Hintergrund Musterklauseln

Hintergrund. (A) Dieser Vertrag ist Bestandteil der AGB des Datenverarbeiters, die wiederum Teil eines Dienstleistungsvertrags zwischen dem Datenverarbeiter und dem Verantwortlichen sind („der Dienstleistungsvertrag”). Im Rahmen des Dienstleistungsvertrags verarbeitet der Datenverarbeiter Personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen, um die im Dienstleistungsvertrag vereinbarten Leistungen zu erbringen.
Hintergrund. 1.1. SPENDIT und der Vertragspartner haben bereits einen Rahmenvertrag über die Nutzung eines durch SPENDIT eingerichteten Portals (das „SPENDIT Portal“) und über die für die Nutzung von SPENDIT Produkten gemeinsamen Regelungen abgeschlossen (der „SPENDIT Portal Rahmenvertrag“).
Hintergrund. 1. Der Datenverantwortliche und der Datenverarbeiter haben einen obenerwähnten Handelsvertrag („Vereinbarung“) abgeschlossen, nach dem der Datenverarbeiter bestimmte Dienstleistungen für den Datenverantwortlichen erbringt. Im Rahmen und zum Zwecke der Erbringung der in der Vereinbarung definierten Dienstleistungen verarbeitet der Datenverarbeiter neben anderen Daten auch potenziell personenbezogene Daten im Auftrag des Datenverantwortlichen.
Hintergrund. Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vom 3. November 2011 legt verbindliche Normen zur Lizenzierung des fliegenden Personals fest. Die rechtliche Grundlage für die Anrechenbarkeit von Kenntnissen, Erfahrungen und Fä- higkeiten aus der militärischen Luftfahrt ergibt sich aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. Nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 beantragen die Inhaber mi- litärischer Flugbesatzungslizenzen die Erteilung von Teil-FCL-Lizenzen bei dem Mitglied- staat, in dem sie ihren Militärdienst geleistet haben. Die im Militärdienst erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten werden ge- mäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 für die Zwecke der ein- schlägigen Anforderungen des Anhangs I im Einklang mit den Festlegungen eines von dem Mitgliedstaat in Konsultation mit der Agentur erstellten Anrechnungsberichts ange- rechnet.
Hintergrund. 2.1. Zweck und Anwendungsbereich Dieses Dokument („DPA“) ist in der Vereinbarung enthalten und fester Bestandteil eines schriftlichen Vertrags (gültig auch in elektronischer Form) zwischen SAP und dem Auftraggeber. Diese Datenverarbeitungsvereinbarung („DPA“) gilt für die vom Auftraggeber sowie allen Verantwortlichen bereitgestellten Personenbezogenen Daten, die in Verbindung mit der Erbringung der SAP Services gemäß der zugrunde liegenden Vereinbarung („SAP Service(s)“) stehen, der die vorliegende DPA beigefügt ist und die u. a. Folgendes regelt:
Hintergrund. In den vergangenen Jah- ren wurde der überwiegende Teil der Hamburger Schulen in Ganztagsschulen umgewandelt, also in Schulen mit benotetem Unterricht auch am Nachmittag und zusätzlichen pädagogischen Angeboten. Bei der Ausgestal- tung des Ganztages war nicht selten das Konkurrenzprinzip handlungsleitend. Die Stadtteil- schule steht in Konkurrenz zum benachbarten Gymnasium und zur Stadtteilschule im vermeint- lich besseren Nachbarviertel. Die Grundschule wird zur GTS- Ganztagsschule, denn die GBS- Schule gibt’s um die Ecke schon, und wer zweimal nicht dreizügig 14 hlz – Zeitschrift der GEW Hamburg 1-2/ 2017 ist, fliegt aus dem Spiel. Viele Schulleitungen hatten bei der Planung ihres Ganztagskon- zepts durchaus die Interessen der Beschäftigten im Blick, aber beileibe nicht alle. Das ist auch kein Wunder. Ein Ganztag, der den Eltern gefällt, ist unter den gegebenen Umständen anders als einer, bei dem das Wohl der Kolleginnen und Kollegen im Vordergrund steht. Stichworte hierfür sind Primat des Eltern- wahlrechts und Inklusion nur an Stadtteilschulen bei unzurei- chender Ressource. Die Arbeitstage wurden län- ger durch die notwendigerweise nun einzuplanende Mittagspau- se, die in den späten Nachmittag verschobenen Konferenzen, an vielen Schulen aber auch durch unnötige Vermehrung der Lü- ckenstunden (auch Frei- oder Springstunden genannt) auf bis zu unerträgliche zehn pro Wo- che. Unnötig ist diese Vermeh- rung nachweislich deshalb, weil es Schulen mit verantwortungs- vollen Stundenplanerinnen und Stundenplanern gibt, denen es gelang, die Zahl der Lückenstun- den nicht zu erhöhen. Weitere Folge war, dass einige Schulleitungen sich bei der Fak- torisierung der unterrichtlichen Ganztagsangebote (nicht zu ver- wechseln mit benotetem Nach- mittagsunterricht nach Stunden- tafel!) über die Lehrerarbeits- zeitverordnung hinwegsetzten. Das heißt, der Schule werden für den Einsatz der Lehrkräfte im Ganztag zwar seit jeher Stun- den mit dem Ganztagsfaktor 1,3 zugewiesen, die Schulleitungen geben diesen Faktor aber nicht an die Kolleginnen und Kolle- gen weiter, sondern faktorisieren freihändig mit 1,0, 0,8 oder sogar mit 0,75 WAZ. Da wird selbst der Gang von der Klasse zum Lehrerzimmer auf wundersame Weise zu unbezahlter Freizeit, die Schule hat freie Ressour- cen geschaffen für zusätzliche Nachmittagskurse und bekommt so einen exzellenten Ruf in der örtlichen Elternschaft, dem mit diversen Schulpreisen höhere Weihen verliehen werden. Auf dem Rücken der Lehrerinnen und...
Hintergrund. (A) Im Rahmen der Durchführung der Vereinbarung können personenbezogene Daten von dem Verarbeiter im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet werden. Die Parteien möchten dies durch die Datenverarbeitungsvereinbarung in diesem Anhang 1 (die „DVV“) näher regeln.
Hintergrund. Die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) bietet politischen Entscheidungsträgern unabhängige, faktengestützte Beratung an, um die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte in der gesamten EU und für alle sicherzustellen. Zu diesem Zweck sammelt und analysiert die Agentur Informationen und Daten zu einer Reihe von Grundrechtsfragen, stellt den EU-Organen und den Regierungen der EU-Mitgliedstaaten Unterstützung und Fachwissen zur Verfügung, schärfet das Bewusstsein für die Rechte, kommuniziert ihre Erkenntnisse und stärkt die Zusammenarbeit und die Beziehungen zwischen den Grundrechteakteuren. Das Referat Unternehmensdienstleistungen ist dafür verantwortlich, die operative Arbeit der Agentur zu unterstützen und ihre Fähigkeit, als bewährtes Verfahren, wissensbasierte, schlanke und serviceorientierte öffentliche Stelle zu funktionieren, zu verbessern. Sie setzt sich aus folgenden Geschäftsbereichen zusammen: Planung, Überwachung und Bewertung, Finanzen und Vertragswesen, Digitale Dienstleistungen und Einrichtungen, Rechtsdienstleistungen, Personal und Qualitätsmanagement.
Hintergrund. Der Zweck dieser Bestimmungen besteht darin, sicherzustellen, dass angemessene Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen Berater im Auftrag von LifeVantage vorhanden sind und befolgt werden, und die rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten.
Hintergrund. Die Vertragsparteien möchten im Rahmen der vorliegenden Beschaffung in Geschäftsbeziehungen treten. Im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung werden dem jeweiligen Informationsnehmer voraussichtlich vertrauliche Informationen vom jeweiligen Informationsgeber zur Verfügung gestellt oder der Informationsnehmer wird von vertraulichen Informationen Kenntnis erhalten. Diese vertraulichen Informationen haben für die Informationsgeber einen erheblichen materiellen und immateriellen Wert, der schutzbedürftig ist. Der Informationsnehmer erkennt dies an und ist sich bewusst, dass bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung erheblicher Schaden für den Informationsgeber entstehen kann. Der Informationsnehmer verpflichtet sich daher, diese vertraulichen Informationen nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwenden: Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind. Dies sind insbesondere ohne hierauf beschränkt zu sein, die dem Informationsnehmer im Rahmen dieser Beschaffung zugänglich gemachten Unterlagen, alle nichttechnischen und technischen Informationen einschließlich Patente, Geschäftsgeheimnisse, Prozessbeschreibungen, Spezifikationen, Sicherheitsrichtlinien, Statistiken, Zeichnungen, Entwicklungen, Know-how, Apparaturen, Algorithmen, Computerprogramme, Batch-Skripte, Customizing-Einstellungen sowie Informationen finanzielle Informationen, Herstellungs- und Prozessmethoden, Marketing- und Vertriebsinformationen, Verfahrensbeschreibungen, Kundenlisten und Geschäftsprognosen. Als vertrauliche Information gilt auch die Tatsache, dass der Informationsgeber und mit dem Informationsnehmer Gespräche führt und in Kontakt steht. Diese Vereinbarung gilt für alle Medienformen, schriftlicher, mündlicher oder elektronisch aufgezeichneter Form sowie für unkörperliche Informationen, insbesondere das gesprochene Wort und Visualisierungen.