von anderer Seite zu erwerben und seine Bestellungen beim Lieferanten in diesem Umfang, nachdem sie Kenntnis ohne Haftung jedweder Art oder Zahlung irgendeines Schadensersatzes gegenüber dem Lieferanten, zu reduzieren; (ii) vom Eintritt Lieferanten zu verlangen, an den Käufer auf Kosten des Käufers alle fertigen Produkte, Halbfertigware und Teile und Materialien, die produziert oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn für die Arbeit nach dem Vertrag erworben wurden, zu liefern; oder (iii) den Lieferanten zu verpflichten, Lieferartikel von anderer Seite in vom Käufer vorgegebener Menge und Zeit, zu dem im Vertrag festgesetzten Preis bereitzustellen. 35.5 Sofern der Käufer dies verlangt, wird der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach der Lage istAnfrage des Käufers, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene ausreichende Zusicherungen zu gebenliefern, dass die Nichterfüllung Frist von dreißig (30) Tage Kalendertagen nicht überschreiten überschritten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung Sollte der Verzug länger als dreißig (30) Tage überschreitetKalendertage andauern oder sichert der Lieferant nicht ausreichend zu, kann die andere Partei dass der Verzug innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen beendet ist, hat der Käufer das Recht, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei insgesamt oder teilweise, nach schriftlicher Anzeige, ohne Haftung jedweder Art gegenüber dem Lieferanten und ohne Zahlung jedweden Schadensersatzes zu kündigen. Die Kündigung wird zu dem Tage wirksam, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdder im Kündigungsschreiben angegeben ist, jedoch frühestens mit Zugang.

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Sources: Allgemeine Einkaufs Bedingungen

Höhere Gewalt. Keine Weder der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem VertragAG noch der AN ist für die Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen, wenn dies welche auf einen Fall Höherer Gewalt (gemäß nachfolgender Definition) zurückzuführen ist, verantwortlich. Der betroffene Vertragspartner ist von seiner Leistung, die durch einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht ein Ereignis Höherer Gewalt verhindert wird, für die Dauer dieses Ereignisses und in dem Aus- maß der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht Verhinderung befreit. Unmittelbar nach dem Eintritt eines Falles Höherer Gewalt hat der betroffene Vertragspartner den anderen in Betracht gezogen wurde allen Einzelheiten darüber in Kenntnis zu setzen. Anschließend haben die Vertragspartner gemeinsam über geeignete Maßnahmen zu beraten. Unbeschadet dessen hat der betroffene Vertragspartner unverzüglich alle technischen und wirtschaftlich angemessenen Maßnahmen zu setzen, um mögliche Schäden so gering wie möglich zu halten und die Voraussetzungen zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen wieder herzustellen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, trägt jeder Vertragspartner seine eigenen im Zuge Höherer Gewalt angefallenen und erlittenen Kosten, Ausgaben, Verluste und Schäden und haftet auch dafür. Unter „Höherer Gewalt“ versteht man Ereignisse oder Umstände, deren Auswirkungen es für den betroffenen Vertragspartner unmöglich oder rechtswidrig machen, seinen Verpflichtungen vollständig oder teilweise nachzukommen, vorausgesetzt, dass die Ereignisse oder Umstände (i) außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt des Vertragspartners liegen, (ii) dem Vertragspartner nicht zurechenbar sind, und ohne Schuld (iii) vom sich auf Höhere Gewalt berufen- den Vertragspartner ganz oder Fahrlässigkeit teilweise unter Anwendung der betroffenen Partei eingetreten istgebotenen Sorgfalt nicht vorhergesehen, einschließlichvermieden, aber nicht beschränkt auf ein Ereignisbewältigt, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fälltbeseitigt werden konnten. Falls alle Kriterien dieser Definition erfüllt sind, werden beispielsweise folgende Ereignisse und Umstände als Fälle Höherer Gewalt behandelt: höhere Gewalt(a) Naturkatastrophen, FeuerEnteignung oder Beschlagnahme von Einrichtungen, Überschwemmungstaatsfeindliche Handlungen, SturmKrieg, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht)Bürgerkrieg, bewaffnete KonflikteRevolution, Rebellion, Aufruhr, Sabotage, Ausschreitungen, zivile Unruhen, TerrorismusTerrorismus sowie jeweils jede glaubwürdige Androhung davon; (b) Feuer, PiraterieExplosionen, Epidemie; nukleareHurrikans, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen AnordnungTornados, RegelErdbeben, Vorschrift oder AnweisungVulkane, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage istaußergewöhnliche Wetterbedingungen, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt keine Vorgeschichte regelmäßigen Vorkommens besitzen oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wird.Naturereignisse;

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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Höhere Gewalt. Keine der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Im Falle des Eintretens von höherer Gewalt tragen die PARTEIEN keine Verantwortung dafür, wenn sie ihren Verpflichtungen aus dem Vertrageinem AUFTRAG nur verzögert oder gar nicht nachkommen können. Für die Zwecke dieser AGB Verkauf bedeutet höhere Gewalt die Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leis- tungserbringung, wenn soweit dies unmittelbar und ausschließlich auf Ereignisse zurückzuführen ist, die durch einen außergewöhnlichenäußere Zwänge, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wirdunvorhersehbar, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und unvermeidbar, außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt der betroffenen PARTEI und ohne deren Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten isteintreten. Höhere Gewalt kann insbesondere die folgenden Ereignisse oder Umstände umfassen: – Krieg, einschließlichFeindseligkeiten, aber nicht beschränkt auf ein EreignisInvasion, das in eine Handlungen ausländischer Feinde; – Rebellion, Terrorismus, Revolution, Aufstand, militärische oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewaltwiderrechtliche Machtübernahme, Feuer, Überschwemmung, Sturm, ErdbebenBürgerkrieg; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, TerrorismusAusschreitungen, PiraterieStreik oder Aussperrung durch Personen, Epidemiedie nicht zu den Mitarbeitern der betroffenen PARTEI gehören; nukleare– Munition, chemische Sprengstoffe, ionisierende Strahlung oder biologische Kontaminationradioaktive Verseuchung, soweit sie nicht auf den Gebrauch von Munition, Sprengstoffen, Strahlung oder radioaktivem Material durch Yokogawa oder den KUNDEN zurückzuführen ist; Explosion – Naturkatastrophen wie Überflutungen, Erdbeben, Orkane, Wirbelstürme oder böswillige Beschädigung; Einhaltung vulkanische Aktivität. Sollte eines Gesetzes der vorstehenden Ereignisse oder einer behördlichen Anordnungder vorstehenden Umstände eintreten, Regelunter- richten die PARTEIEN unverzüglich die jeweils andere PARTEI schriftlich von der Verzögerung oder der Unmöglichkeit; sollte die Einwirkung höherer Gewalt länger als sechzig (60) Tage andauern, Vorschrift hat jede der PARTEIEN das Recht, den AUFTRAG ohne Haftung gegenüber der anderen PARTEI zu kündigen. Wird der AUFTRAG gekündigt, sendet Yokogawa in ihrem Besitz befindliche Güter des KUNDEN zurück oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien bewahrt diese auf Kosten und Gefahr des KUNDEN ab dem Kündigungsdatum des AUFTRAGS auf. Hat Yokogawa zum Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt nach geltendem Recht bereits einen Teil ihrer Verpflichtungen erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren oder kann Yokogawa nur einen Teil ihrer Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringenerfüllen, ist die Gesellschaft Yokogawa berechtigt, den bereits erfüllten und/oder zu erfüllenden Teil in Rechnung zu stellen, wodurch die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei entsprechende Zah- lung durch den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen KUNDEN fällig wird.

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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Höhere Gewalt. Keine 1. Ein Versäumnis kann JK Translate oder der Gegenpartei nicht angerechnet werden, wenn das Versäumnis weder ihrer Schuld zuzuschreiben ist noch kraft Gesetz, Rechtshandlung oder im Verkehr geltenden Auffassungen auf ihre Rechnung geht. In diesem Fall sind die Parteien gerät auch nicht gebunden, die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen. 2. Unter höherer Gewalt werden in Verzug wegen einer verzögerten den vorliegenden AGB außer dem, was auf diesem Gebiet im Gesetz und der Jurisprudenz darunter verstanden wird, alle von außen kommenden Ursachen, vorhergesehen oder nicht, verstanden, auf die JK Translate keinen Einfluss ausüben kann und durch die JK Translate nicht imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen. 3. Als Umstände, die höhere Gewalt verursachen, werden u. a. betrachtet: Internetstörungen, Internetviren, verzögerte Postzustellung, Arbeitsstreik, Aussperrung, Feuer, Wasserschaden, Naturkatastrophen oder anderes von außen kommende Unheil, Mobilisierung, Krieg, Verkehrshindernisse, Blockaden, Ein- und Ausfuhrschranken oder andere staatliche Maßnahmen, Stagnierung oder Verzögerung der Versorgung mit Grundstoffen oder Maschinenteilen, Arbeitskräftemangel sowie jeder Umstand, durch den der normale Geschäfts- bzw. Betriebsverlauf gehindert wird, wodurch die Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer des Vertrags durch JK Translate billigerweise nicht von der Gegenpartei verlangt werden darf. 4. JK Translate hat ebenfalls das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, falls der Umstand, der die (weitere) Erfüllung des Vertrags verhindert, eintritt, nachdem ▇▇ Translate seine Verpflichtung erfüllen hätte müssen. 5. Im Falle höherer Gewalt sind die Parteien weder verpflichtet, den Vertag fortzusetzen, noch zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet. 6. Sowohl JK Translate als auch die Gegenpartei können während der Periode, die die höhere Gewalt andauert, die Verpflichtungen aus dem VertragVertrag ganz oder teilweise aussetzen. Falls diese Periode länger als 2 Monate dauert, wenn dies sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch einen außergewöhnlicheneine schriftliche Mitteilung, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wirdohne gerichtliches Einschreiten, aufzulösen, ohne dass die Parteien Anspruch auf irgendeinen Schadenersatz erheben können. 7. Falls die Situation der höheren Gewalt von vorübergehender Art ist, behält sich JK Translate das Recht vor, die vereinbarte Leistung für die Dauer der Situation der höheren Gewalt auszusetzen. Im Falle dauerhafter höherer Gewalt sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag außergerichtlich aufzulösen. 8. Falls JK Translate zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien Eintretens der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren seine Verpflichtungen aus dieser Bestimmung dem Vertrag inzwischen teilweise erfüllt hat oder diese erfüllen wird und dem erfüllten bzw. zu verlangen, muss die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringenerfüllenden Teil ein selbstständiger Wert zugeschrieben werden kann, ist die Gesellschaft JK Translate berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen den bereits erfüllten bzw. zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend erfüllenden Teil separat in Rechnung zu reduzierenstellen. Die Gegenpartei ist verpflichtet, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen diese Rechnung zu gebenbegleichen, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den als ob es sich um einen gesonderten Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdhandelt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Höhere Gewalt. Keine 1. Treten Ereignisse ein, die man im Zeitpunkt der Parteien gerät Unterschrift des Vertrags nicht voraussehen kann, und die ein Hindernis für den Verkäufer in der Erfüllung seiner Vertragspflichten sind, ist der Verkäufer berechtigt, die Erfüllungsfrist um die Zeit zu verschieben, während der dieses Hindernis dauerte und die Zeit, die für die Erneuerung der normalen Tätigkeit notwendig ist. Unter diesen Hindernissen versteht man besonders Streik, Krieg, andere Unruhen ähnlichen Charakters, Handels-, Währungs-, Politik- oder andere Maßnahmen des ▇▇▇▇▇▇, Naturkatastrophen wie z.B. Brand, Hochwasser, Erdbeben, Blitzschlag, arktische Fröste, die den Materialtransport unmöglich machen oder beschränken usw., weiter den vom Verkäufer nicht verursachten Verzug wegen einer verzögerten von Material- und Komponentenlieferungen, Transportausschluss oder Transportverspätung, Warendiebstahl beim Transport, Havarie der Fertigungsanlage oder ihres Teils, und ähnliche Ereignisse, einschließlich der Entscheidung oder des Hinweises der jeweiligen staatlichen Behörde, mit denen die Erfüllung der Vertragspflichten nach dem jeweiligen Vertrag beschränkt oder unmöglich gemacht wird. Der Verkäufer, bei dem die Umstände der höheren Gewalt eintraten, ist weder für die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus des Verbindlichkeit nach dem Vertrag, wenn dies durch einen außergewöhnlichennoch für den entstandenen Verzug verantwortlich, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wirdder Käufer hat insbesondere kein Recht auf den Schadenersatz oder das Recht auf die Bezahlung der Vertragsstrafe, die sich aus einem solchen Verzug ergibt. Der Verkäufer wird den Käufer von dem Hindernis sowie von der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht voraussichtlichen Zeit seiner Dauer in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, angemessener Zeit informieren. Die Vertragsparteien werden eventuelle Maßnahmen im guten Willen besprechen. 2. Dauert das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien Hindernis infolge der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung während einer Dauer von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung weniger als dreißig (30) Tage nicht überschreiten wirdKalendertagen fort, sind die Vertragsparteien verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben, zu erfüllen, sobald die Auswirkungen der höheren Gewalt vergehen, wobei sich die Lieferfristen und alle anderen Termine um die Zeit der Auswirkungen der höheren Gewalt verschieben. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung Dauert das Hindernis infolge der höheren Gewalt während einer Dauer von mehr als dreißig (30) Tage überschreitetKalendertagen fort, kann ist jede Vertragspartei berechtigt, vom jeweiligen Vertrag, den die andere Partei den Umstände der höheren Gewalt betreffen, vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdzurückzutreten.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Höhere Gewalt. Keine 8.1. Sollte FLUITRONICS an der Parteien gerät Erfüllung ihrer Verpflichtungen, insbesondere an der Einhaltung von Lieferfristen, durch höhere Gewalt oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse gehindert werden, ist FLUITRONICS von der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen soweit und so lange befreit, als die Durchführung des Vertrages wegen höherer Gewalt verhindert wird. Dem- entsprechend verschieben sich die Liefer- und Leistungstermine in Verzug der Regel um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. FLUITRONICS wird den AUFTRAG- GEBER über Umstände höherer Gewalt unverzüglich informieren. 8.2. Als höhere Gewalt gelten alle betriebsfremde Ereignisse, die von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführt werden, die nach menschlicher Ein- sicht und Erfahrung unvorhersehbar sind, mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder un- schädlich gemacht werden können und auch nicht wegen einer verzögerten Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag, wenn dies durch einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit Häufigkeit von der betroffenen Partei eingetreten istin Kauf zu nehmen sind und deren Auswirkungen die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen, einschließlichverzögern oder erheblich behindern. Zu diesen betriebsfremden Ereignissen zählen in etwa, aber nicht beschränkt auf ein Ereignisausschließlich, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewaltaußergewöhnliche Wetterbedingungen, FeuerNaturkatastrophen, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete KonflikteBeschlagnahme, Aufruhr, UnruhenStreiks, Terrorismusrechtmäßige Aussperrungen, Pirateriegesetzliche oder behördliche Auflagen, EpidemiePandemien/Epidemien und hiermit verbundene Reisebeschränkungen, Mobilma- chung/Krieg sowie andere, nicht in zumutbarer Weise vermeidbare Ereignisse, hervorgerufen etwa durch globale oder regionale Schwierigkeiten in der Rohstoff-, Material- oder Energiebe- schaffung oder Embargos/Wirtschaftssanktionen. Als betriebsfremdes Ereignis in diesem Sinne gilt auch die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch einen Zulieferer, wenn FLUITRONICS ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und entweder FLUITRONICS oder den Zulieferer kein Verschulden trifft und FLUITRONICS im Einzelfall zum Lagervorhalt nicht ausdrücklich verpflichtet ist. 8.3. Wird die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere die Belieferung, für FLUIT- RONICS unmöglich oder unzumutbar, ist FLUITRONICS berechtigt, vom Vertrag zurückzutre- ten. 8.4. Das Recht zum Rücktritt steht auch dem AUFTRAGGEBER zu, wenn ihm infolge der Verzö- gerung die Abnahme der Lieferung und Leistung nicht zuzumuten ist. Im Falle des Lieferver- zuges kann der Auftraggeber nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Nachfrist durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten; nukleareim Falle der Unmöglichkeit der geschuldeten Lieferung und Leistungen steht ihm dieses Recht auch ohne Nachfrist zu. Für diesen Fall sind FLUITRONICS die bis dato angefallenen und noch anfallenden Kosten und Aufwendungen (z.B. Material, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen AnordnungVerarbeitung, RegelAbwicklung) zu ersetzen. 8.5. Lieferverzug steht der Unmöglichkeit gleich, Vorschrift oder Anweisungwenn die Lieferung länger als drei Monate nach Ablauf der Lieferfrist nicht erfolgt ist. 8.6. Sollte es FLUITRONICS trotz des Falles höherer Gewalt möglich sein, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung von unter Inkaufnahme hö- herer Kosten ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung nachzukommen, so sind FLUITRONICS diese erhöhten Kosten vom AUFTRAGGEBER zusätzlich zu verlangender vereinbarten Vergütung zu erstatten. Die sol- cherart erhöhten Kosten sind nach frühzeitiger Aufforderung seitens des AUFTRAGGEBERS von FLUITRONICS mitzuteilen; der AUFTRAGGEBER kann vor Inanspruchnahme der Leis- tung zu erhöhten Kosten auf deren Erbringung ohne Rechtsnachteil verzichten. 8.7. Wird der Vertrag fortgeführt, muss die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hathat FLUITRONICS Anspruch auf Anpassung des Termin- bzw. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdLieferplans.

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Sources: Sales Contracts

Höhere Gewalt. Keine 8.1 Höhere Gewalt bezeichnet alle Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten liegen, unvorhersehbar oder unvermeidbar sind und die die vollständige oder teilweise Erfüllung durch eine Partei dieses Vertrages verhindern. Solche Er- eignisse sind unter anderem Naturkatastrophen, Epidemien, Erdbeben, Über- schwemmungen, Blitzschlag, ▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇, nukleare Ereignisse, Pandemien, Ar- beitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, Blockaden, Krieg oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertragkriegsähnliche Zu- stände, wenn dies Mobilisierung, Revolutionen oder Aufstände, Sabotage oder Einschrän- kungen durch einen außergewöhnlichenHandlungen, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wirdUnterlassungen oder Eingriffe von kommunal-, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld landes- oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten ist, Bundesbehörden (einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein EreignisGesetzesände- rungen, das in eine Import-/Exportbestimmungen, Embargos, Sicherheitsbeschränkungen, Allgemeinverfügungen) oder mehrere sonstige unerwartete, außerhalb des Einflussbe- reichs der folgenden Kategorien fällt: höhere Parteien liegende Ereignisse, selbst wenn diese Ereignisse aus einem Umstand resultieren, der bereits zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung vor- hersehbar war. 8.2 Die Partei, die sich auf die Höhere Gewalt beruft, ist, vorbehaltlich 8.4, von Ihrer Pflicht zur Vertragserfüllung ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Höheren Gewalt, Feuerbefreit, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) soweit sie diese unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei mitgeteilt und glaubhaft dargelegt hat oder, bei nicht unverzüglicher Mitteilung, ab dem Zeitpunkt befreit, in dem der anderen Partei die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wirdMitteilung über das Vorliegen der Höheren Gewalt zu- geht. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitetAb dem Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt, kann die andere jede Partei den diesen Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende andere Partei kündigen, bevor mit der Folge, dass die Leistung wieder aufgenommen wirdParteien von den gegenseitigen Leistungspflichten rückwirkend ab den in diesem Absatz genannten Zeitpunkten befreit sind. 8.3 Die Partei, die sich auf die Höhere Gewalt beruft, ist, ab den in 8.2 genannten Zeitpunkten, von jeglichen Schadensersatzansprüchen vorbehaltlich des nachfol- genden 8.4, befreit. 8.4 In dem Fall, dass die Höhere Gewalt zeitlich begrenzt ist, gelten die 8.2 und 8.3 nur insoweit, solange die Höhere Gewalt, die sich hierauf berufende Partei an der vertragsgemäßen Erfüllung Ihrer Pflichten hindert. In diesem Fall ist die Partei, die sich auf die Höhere Gewalt berufen hat, verpflichtet, der anderen Partei den Weg- fall der Höheren Gewalt unverzüglich mitzuteilen.

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Sources: General Terms and Conditions of Purchase

Höhere Gewalt. Keine der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten 14.1. Jede Partei ist berechtigt, die Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus gemäß dem VertragAuftrag für die Dauer der Behinderung auszusetzen, wenn dies soweit die Leistungserbringung durch einen außergewöhnlichenein Ereignis, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wirddas die Erfüllung des Auftrags verhindert oder unangemessen erschwert, außerhalb der Kontrolle der Partei liegt, nach der Auftragsunterzeichnung auftritt, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertragsabschlusses Auftrags nicht in Betracht gezogen wurde vernünftigerweise vorhersehbar war und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit von der betroffenen Partei eingetreten istnicht überwunden werden kann, einschließlichinsbesondere, aber nicht beschränkt auf ein Ereignisauf, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Überschwemmung, Feuer, ÜberschwemmungErdbeben, Sturmaußergewöhnliche klimatische Bedingungen, Erdbeben; Unfälle, Explosionen, staatliche Maßnahmen, Handelssanktionen, Exportkontrollen, Krieg, Invasion oder Feindseligkeiten (unabhängig davon, ob ein Krieg (ob erklärt wurde oder nicht), bewaffnete Konflikteterroristische Bedrohungen oder Handlungen, Aufruhr, Aufruhr oder andere zivile Unruhen, Terrorismusnationaler Notstand, PiraterieRevolution, Epidemie; nukleareAufstand, chemische Epidemien, Pandemien, Abriegelungen, rechtmäßige Aussperrungen, Streiks oder biologische Kontamination; Explosion andere Arbeitskämpfe, allgemeine Transport Hindernisse, mangelnde Verfügbarkeit von geeigneten Materialien und Werkstoffen auf den Beschaffungsmärkten, Cyberangriffe (unter den eingangs genannten Voraussetzungen), Telekommunikation Ausfälle oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“)Stromausfälle. 14.2. Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die Die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei unverzüglich schriftlich darüber zu informieren und dabei die Art des Ereignisses und die voraussichtliche Dauer der Behinderung anzugeben. Ebenso wird die betroffene Partei die andere Partei darüber informieren, wenn das Ereignis höherer Gewalt nicht mehr existiert. 14.3. Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag Auftrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende andere Partei zu kündigen, bevor wenn die Leistung wieder aufgenommen Erfüllung des Auftrags aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt für mehr als 6 Monate ausgesetzt wird. Der Kunde muss von Kalmar Materialien und Halbfabrikate erwerben, die nur für den Kunden hergestellt oder gekauft wurden und die nicht an andere Kunden verkauft werden können. Für die unter Ziff. 9.3 genannten Fälle stehen Kalmar die dort genannten Kündigungs- und Rücktrittsrechte zu.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Höhere Gewalt. Keine der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag, wenn dies durch einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: Umstände wie höhere Gewalt, Feuerbehördliche Maßnahmen und andere Ereignisse, Überschwemmungdie nicht verhindert, Sturmbeseitigt oder vermieden werden können, Erdbeben; Krieg (ob erklärt d.h. Umstände, die außerhalb der Kontrolle des Vertragspartners liegen, gelten als Unmöglichkeit der Leistung, für die der Verkäufer nicht haftet. Höhere Gewalt wird definiert als Materialknappheit auf dem Weltmarkt oder nicht)Lieferverzögerungen seitens des Lieferanten. • Wenn die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen aufgrund solcher Umstände schwierig oder unmöglich wird, bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisungwird die Verpflichtung für den Zeitraum ausgesetzt, in jedem Fall unabhängig davondem ihre Erfüllung schwierig oder unmöglich ist, ob vorausgesetzt, die Umstände hätten nicht verhindert, beseitigt oder vermieden werden können. Diese Umstände entbinden die Vertragspartei von der Erfüllung und der Schadensersatzpflicht für die Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen während dieses Zeitraums. • Die Partei, die sich auf die Unmöglichkeit der Leistung beruft, muss das Vorstehende Vorliegen solcher Umstände, die Kriterien ihre Haftung ausschließen, beweisen und die andere Partei benachrichtigen, sobald sie von dem Vorliegen solcher Umstände Kenntnis erlangt. Ebenso muss die Vertragspartei die andere Vertragspartei über das Ende der höheren Gewalt Umstände, die zur Unmöglichkeit der Leistung geführt haben, informieren. Wird die Gegenpartei nicht angemessen und unverzüglich benachrichtigt, ist die Partei, die sich auf die Unmöglichkeit der Leistung beruft, schadenersatzpflichtig. • Die Unmöglichkeit der Erfüllung dieser Bestimmung wird nach geltendem dem geltenden Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“)und der Rechtsprechung beurteilt. Um eine Befreiung von ihren • Der Verkäufer haftet nicht für Verzögerungen bei der Leistungserbringung oder für die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangendiesem Vertrag, muss soweit die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung Verzögerung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage Nichterfüllung auf Ursachen zurückzuführen ist, die Leistung außerhalb seiner Kontrolle liegen und ohne Verschulden oder Fahrlässigkeit entstanden sind. Dazu zählen unter anderem die Unfähigkeit von Lieferanten, Unterauftragnehmern oder des Verkäufers selbst, ihre Verpflichtungen zu erbringenerfüllen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu gebenvorausgesetzt, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch der Verkäufer dem Käufer unverzüglich eine schriftliche Mitteilung an mit allen Einzelheiten des Vorfalls und den Gründen dafür zukommen lässt. Die Liefertermine werden um die nicht erfüllende Partei kündigendurch das Auftreten solcher Gründe verlorene Zeit verlängert, bevor sofern die Leistung wieder aufgenommen wirdVertragsparteien weiterhin ein Interesse daran haben. CONDIȚII GENERALE DE VÂNZARE ȘI DE PLATĂ 1. VALIDITATEA CONDIȚIILOR: • Următoarele condiții se aplică fiecărei vânzări sau furnizări de produse sau servicii ale vânzătorului INO Brežice d.o.o. (denumit în continuare „vânzătorul”). • Modificările acestor condiții sunt valabile numai dacă sunt confirmate în scris de către vânzător. • Modificările convenite ale anumitor puncte prevăzute în Condițiile generale de vânzare și de plată nu afectează validitatea celorlalte dispoziții. • Se presupune că, prin plasarea comenzii, cumpărătorul a acceptat Condițiile generale de vânzare și de plată, care sunt disponibile publicului pe site-ul web al vânzătorului. Orice alt acord se aplică numai dacă este confirmat în scris de către vânzător în ofertă sau contract.

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Sources: General Terms and Conditions of Sale

Höhere Gewalt. Keine der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung (1) Wir haften nicht für Schäden oder Nichterfüllung ihrer für die teilweise oder vollständige Nichterfül- lung unserer Verpflichtungen aus dem diesem Vertrag, wenn dies durch einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen und übergeordneten der jeweilige Schaden oder die Nichterfüllung auf einem Umstand verursacht wirdberuht, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bei Vertragsschluss nicht in Betracht gezogen wurde vorhersehbar war und außerhalb der angemessenen Kontrolle wir diese Folgen weder verhindern noch durch zu- mutbare Maßnahmen beheben können („Höhere Gewalt“). (2) Insbesondere liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten Höhere Gewalt vor bei Kampfhandlungen (unabhängig da- von, ob ein Krieg erklärt worden ist), einschließlichUnruhen, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere GewaltExplosionen, Feuer, ÜberschwemmungFlut, SturmErd- beben, Erdbeben; Krieg (ob erklärt Taifun, Epidemien, Rohstoff-, Energie- und Lieferengpässe, Schwierig- keiten in der Rohstoff-, Material- oder nicht)Energiebeschaffung und bei arbeitsrecht- lichen Streitigkeiten, bewaffnete Konflikteaufgrund derer der Geschäftsbetrieb vollständig oder überwiegend zum Erliegen kommt, Aufruhrsowie bei Handlungen, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische Unterlassungen o- der Maßnahmen einer Regierung oder biologische Kontamination; Explosion beim Befolgen staatlicher Aufforderun- gen und bei der Störung von Betriebsanlagen oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig Teilen davon, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung zur Erfül- lung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei dieses Vertrages dienen. (3) Werktagen Im Fall des Eintritts Höherer Gewalt haben wir den Auftraggeber hiervon un- verzüglich zu unterrichten und innerhalb von 10 Tagen Informationen insbe- sondere über den Umfang und, soweit in zumutbarer Weise möglich, die vo- raussichtliche Dauer der Höheren Gewalt vorzulegen. Zudem werden wir uns nach schriftlicher Anfrage besten Kräften bemühen, das Ereignis Höherer Gewalt zu beheben bzw. in seinen Auswirkungen auf diesen Vertrag so weit wie möglich zu beschrän- ken. (4) Sollte das Ereignis Höherer Gewalt länger als 3 Wochen andauern oder sollte dies zu erwarten sein, werden sich die Vertragsparteien gemeinsam über das weitere Vorgehen abstimmen. Sollte das Ereignis Höherer Gewalt für uns nicht vorübergehend sein, das heißt für mehr als einen Monat andauern, und uns an der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen hindern und ist ein Zuwar- ten für den Auftraggeber unzumutbar, ist der Auftraggeber berechtigt, den vor- liegenden Vertrag schriftlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wirdkündi- gen und zurückzutreten. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdAuf Ziffer 3. Abs. 4 wir hingewiesen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Höhere Gewalt. Keine 6.1 „Ereignisse höherer Gewalt“ sind Um- stände, die außerhalb des Einflussbe- reichs einer Partei oder ihrer Subunterneh- mer liegen, die nicht durch Anwendung der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten der Branche üblichen Sorgfalt hätten verhindert werden können und die dazu führen, dass eine Partei, ihre verbundenen Unternehmen oder ihre Subunternehmer (die „betroffene Partei“) ihre Verpflichtun- gen nicht erfüllen kann oder, dass sie die vollumfängliche oder teilweise Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertragnach diesem Vertrag nur verzögert leisten kann. Ereignisse höherer Gewalt umfas- sen u.a. kriegerische Handlungen, wenn dies durch einen außergewöhnlichenAuf- stände, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, innere Unruhen, Terrorismus, PiraterieNa- turkatastrophen, Epidemie; nukleareEpidemien, chemische Streiks, kein oder biologische Kontamination; Explosion eingeschränkter Zutritt, Ausfall oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes Nichtverfügbarkeit von Telekommunikati- onsnetzen, Nichtverfügbarkeit von Strom, Angriffe durch Schadsoftware, Ausnutzung von Schwachstellen und andere Angriffe auf vertragsrelevante IT-Systeme und Be- triebszentren (z.B., Hackerangriffe), regio- nale oder einer behördlichen Anordnungweltweite Engpässe, RegelBeschränkungen oder Reduzierungen der Lieferung von Materialien, Vorschrift Teilen oder AnweisungKomponenten, in jedem Fall unabhängig die für die Herstellung ei- nes der Werke erforderlich sind, unabhän- gig davon, ob das Vorstehende ein solches Ereignis der be- troffenen Partei bekannt ist, Nichterteilung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zu- stimmungen oder sonstige Handlungen oder Unterlassungen von Behörden oder Embargos oder sonstige Sanktionen der EU, der USA oder jeder anderen staatli- chen Einrichtung innerhalb des EU- oder US-Hoheitsgebietes oder der Vereinten Nationen, die, nach alleinigem Ermessen von Siemens Energy oder ihre verbundene Unternehmen durch Sanktionen, Strafen, Verlust von Privilegien oder andere Hand- lungen und Unterlassungen durch die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen öf- fentliche Hand benachteiligen würden oder wenn Subunternehmer aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss diesen Grün- den die von einem Ereignis Lieferung verweigern. 6.2 Bei Eintreten eines Ereignisses höherer Gewalt verstößt die betroffene Partei so- lange und soweit nicht gegen ihre vertrag- lichen Verpflichtungen, wie dies zur Bewäl- tigung der Auswirkungen des Ereignisses höherer Gewalt erforderlich ist. 6.3 Die betroffene Partei benachrichtigt die verzögerte Erfüllung je- weils andere Partei zeitnah über das Ereig- nis höherer Gewalt und ihre davon be- troffenen Verpflichtungen. 6.4 Dauern ein oder Nichterfüllungen mehrere Ereignisse höhe- rer Gewalt und deren Auswirkungen in Summe länger als hundertachtzig (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer180) unverzüglich schriftlich ankündigenTage an, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, so ist die Gesellschaft jede Partei berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an gegen- über der jeweils anderen Partei bezüglich der noch nicht erbrachten Serviceleistun- gen kündigen. In Bezug auf die noch nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirderbrachten Serviceleistungen ist Siemens Energy zur Erstattung seiner unvermeid- baren Kosten als Folge der Kündigung durch den Kunden berechtigt.

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Sources: Service Agreement

Höhere Gewalt. Keine 14.1 Die Parteien sind von ihren jeweiligen Verpflichtungen zur Leistung befreit, sofern und soweit die Leistungserbringung aufgrund von Umständen nicht möglich ist, die von der jeweils betroffenen Partei nicht zu vertreten sind („höhere Gewalt“), wie nachfolgend definiert. 14.2 Als höhere Gewalt gelten insbesondere die nachfolgend aufgeführten Ereignisse, die – selbst wenn sie vorhersehbar waren – außerhalb des Einflussbereichs der Parteien gerät in Verzug wegen liegen und deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen der Parteien nicht verhindert werden können. Hierzu zählen Krieg, kriegsähnlicher Zustand, Aufruhr, Revolution, Rebellion, Militär- oder Zivilputsch, Ausrufen eines Notstands, Ausschreitungen, Massendemonstrationen, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen, Terrorismus, Terrorgefahr, Embargo, Regierungsanordnung, Epidemien und Pandemien, Feuer, Orkan oder andere Unwetter im Ausmaß einer verzögerten Erfüllung Katastrophe, Erdbeben, Erdrutsch sowie nicht vom Auftragnehmer verschuldete Betriebsstörungen oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag, wenn dies durch einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten ist, einschließlich, aber nicht beschränkt behördliche Verfügungen. Leistungsstörungen auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: Seiten von vom Auftragnehmer beauftragten Dritten gelten nur dann als höhere Gewalt, Feuerwenn der Dritte seinerseits durch ein Ereignis in diesem Sinn an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert wird. 14.3 Die Parteien werden einander über den Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt gemäß vorstehendem Abs. 2, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davondessen Auswirkung auf bestehende Vertragsbeziehungen und dessen voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren. Die Vertragspartner haben sich über das weitere Vorgehen abzustimmen und festzulegen, ob das Vorstehende die Kriterien und in welcher Weise nach Wegfall der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“)die vereinbarten Leistungen von dem Auftragnehmer noch erbracht bzw. Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangenfertiggestellt werden sollen. 14.4 Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, muss die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigenso sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle Anspruch auf Ersatz der bis dahin gemachten Aufwendungen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage istwobei dazu auch Ansprüche Dritter zählen, die Leistung zu erbringen, ist der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdDurchführung des Vertrages beauftragt hat.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Höhere Gewalt. Keine 14.1 Ungeachtet der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung anderen Bestimmung des Vertrages haftet der Verkäufer nicht gegenüber dem Käufer und verletzt keine vertraglichen Pflichten durch Verzögerungen bei der Leistungserbringung oder durch Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertragder vertraglichen Verpflichtungen, wenn dies durch einen außergewöhnlichendie Verzögerung oder die Nichterfüllung auf ein Ereignis zurückzuführen sind, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und das auf Umständen außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld des Verkäufers beruht, das aufgrund seiner Art nicht für den Verkäufer vorhersehbar war oder, falls es vorhersehbar war, unvermeidbar war, einschließlich aber nicht ausschließlich höherer Gewalt, widriger Witterungsbedin- gungen, Straßensperrungen, Unfälle, Blockierungen oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten istanderer Umstände, die die öffentlichen Verkehrsnetze nachteilig beeinflussen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignisausschließlich Straßennetze), das in eine Unterbrechung oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere GewaltAusfall beliebiger Versorgungs- dienste oder des Internets, Feuer, ÜberschwemmungKrieg, SturmTerroranschläge, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, AufruhrAufstände, Unruhen, TerrorismusAusschreitungen, PiraterieSabotage, Epidemie; nukleareArbeitskonflikte, chemische Streiks, Aussperrungen, Arbeitskampfmaßnahmen, Brennstoffknappheit, Rohstoffknappheit, Nichterfüllung durch Lieferanten oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt Subunternehmer und staatliche Maßnahmen (ein „Ereignis höherer Gewalt"). Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die von einem Ereignis 14.2 Sobald dies nach dem Eintreten eines Ereignisses höherer Gewalt betroffene Partei möglich ist, hat der Verkäufer den Käufer über Art und Umfang dieses Ereignisses höherer Gewalt in Kenntnis zu setzen und alle angemessenen Anstrengungen zu unter- nehmen, um deren Ursachen zu beseitigen, und die verzögerte Erfüllung Leistungserbringung gemäß des Vertrages so bald wie möglich wieder aufzunehmen. Sollten diese Umstände dem Verkäufer die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigenselbige unmög- lich machen, nachdem sie Kenntnis und sollte das Hindernis nicht nur vorübergehend bestehen, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hatVertrag berech- tigt. Im Falle vorübergehender Hindernisse wird der Liefertermin um den Zeitraum des Hindernisses zuzüglich einer ange- messenen Wiederaufnahmefrist verschoben. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund von dem Käufer nicht in der Lage istvernünftigerweise erwartet werden kann, das durch die Leistung Verzögerungen verursachte neue Lieferdatum zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitetakzeptieren, kann die andere Partei den der Käufer durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdzurücktreten.

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Sources: Standard Terms and Conditions

Höhere Gewalt. Keine 6.4.1 Der Begriff „Höhere Gewalt“ bezeichnet sich außerhalb der zumutbaren Beherrschung der jeweiligen Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag, wenn dies durch einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen liegenden und übergeordneten Umstand verursacht wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Vertragsschlusses nicht in Betracht gezogen wurde vorhersehbaren Umstände, Bedingungen und/oder Ereignisse, welche ohne Verschulden einer Partei eintreten und außerhalb nicht durch das Ergreifen angemessener Maßnahmen vermieden oder verhindert werden können und die Erfüllung einer Verpflichtung (mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen) aus dem Vertrag vorübergehend oder dauerhaft verhindern, insbesondere branchenweite oder regionale Streiks, erhebliche Unterbrechungen der angemessenen Kontrolle liegt Lieferkette und Arbeitsunruhen (ohne Schuld das Personal des Gruppe der betroffenen Partei), mit der Cybersicherheit zusammenhängende Ereignisse, Meutereien, Quarantänen, Epidemien, Pandemien, (erklärte oder Fahrlässigkeit nicht erklärte) Kriege, Terrorakte, Blockaden, Embargos, Unruhen, Bürgerunruhen, Bürgerkriege, Brände, Stürme und/oder andere Wetterbedingungen und/oder sonstige Naturereignisse. Für den Standort nicht als Schlechtwetter geltende Wetterumstände gelten jedoch nicht als Ereignis höherer Gewalt. 6.4.2 Wird die Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen infolge eines Ereignisses höherer Gewalt vorübergehend verhindert, so besteht die Wirkung dieses Ereignisses lediglich darin, dass hierdurch die Erfüllung dieser Verpflichtungen (mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen) aufgeschoben wird, ohne dass dies für eine Partei zur Befreiung von der Erfüllung ihrer sonstigen vertraglichen Verpflichtungen führt. 6.4.3 Die betroffene Partei setzt die andere Partei unverzüglich nach Eintritt des Ereignisses höherer Gewalt unter Angabe des Ereignisses, seiner Auswirkung auf die vertraglichen Verpflichtungen der betroffenen Partei eingetreten istsowie des Umfangs der ergriffenen Abhilfemaßnahmen schriftlich hierüber in Kenntnis. Die betroffene Partei ergreift sodann sämtliche angemessenen Anstrengungen mit dem Ziel, einschließlich, aber nicht beschränkt die Auswirkungen des betreffenden Ergebnissen zu mildern sowie auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung Mindestmaß zu verlangen, muss die von senken. 6.4.4 Der Auftragnehmer erhält bei einem Ereignis höherer Gewalt betroffene eine Fristverlängerung, mit entsprechender Anpassung auf den Zeitplan und den Fertigstellungstermins oder, bei Vermietung-Diensten, der Vermietungdauer, von der Gestalt, in welcher die entstandene Verzögerung in angemessener Art und Weise wiedergibt. 6.4.5 Sofern nicht anders lautend schriftlich vereinbart, ist jede Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen berechtigt, den Vertrag im Falle eines den Zeitraum von 15 (in Worten: fünfzehn) Tagen überschreitenden Ereignisses höherer Gewalt zu kündigen. Bei einer Kündigung aus diesem Grund ist das Unternehmen lediglich zur Leistung des Wertes der erbrachten Dienstleistungen sowie sämtlicher infolge dieser Kündigung entstehenden angemessenen unmittelbaren Kosten (einschließlich ihrer voraussichtlichen DauerAbtransportkosten) unverzüglich schriftlich ankündigenverpflichtet Die Berechnung dieser Werte und Kosten erfolgt, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn soweit zutreffend und möglich, unter Anwendung der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den im Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdgenannten Preise/Sätze.

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Sources: General Terms and Conditions for Heavy Load/Transport Services

Höhere Gewalt. Keine der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag, wenn dies durch einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein 8.1. Als „Ereignis höherer Gewalt“ gilt jedes Ereignis, das von den Parteien vernünftiger- weise nicht beeinflusst werden kann und das eine Partei an der Erfüllung ihrer vertraglichen Leistungspflichten (nicht jedoch Zahlungspflichten) hindert, einschließlich (aber nicht be- schränkt auf): Covid-19 (einschließlich aller behördlichen und gesetzlichen Maßnahmen in eine Bezug auf Covid-19); Naturkatastrophen; Epidemien und Pandemien; Terror, Aufstände und Unruhen; Krieg, Drohung mit oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, EpidemieVorbereitung von Krieg; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige BeschädigungGesetze und andere Maßnahmen von Regierungen und Be- hörden (einschließlich lokaler, nationaler und internationaler Reisebeschränkungen); Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen AnordnungEin- sturz von Gebäuden, RegelFeuer, Vorschrift oder AnweisungExplosionen und Unfälle; und alle Arbeits- und Handelskon- flikte, in jedem Fall unabhängig davonStreiks, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“)Arbeitskampfmaßnahmen und Aussperrungen. 8.2. Um eine Befreiung Jede Partei wird so lange und so weit von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangenvertraglichen Leistungspflichten befreit, muss die von einem als sie an der (vollständigen und/oder rechtzeitigen) Erfüllung ihrer Leistungspflichten durch ein Ereignis höherer Gewalt gehindert wird, und ist dafür daher in keiner Weise haftbar. 8.3. Die betroffene Partei hat die andere Partei sobald wie vernünftigerweise möglich vom Ereignis höherer Gewalt und dessen Auswirkungen auf die Erfüllung der eigenen Leistungs- pflichten zu verständigen. 8.4. Die betroffene Partei hat die ihr zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um die Auswir- kungen des Ereignisses höherer Gewalt auf die Erfüllung der eigenen Leistungspflichten so gering wie möglich zu halten. 8.5. Ist die betroffene Partei an der (vollständigen und/oder rechtzeitigen) Erfüllung ihrer Leistungspflichten durch ein Ereignis höherer Gewalt durchgehend mehr als 30 Tage lang gehindert, (i) kann die betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen Vertragserfüllung suspendieren, bis die Vertragserfül- lung wieder ohne solche Beeinträchtigung möglich ist; oder (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauerii) unverzüglich schriftlich ankündigenfalls eine solche Suspendierung angesichts der Umstände nicht praktikabel erscheint, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, können die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei Parteien den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an einvernehmlich nach den Regeln dieser AGB über die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdVertragsauflösung beenden.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Höhere Gewalt. Keine Casedo ist von der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung termingerechten Vertragserfüllung ganz oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertragteilweise befreit, wenn dies sie daran durch einen außergewöhnlichenEreignisse höherer Gewalt gehindert wird. Diese Ereignisse berechtigten Casedo, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, die Vertragserfüllung um die Dauer der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Hinderung hinauszuschieben oder bzgl. noch nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld erfüllter Lieferungen und/oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine Leistungen ganz oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikteteilweise vom Vertrag zurückzutreten. Den Ereignissen höherer Gewalt wie Krieg, Aufruhr, UnruhenNaturgewalten, TerrorismusExplosionen und Feuer, Piraterieaußerordentliche Witterungsverhältnisse stehen Streiks, Epidemie; nukleareAussperrungen sowie sonstige unvorhersehbare und mit angemessenen Mitteln unabwendbare Umstände gleich, chemische die Casedo die Liefer- und Leistungserbringung wesentlich erschweren oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnungschlicht unmöglich machen (z.B. schwerwiegender Maschinenbruch, Regelnicht ausreichende Eigenbelieferung, Vorschrift oder Anweisungschwerwiegende Transportbehinderungen etc.), in jedem Fall unabhängig davonund zwar einerlei, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“)sie bei Casedo oder einem ihrer Erfüllungs- und/oder Besorgungsgehilfen eintreten. Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die von einem Wenn ein Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei (oder ein gleichzusetzendes Ereignis) auf Seiten von Casedo länger als 2 Wochen andauert bzw. die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigentermingerechte Durchführung der vertraglich vereinbarten Lieferungen/Leistung endgültig zu verhindern droht, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hatwird Casedo gemeinsam mit dem Kunden im Verhandlungswege eine Regelung der abwicklungstechnischen Auswirkungen suchen und mit dem Kunden etwaige Handlungsalternativen abstimmen. Wenn ein Ereignis höherer Gewalt (oder ein gleichzusetzendes Ereignis) auf Seiten von Casedo länger als 4 Wochen dauert und/oder die termingerechte Durchführung der Lieferant aus irgendeinem Grund vertraglich vereinbarten Lieferungen/Leistungen endgültig verhindert oder für Casedo im obigen Sinne unzumutbar macht und keine anderweitige, einvernehmliche Lösung erzielt werden kann, so hat jeder Vertragspartner das Recht, bzgl. der noch nicht ausgeführten und auch noch nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren Produktion befindlichen Teile des vereinbarten Liefer- und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug Leistungsumfanges vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehenVertrag zurückzutreten. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdAus einem derartigen Rücktritt können keine Ansprüche gegen Casedo abgeleitet werden.

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Sources: Catering Agreement

Höhere Gewalt. Keine der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten haften für den Wegfall der Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen der aus dem VertragVerkaufsvertrag resultierenden Verpflichtungen in den Fällen, wenn dies durch einen außergewöhnlichenin denen außer dem Interessenkreis der Parteien liegende, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wirdunvorhergesehene Ereignisse (höhere Gewalt) eintreten, der zum Zeitpunkt die die Erfüllung des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld Verkaufsvertrags verhindern. Von den Parteien werden sämtliche Ereignisse oder Fahrlässigkeit Vorkommnisse, oder deren Kombinationen als höhere Gewalt betrachtet, die die Erfüllung von irgendwelchen aus dem Verkaufsvertrag resultierenden Verpflichtungen beschränken oder verunmöglichen, unabhängig vom Willen der betroffenen Partei eingetreten isteintreten und die von der betroffenen Partei mit der nötigen Sorgfalt nicht vorbeugt oder behoben werden können, einschließlichso besonders: − Werkstoffmangel; − Handlungen, aber nicht beschränkt auf ein EreignisAktivitäten oder Versäumnisse irgendwelcher Behörden, das in eine außer den behördlichen Maßnahmen, die aus Gründen eintreten, die der versäumenden Partei zur Last gelegt werden können; − alle - mit oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewaltohne Kampfankündigung laufenden - Kriege, FeuerFeindseligkeiten, ÜberschwemmungStraftaten terroristischer Art (Terroranschläge), SturmBlockaden, Revolutionen, Aufstände, Revolten, bürgerlicher Ungehorsam, Requisitionen, Beschlagnahmen oder Entprivatisierungen, Import- und Exportbeschränkungen, Sperre von Häfen, Docks, Kanälen oder von anderen für die Schifffahrt oder für die Navigation erforderlichen, benötigten Anlagen und Einrichtungen, wo auch immer oder innerhalb eines Ortes; − Streik; radioaktive oder chemische Kontamination; Sabotage, − Brandfall, Hochwasser, Erdbeben, Explosion, Austrocknung von Flüssen, Gewitter, Blitzschlag, Pandemie, Quarantäne; Krieg − Raufhandel, Beschränkung der Dienstleistungen der öffentlichen Versorgungsbetriebe oder derer Mangel Die Partei - welche Kenntnis davon erlangt, dass die Erfüllung des Verkaufsvertrags infolge von höherer Gewalt unmöglich geworden ist - ist verpflichtet, die andere Partei innerhalb von 1 (ob erklärt oder nicht)einem) Tag schriftlich zu informieren. Die Parteien vereinbaren, bewaffnete Konfliktedie Möglichkeit der Fortsetzung des Verkaufsvertrags nach der Aufhebung der Gründe der Nichterfüllung wegen höherer Gewalt zu prüfen. Die Bestellung wird gelöscht, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien wenn BACHL diese infolge der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren erfüllen kann und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die Erfüllung nach der Beseitigung der höheren Gewalt nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdmehr im Interesse des Auftraggebers steht.

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Sources: General Terms and Conditions for the Sale of Insulation Materials

Höhere Gewalt. Keine 8.1 Unter „höherer Gewalt“ ist das Eintreten eines Ereignisses oder Umstandes zu verstehen, der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung eine Partei („betroffene Partei“) daran hindert, eine oder Nichterfüllung mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem betreffenden Vertrag, einschließlich dieser LZB, zu erfüllen, wenn dies durch einen außergewöhnlichenund soweit die betroffene Partei nachweist, unvorhergesehenen dass (i) dieses Leis- tungshindernis außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegt, und übergeordneten Umstand verursacht wird, der (ii) dieses Leistungs- hindernis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Abschlusses des betreffenden Vertrages vernünftiger- weise nicht in Betracht gezogen wurde vorhersehbar war und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit (iii) die Auswirkungen dieses Leistungshindernisses von der betroffenen Partei eingetreten vernünftigerweise nicht hätten vermieden oder überwunden werden können (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Terror, Sabotage, Epidemien, staatli- che Maßnahmen, Embargos, Sanktionen, Streiks und Aussperrungen, Betriebsunter- brechungen). Zur Klarstellung: Das Vorliegen eines Ereignisses höherer Gewalt ist nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass dieses unmittelbar einen Vorlieferanten von uns betrifft. 8.2 Im Ausmaß und für die Dauer höherer Gewalt ist die betroffene Partei von ihren Verpflichtungen und von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit Lieferungen (z.B. wegen verspäteter Erfüllung) ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses der hö- heren Gewalt befreit, wobei die nicht betroffene Partei hiervon zu unterrichten ist. Wir behalten uns in diesem Fall insbesondere vor, einschließlichbei Warenlieferungen Mengen zu kür- zen, aber wenn aufgrund höherer Gewalt ein Produktionsausfall vorliegt oder wir selbst nicht beschränkt (rechtzeitig) beliefert werden. Bei Vorliegen eines Ereignisses höherer Gewalt im Zusammenhang mit unseren Lieferungen bleiben die Lieferbedingungen gemäß Zif- fer 5 unverändert bestehen, eine Pflicht zur Organisation zusätzlicher Transporte oder schnellerer Transportmittel auf ein Ereignis, das in eine unsere Kosten besteht nicht. Dies gilt auch für den Fall des Versendungskaufs oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende sonstiger von Ziffer 5 abweichender Regelungen zum Er- füllungsort. 8.3 Wenn die Kriterien Dauer der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu gebendazu führt, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten einer Partei das entzogen wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt , was sie nach dem betreffenden Vertrag berechtigterweise als Leistung erwarten durfte, oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Auswirkungen höherer Gewalt länger als 120 Tage überschreitetununterbro- chen andauern, kann hat jede Partei das Recht, von dem betreffenden Vertrag durch schrift- liche Mitteilung an die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an mit schuldbefreiender Wirkung zurückzutreten. 8.4 Zur Klarstellung: Die Regelungen in dieser Ziffer 8 führen nicht zu irgendeiner Form einer Erweiterung der Haftungsgründe nach Ziffer 7, insbesondere nicht zu einer ver- schuldensunabhängigen Haftung, noch hindern sie die nicht erfüllende betroffene Partei kündigendaran, bevor die Leistung wieder aufgenommen wirdsich auf andere anwendbare Rechtsinstrumente oder Einreden im Zusammenhang mit Leistungsstörungen zu berufen (z.B. Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Störung der Ge- schäftsgrundlage).

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Sources: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen