Generell Musterklauseln

Generell. Die Schieber sind aus 1,50 mm, 2,00 mm und 2,50 mm verzinktem Blech Artikelnr. Artikelnr.
Generell. Die Vorschriften der §§ 9 Abs. 1, Abs. 2, 10 Abs. 1, Abs. 2 sowie 12 des E-Commerce-Gesetzes werden im Verhältnis zwischen den Börsemitgliedern einerseits und dem Börseunternehmen und EXAA andererseits abbedungen, um den Erfordernissen eines raschen und effektiven Börsehandels unter Unternehmern im Sinne des KSchG entsprechen zu können.
Generell. Diese Ergänzungsbestimmungen sind gültig bis zum 31. ▇▇▇▇ 2006. Wäh- rend dieser Laufzeit finden keine Verhandlungen statt, um materielle GAV- Bestimmungen zu ändern, zu ergänzen oder zu streichen.
Generell. (a) Der Kunde verpflichtet sich, insbesondere die folgenden Mitwir- kungspflichten zu erbringen: (i) Zurverfügungstellung aller notwendiger Informationen über seine Zielsetzung und organisatorischen Gegebenheiten, die für die Erbringung der Leistungen von ZÜHLKE notwendig sind; (ii) Benennung eines mit allen für die Abwicklung des Vertrages notwendigen Kompetenzen ausgestatteten Ansprechpart- ners; (iii) unverzügliche Meldung und Dokumentation der STÖRUNGEN über den in Ziffer 5.2.1 genannten Service Desk; (iv) ZÜHLKE bei der Analyse der Störungs- resp. Fehlerursache im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen; (v) Umsetzungen der von ZÜHLKE empfohlenen Umgehungslö- sung; (vi) Koordination der Leistungen der Lieferanten der im Einzel- vertrag genannten Fremdprodukte und der technischen Systemumgebung des Kunden (wie z.B. Abklärungen zur Kompatibilität dieser Produkte und Systeme zur SOFTWARE oder Beizug dieser Lieferanten für die Bestimmung der Ur- sache von STÖRUNGEN); und (vii) Lizenzierung der in der SOFTWARE integrierten Fremdpro- dukte gemäss Einzelvertrag. (b) Hält der Kunde die Mitwirkungspflichten ohne Verschulden von ZÜHLKE nicht ein, so verschieben sich die von der Erbringung die- ser Mitwirkungspflichten abhängigen Fristen automatisch um den Zeitraum, während dem die Mitwirkungspflichten nicht erbracht werden; zudem ist ZÜHLKE berechtigt, die durch die Nichteinhal- tung der Mitwirkungspflichten entstandenen Kosten geltend zu machen.
Generell. 19.1. Diese speziellen Bedingungen für Vertragsbeziehungen mit Inventarpartnern finden Anwendung auf alle Vertragsbeziehungen zu Inventareigner respektive Vermittler im Zusammenhang mit den von Adtrac angebotenen Dienstleistungen zur Platzierung von Werbung der Werbepartner auf Werbeträgern der Inventareigner. 19.2. Der Inventareigner bietet auf der Adtrac-Plattform einen zu definierenden, variablen Anteil der verfügbaren Werbezeit auf seinem Inventar (gemäss Anhang zum Vermarktungsauftrag) zum Kauf an. Änderungen am Inventar sind Adtrac schriftlich mitzuteilen. Adtrac macht diese Werbeflächen für Werbepartner auf dem Marktplatz sichtbar und ermöglicht die Buchung. Die Technologie von Adtrac stellt sicher, dass die Aufträge korrekt ins Content Management System (CMS) des Inventareigners übermittelt werden und die Ausspieldaten dem Werbepartner vorgelegt werden.
Generell. Sofern nichts anderes schriftlich zugesichert wurde, liefert Hubdrive Dienstleistungen immer nur als Dienstvertrag, nicht als Werkvertrag. Für Drittanbietersoftware werden die Vertragsbedingungen des Drittanbieters integraler Bestandteil des Vertrages.
Generell. Funktionsstörungen können aufgrund folgender Gründe auftreten: – Funktionsstörung des Systems – Funktionsstörung der Terminals (Hardware- und/oder Software-Terminal) – Funktionsstörung der Karten (Kartenbeschädigung) Keine Funktionsstörungen im Sinne dieser Ziffer sind insbesondere das zwi- schen dem Vertragspartner und Karteninhaber abgeschlossene Grundge- schäft (Bezug von Waren und/oder Dienstleistungen) sowie die Verwendung der Karten von unberechtigten Dritten. Der Vertragspartner muss vorab alle technischen und organisatorischen Massnahmen treffen, um Funktionsstörungen zu beheben. Jede Funktions- störung ist zudem umgehend der von SPS bezeichneten Stelle zu melden. Der Vertragspartner und SPS werden alle technischen und organisatorischen Massnahmen treffen, um Funktionsstörungen auf der jeweiligen eigenen Sei- te zu lösen. Die nachfolgenden Ausweichverfahren der Ziffern 9.2 und 9.3 gelten nicht für Debitkarten (V PAY, Maestro), für Visa Electron Karten, für UnionPay Kar- ten sowie für Dynamic Currency Conversion (DCC)-Vergütungen, bei welchen lediglich die elektronische Abrechnung möglich ist. Ein Ausweichverfahren für die vorgenannten Karten besteht nicht und der Vertragspartner kann bei Funktionsstörungen diese Karten nicht zur Zahlung von Bezügen akzeptieren.
Generell. Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Geheimhaltung von Informa- tionen und Daten des USB, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Diese Pflicht ist auch beauftragten Dritten zu aufer- legen. Im Zweifelsfall sind Informationen und Daten vertraulich zu be- handeln. Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsab- schluss und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. nach der Erfüllung der vereinbarten Leistung. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungspflichten. Die Datenschutzbestimmungen und die Sicherheitsbestimmungen des USB sind einzuhalten.
Generell. Die Geschäftsleitung der Wiener Börse AG hat mit Beschluss vom 23. Juni 2022 nachstehende Gebührenordnung der Wiener Börse AG erstellt. Diese tritt am 1. Juli 2022 in Kraft, ersetzt die mit Veröffentlichung der Wiener Börse AG Nr. 987 vom 27. April 2022 verlautbarte Gebührenordnung und ist gemäß § 23 Abs. 6 Börsegesetz 2018 idgF Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens Wiener Börse AG. Teil 1: Gebühren im Kassamarkt der Wiener Börse AG als Wertpapierbörse und als Betreiberin des Vienna MTF A. Administrative Gebühren im Kassamarkt § 1 Benutzungsgebühren Kassamarkt für die Mitglieder an der Wertpapierbörse Benutzungsgebühren für Mitglieder Aktien Anleihen Sonstige mindest höchst 1. Von Mitgliedern der Wiener Börse, die Wertpapiere aus dem Amtlichen Handel an der Wiener Börse und dem von der Wiener Börse AG betriebenen Vienna MTF handeln (Mitglieder), werden jährliche Benutzungsgebühren in oben genannter Höhe für das laufende Kalenderjahr im Vorhinein erhoben. 2. Von Mitgliedern der Wiener Börse, die Wertpapiere aus dem Amtlichen Handel an der Wiener Börse und dem von der Wiener Börse AG betriebenen Vienna MTF abwickeln (Clearing Mitglieder ohne Handelsteilnahme), werden keine jährlichen Benutzungsgebühren erhoben. 3. Die Basis zur Berechnung der Benutzungsgebühren von Mitgliedern für den Amtlichen Handel an der Wiener Börse und den von der Wiener Börse AG betriebenen Vienna MTF bilden die aufgeführten Basispunkte (bp), 1 bp entsprechen 1/10.000, der im zurückliegenden Kalenderjahr durch das Mitglied getätigten EUR Geldumsätze in Aktien, Anleihen oder sonstigen Wertpapieren an der Wiener Börse. 4. Für neu hinzukommende Mitglieder werden die Benutzungsgebühren für das erste Kalenderjahr am Anfang des folgenden Kalenderjahres rückwirkend verrechnet. Alle weiteren Benutzungsgebühren der neuen Mitglieder werden entsprechend § 1 Abs. 1-3 verrechnet. 5. Die Benutzungsgebühren werden getrennt nach Amtlichem Handel und dem von der Wiener Börse AG betriebenen Vienna MTF berechnet und saldiert, wobei die jeweils aufgeführten Mindest- bzw. Höchstgrenzen Anwendung finden. 6. Allfällige Leitungsentgelte, die beim Anschluss und dem Unterhalt der technischen Verbindungen vom Börsenmitglied zum System der Wiener Börse entstehen, werden dem Börsenmitglied weiter verrechnet. 1. Benutzungsgebühren für die Emittenten von Beteiligungspapieren Benutzungsgebühren für Emittenten Beteiligungspapiere mindestens höchstens a) Von Unternehmen, deren Beteiligungspap...
Generell. Die Schieber sind aus 1,50 mm, 2,00 mm und 2,50 mm verzinktem Blech (s) hergestellt. Die Schieberplatte gleitet in Dichtungen aus Polyether und PEHD, die optimale Dichte ergeben. Mit pneumatischem Betätigungsgerät Pneumatisch Schieber Durchmesser ø50 bis einschließlich ø160 mm ist mit 1 pneumatischem Zylinder montiert. Ab ø180 sind 2 pneuma- tischen Zylindern montiert. 1460001 1460005 1460007 1460010 1460035 1460045 1460060 1460085 1460110 1460135 1460140 1460160 1460185 1460210 1460235 1460260 1460275 1460285 1460310 1460335 1460360 1460385 1460410 1461001 1461005 1461007 1461010 1461035 1461045 1461060 1461085 1461110 1461135 1461140 1461160 1461185 1461210 1461235 1461260 1461275 1461285 1461310 1461335 1461360 1461385 1461410 1461505 1461515 1461525 1461535 1461545 1461555 1461565 1461575 1461585 1461595 1461600 1461605 1461615 1461625 1461635 1461645 1461655 1461665 1461675 1461685 1461695 1461705 1461715 50* 63* 76* 100 108* 120 125 150 152* 180 200 225 250 275 300 315 350 400 450 500 220 130 140 295 145 220 130 140 295 145 250 150 160 340 145 250 150 160 340 125 290 180 180 400 125 340 220 205 475 145 340 220 205 475 125 340 220 205 475 125 390 255 230 550 125 390 255 230 550 125 390 255 230 560 145 410 270 240 580 125 490 330 280 700 125 490 330 280 700 125 590 405 350 850 165 590 405 375 850 165 650 445 400 975 165 730 505 425 1055 165 ▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇ 1055 165 800 555 475 1160 165 900 630 525 1310 165 1035 705 625 1495 250 1135 780 675 1645 250 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 3,0 3,0 1,7 1,7 2,1 2,1 2,6 3,3 3,3 3,3 4,0 4,0 4,3 4,3 5,7 5,8 11,7 12,1 14,7 16,6 16,9 19,6 23,5 52,1 59,9 2,8 2,8 3,2 3,1 3,6 4,7 4,3 4,3 5,1 5,1 5,4 5,5 7,5 7,5 13,5 14,0 18,7 20,7 20,9 23,9 28,5 62,4 71,0 * Nur geliefert glatt. Die angegebene Bestellnummern sind für Schieber für Verbindung mit Spannring (f.b). Die Schieber sind auch für andere Verbindungsmethoden lieferbar. Siehe Seite 6 für Verbindungsmethoden. D Durchmesser: ø80 – ø500 mm C 130 mm 2,00 mm s1 0,90 mm