Hintergrund Musterklauseln

Hintergrund. 1. Der Datenverantwortliche und der Datenverarbeiter haben einen obenerwähnten Handelsvertrag („Vereinbarung“) abgeschlossen, nach dem der Datenverarbeiter bestimmte Dienstleistungen für den Datenverantwortlichen erbringt. Im Rahmen und zum Zwecke der Erbringung der in der Vereinbarung definierten Dienstleistungen verarbeitet der Datenverarbeiter neben anderen Daten auch potenziell personenbezogene Daten im Auftrag des Datenverantwortlichen. 2. Der Datenverantwortliche und der Datenverarbeiter haben diese DPA abgeschlossen, um die Anforderung einer schriftlichen Vereinbarung zwischen einem Datenverantwortlichen und einem Datenverarbeiter von personenbezogenen Daten gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen zu erfüllen. Zusätzlich zu dem, was in der Vereinbarung festgelegt ist, gilt Folgendes für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Datenverarbeiter im Namen des Datenverantwortlichen. Die betroffenen Personen, die Datenkategorien sowie Umfang, Art und Zweck der Datenverarbeitung werden durch die Vereinbarung, Anlage 1 zu dieser DPA und die Anweisungen des Datenverantwortlichen festgelegt.
Hintergrund. Dieser Vertrag ist Bestandteil der AGB des Datenverarbeiters, die wiederum Teil eines Dienstleistungsvertrags zwischen dem Datenverarbeiter und dem Verantwortlichen sind („der Dienstleistungsvertrag”). Im Rahmen des Dienstleistungsvertrags verarbeitet der Datenverarbeiter Personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen, um die im Dienstleistungsvertrag vereinbarten Leistungen zu erbringen.
Hintergrund. 1.1. SPENDIT und der Vertragspartner haben bereits einen Rahmenvertrag über die Nutzung eines durch SPENDIT eingerichteten Portals (das „SPENDIT Portal“) und über die für die Nutzung von SPENDIT Produkten gemeinsamen Regelungen abgeschlossen (der „SPENDIT Portal Rahmenvertrag“). 1.2. Neben den Regelungen des SPENDIT Portal Rahmenvertrages ergänzen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („SpenditCard AGB“) die zwischen Spendit und dem Vertragspartner im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich der konkreten Produktdetails über die Anbindung des Vertragspartners als Kunden (der „Kunde“) an das Produktsystem SpenditCard („SpenditCard- System“) sowie die damit in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten von SPENDIT und dem Kunden („SpenditCard Vertrag“). 1.3. Das SpenditCard-System bietet dem Kunden die Möglichkeit, Dritten (insbesondere Mitarbeitern) Zuwendungen zukommen zu lassen. Das SpenditCard-System basiert auf einem Angebot der Solarisbank AG („Solarisbank“) zur Ausgabe und Nutzung von E-Geld im Sinne des ZAG („E- Geld“) sowie von Prepaid-Zahlungskarten als E-Geld-Karten (die „SpenditCards“) auf Grundlage eines zwischen dem Kunden und der Solarisbank separat zu schließenden E-Geld- Ausgabevertrags (der „E-Geld-Ausgabevertrag“). Die Solarisbank ist ein in Deutschland zugelassenes CRR- Kreditinstitut im Sinne von § 1 Abs. 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) und ein E-Geld-Emittent im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG). Die Tätigkeit der Solarisbank sowie die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen werden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht. Weitergehende Informationen zur Solarisbank sind unter ▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ abrufbar. 1.4. SPENDIT bietet dem Kunden die Möglichkeit, über das SPENDIT Portal einen entsprechenden E-Geld-Ausgabevertrag mit der Solarisbank zu schließen. Zudem ermöglicht SPENDIT dem Kunden durch aktuelle Webtechnologie die Verwaltung der SpenditCards. 1.5. Soweit SPENDIT nach Maßgabe dieser SpenditCard AGB, des SpenditCard-Vertrages oder im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung des E-Geld- Ausgabevertrages zur Übermittlung von Erklärungen und Informationen zwischen dem Kunden und der Solarisbank eingebunden ist, wird SPENDIT ausschließlich als Erklärungs- bzw. Empfangsbote der Solarisbank tätig. SPENDIT selbst ist weder Vertragspartner des E-Geld-Ausgabevertrags noch erbringt SPENDIT selbst die E-Geld-Ausgabe, die E-Geld- Rücknahm...
Hintergrund. Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vom 3. November 2011 legt verbindliche Normen zur Lizenzierung des fliegenden Personals fest. Die rechtliche Grundlage für die Anrechenbarkeit von Kenntnissen, Erfahrungen und Fä- higkeiten aus der militärischen Luftfahrt ergibt sich aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. Nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 beantragen die Inhaber mi- litärischer Flugbesatzungslizenzen die Erteilung von Teil-FCL-Lizenzen bei dem Mitglied- staat, in dem sie ihren Militärdienst geleistet haben. Die im Militärdienst erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten werden ge- mäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 für die Zwecke der ein- schlägigen Anforderungen des Anhangs I im Einklang mit den Festlegungen eines von dem Mitgliedstaat in Konsultation mit der Agentur erstellten Anrechnungsberichts ange- rechnet.
Hintergrund. Im Rahmen der Durchführung der Vereinbarung können personenbezogene Daten von dem Verarbeiter im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet werden. Die Parteien möchten dies durch die Datenverarbeitungsvereinbarung in diesem Anhang 1 (die „DVV“) näher regeln.
Hintergrund. Der Tourismus Oberbayern München e.V. ist die regionale touristische Dachorganisation der angeschlos- senen Tourismusdestinationen und -partner im Regierungsbezirk Oberbayern. Zu den Kernleistungsfel- dern gehört die politische Interessensvertretung für den Tourismusstandort, die Qualitätsentwicklung und das gebündelte Marketing für alle Mitglieder. Die digitalen Medien spielen in der B2C- als auch in der B2B- Kommunikation eine wichtige Rolle. Die nachfolgend ausgeschriebene Gestaltung eines Gästewebs und Übernahme eines bestehenden Part- nerwebs umfasst beide Bereiche. Mit der Umgestaltung sollen die Aufgaben und Funktionen des Oberbayern Tourismus innerhalb der digitalen Medien Rechnung getragen werden. Die wesentlichen Eckpfeiler hierzu wurden in einer Digitalen Strategie erarbeitet und dokumentiert. Während der Oberbayern Tourismus im B2C Bereich eine stark inspirative Funktion im Entscheidungs- prozess des Users und potenziellen Gastes einnimmt, erhält das Partnerweb die Kernfunktion des digi- talen Wissensmanagements und Netzwerkplattform für den TOM e.V. und seine Unternehmenspartner. Um beiden Kernfunktionen optimal entsprechen zu können, sind die Vorgaben der Digitalstrategie über entsprechende Tools optimal und in enger Abstimmung mit der Geschäftsstelle des TOM e.V. zu entwi- ckeln und zu implementieren. Nach Fertigstellung und Onlinegang unterstützt das Bieter-/Vertragsunternehmen den TOM e.V. weiter bei der Betreuung und Fortentwicklung beider Säulen, bzw. fungiert auch als Impulsgeber für innovative und nutzenstiftende digitale Lösungen im Umfeld des Webauftritts.
Hintergrund. 1.1 Zweck und Anwendung. Dieses Dokument ("DPA") wird in die Vereinbarung einbezogen und ist Teil eines schriftlichen (auch in elektronischer Form geschlossenen) Vertrags zwischen SAP und dem Auftraggeber. Dieses DPA gilt für Personen- bezogene Daten, die vom Auftraggeber und den Verantwortlichen im Zusammenhang mit der Erbringung von SAP Diensten zugänglich gemacht werden. Die SAP Dienste („SAP Dienste“) werden in der jeweiligen Vereinbarung, die auf dieses DPA verweist bestimmt; hierbei kann sich um folgende Leistungen handeln: (a) Pflege (auch: Support), wie im Software- und Pflegevertrag festgelegt; und/oder (b) Professional Services, wie im Vertrag zwischen Auftraggeber und SAP beschrieben („Service Vertrag“).
Hintergrund. 7. Die Beklagte vertreibt ihre Produkte seit vielen Jahren in ganz Europa durch jeweils ei- nen Vertriebspartner pro Land, so auch in Frankreich durch die Klägerin. 8. Die Beklagte bietet unter anderem den Smart Meter E 570 (der "E 570") mit G3-PLC- Kommunikationstechnik an. Der E 570 mit G3-PLC-Kommunikationstechnik wurde von der IDIS Industry Association zertifiziert. Die Beklagte ist einer der ersten Anbieter in Europa mit IDIS Zertifikat für G3-PLC Smart Metering Technology. Der E 570 ist für Haushalts- und Gewerbekunden mit hohem Stromverbrauch für den Einsatz in Mittel- und Niederspannung geeignet. Beilage: Factsheet E 570 K-1 9. Die Parteien stehen seit über 20 Jahren in einer Geschäftsbeziehung, deren Grundlage zuletzt der Technologielizenz- und Distributionsvertrag vom 22. Dezember 2012 (der "Vertrag"), wirksam ab 1. Januar 2013, mit folgendem Inhalt ist: a) Die Klägerin hat das exklusive Recht, den E 570 im Vertragsgebiet (Frankreich) zu produzieren und zu vertreiben; b) Die Klägerin hat das exklusive Recht, die Marke DanniTarg für den Vertrieb des E 570 im Vertragsgebiet zu verwenden; c) Die Klägerin hat die Pflicht, eine bestimmte jährliche Mindestmenge an Rohmateria- lien und Bestandteilen des E 570 bei der Beklagten zu beziehen, um diese in den von der Klägerin produzierten E 570 einzubauen und die Beklagte hat die Pflicht, die ent- sprechenden Materialien und Bestandteile an die Klägerin zu vorteilhaften Einkaufs- preisen zu liefern; d) Der Klägerin ist es verboten, Produkte herzustellen und vertreiben, die in direkter Konkurrenz zum E 570 stehen; e) Die Klägerin ist verpflichtet, den E 570 durch verschiedene Marketingaktivitäten zu bewerben; zudem muss der E 570 sowie die Marke DanniTarg auf der Webseite der Klägerin gut ersichtlich sein. Beilage: Technologielizenz-und Distributionsvertrag vom 22. Dezember 2012 K-2 10. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 10 Jahren und kann nur aus den im Vertrag genannten wichtigen Gründen (Art. 13.3.2) gekündigt werden.
Hintergrund. Den Bürgschaften und Garantien der Bürgschaftsbank liegen, durch die teilweise staatliche Rückverbürgung, Subventionen des Bundes und der Länder zugrunde. Sie sollen gewährt werden, um die Kreditfähigkeit mittelständischer Unternehmen zu erhöhen. Hierdurch bedingt ist die Einhaltung der europäischen Bestimmungen zum Beihilfenrecht von zentraler Bedeutung. Die wichtigste Grundlage für die Gewährung der staatlichen Mittel ist die De-minimis- Verordnung. Die Begriffe und einzelne Voraussetzungen werden nachstehend kurz definiert.
Hintergrund. Die Hannover Messe ist die international führende Industriemesse und beschäftigt sich seit 2011 intensiv mit dem Thema Industrie 4.0. Im Bereich Digital Ecosystems bietet sie eine her- vorragende Plattform zur Präsentation der Potentiale des Standort Baden-Württembergs und deren Wirtschaft sowie der Vernetzung von Unternehmen und Hochschulen mit interna- tionalen Geschäftspartnern. Die Allianz Industrie 4.0 Baden-Württemberg ist seit 2016 jährlich mit einem Gemeinschafts- stand auf der Messe vertreten und präsentiert erfolgreich Innovationen zur Digitalisierung von Produktionsprozessen aus Baden-Württemberg. Der Gemeinschaftsstand der Allianz Industrie 4.0 Baden-Württemberg verfolgt folgende Ziele: 1. Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Startups aus Baden-Württemberg die Bühne auf einer der weltweit wichtigsten Industrieleitmessen zu bieten 2. Trends und Entwicklungen aus Baden-Württemberg im Bereich der Digitalisierung und Industrie 4.0 zu präsentieren und 3. Baden-Württemberg als weltweit führenden, innovativen Standort in den unter 2. ge- nannten Bereichen zu positionieren.