Garantie. 12.1 Der Verkäufer garantiert, dass die zu liefernden Sachen oder die zu erbringenden Dienstleistungen dem Vertrag entsprechen. Diese Garantie umfasst mindestens, dass: (i) die Sachen über die Eigenschaften verfügen, die zugesagt wurden; (ii) die Sachen neu und frei von Mängeln und Rechten Dritter sind; (iii) die Sachen oder Dienstleistungen für den Zweck geeignet sind, für den der Auftrag erteilt/die Bestellung aufgegeben wurde oder der Vertrag abgeschlossen wurde. (iv) die Dienstleistungen auf fachkundige Weise und ununterbrochen ausgeführt werden; (v) die Sachen oder Dienstleistungen die mit oder kraft Gesetz und/oder anwendbaren Regeln der Selbstregulierung und/oder von Syngenta gestellten Anforderungen, unter anderem auf dem Gebiet der Qualität, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Reklamation, sowohl im Ablieferland als auch im Bestimmungsland erfüllen; (vi) die Sachen mit einer Bezeichnung des Produzenten oder desjenigen, der die Sachen in den Handel bringt, versehen sind; (vii) die Sachen mit allen Daten und Anweisungen versehen sind, die zu einer richtigen und sicheren Nutzung notwendig sind, und (viii) die Sachen mit jeglicher von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sind, dies ungeachtet dessen, ob diese Dokumentation von Syngenta vor, während oder nach dem Abschluss des Vertrages erbeten wurde. 12.2 Der Verkäufer ist damit bekannt, dass Syngenta Produkte, wie zum Beispiel Lebensmittel, mit hoher Qualität auf den Markt bringt. Sofern der Verkäufer Sachen liefert oder Dienstleistungen erbringt, die mit solchen Produkten im Zusammenhang stehen, garantiert der Verkäufer, dass diese die höchsten Qualitätsmaßstäbe erfüllen. 12.3 Wenn die gelieferten Sachen - ungeachtet der Ergebnisse der vorherigen Prüfungen - nicht den Bestimmungen in Absatz 1 des Artikels 12 entsprechen, wird der Verkäufer die Sachen zu seinen Lasten und nach ▇▇▇▇ von Syngenta auf deren erste Bitte hin reparieren, ersetzen oder das Fehlende ergänzen, wenn nicht Syngenta der Auflösung des Vertrages gemäß den Bestimmungen in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt und das eine oder andere unbeschadet der anderen Rechte von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses (wie zum Beispiel das Recht auf Schadenersatz). Alle im Zusammenhang hiermit aufzuwendenden Kosten (inklusive Reparatur und Demontage) gehen zulasten des Verkäufers. 12.4 In Eilfällen und in Fällen, in denen in Rücksprache mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden muss, dass dieser in der Erfüllung seiner Garantieverpflichtung versagen wird, hat Syngenta das Recht, die Reparatur oder den Ersatz zulasten des Verkäufers selbst auszuführen oder von Dritten ausführen zu lassen. Dies entlässt den Verkäufer nicht aus dem Vertrag. 12.5 Wenn nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, gilt eine Garantiefrist von mindestens fünf Jahren, nachdem die Sachen geliefert wurden oder die Dienstleistungen ausgeführt wurden. 12.6 Eine vereinbarte Garantiefrist beginnt nach der Akzeptanz der ausgeführten Reparatur, des durchgeführten Ersatzes oder der Ergänzung, auf die die Garantiebestimmungen anwendbar sind, erneut zu laufen.
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen, General Terms and Conditions of Purchase
Garantie. 12.1 37.1. Der Verkäufer garantiertLIEFERANT haftet gegenüber dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN für etwaige Mängel der in Ausführung des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich im Rahmen der Garantie, die er gegenüber dem Hersteller der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmen.
37.2. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferort. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch ab, jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehen.
37.3. Die Wirksamkeit der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das Recht, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die Vertragsnummer, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angeben.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die zu liefernden Sachen Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassen.
37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen.
37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die zu erbringenden Dienstleistungen Störung dem Vertrag entsprechen. Diese Garantie umfasst mindestensLIEFERANTEN zuzuschreiben ist, dass:
(i) wird die Sachen über die Eigenschaften verfügen, die zugesagt wurden;
(ii) die Sachen neu und frei von Mängeln und Rechten Dritter sind;
(iii) die Sachen oder Dienstleistungen für den Zweck geeignet sind, für den der Auftrag erteilt/die Bestellung aufgegeben wurde Reparatur umgehend vorgenommen oder der Vertrag abgeschlossen wurdeAustausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant.
(iv) 37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Dienstleistungen auf fachkundige Weise und ununterbrochen ausgeführt werden;
(v) die Sachen oder Dienstleistungen die mit oder kraft Gesetz Beseitigung von Fehlern und/oder anwendbaren Regeln der Selbstregulierung Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder von Syngenta gestellten AnforderungenStörungen ab, unter anderem die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem Gebiet LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der Qualitätauf der Website verfügbaren und aktualisierten Preisliste.
37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, Gesundheitdass eine der Ursachen besteht, Sicherheit, Umwelt und Reklamation, sowohl für welche die Garantie im Ablieferland als auch im Bestimmungsland erfüllen;
(vi) Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Sachen mit einer Bezeichnung des Produzenten oder desjenigenKosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Sachen Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in den Handel bringt, versehen sind;
(vii) die Sachen mit allen Daten und Anweisungen versehen sind, die zu einer richtigen und sicheren Nutzung notwendig sind, und
(viii) die Sachen mit jeglicher von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sind, dies ungeachtet dessen, ob diese Dokumentation von Syngenta vor, während oder nach dem Abschluss des Vertrages erbeten wurdeRechnung.
12.2 Der Verkäufer ist damit bekannt, dass Syngenta Produkte, wie zum Beispiel Lebensmittel, mit hoher Qualität auf den Markt bringt37.10. Sofern der Verkäufer Sachen liefert oder Dienstleistungen erbringt, die mit solchen Produkten im Zusammenhang stehen, garantiert der Verkäufer, dass diese die höchsten Qualitätsmaßstäbe erfüllen.
12.3 Wenn die gelieferten Sachen - ungeachtet der Ergebnisse der vorherigen Prüfungen - nicht den Bestimmungen in Absatz 1 des Artikels 12 entsprechen, wird der Verkäufer die Sachen zu seinen Lasten und nach ▇▇▇▇ von Syngenta auf deren erste Bitte hin reparieren, ersetzen oder das Fehlende ergänzen, wenn nicht Syngenta der Auflösung des Vertrages gemäß den Bestimmungen in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt und das eine oder andere unbeschadet der anderen Rechte von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses (wie zum Beispiel das Recht auf Schadenersatz). Alle im Zusammenhang hiermit aufzuwendenden Kosten (inklusive Reparatur und Demontage) gehen zulasten des Verkäufers.
12.4 In Eilfällen und in Fällen, in denen in Rücksprache mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden muss, dass dieser in der Erfüllung seiner Garantieverpflichtung versagen wird, hat Syngenta das Recht, die Die Reparatur oder den Ersatz zulasten des Verkäufers selbst auszuführen oder von Dritten ausführen zu lassen. Dies entlässt den Verkäufer nicht aus dem Vertrag.
12.5 Wenn nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, gilt eine Garantiefrist von mindestens fünf Jahren, nachdem der Austausch der mangelhaften Güter stellt die Sachen geliefert wurden oder die Dienstleistungen ausgeführt wurden.
12.6 Eine vereinbarte Garantiefrist beginnt nach der Akzeptanz der ausgeführten Reparatur, des durchgeführten Ersatzes oder der Ergänzung, einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die die Garantiebestimmungen anwendbar sind, erneut zu laufenGarantieverpflichtungen dar.
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Sources: Standardvertrag Für Den Kauf Und Die Installation Einer Ladeinfrastruktur, Standardvertrag Für Den Kauf Und Die Installation Einer Ladeinfrastruktur, Standardvertrag Für Den Kauf Und Die Installation Einer Ladeinfrastruktur
Garantie. 12.1 9.1 Der Verkäufer garantiertgarantiert (vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen), dass bei Lieferung und für die zu liefernden Sachen oder Dauer von 12 Monaten ab Lieferung die zu erbringenden Dienstleistungen dem Vertrag entsprechen. Diese Garantie umfasst mindestens, dass:Ware
(i) die Sachen über die Eigenschaften verfügen, die zugesagt wurden9.1.1 in allen wesentlichen Belangen allen anwendbaren Zeichnungen und Spezifikationen entspricht;
(ii) die Sachen neu und 9.1.2 frei von Mängeln Fertigungs- und Rechten Dritter sindMaterialfehlern ist;
(iii) die Sachen oder Dienstleistungen 9.1.3 für den Zweck Zweck, für den die Ware vom Verkäufer verkauft wird, hinreichend geeignet sindist und
9.1.4 für einen bestimmten Zweck, für den der Auftrag erteilt/Käufer die Bestellung aufgegeben wurde oder Ware kauft, hinreichend geeignet ist, jedoch nur, wenn der Vertrag abgeschlossen wurdeKäufer den Verkäufer über diesen Zweck schriftlich in Kenntnis gesetzt und der Verkäufer schriftlich bestätigt hat, dass sich der Käufer vernünftigerweise auf die Sachkenntnis und das Urteilsvermögen des Verkäufers verlassen kann.
9.2 Der Verkäufer haftet nicht für eine Verletzung einer der in Klausel 9.1 genannten Garantien, außer
9.2.1 der Käufer zeigt dem Verkäufer den Mangel innerhalb von einundzwanzig (iv21) die Dienstleistungen auf fachkundige Weise und ununterbrochen ausgeführt werden;
(v) die Sachen Tagen, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder Dienstleistungen die mit oder kraft Gesetz und/oder anwendbaren Regeln der Selbstregulierung und/oder von Syngenta gestellten Anforderungen, unter anderem auf dem Gebiet der Qualität, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Reklamation, sowohl im Ablieferland als auch im Bestimmungsland erfüllen;
(vi) die Sachen mit einer Bezeichnung des Produzenten oder desjenigen, der die Sachen in den Handel bringt, versehen sind;
(vii) die Sachen mit allen Daten und Anweisungen versehen sind, die zu einer richtigen und sicheren Nutzung notwendig sindhätte entdecken müssen, und
9.2.2 der Verkäufer erhält hinreichend Gelegenheit, nachdem er die Anzeige erhalten hat, diese Waren zu inspizieren, und der Käufer (viiisofern er vom Verkäufer dazu aufgefordert wird) sendet solche Waren auf Kosten des Käufers an den Geschäftssitz des Verkäufers zurück, damit die Inspektion dort stattfinden kann.
9.3 Der Verkäufer haftet nicht für eine Verletzung einer der in Klausel 9.1 genannten Garantien, sofern
9.3.1 der Käufer die Verwendung solcher Waren nach der Mängelanzeige fortsetzt oder
9.3.2 der Mangel entstanden ist, weil der Käufer die vom Verkäufer bereitgestellten mündlichen oder schriftlichen Anweisungen in Bezug auf die Lagerung, Installation, Inbetriebnahme, Verwendung und Wartung der Ware oder (wenn diese nicht vorhanden sind) die Sachen mit jeglicher von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sindguten Handelspraktiken nicht befolgt hat, dies ungeachtet dessen, ob diese Dokumentation von Syngenta vor, während oder
9.3.3 der Käufer eine solche Ware ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Verkäufers ändert oder nach dem Abschluss des Vertrages erbeten wurderepariert.
12.2 Der Verkäufer 9.4 Vorbehaltlich der Klauseln 9.2 und 9.3 ist damit bekannt, dass Syngenta Produkte, wie zum Beispiel Lebensmittel, mit hoher Qualität auf den Markt bringt. Sofern der Verkäufer Sachen liefert oder Dienstleistungen erbringt, die mit solchen Produkten im Zusammenhang stehen, garantiert der Verkäufer, dass diese die höchsten Qualitätsmaßstäbe erfüllen.
12.3 Wenn die gelieferten Sachen - ungeachtet der Ergebnisse der vorherigen Prüfungen - sofern Waren nicht den Bestimmungen Garantien in Absatz 1 des Artikels 12 Klausel 9.1 entsprechen, wird der Verkäufer die Sachen zu seinen Lasten und nach seiner ▇▇▇▇ von Syngenta auf deren erste Bitte hin reparierenberechtigt, solche Waren (oder den mangelhaften Teil) zu reparieren oder zu ersetzen oder das Fehlende ergänzen, wenn nicht Syngenta der Auflösung des Vertrages gemäß den Bestimmungen in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt und das eine oder andere unbeschadet der anderen Rechte von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses (wie Preis solcher Waren anteilig zum Beispiel das Recht auf Schadenersatz). Alle im Zusammenhang hiermit aufzuwendenden Vertrag vorgesehenen Satz zu erstatten, vorausgesetzt, der Käufer gibt die Waren oder den mangelhaften Teil solcher Waren auf seine Kosten (inklusive Reparatur und Demontagesofern der Verkäufer dies verlangt) gehen zulasten des Verkäufersan den Verkäufer zurück.
12.4 In Eilfällen und 9.5 Sofern der Verkäufer Klausel 9.4 erfüllt, haftet er nicht weiter für eine Verletzung einer der Garantien in Fällen, Klausel 9.1 in denen in Rücksprache mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden muss, dass dieser in der Erfüllung seiner Garantieverpflichtung versagen wird, hat Syngenta das Recht, die Reparatur oder den Ersatz zulasten des Verkäufers selbst auszuführen oder von Dritten ausführen zu lassen. Dies entlässt den Verkäufer nicht aus dem VertragBezug auf solche Waren.
12.5 Wenn nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, gilt eine Garantiefrist von mindestens fünf Jahren, nachdem die Sachen geliefert wurden oder die Dienstleistungen ausgeführt wurden.
12.6 Eine vereinbarte Garantiefrist beginnt nach der Akzeptanz der ausgeführten Reparatur, des durchgeführten Ersatzes oder der Ergänzung, auf die die Garantiebestimmungen anwendbar sind, erneut zu laufen.
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Sources: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen
Garantie. 12.1 Der Verkäufer garantiert1.P&M Furniture leistet für die gelieferte Ware Gewähr für die Dauer von einem Jahr ab Lieferdatum. Für von P&M Furniture gelieferte Elektrogeräte und Beleuchtungen beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate. Bei begründeten und fristgerechten Mängelrügen wird P&M Furniture unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden Gewähr durch Verbesserung, dass die zu liefernden Sachen Gewährung eines Preisnachlasses oder Ersatzlieferung (Umtausch) vornehmen oder die zu erbringenden Dienstleistungen dem Vertrag entsprechenWare gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen. Diese Garantie umfasst mindestens, dass:
(i) die Sachen über die Eigenschaften verfügen, die zugesagt wurden;
(ii) die Sachen neu und frei von Mängeln und Rechten Dritter sind;
(iii) die Sachen oder Dienstleistungen für den Zweck geeignet sind, für den der Auftrag erteilt/die Bestellung aufgegeben wurde oder der Vertrag abgeschlossen wurde.
(iv) die Dienstleistungen auf fachkundige Weise und ununterbrochen ausgeführt werden;
(v) die Sachen oder Dienstleistungen die mit oder kraft Gesetz und/oder anwendbaren Regeln der Selbstregulierung und/oder von Syngenta gestellten Anforderungen, unter anderem auf dem Gebiet der Qualität, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Reklamation, sowohl im Ablieferland als auch im Bestimmungsland erfüllen;
(vi) die Sachen mit einer Bezeichnung des Produzenten oder desjenigen, der die Sachen in den Handel bringt, versehen sind;
(vii) die Sachen mit allen Daten und Anweisungen versehen sind, die zu einer richtigen und sicheren Nutzung notwendig sind, und
(viii) die Sachen mit jeglicher von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sind, dies ungeachtet dessen, ob diese Dokumentation von Syngenta vor, während oder nach dem Abschluss des Vertrages erbeten wurde.
12.2 Der Verkäufer ist damit bekannt, dass Syngenta Produkte, wie zum Beispiel Lebensmittel, mit hoher Qualität auf den Markt bringt. Sofern der Verkäufer Sachen liefert oder Dienstleistungen erbringt, die mit solchen Produkten im Zusammenhang stehen, garantiert der Verkäufer, dass diese die höchsten Qualitätsmaßstäbe erfüllen.
12.3 Wenn die gelieferten Sachen - ungeachtet der Ergebnisse der vorherigen Prüfungen - nicht den Bestimmungen in Absatz 1 des Artikels 12 entsprechen, wird der Verkäufer die Sachen zu seinen Lasten und nach Die ▇▇▇▇ des jeweiligen Gewährleistungsbehelfes bleibt P&M Furniture vorbehalten. Kommt P&M Furniture ihrer Gewährleistungsverpflichtung nicht in angemessener Frist nach, ist der Kunde berechtigt eine angemessene Preisminderung vorzunehmen bzw. vom Vertrag zurückzutreten. Tätigkeiten, die P&M Furniture aufgrund ungerechtfertigter Mängelrügen entwickelt, gelten als Auftrag, dessen Leistung der Kunde zu bezahlen hat. Von der Gewährleistung sind insbesondere ausgeschlossen: -vom Kunde beigestellte Waren; -für Schäden, die aus Mängel im Bestand (z.B. schadhaftes Mauerwerk, Baufeugte, Baumängel etc.) ergeben; -die Verträglichkeit der von Syngenta auf deren erste Bitte hin reparierenP&M Furniture verwendeten Materialien mit anderen Teilen und Eigenschaften des einzurichtenden Raumes, ersetzen oder das Fehlende ergänzenwie z.B. fremde Einrichtungsgegenstände, Lichtfarben, Heizung und dergleichen; -Verformung und Rissbildung verwendeter Massivhölzer; -die Funktion des Liefergegenstandes und die Tauglichkeit des hierbei verwendeten Materials, wenn die Konstruktion von Kunden oder seinem Bevollmächtigten (z.B. Architekt) erstellt worden ist; -geringfügige Abweichungen der Farbtöne und Oberflächen- bzw. Furnierstruktur der einzelnen Liefergegenstände; 2.Die Gegenpartei kann kein Recht auf Garantie geltend machen, wenn sie ihren Verpflichtungen gegenüber P & M Furniture nicht Syngenta nachgekommen ist. Die Garantie verfällt, wenn die Mängel auf Fehler und/oder Versäumnisse der Auflösung Gegenpartei oder eines von der Gegenpartei eingeschalteten Dritten zurückzuführen sind, ohne dass diese von P & M Furniture für die Ausführung des Vertrages gemäß den Bestimmungen in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt und das eine angestellt oder andere unbeschadet der anderen Rechte von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses (wie zum Beispiel das Recht auf Schadenersatz)aufgeboten wurden. Alle im Zusammenhang hiermit aufzuwendenden Kosten (inklusive Reparatur und Demontage) gehen zulasten des Verkäufers.
12.4 In Eilfällen und in Fällen, in denen in Rücksprache mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden muss, dass dieser in der Erfüllung seiner Garantieverpflichtung versagen wird, hat Syngenta das Recht3.Die Garantie gilt nicht für ▇▇▇▇▇▇, die Reparatur eine Folge von normalem Verschleiß, unzureichender Wartung, unsachverständigem Gebrauch, Mangel an der nötigen Sorgfalt oder den Ersatz zulasten des Verkäufers selbst auszuführen von Mängeln sind, die auf vorgenommene Veränderungen von der Gegenpartei oder von Dritten ausführen zu lassenzurückzuführen sind. Dies entlässt den Verkäufer nicht aus dem Vertrag.
12.5 Wenn nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, gilt eine Garantiefrist von mindestens fünf Jahren, nachdem die Sachen geliefert wurden oder die Dienstleistungen ausgeführt wurden.
12.6 Eine vereinbarte Garantiefrist beginnt nach der Akzeptanz der ausgeführten Reparatur, des durchgeführten Ersatzes oder der Ergänzung, 4.Um sich auf die Garantie berufen zu können, muss die Garantiebestimmungen anwendbar sindGegenpartei P & M Furniture unverzüglich und schriftlich über die festgestellten Mängel informieren und jede Unterstützung geben, erneut um es P & M Furniture zu laufenermöglichen, die Mängel innerhalb eines angemessenen Termins zu ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇.▇▇ Fall einer Garantie-verpflichtung werden die Mängel von P & M Furniture kostenlos behoben. Wenn die Beseitigung der Mängel berechtigterweise nicht möglich ist oder als nicht möglich erachtet wird, und die Mängel die Verwendbarkeit von den abgelieferten Artikeln für die Gegenpartei somit beträchtlich einschränken, ist die Gegenpartei berechtigt, die Lösung des Vertrages ganz oder teilweise zu fordern, unvermindert des Rechts auf Schadensvergütung.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Garantie. 12.1 Der Verkäufer garantiert10.1 Abgesehen von dem, was sonst in den Bedingungen festgesetzt ist, verbürgt sich BOAL dafür: • Bei Lieferung von Sachen laut eines Kaufvertrages: dass diese Sachen die Eigenschaften besitzen in Übereinstimmung mit ihren Spezifikationen während eines Zeitraums von 2 (in Worten: zwei) Jahren nach der Ablieferung der Sache an die Gegenpartei; • Beim Ausführen von Diensten laut eines Dienstleistungsvertrages: dass bei der Ausführung davon die Sorgfalt eines guten Auftragnehmers befolgt wurde.
10.2 Falls die Gegenpartei sich zurecht auf irgendeine Garantiebestimmung aus Art. 10.1 beruft, wird BOAL, und zwar nach ihrer eigenen Entscheidung und abgesehen von dem Übrigen, was in diesem Artikel festgesetzt ist, entweder zu Ersetzung der fehlerhaften Leistung übergehen oder zur Instandsetzung davon, wobei der ursprüngliche Garantiezeitraum hierauf nur mit einem Zeitraum, während dem die Gegenpartei infolge der Instandsetzung oder Ersetzung nicht über die fehlerhafte Sache oder die fehlerhafte Arbeit verfügte, verlängert werden wird.
10.3 Oben genannte Garantieverpflichtung verfällt, wenn: • Die Gegenpartei selbst Änderung(en) in oder Reparation(en) an dem Gelieferten ausführt (ausführen lässt), ohne vorhergehende schriftliche Erlaubnis von BOAL; • Die Gegenpartei das Gelieferte für einen anderen Zweck als für die eigentliche Bestimmung gebraucht hat; • Die Gegenpartei das Gelieferte auf (nach BOAL’s angemessenem Urteil) unsachgemäßeβe Weise behandelt, gebraucht oder repariert hat; • Die Gegenpartei ihre Verpflichtungen gegenüber BOAL nicht erfüllt; • Die Gegenpartei auf andere Weise Schuld trägt an dem Mangel am Gelieferten.
10.4 Etwaige Arbeitslöhne, Demontagekosten, Versendung und Transport geschehen zu Rechnung und Risiko der Gegenpartei. Sachen oder Teile von Sachen, die von BOAL repariert oder ersetzt werden, sind von der Gegenpartei nach schriftlicher Erlaubnis von BOAL portofrei an BOAL zu schicken. Sachen, die zurückgeschickt werden jedoch nicht defekt befunden wurden, werden auf Kosten der Gegenpartei an diese zurückgeschickt werden, wobei auch die Kosten von BOAL hinsichtlich der Untersuchungen, die anlässlich dieser Beschwerden durchgeführt wurden, schuldig sein werden.
10.5 Die Tatsache, dass die zu liefernden Sachen oder die zu erbringenden Dienstleistungen dem Vertrag entsprechen. Diese Gegenpartei Anspruch auf Garantie umfasst mindestenserhebt, dass:
(i) die Sachen über die Eigenschaften verfügen, die zugesagt wurden;
(ii) die Sachen neu und frei von Mängeln und Rechten Dritter sind;
(iii) die Sachen oder Dienstleistungen für den Zweck geeignet sind, für den gibt der Auftrag erteilt/die Bestellung aufgegeben wurde oder der Vertrag abgeschlossen wurdeGegenpartei nicht das Recht zur Aufschiebung irgendeiner Verpflichtung gegenüber BOAL.
(iv) 10.6 BOAL erteilt nur Garantie und nimmt nur Verantwortung auf sich für die Dienstleistungen auf fachkundige Weise und ununterbrochen ausgeführt werden;
(v) die Sachen oder Dienstleistungen die mit oder kraft Gesetz und/oder anwendbaren Regeln der Selbstregulierung und/oder von Syngenta gestellten Anforderungenihr selbst gemachten Entwürfe, unter anderem auf dem Gebiet der Qualität, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Reklamation, sowohl im Ablieferland als auch im Bestimmungsland erfüllen;
(vi) die Sachen mit einer Bezeichnung des Produzenten oder desjenigen, der die Sachen in den Handel bringt, versehen sind;
(vii) die Sachen mit allen Daten und Anweisungen versehen sind, die zu einer richtigen und sicheren Nutzung notwendig sind, und
(viii) die Sachen mit jeglicher von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sind, dies ungeachtet dessen, ob diese Dokumentation von Syngenta vor, während oder nach dem Abschluss des Vertrages erbeten wurde.
12.2 Der Verkäufer ist damit bekannt, dass Syngenta Produkte, wie zum Beispiel Lebensmittel, mit hoher Qualität auf den Markt bringt. Sofern der Verkäufer Sachen liefert oder Dienstleistungen erbringt, die mit solchen Produkten im Zusammenhang stehen, garantiert der Verkäufer, dass diese die höchsten Qualitätsmaßstäbe erfüllen.
12.3 Wenn die gelieferten Sachen - ungeachtet der Ergebnisse der vorherigen Prüfungen - nicht den Bestimmungen in Absatz 1 des Artikels 12 entsprechen, wird der Verkäufer die Sachen zu seinen Lasten und nach sodass ▇▇▇▇ deshalb niemals für ▇▇▇▇▇▇ an den Baulichkeiten, die nach den Entwürfen der Gegenpartei oder den Drittpersonen gebaut wurden, haftet, und auch nicht, sollte sich herausstellen, dass die von Syngenta auf deren erste Bitte hin reparierender Gegenpartei erteilten Informationen nicht ganz richtig oder unvollständig gewesen sind.
10.7 Im Falle des Verkaufs fertiger Produkte – Sachen, ersetzen oder das Fehlende ergänzendie von BOAL eingekauft und unbearbeitet geliefert werden – gilt, dass die Sachen in dem Zustand, in dem sie sich befinden, verkauft werden. BOAL akzeptiert hinsichtlich dessen keine einzige Garantie und Haftung, es sei denn, es wurde ausdrücklich anders schriftlich vereinbart und dann nur, wenn nicht Syngenta und sofern der Auflösung betreffende Fabrikant/Lieferant Garantie erteilt und bis zu dem Umfang davon.
10.8 Falls im Rahmen der Ausführung des Vertrages gemäß den Bestimmungen in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt und das eine oder andere unbeschadet der anderen Rechte von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses (wie zum Beispiel das Recht auf Schadenersatz). Alle im Zusammenhang hiermit aufzuwendenden Kosten (inklusive Reparatur und Demontage) gehen zulasten des Verkäufers.
12.4 In Eilfällen und in Fällen▇▇▇▇ Teile davon Drittpersonen zu Bedingungen, die strenger sind als die allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen Auftrag gegeben werden, kann BOAL gegenüber der Gegenpartei, was den in Rücksprache mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden mussAuftrag gegebenen Teil des Vertrages betrifft, dass dieser in der Erfüllung seiner Garantieverpflichtung versagen wirddieselben, hat Syngenta das Recht, die Reparatur oder den Ersatz zulasten des Verkäufers selbst auszuführen oder von Dritten ausführen zu lassen. Dies entlässt den Verkäufer nicht aus dem Vertragstrengeren Bedingungen entgegenhalten.
12.5 Wenn nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, gilt eine Garantiefrist von mindestens fünf Jahren, nachdem die Sachen geliefert wurden oder die Dienstleistungen ausgeführt wurden.
12.6 Eine vereinbarte Garantiefrist beginnt nach der Akzeptanz der ausgeführten Reparatur, des durchgeführten Ersatzes oder der Ergänzung, auf die die Garantiebestimmungen anwendbar sind, erneut zu laufen.
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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Garantie. 12.1 Der Verkäufer garantiertAlle von VOLKSWAGEN in dem AUFTRAG geforderten Qualitätsspezifikationen und sonstigen Bedingungen bestimmen die vom LIEFERANTEN zu gewährleistenden Eigenschaften. Die Gewährleistungsfrist ist die von VOLKSWAGEN für seine Produkte festgelegte Frist, dass gerechnet ab dem Datum des Verkaufs dieser Produkte an den Endverbraucher gemäß den geltenden und anwendbaren Rechtsvorschriften des Landes, in dem VOLKSWAGEN-Produkte vermarktet werden, unabhängig davon, ob es sich um eigenständige Komponenten oder um in andere Waren eingebaute Produkte handelt, es sei denn, die zu liefernden Sachen oder die zu erbringenden Dienstleistungen dem Vertrag entsprechenParteien haben schriftlich eine andere Frist vereinbart. Diese Garantie umfasst mindestens, dass:
(i) Bedingungen und Fristen gelten auch für Ersatzlieferungen des LIEFERANTEN aufgrund von Mängelbeseitigungen; in diesem Fall beginnt die Sachen über die Eigenschaften verfügen, die zugesagt wurden;
(ii) die Sachen neu und frei von Mängeln und Rechten Dritter sind;
(iii) die Sachen oder Dienstleistungen für den Zweck geeignet sind, für den Gewährleistungsfrist mit der Auftrag erteiltNacherfüllung zu laufen. Ist eine Nachbesserung/die Bestellung aufgegeben wurde oder Anpassung der Vertrag abgeschlossen wurde.
(iv) die Dienstleistungen auf fachkundige Weise und ununterbrochen ausgeführt werden;
(v) die Sachen oder Dienstleistungen die mit oder kraft Gesetz Waren und/oder anwendbaren Regeln Dienstleistungen erforderlich, so verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die Zeit, die zwischen der Selbstregulierung Beseitigung der Mängel und der Fertigstellung derselben verstrichen ist. Etwaige finanzielle Folgen, die sich aus den nachstehend aufgeführten Situationen und Fällen ergeben, sind im Voraus zwischen VOLKSWAGEN und dem LIEFERANTEN zu vereinbaren: Für den Fall, dass VOLKSWAGEN den LIEFERANTEN wegen Abweichungen, Mängeln und/oder Fehlern einschließlich der Auswirkung auf Gewährleistungsansprüche von Syngenta gestellten AnforderungenEndverbrauchern unter Berücksichtigung des technischen Haftungsfaktors des LIEFERANTEN in Anspruch nimmt. Die vom LIEFERANTEN geforderten Beträge, unter anderem die sich aus den Garantieansprüchen von VOLKSWAGEN gegenüber Endverbrauchern ergeben, umfassen alle Kosten für Arbeit, Material, Verpackung und Transport usw., die für die Reparatur des Schadensfalls aufgewendet wurden. DER LIEFERANT kann die von ihm für angemessen erachteten Behauptungen nur innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erhalt einer solchen Mitteilung vorbringen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass Qualitätsprüfungsberichte oder sogar die Annahme oder der Erhalt der Waren (oder Dienstleistungen) durch VOLKSWAGEN das Recht von VOLKSWAGEN auf dem Gebiet Inanspruchnahme der Qualitätvom LIEFERANTEN gewährten Garantie in keiner Weise beeinträchtigen. Die vom LIEFERANTEN gewährte Garantie entfällt, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Reklamation, sowohl im Ablieferland als auch im Bestimmungsland erfüllen;
(vi) wenn die Sachen mit einer Bezeichnung des Produzenten Abweichungen oder desjenigen, Mängel der die Sachen in den Handel bringt, versehen sind;
(vii) die Sachen mit allen Daten und Anweisungen versehen Ware auf Handlungen von VOLKSWAGEN oder Dritten zurückzuführen sind, die zu einer richtigen und sicheren Nutzung notwendig sindunter anderem in missbräuchlicher Verwendung, und
(viii) Verstößen gegen die Sachen Betriebs-, Wartungs- oder Installationsanweisungen für die Ware oder in unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung oder natürlichem Verschleiß der Ware bestehen. VOLKSWAGEN kann mit jeglicher von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sind, dies ungeachtet dessen, ob diese Dokumentation von Syngenta vor, während oder nach dem Abschluss des Vertrages erbeten wurde.
12.2 Der Verkäufer ist damit bekannt, dass Syngenta Produkte, wie zum Beispiel Lebensmittel, mit hoher Qualität auf den Markt bringt. Sofern der Verkäufer Sachen liefert oder Dienstleistungen erbringtLIEFERANTEN jederzeit spezifische Garantievereinbarungen abschließen, die mit solchen Produkten als DOKUMENTE im Zusammenhang stehenmit dem AUFTRAG gelten und sich speziell auf diese Garantievereinbarung beziehen. Der LIEFERANT haftet gegenüber VOLKSWAGEN für die von ihm an VOLKSWAGEN gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen, garantiert der Verkäuferunabhängig davon, dass diese die höchsten Qualitätsmaßstäbe erfüllen.
12.3 Wenn die gelieferten Sachen - ungeachtet der Ergebnisse der vorherigen Prüfungen - nicht den Bestimmungen in Absatz 1 des Artikels 12 entsprechen, wird der Verkäufer die Sachen zu seinen Lasten und nach ▇▇▇▇ ob er für deren Vorbereitung und/oder Ausführung Waren und/oder Dienstleistungen von Syngenta auf deren erste Bitte hin reparieren, ersetzen Dritten erworben hat. Infolgedessen schließt er mit diesen Dritten Verträge oder das Fehlende ergänzen, wenn nicht Syngenta der Auflösung des Vertrages gemäß den Bestimmungen in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt und das eine oder andere unbeschadet der anderen Rechte von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses (wie zum Beispiel das Recht auf Schadenersatz). Alle im Zusammenhang hiermit aufzuwendenden Kosten (inklusive Reparatur und Demontage) gehen zulasten des Verkäufers.
12.4 In Eilfällen und in FällenBestellungen ab, in denen die Bedingungen festgelegt werden, die die Einhaltung der verschiedenen Voraussetzungen gewährleisten, die gemäß dieser BESTELLUNG vom LIEFERANTEN für das Endprodukt oder die Dienstleistung verlangt werden, insbesondere in Rücksprache Bezug auf die Garantie- und Qualitätsbedingungen. Wenn der LIEFERANT der „Stufe 1" mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden mussDritten und/oder Unterlieferanten der „Stufe 2" und nachfolgenden Unterlieferanten Verträge zur Erfüllung des vorliegenden AUFTRAGS abschließt, hat er darüber hinaus dafür zu sorgen, dass dieser in diesen Verhandlungen diejenigen Vertragsbedingungen und Spezifikationen der Erfüllung seiner Garantieverpflichtung versagen wird, hat Syngenta das RechtLieferungen wiedergegeben werden, die Reparatur oder den Ersatz zulasten des Verkäufers selbst auszuführen oder von Dritten ausführen zu lassen. Dies entlässt den Verkäufer nicht aus dem Vertrag.
12.5 Wenn nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, gilt eine Garantiefrist von mindestens fünf Jahren, nachdem die Sachen geliefert wurden oder die Dienstleistungen ausgeführt wurden.
12.6 Eine vereinbarte Garantiefrist beginnt nach der Akzeptanz der ausgeführten Reparatur, des durchgeführten Ersatzes oder der Ergänzung, auf die die Garantiebestimmungen anwendbar erforderlich sind, erneut um die ordnungsgemäße Ausführung des AUFTRAGS zu laufengewährleisten. Für den Fall, dass dem Unterlieferanten ein Fehler unterläuft, der VOLKSWAGEN Schaden zufügt, ist der LIEFERANT verpflichtet, VOLKSWAGEN für die entstandenen Kosten zu entschädigen.
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Garantie. 12.1 Der Verkäufer 4.1. Garantie der Professionellen Dienste; Garantie der Liefergegenstände. Axway versichert und garantiert, dass: (a) die Professionellen Dienste professionell und fachmännisch mit einem Maß an Sorgfalt, Fähigkeiten un d Kompetenz durchgeführt werden, die im Einklang mit allgemein anerkannten Industriestandards stehen, wie dies von ähnlichen Arten von Engagements erwartet wird, und (b) die Liefergegenstände im Wesentlichen der Beschreibung und den Spezifikationen in der maßgeblichen Leistungsbeschreibun g (SOW) für einen Zeitraum nach der Lieferung oder, falls nicht angegeben, für eine Frist von dreißig (30) Tagen nach dem Liefe rdatum („Garantiefrist“) entsprechen, sofern Axway eine schriftliche Benachrichtigung über die Nichtüberein stimmung während der maßgeblichen Garantiefrist erhält. Soweit die Professionellen Dienste oder Liefergegenstände nicht im Wesentlichen den vorstehenden Garantien entsprechen, wird Axway die Professionellen Dienste unver züglich erneut erbringen und/oder die Liefergegenstände erneut übermitteln. Wenn Axway eine schriftliche Benachrichtigung über die Nichtübereinstimmung erhält und feststellt, dass die zu liefernden Sachen Professionellen Diens te nicht ausgeführt oder die Liefergegenstände aufgrund des Verschuldens von Axway nicht angemessen geliefert werden können, kann Axway sich entschließen, die gezahlten Gebühren umgehend zurückzuerstatten oder auf die geschuldeten Gebühren in Bezug auf diese Professionellen Dienste oder Liefergegenstände zu erbringenden Dienstleistungen dem Vertrag entsprechenverzi chten, wobei dies das einzige und ausschließliche R echtsmittel des Kunden darstellt. Diese Garantie umfasst mindestenswird nur eingeräumt, dass:
wenn: (ia) die Sachen über die Eigenschaften verfügen, die zugesagt wurden;
(ii) die Sachen neu und frei von Mängeln und Rechten Dritter sind;
(iii) die Sachen oder Dienstleistungen für den Zweck geeignet sind, für den der Auftrag erteiltLiefergegenstand/die Bestellung aufgegeben wurde Liefergegenstände vom Kunden oder im Auftrag des Kund en zu jeder Zeit und in Übereinstimmung mit den Anweisungen in der Vertrag abgeschlossen entsprechenden Dokumentation or dnungsgemäß installiert und verwendet wurde(n); und (b) keine Modifikation, Änderung oder Ergänzung des Liefergegenstands/der Liefergegenstände mit Ausnahme der schriftlichen Zustimmung von Axway vorgenommen wurde; und (c) Axway eine schriftliche Benachric htigung über den Verstoß während der geltenden Garantiefrist erhält.
(iv) die Dienstleistungen auf fachkundige Weise und ununterbrochen ausgeführt werden;
(v) die Sachen oder Dienstleistungen die mit oder kraft Gesetz und/oder anwendbaren Regeln 4.2. Leistungsgarantie der Selbstregulierung und/oder von Syngenta gestellten AnforderungenAbonnementdienste. Axway garantiert während der Abonnementlaufzeit, unter anderem auf dem Gebiet dass der Qualität, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Reklamation, sowohl betreffende Abonnementdienst im Ablieferland als auch im Bestimmungsland erfüllen;
Wesentlichen gemäß der Dokumentation funktioniert. Der einzige und ausschließliche Rechtsbehelf des Kunden und die alleinige und ausschließliche Haftung von Axway für die Verletzung der vorstehenden Leistungsgarantie ist eine der folgenden: 1) wenn sich das Bestelldokume nt auf die Dienstgütevereinbarung (viService Level Engagement, „SLA“) die Sachen mit einer Bezeichnung des Produzenten oder desjenigen, der die Sachen in den Handel bringt, versehen sind;
(vii) die Sachen mit allen Daten und Anweisungen versehen sind, die zu einer richtigen und sicheren Nutzung notwendig sind, und
(viii) die Sachen mit jeglicher von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sind, dies ungeachtet dessen, ob diese Dokumentation von Syngenta vor, während oder nach dem Abschluss des Vertrages erbeten wurde.
12.2 Der Verkäufer ist damit bekannt, dass Syngenta Produkte, wie zum Beispiel Lebensmittel, mit hoher Qualität auf den Markt bringt. Sofern der Verkäufer Sachen liefert oder Dienstleistungen erbringt, die mit solchen Produkten im Zusammenhang stehen, garantiert der Verkäufer, dass diese die höchsten Qualitätsmaßstäbe erfüllen.
12.3 Wenn die gelieferten Sachen - ungeachtet der Ergebnisse der vorherigen Prüfungen - nicht den Bestimmungen in Absatz 1 des Artikels 12 entsprechenSLA-Gutschriften für SLA-Fehler bezieht, wird der Verkäufer Axway dem Kunden gemäß diesen Bestimmungen eine Gutschrift einräumen, oder 2) wenn das Bestelldokume nt keine SLA-Gutschriften enthält, dann wird Axway wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um die Sachen zu seinen Lasten und nach ▇▇▇▇ von Syngenta auf deren erste Bitte hin reparieren, ersetzen oder das Fehlende ergänzen, wenn nicht Syngenta der Auflösung des Vertrages gemäß den Bestimmungen in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt und das eine oder andere unbeschadet der anderen Rechte von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses (wie zum Beispiel das Recht auf Schadenersatz). Alle im Zusammenhang hiermit aufzuwendenden Kosten (inklusive Reparatur und Demontage) gehen zulasten des Verkäufers.
12.4 In Eilfällen und in Fällen, in denen in Rücksprache Abonnementdienste mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden mussZiel der Wiederherstellung der fehlerhaften Funktionen zu modifizieren . Wenn Axway diesen Verstoß nach wirtschaftlich praktikablen Versuchen nicht beheben kann, dass kann jede der Pa rteien das entsprechende Bestellformular gemäß Abschnitt 9.4 unten kündigen. In diesem Fall hat der Kunde Anspruch auf eine anteilige Rückerstattung der vorausbezahlten Gebühren gemäß dem Bestellformular von Axway f ür die verbleibende Abonnementlaufzeit ab dem Datum der Künd igung der Abonnementdienste. Der Kunde muss die mutmaßliche Garantieverletzung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach ihrem Auftreten mit angemessene n Einzelheiten schriftlich anzeigen, um von dieser in der Erfüllung seiner Garantieverpflichtung versagen wird, hat Syngenta das Recht, die Reparatur oder Garantie und den Ersatz zulasten des Verkäufers selbst auszuführen oder von Dritten ausführen hierin genannten Abhilfen zu lassen. Dies entlässt den Verkäufer nicht aus dem Vertragprofitieren.
12.5 Wenn nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, gilt eine Garantiefrist von mindestens fünf Jahren, nachdem die Sachen geliefert wurden oder die Dienstleistungen ausgeführt wurden.
12.6 Eine vereinbarte Garantiefrist beginnt nach der Akzeptanz der ausgeführten Reparatur, des durchgeführten Ersatzes oder der Ergänzung, auf die die Garantiebestimmungen anwendbar sind, erneut zu laufen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Abonnementdienste
Garantie. 12.1 Der Verkäufer garantierta.) CREA Systems gewährleistet die einwandfreie Qualität der SUNNYHEAT Produkte. Sollte dennoch Grund zur Reklamation wegen Sachmängeln be- stehen, stehen den Kunden die unter § 6 genannten Gewährleistungsan- sprüche (gesetzliche Gewährleistung) zu. Diese Rechte bleiben von der nachfolgenden Garantie unberührt.
b.) CREA Systems gewährt den Kunden eine zeitlich begrenzte Garantie auf Material- und Herstellungsfehler. Es obliegt CREA Systems, wie die Garan- tieleistung durchgeführt wird (Reparatur, Umtausch etc.). Eine Verlängerung der Garantiezeit tritt durch die Garantieleistung nicht ein. Transport- und Fahrtkosten, sowie durch Auf- und Abbau des Produkts entstandene Kosten werden von der Garantieleistung nicht erfasst.
c.) Die Garantiezeit beträgt 10 Jahre. Sie beginnt mit dem Tag, an dem das Produkt vom Kunden gekauft wurde.
d.) Die kostenlose Garantieleistung setzt voraus, dass die zu liefernden Sachen der Garantieanspruch durch den Kunden schriftlich entweder unter Vorlage des Kaufvertrages - sofern der Kunde Verbraucher ist - oder die zu erbringenden Dienstleistungen dem Vertrag entsprechenunter Angabe der Seriennum- mer/Rechnungsnummer - sofern der Kunde Unternehmer ist - gegenüber CREA Systems geltend gemacht wird. Diese Dabei muss der Garantiefall exakt unter genauen Datumsangaben beschrieben werden.
e.) Von der Garantie umfasst mindestens, dass:
(i) die Sachen über die Eigenschaften verfügenausgeschlossen sind: - Elektronikteile; - Produkte, die zugesagt gewerblich genutzt werden; - Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung des Produkts, z.B. durch falsche Aufstellung, durch falsche Installation, durch Abdeckung der Heizfläche oder durch unzureichende Belüftung, sowie durch grob fahrlässigen Umgang mit dem Produkt entstanden sind; - Schäden an Sachgegenständen durch Strahlungswärme der Heizung; - Schäden, die durch Missbrauch und zweckfremde Verwendung des Pro- dukts entstanden sind; - Schäden, die durch Modifikationen am Produkt oder dadurch entstanden sind, dass eine nicht von CREA Systems autorisierte Person das Produkt zerlegt oder repariert hat; - Schäden, die durch die Nichteinhaltung der technischen Anweisungen und/oder der Sicherheitshinweise sowie durch Spontanbruch des Glases verursacht wurden; - Schäden, die durch Blitzschlag, Wasser, Feuer, höhere Gewalt, Krieg, falsche Netzspannung oder ähnliche durch CREA Systems nicht zu ver- antwortende Gründe verursacht wurden; - SUNNYHEAT Produkte mit gebrochenem oder beschädigtem Garantie- siegel;
(ii1) die Sachen neu und frei Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort für sämtliche An- sprüche aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von Mängeln und Rechten Dritter sind;
(iii) die Sachen oder Dienstleistungen für den Zweck geeignet sind, für den der Auftrag erteilt/die Bestellung aufgegeben wurde oder der Vertrag abgeschlossen wurdeCREA Systems.
(iv2) die Dienstleistungen auf fachkundige Weise und ununterbrochen ausgeführt werden;
(v) die Sachen Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Dienstleistungen die mit öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist alleiniger Gerichtsstand bei al- len sich unmittelbar oder kraft Gesetz und/oder anwendbaren Regeln der Selbstregulierung und/oder von Syngenta gestellten Anforderungen, unter anderem auf dem Gebiet der Qualität, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Reklamation, sowohl im Ablieferland als auch im Bestimmungsland erfüllen;
(vi) die Sachen mit einer Bezeichnung des Produzenten oder desjenigen, der die Sachen in den Handel bringt, versehen sind;
(vii) die Sachen mit allen Daten und Anweisungen versehen sind, die zu einer richtigen und sicheren Nutzung notwendig sind, und
(viii) die Sachen mit jeglicher von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sind, dies ungeachtet dessen, ob diese Dokumentation von Syngenta vor, während oder nach dem Abschluss des Vertrages erbeten wurde.
12.2 Der Verkäufer ist damit bekannt, dass Syngenta Produkte, wie zum Beispiel Lebensmittel, mit hoher Qualität auf den Markt bringt. Sofern der Verkäufer Sachen liefert oder Dienstleistungen erbringt, die mit solchen Produkten im Zusammenhang stehen, garantiert der Verkäufer, dass diese die höchsten Qualitätsmaßstäbe erfüllen.
12.3 Wenn die gelieferten Sachen - ungeachtet der Ergebnisse der vorherigen Prüfungen - nicht den Bestimmungen in Absatz 1 des Artikels 12 entsprechen, wird der Verkäufer die Sachen zu seinen Lasten und nach ▇▇▇▇ von Syngenta auf deren erste Bitte hin reparieren, ersetzen oder das Fehlende ergänzen, wenn nicht Syngenta der Auflösung des Vertrages gemäß den Bestimmungen in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt und das eine oder andere unbeschadet der anderen Rechte von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses (wie zum Beispiel das Recht auf Schadenersatz). Alle im Zusammenhang hiermit aufzuwendenden Kosten (inklusive Reparatur und Demontage) gehen zulasten des Verkäufers.
12.4 In Eilfällen und in Fällen, in denen in Rücksprache mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden muss, dass dieser in der Erfüllung seiner Garantieverpflichtung versagen wird, hat Syngenta das Recht, die Reparatur oder den Ersatz zulasten des Verkäufers selbst auszuführen oder von Dritten ausführen zu lassen. Dies entlässt den Verkäufer nicht mittelbar aus dem VertragVertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von CREA Systems. CREA Systems ist je- doch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
12.5 Wenn nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, gilt eine Garantiefrist von mindestens fünf Jahren, nachdem die Sachen geliefert wurden oder die Dienstleistungen ausgeführt wurden.
12.6 Eine vereinbarte Garantiefrist beginnt nach der Akzeptanz der ausgeführten Reparatur, des durchgeführten Ersatzes oder der Ergänzung, auf die die Garantiebestimmungen anwendbar sind, erneut zu laufen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Garantie. 12.1 Der Verkäufer garantiertMit ihrer Garantie leistet BELIMO während der Gewährleistungsfrist gemäss dieser Ziffer 13 Ge- währ, dass die ausgelieferten Produkte die auf den zugehörigen Datenblättern ausdrücklich auf- geführten Spezifikationen aufweisen. Im Übrigen ist die Gewährleistung im gesetzlich zulässigen Masse wegbedungen. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind ins- besondere Schäden, die entstehen oder mitverur- sacht werden, weil der Kunde oder dem Verant- wortlichkeitsbereich des Kunden anzurechnende Dritte Produkte in Bereichen einsetzen, die nicht in den Daten- und Montageblättern spezifiziert sind, insbesondere in Flugzeugen und jegli- chen anderen Fortbewegungsmitteln zu liefernden Sachen Luft; Produkte einsetzen, ohne dass sie die ge- setzlichen oder behördlichen Vorschriften einhalten oder Weisungen von BELIMO (ins- besondere zu Montage, Inbetriebsetzung, Betriebsvorschriften und Angaben auf den Daten- und Montageblättern) missachten; Produkte unter speziellen Bedingungen ein- setzen, insbesondere unter dauerndem Ein- fluss von angriffigen Chemikalien, Gasen oder Flüssigkeiten oder ausserhalb der zu- lässigen Betriebsparameter oder Anwen- dungsbedingungen; die Produkte fehlerhaft oder unsorgfältig montieren, handhaben, installieren oder dies nicht dem jeweils maßgebenden Stand der Technik entsprechend ausführen oder die zu erbringenden Dienstleistungen dem Vertrag entsprechen. Diese Garantie umfasst mindestens, dass:
(i) Produkte nicht durch ausgebildete Fachper- sonen eingesetzt oder montiert werden; Änderungen oder Reparaturen an Produkten ohne vorgängige schriftliche Zustimmung von BELIMO vornehmen; die Sachen über die Eigenschaften verfügenProdukte infolge unsachgemässer oder zweckfremder Verwendung oder übermässi- ger Beanspruchung verschleissen; Produkte unsachgemäss lagern; sowie Schäden, die zugesagt wurden;
vom Kunden oder von Dritten zu verantworten sind. Für Openline-Produkte gelten weitere Gewähr- leistungsausschlüsse gemäss dem zwischen BELIMO und dem Kunden abgeschlossenen Openline-Rahmenvertrag. Für Handlungen oder Unterlassungen von Hilfs- personen des Kunden haftet der Kunde wie für seine eigenen. Die Gewährleistungsfrist beträgt fünf Jahre ab Herstellungsdatum für BELIMO-Produkte. Für Openline-Produkte beträgt die Gewährleistungs- frist zwei Jahre ab Lieferdatum. Für nicht von BELIMO hergestellte Produkte (iiHandelsprodukte) ergibt sich die Sachen neu Gewährleistungsfrist aus der Auf- tragsbestätigung. Handelsprodukte sind als sol- che gekennzeichnet, und frei von Mängeln und Rechten Dritter sind;
(iii) die Sachen oder Dienstleistungen für zwar entweder durch den Zweck geeignet sind, für den der Auftrag erteilt/die Bestellung aufgegeben wurde oder der Vertrag abgeschlossen wurde.
(iv) die Dienstleistungen auf fachkundige Weise und ununterbrochen ausgeführt werden;
(v) die Sachen oder Dienstleistungen die mit oder kraft Gesetz Herstellernamen und/oder anwendbaren Regeln das Logo des Herstellers. Die Gewährleistungsfrist für Handels- produkte beträgt in der Selbstregulierung und/oder von Syngenta gestellten AnforderungenRegel ein Jahr ab Liefer- datum, unter anderem auf dem Gebiet der Qualität, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Reklamation, sowohl in Ausnahmefällen zwei Jahre ab Liefer- datum. Die Gewährleistungsfrist beginnt im Ablieferland als auch im Bestimmungsland erfüllen;
(vi) die Sachen mit Zeit- punkt der Herstellung bzw. der Lieferung des Produkts zu laufen, ohne dass es dazu einer Bezeichnung Abnahme- oder Prüfhandlung des Produzenten Kunden bedarf. Der Kunde hat umgehend alle zur Schadensmin- derung geeigneten Massnahmen zu treffen. Falls eine rechtzeitige Meldung gemäss Ziffer 12 vorne erfolgt ist, ist BELIMO verpflichtet, mangelhafte Produkte entweder durch gleiche oder desjenigengleichwer- tige Produkte zu ersetzen, diese selbst oder durch Dritte auf ihre Kosten reparieren zu lassen oder dem Kunden eine Gutschrift in der die Sachen in den Handel bringt, versehen sind;
(vii) die Sachen mit allen Daten und Anweisungen versehen sind, die zu einer richtigen und sicheren Nutzung notwendig sind, und
(viii) die Sachen mit jeglicher von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sind, dies ungeachtet dessen, ob diese Dokumentation von Syngenta vor, während oder nach dem Abschluss Höhe des Vertrages erbeten wurde.
12.2 Der Verkäufer ist damit bekannt, dass Syngenta Produkte, wie zum Beispiel Lebensmittel, mit hoher Qualität auf den Markt bringtbe- zahlten Nettopreises des mangelhaften Produkts auszustellen. Sofern der Verkäufer Sachen liefert oder Dienstleistungen erbringt, die mit solchen Produkten im Zusammenhang stehen, garantiert der Verkäufer, dass diese die höchsten Qualitätsmaßstäbe erfüllen.
12.3 Wenn die gelieferten Sachen - ungeachtet der Ergebnisse der vorherigen Prüfungen - nicht den Bestimmungen in Absatz 1 des Artikels 12 entsprechen, wird der Verkäufer die Sachen zu seinen Lasten und nach ▇▇▇▇▇▇ von Syngenta auf deren erste Bitte hin reparierenentscheidet darüber, ersetzen oder das Fehlende ergänzenwel- che dieser Massnahmen ergriffen wird. Die für die Ersatzlieferung anfallenden Neben- kosten, wenn wie Transport, Demontage, Montage, Wiederinbetriebnahme und zugehörige Abklärun- gen, werden vollumfänglich vom Kunden getra- gen. Für ersetzte Produkte beginnt die Gewähr- leistungsfrist nicht Syngenta der Auflösung des Vertrages gemäß den Bestimmungen in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt und das eine oder andere unbeschadet der anderen Rechte von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses (wie zum Beispiel das Recht auf Schadenersatz). Alle im Zusammenhang hiermit aufzuwendenden Kosten (inklusive Reparatur und Demontage) gehen zulasten des Verkäufers.
12.4 In Eilfällen und in Fällen, in denen in Rücksprache mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden muss, dass dieser in der Erfüllung seiner Garantieverpflichtung versagen wird, hat Syngenta das Recht, die Reparatur oder den Ersatz zulasten des Verkäufers selbst auszuführen oder von Dritten ausführen zu lassen. Dies entlässt den Verkäufer nicht aus dem Vertrag.
12.5 Wenn nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, gilt eine Garantiefrist von mindestens fünf Jahren, nachdem die Sachen geliefert wurden oder die Dienstleistungen ausgeführt wurden.
12.6 Eine vereinbarte Garantiefrist beginnt nach der Akzeptanz der ausgeführten Reparatur, des durchgeführten Ersatzes oder der Ergänzung, auf die die Garantiebestimmungen anwendbar sind, erneut neu zu laufen. BELIMO kann den Kunden verpflichten, zur Scha- densverhütung bestimmte mangelhafte Produkte oder Teile von Produkten auf einer Anlage auszu- tauschen, wobei angemessene und von BELIMO vorgängig schriftlich genehmigte Aufwendungen des Kunden in diesem Zusammenhang zulasten von BELIMO gehen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Garantie. 12.1 Der Verkäufer garantiertAuf die einwandfreie Konstruktion und die Materialien bei den von uns gelie- ferten Waren geben wir eine Garantie; diese Garantie beinhaltet, dass die zu liefernden Sachen oder die zu erbringenden Dienstleistungen dem Vertrag entsprechen. Diese Garantie umfasst mindestens, dass:
(i) die Sachen über die Eigenschaften verfügenvon uns für alle Teile, die zugesagt wurden;
(ii) die Sachen neu und frei im Laufe einer Frist von Mängeln und Rechten Dritter sind;
(iii) die Sachen oder Dienstleistungen für den Zweck geeignet sind, für den drei Jahren nach der Auftrag erteilt/die Bestellung aufgegeben wurde oder der Vertrag abgeschlossen wurde.
(iv) die Dienstleistungen auf fachkundige Weise und ununterbrochen ausgeführt werden;
(v) die Sachen oder Dienstleistungen die mit oder kraft Gesetz Lieferung durch eine unzureichende Konstruktion und/oder anwendbaren Regeln der Selbstregulierung untaugliche Materialien defekt werden, kostenlose neue Teile geliefert werden. Die betreffenden Teile sind uns dazu frei Haus zuzusenden. Die Demontage oder Montage dieser Teile erfolgt auf unsere Kosten.
1. Für Riho-Produkte, die aus Acryl hergestellt sind, gilt ein Garantie- zeitraum von 10 Jahren in Bezug auf die Farb- und Formbeständigkeit.
2. Die Reinigung von Riho-Produkten muss mit den von Riho vorgeschriebenen Mitteln erfolgen.
3. Mängel, die durch normalen Verschleiß, unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße oder falsche Wartung entstehen beziehungsweise die nach Änderungen oder einer Reparatur durch oder im Namen des Auftraggebers und/oder Käufers selbst oder durch Dritte auftreten, fallen niemals unter die Garantie.
4. Die Garantie gilt nur, wenn und insofern der Auftraggeber und/oder Käufer alle Verpflichtungen uns gegenüber vollständig erfüllt hat.
5. Für Teile - dies alles im weitesten Sinne des Wortes -, die nicht von Syngenta gestellten Anforderungenuns geliefert bzw. montiert wurden, übernehmen wir keine Garantie.
6. Die Garantie übersteigt in keinem Falle das kostenlose Liefern von neuen Teilen. Wir haften in keinem Falle für irgendeinen anderen vom Auftraggeber und/oder Käufer erlittenen Schaden, unter anderem auf dem Gebiet der Qualität, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Reklamation, sowohl welchem Namen auch immer.
7. Wenn wir Teile im Ablieferland Rahmen der Erfüllung der Garantieverpflichtung ersetzen, gehen die ersetzten Teile in unser Eigentum über.
8. Wenn durch den Auftraggeber und/oder Käufer bedungen wurde, dass bestimmte Materialien oder Teile von namentlich genannten Herstellern oder Fachhändler geliefert werden, sind wir nicht an eine weiter- reichende Verantwortung und/oder eine längere Garantiefrist gehalten, als auch der Hersteller oder Lieferant dieser vorgeschriebenen Teile oder Materialien uns gegenüber einzuräumen bereit ist.
9. Reklamationen in Bezug auf Mängel an gelieferten Materialien und/oder ausgeführten Arbeiten müssen innerhalb von 7 Tagen, nachdem diese Mängel ans Licht gekommen sind, schriftlich bei uns eingereicht werden.
10. Wir akzeptieren keinerlei Haftung für einen durch oder im Bestimmungsland erfüllen;Namen des Auftraggebers und/oder Käufers von Dritten ausgearbeiteten Entwurf, und auch nicht für die eventuell bei diesem Entwurf angegebenen Spezifikationen zu den Materialien bzw. Berechnungen.
(vi) die Sachen mit 11. Wir sind niemals zu einer Bezeichnung des Produzenten Entschädigung in Bezug auf einen indirekt oder desjenigendirekt erlittenen Schaden, unter welchem Namen auch immer, verpflichtet, der die Sachen in durch Mängel an den Handel bringt, versehen sind;
(vii) die Sachen mit allen Daten und Anweisungen versehen sindgelieferten Waren/Materialien entsteht. Ebenso wenig haften wir für Schäden, die am Eigentum des Auftraggebers/Käufers bzw. von Dritten durch die oder während der Installation der gelieferten Waren entstehen.
12. Wir sind niemals zu einer richtigen Entschädigung bei Gewinnausfällen oder Folgeschäden, unter welchem Namen auch immer und sicheren Nutzung notwendig sinddurch welche Ursache sie auch entstanden sein mögen, verpflichtet; dazu gehören auch die Verzögerung bei Lieferung der verkauften Waren und/oder der Installation.
(viii) die Sachen mit jeglicher von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sind13. Die Garantie auf das RIHO-Produkt verfällt, dies ungeachtet dessenwenn das Produkt außerhalb des Landes verwendet wird, ob diese Dokumentation von Syngenta vor, während oder nach in dem Abschluss des Vertrages erbeten es gekauft wurde.
12.2 Der Verkäufer ist damit bekannt, dass Syngenta Produkte, wie zum Beispiel Lebensmittel, mit hoher Qualität auf den Markt bringt. Sofern der Verkäufer Sachen liefert oder Dienstleistungen erbringt, die mit solchen Produkten im Zusammenhang stehen, garantiert der Verkäufer, dass diese die höchsten Qualitätsmaßstäbe erfüllen.
12.3 Wenn die gelieferten Sachen - ungeachtet der Ergebnisse der vorherigen Prüfungen - nicht den Bestimmungen in Absatz 1 des Artikels 12 entsprechen, wird der Verkäufer die Sachen zu seinen Lasten und nach ▇▇▇▇ von Syngenta auf deren erste Bitte hin reparieren, ersetzen oder das Fehlende ergänzen, wenn nicht Syngenta der Auflösung des Vertrages gemäß den Bestimmungen in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt und das eine oder andere unbeschadet der anderen Rechte von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses (wie zum Beispiel das Recht auf Schadenersatz). Alle im Zusammenhang hiermit aufzuwendenden Kosten (inklusive Reparatur und Demontage) gehen zulasten des Verkäufers.
12.4 In Eilfällen und in Fällen, in denen in Rücksprache mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden muss, dass dieser in der Erfüllung seiner Garantieverpflichtung versagen wird, hat Syngenta das Recht, die Reparatur oder den Ersatz zulasten des Verkäufers selbst auszuführen oder von Dritten ausführen zu lassen. Dies entlässt den Verkäufer nicht aus dem Vertrag.
12.5 Wenn nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, gilt eine Garantiefrist von mindestens fünf Jahren, nachdem die Sachen geliefert wurden oder die Dienstleistungen ausgeführt wurden.
12.6 Eine vereinbarte Garantiefrist beginnt nach der Akzeptanz der ausgeführten Reparatur, des durchgeführten Ersatzes oder der Ergänzung, auf die die Garantiebestimmungen anwendbar sind, erneut zu laufen.
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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Garantie. 12.1 Der Verkäufer garantiert12.1. Vorbehaltlich der nachstehend genannten Einschränkungen sowie der Bestimmungen an anderer Stelle dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen garantiert der Lieferant, dass die von ihm gelieferten Waren bzw. die von ihm verwendeten Materialien die Eigenschaften gemäß ihren Spezifikationen während der Periode, wie sie im Vertrag pro Produktgruppe beschrieben ist, besitzen, beginnend mit dem Zeitpunkt, an dem der Lieferant die Waren dem Auftraggeber tatsächlich zur Verfügung stellt. Bei der Erbringung von Dienstleistungen garantiert der Lieferant, dass bei deren Ausführung die Sorgfalt eines guten Auftragnehmers eingehalten wird.
12.2. Beruft sich der Auftraggeber zu liefernden Sachen Recht auf eine vereinbarte Garantiebestimmung, dann wird der Lieferant nach eigenem Ermessen und unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Artikels entweder das gelieferte Produkt ersetzen oder den Vertrag (ganz oder teilweise) in Kombination mit einer anteiligen Rückerstattung des vom Auftraggeber bereits gezahlten Betrages auflösen, ohne hierbei zu Schadenersatz verpflichtet zu sein. Materialkosten, Anfahrtskosten, Montagekosten usw. fallen ausdrücklich nicht unter die zu erbringenden Dienstleistungen dem Vertrag entsprechenGarantieleistung.
12.3. Diese Garantie umfasst mindestensUnbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Artikels verfallen alle vereinbarten/zutreffenden Garantieverpflichtungen, dasssofern:
(i) a. die Sachen über die Eigenschaften verfügen, die zugesagt wurdenLieferung nicht vom Lieferanten oder einem anerkannten Installationsunternehmen gemäß der mitgelieferten Installationsvorschriften in Betrieb genommen wurde;
b. der beauftragte Installateur die geltenden Gesetze und Vorschriften nicht eingehalten hat;
c. der Auftraggeber die Lieferung für einen anderen als den offensichtlichen Zweck verwendet hat;
d. der Auftraggeber die Lieferung (iinach angemessenem Urteil des Lieferanten) auf unsachgemäße Weise behandelt, benutzt oder gewartet hat;
e. die Sachen neu und frei Rede ist von Mängeln und Rechten Dritter normalem Verschleiß;
f. Mängel an der Lieferung die Folge einer behördlichen Vorschrift hinsichtlich der Art oder Qualität der verwendeten Materialien sind;
(iii) die Sachen oder Dienstleistungen für den Zweck geeignet sind, für den ▇. der Auftrag erteilt/die Bestellung aufgegeben wurde oder der Vertrag abgeschlossen wurde.
(iv) die Dienstleistungen auf fachkundige Weise und ununterbrochen ausgeführt werdenAuftraggeber seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nicht nachkommt;
▇. der Auftraggeber selbst ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung ausgeführt hat (v) die Sachen oder Dienstleistungen die mit oder kraft Gesetz und/oder anwendbaren Regeln der Selbstregulierung und/oder von Syngenta gestellten Anforderungen, unter anderem auf dem Gebiet der Qualität, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Reklamation, sowohl im Ablieferland als auch im Bestimmungsland erfüllen;
(vi) die Sachen mit einer Bezeichnung des Produzenten oder desjenigen, der die Sachen in den Handel bringt, versehen sind;
(vii) die Sachen mit allen Daten und Anweisungen versehen sind, die zu einer richtigen und sicheren Nutzung notwendig sind, und
(viii) die Sachen mit jeglicher von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sind, dies ungeachtet dessen, ob diese Dokumentation von Syngenta vor, während oder nach dem Abschluss des Vertrages erbeten wurde.
12.2 Der Verkäufer ist damit bekannt, dass Syngenta Produkte, wie zum Beispiel Lebensmittel, mit hoher Qualität auf den Markt bringt. Sofern der Verkäufer Sachen liefert oder Dienstleistungen erbringt, die mit solchen Produkten im Zusammenhang stehen, garantiert der Verkäufer, dass diese die höchsten Qualitätsmaßstäbe erfüllen.
12.3 Wenn die gelieferten Sachen - ungeachtet der Ergebnisse der vorherigen Prüfungen - nicht den Bestimmungen in Absatz 1 des Artikels 12 entsprechen, wird der Verkäufer die Sachen zu seinen Lasten und nach ▇▇▇▇ von Syngenta auf deren erste Bitte hin reparieren, ersetzen oder das Fehlende ergänzen, wenn nicht Syngenta der Auflösung des Vertrages gemäß den Bestimmungen in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt und das eine oder andere unbeschadet der anderen Rechte von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses (wie zum Beispiel das Recht auf Schadenersatz). Alle im Zusammenhang hiermit aufzuwendenden Kosten (inklusive Reparatur und Demontage) gehen zulasten des Verkäufers.
12.4 In Eilfällen und in Fällen, in denen in Rücksprache mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden muss, dass dieser in der Erfüllung seiner Garantieverpflichtung versagen wird, hat Syngenta das Recht, die Reparatur oder den Ersatz zulasten des Verkäufers selbst auszuführen oder von Dritten ausführen zu lassen. Dies entlässt den Verkäufer nicht aus dem Vertragließ);
i. der Auftraggeber anderweitig ganz oder teilweise die Mängel an der Lieferung verschuldet hat.
12.5 Wenn 12.4. Eventuelle Kosten für Arbeitslöhne, Demontage, Versand und Transport gehen zu Lasten und Risiko des Auftraggebers. Produkte oder Teile von Produkten, die vom Lieferanten repariert oder ersetzt werden, müssen nach schriftlicher Zustimmung des Lieferanten vom Auftraggeber franco an den Lieferanten geschickt werden. Produkte, die zurückgeschickt aber nicht schriftlich anderes vereinbart wurdeals defekt befunden werden, gilt eine Garantiefrist von mindestens fünf Jahrenwerden dem Auftraggeber auf dessen Kosten zurückgeschickt, nachdem wobei gleichzeitig die Sachen geliefert wurden oder die Dienstleistungen ausgeführt wurdenKosten des Lieferanten für getätigte Untersuchungen im Zusammenhang mit dieser Beschwerde fällig werden.
12.6 Eine vereinbarte Garantiefrist beginnt nach 12.5. Bei Ersatz oder Reparatur der Akzeptanz Lieferung wird der ausgeführten Reparaturursprüngliche Garantiezeitraum nicht verlängert und es gilt keine neue Garantiezeit.
12.6. Ein Garantieanspruch berechtigt den Auftraggeber nicht, irgendeine Verpflichtung gegenüber dem Lieferanten auszusetzen.
12.7. Im Falle des durchgeführten Ersatzes oder Verkaufs von gebrauchsfertigen Sachen (Waren, die vom Lieferanten eingekauft und unbearbeitet geliefert werden) gilt, dass die Produkte in dem Zustand verkauft werden, in dem sie sich befinden. Der Lieferant akzeptiert diesbezüglich keinerlei Haftung und bietet in dieser Hinsicht keinerlei Garantie, außer wenn ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde und auch nur dann und sofern der Ergänzungentsprechende Fabrikant/Lieferant Garantie gewährt und nur bis zu diesem Umfang.
12.8. Werden im Rahmen der Vertragserfüllung Teile davon vom Lieferanten an Dritte zu strengeren Bedingungen als diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vergeben, auf dann kann der Lieferant gegenüber dem Auftraggeber hinsichtlich des in Auftrag gegebenen Teils des Vertrags die die Garantiebestimmungen anwendbar sindgleichen, erneut zu laufenstrengeren Bedingungen geltend machen.
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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Garantie. 12.1 Der Verkäufer garantiert9.1 Anfallende Arbeits-, dass die Fahr- und Transportkosten aus Gewährleistungsansprüchen, gleich welcher Art, gehen grundsätzlich zu liefernden Sachen oder die zu erbringenden Dienstleistungen dem Vertrag entsprechenLasten des Kunden.
9.2 Die Garantieansprüche beziehen sich ausschliesslich auf das Material und den Erstkäufer. Diese Die Garantie umfasst mindestens, dass:ist nicht an Dritte übertragbar. Ausserdem hat der Kunde Anrecht auf Garantieansprüche sofern er vollumfänglich und fristgerecht bezahlt hat.
(i) die Sachen über die Eigenschaften verfügen9.3 Die Garantiezeit wird vom jeweiligen Hersteller vorgegeben. Von der Garantieleistung ausgeschlossen sind Leuchtmittel und Gegenstände, die zugesagt wurden;
(ii) die Sachen neu und frei von Mängeln und Rechten Dritter sind;
(iii) die Sachen oder Dienstleistungen für den Zweck geeignet sind, für den der Auftrag erteilt/die Bestellung aufgegeben wurde oder der Vertrag abgeschlossen wurde.
(iv) die Dienstleistungen auf fachkundige Weise und ununterbrochen ausgeführt werden;
(v) die Sachen oder Dienstleistungen die mit oder kraft Gesetz und/oder anwendbaren Regeln der Selbstregulierung und/oder von Syngenta gestellten Anforderungen, unter anderem auf dem Gebiet der Qualität, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Reklamation, sowohl im Ablieferland als auch im Bestimmungsland erfüllen;
(vi) die Sachen mit einer Bezeichnung des Produzenten oder desjenigen, der die Sachen in den Handel bringt, versehen sind;
(vii) die Sachen mit allen Daten und Anweisungen versehen sind, die zu einer richtigen und sicheren Nutzung notwendig sind, und
(viii) die Sachen mit jeglicher von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sind, dies ungeachtet dessen, ob diese Dokumentation von Syngenta vor, während oder nach dem Abschluss des Vertrages erbeten wurde.
12.2 Der Verkäufer ist damit bekannt, dass Syngenta Produkte, wie zum Beispiel Lebensmittel, mit hoher Qualität auf den Markt bringt. Sofern der Verkäufer Sachen liefert oder Dienstleistungen erbringt, die mit solchen Produkten im Zusammenhang stehen, garantiert der Verkäufer, dass diese die höchsten Qualitätsmaßstäbe erfüllen.
12.3 Wenn die gelieferten Sachen - ungeachtet der Ergebnisse der vorherigen Prüfungen - nicht den Bestimmungen in Absatz 1 des Artikels 12 entsprechen, wird der Verkäufer die Sachen zu seinen Lasten und nach ▇▇▇▇ von Syngenta auf deren erste Bitte hin reparieren, ersetzen oder das Fehlende ergänzen, wenn nicht Syngenta der Auflösung des Vertrages gemäß den Bestimmungen in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt und das eine oder andere unbeschadet der anderen Rechte von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses (wie zum Beispiel das Recht auf Schadenersatz). Alle im Zusammenhang hiermit aufzuwendenden Kosten (inklusive Reparatur und Demontage) gehen zulasten des Verkäufers.
12.4 In Eilfällen und in Fällen, in denen in Rücksprache mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden muss, dass dieser in der Erfüllung seiner Garantieverpflichtung versagen wird, hat Syngenta das Recht, die Reparatur oder den Ersatz zulasten des Verkäufers selbst auszuführen oder von Dritten ausführen zu lassen. Dies entlässt den Verkäufer nicht aus dem Vertrag.
12.5 Wenn nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, gilt eine Garantiefrist von mindestens fünf Jahren, nachdem die Sachen geliefert wurden oder die Dienstleistungen ausgeführt fachgerecht behandelt wurden.
12.6 Eine vereinbarte Garantiefrist beginnt 9.4 Ausbleichungen, Verfärbungen welche durch chemische Wasserzusätze oder Sonneneinstrahlung, gleich welcher Art, an oder in der Whirlpoolwanne, Nackenkissen, Bedieneinheiten, Drehregler, Whirlpoolabdeckungen entstehen, sind von der Garantie ausgeschlossen. Insbesondere sind Schäden, die durch natürliche Abnützung, unsachgemässe Behandlung, Unachtsamkeit oder Naturgewalten (Sturm-, Frost-, Hagelschäden etc.) oder mangelnde bzw. falsche Handhabung der Wasserpflege entstehen, von der Garantie ausgeschlossen.
9.5 Zudem erlischt die Garantie bei Folgeschäden, wenn das Wasser mit Pflegeprodukten, welche nicht über die Spa- Tec bezogen werden, behandelt wird. Beispielsweise Verfärbungen und Stockflecken an jeglichem Zubehör sowie der Wanne, Schäden an der verbauten Elektronik wie Display, Steuerung, Musik- und Lichtanlage.
9.6 Alle Verbrauchsartikel und Verschleissteile wie Filterdeckel, Filter, Kondensatoren, Sicherungen, Kissen, Lampen und Beleuchtungskörper sowie LED-Lichter, Batterien, Akkus, als normale Abnutzung zu werten. Generell sind Occasions-Pools von der Garantie-Gewährleistung ausgeschlossen. Jegliche Beanstandungen nach dem Montieren und Verlegen werden abgelehnt.
9.7 Die Spa-Tec übernimmt für die genaue Einhaltung der Akzeptanz Masse, Gewichte und Farben keine Garantie. Alle Angaben in Offerten, Katalogen und Massskizzen sind daher unverbindlich. Kleine Abweichungen, welche die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigen, können deshalb nicht beanstandet werden.
9.8 Durch den Whirlpool entstandene Wasserschäden haften wir nicht und empfehlen diesbezüglich die Beratung durch einen Fachmann. Für die Eignung des Aufstellungsortes übernimmt der ausgeführten Reparatur, des durchgeführten Ersatzes oder Kunde die volle Verantwortung. Für eventuell entstehende Schäden übernehmen wir keinerlei Haftung.
9.9 Bei Nichteinhaltung der Ergänzung, auf die die Garantiebestimmungen anwendbar sind, erneut zu laufenBedienungsrichtlinien gemäss der Anleitung erlöschen sämtliche Garantieansprüche.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Garantie. 12.1 Der Verkäufer garantiertLieferant bietet die folgende Garantie für die dem Auftraggeber von ihm gelieferten Waren: - zehn Jahre auf Edelstahlzargen und Türblattrahmen, - fünf Jahre auf Beschläge, - fünf Jahre auf Türblätter. Die Garantiefrist beginnt zum Zeitpunkt der Lieferung zu laufen. Die Garantie gilt ausschließlich für Mängel, die offensichtlich einer schlechten Beschaffenheit der gelieferten Waren, der verwendeten Materialien oder einer mangelhaften Ausführung der vom Lieferanten durchgeführten Arbeiten zuzuschreiben sind.
12.2 Die im ersten Absatz dieses Artikels genannte Garantie gilt nicht, wenn die Mängel eine Folge normaler Abnutzung, einer falschen Bedienung oder Behandlung, von Missbrauch, Gebrauch im Widerspruch zu den vom Lieferanten genannten Vorschriften, Unachtsamkeit, Unfällen, mangelnder Einhaltung von Wartungsvorschriften und normaler Wartung, mechanischer Beschädigung, Änderungen oder Ergänzungen, die vom Auftraggeber oder Dritten vorgenommen wurden, oder geänderten Bedingungen in der Umgebung bzw. beim Gebrauch oder bei der Funktion der darunter liegenden Konstruktion sind.
12.3 Es ist stets Aufgabe des Auftraggebers, nachzuweisen, dass die zu liefernden Sachen oder Mängel nicht die zu erbringenden Dienstleistungen dem Vertrag entsprechen. Diese Garantie umfasst mindestens, dass:
(i) die Sachen über die Eigenschaften verfügen, die zugesagt wurden;
(ii) die Sachen neu und frei von Mängeln und Rechten Dritter Folge der in Artikel 12.2 genannten Ursachen sind;
(iii) die Sachen oder Dienstleistungen für den Zweck geeignet sind, für den der Auftrag erteilt/die Bestellung aufgegeben wurde oder der Vertrag abgeschlossen wurde.
(iv) die Dienstleistungen auf fachkundige Weise und ununterbrochen ausgeführt werden;
(v) die Sachen oder Dienstleistungen die mit oder kraft Gesetz und/oder anwendbaren Regeln 12.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Lieferanten spätestens 14 Tage nach Feststellung der Selbstregulierung und/oder von Syngenta gestellten Anforderungen, unter anderem auf dem Gebiet der Qualität, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Reklamation, sowohl im Ablieferland als auch im Bestimmungsland erfüllen;
(vi) die Sachen mit einer Bezeichnung des Produzenten oder desjenigen, der die Sachen in den Handel bringt, versehen sind;
(vii) die Sachen mit allen Daten und Anweisungen versehen sind, die zu einer richtigen und sicheren Nutzung notwendig sind, und
(viii) die Sachen mit jeglicher von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sind, dies ungeachtet dessen, ob diese Dokumentation von Syngenta vor, während oder Mängel bzw. nachdem sie nach dem Abschluss des Vertrages erbeten wurde.
12.2 Der Verkäufer ist damit bekannt, dass Syngenta Produkte, wie zum Beispiel Lebensmittel, mit hoher Qualität auf den Markt bringt. Sofern der Verkäufer Sachen liefert oder Dienstleistungen erbringt, die mit solchen Produkten im Zusammenhang stehen, garantiert der Verkäufer, dass diese die höchsten Qualitätsmaßstäbe erfüllen.
12.3 Wenn die gelieferten Sachen - ungeachtet der Ergebnisse der vorherigen Prüfungen - nicht den Bestimmungen in Absatz 1 des Artikels 12 entsprechen, wird der Verkäufer die Sachen zu seinen Lasten und nach billigem ▇▇▇▇▇▇▇▇ festgestellt hätten werden können, schriftlich über die Mängel zu informieren.
12.5 Eine Behebung von Syngenta auf deren erste Bitte hin reparierenMängeln, ersetzen oder das Fehlende ergänzenfür die die Garantie gilt, hat keine Verlängerung der ursprünglichen Garantiefrist zur Folge.
12.6 Die im ersten Absatz dieses Artikels genannte Garantie gilt nicht, wenn der Auftraggeber oder Dritte Arbeiten an den gelieferten Waren durchgeführt haben oder der Auftraggeber seine aus dem Vertrag hervorgehenden Zahlungspflichten nicht Syngenta erfüllt hat.
12.7 Wenn die gelieferten Waren nicht dem Vertrag entsprechen und der Auflösung des Vertrages gemäß Lieferant dafür haftbar ist, hat der Lieferant das Recht, nach eigener Entscheidung entweder eine kostenlose Ergänzung, Reparatur oder einen kostenlosen Austausch der gelieferten Waren vorzunehmen oder dem Auftraggeber den Wert der mangelhaften Waren entsprechend dem hierfür vereinbarten Kaufpreis zu vergüten. Ein Ersatz der Kosten von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ und neuerlicher Montage ist ausgeschlossen.
12.8 Sollte sich der Lieferant für einen Ersatz oder eine Wertvergütung gem. Absatz 6 dieses Artikels entscheiden, hat er das Recht, die Rückgabe der mangelhaften Waren zu fordern, sofern eine solche Rückgabe (noch) möglich ist.
12.9 Nur wenn der Lieferant gem. Bestimmung in Artikel 12.4 rechtzeitig gemahnt wurde und der Lieferant den Bestimmungen in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt und das eine oder andere unbeschadet der anderen Rechte von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses (wie zum Beispiel das Recht auf Schadenersatz). Alle im Zusammenhang hiermit aufzuwendenden Kosten (inklusive Reparatur und Demontage) gehen zulasten des Verkäufers.
12.4 In Eilfällen und in Fällen, in denen in Rücksprache mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden muss, dass dieser in der Erfüllung seiner Garantieverpflichtung versagen wird12.7 nicht entspricht, hat Syngenta der Auftraggeber das Recht, den Vertrag zur Gänze oder teilweise zu kündigen.
12.10 Wenn durch einen Mangel oder Defekt an den gelieferten Waren ein Personen- oder Sachschaden verursacht wird und der Lieferant unter anderem unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Artikel 13.1 bis 12.6 für diesen Schaden haftbar ist, ist diese Haftung maximal auf jenen Betrag beschränkt, den der Lieferant aufgrund des betreffenden Vertrages für die Reparatur oben genannten gelieferten Waren bereits vom Auftraggeber erhalten hat, zuzüglich des Betrags, den der Auftraggeber aus diesem Grund dem Lieferanten möglicherweise noch schuldet.
12.11 Von dem in Artikel 12.10 genannten Höchstbetrag werden die Beträge abgezogen, die der Lieferant aufgrund der Bestimmungen in diesem Artikel oder aufgrund des Mangels oder einer Teilkündigung des betreffenden Vertrages dem Auftraggeber zahlt oder zahlen muss.
12.12 Eine weiter reichende Haftung für Schäden durch einen Mangel oder Fehler an den Ersatz zulasten gelieferten Waren als lt. Artikel 12.10 und 12.11 ist ausgeschlossen.
12.13 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Lieferanten, sofern gewünscht, die Gelegenheit zu bieten, zu überprüfen, ob die Geltendmachung der Garantie berechtigt ist, und zwar auf Wunsch des Verkäufers selbst auszuführen oder Lieferanten auch durch einen vom Lieferanten ausgewählten Sachverständigen. Geschieht dies nicht, erlischt jeglicher Anspruch auf Garantie und Haftung des Lieferanten.
12.14 Wenn der Lieferant von Dritten ausführen zu lassen. Dies entlässt den Verkäufer bezogene Waren oder Dienstleistungen weiterliefert, gewährt der Lieferant dem Auftraggeber nicht aus dem Vertragmehr Garantie, als der Lieferant von diesen Dritten erhalten hat.
12.5 Wenn nicht schriftlich anderes vereinbart wurde12.15 Bei der Garantie muss mit einem abnehmenden Betrag infolge des abnehmenden Nutzens der gelieferten Waren, gilt eine Garantiefrist von mindestens fünf Jahrender verwendeten Materialien bzw. der verwendeten Komponenten gerechnet werden. Der aufgrund der Garantiepflicht ausgezahlte Betrag sinkt daher ab einem Jahr nach Beginn des Garantiezeitraums: - für Edelstahlzargen und Türblattrahmen: jährlich um 10 % des Kaufpreises, nachdem die Sachen geliefert wurden oder die Dienstleistungen ausgeführt wurden- für Beschläge: jährlich um 20% des Kaufpreises, - für Türblätter: jährlich um 20 % des Kaufpreises.
12.6 Eine vereinbarte Garantiefrist beginnt nach der Akzeptanz der ausgeführten Reparatur, des durchgeführten Ersatzes oder der Ergänzung, auf die die Garantiebestimmungen anwendbar sind, erneut zu laufen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Garantie. 12.1 Der Verkäufer garantiert(1) TIGER Coatings exclut toute garantie, dass die zu liefernden Sachen oder die zu erbringenden Dienstleistungen dem Vertrag entsprecheny compris pour les défauts au sens de la garantie contre des séfaut, à moins que les défauts n'aient été cachés par TIGER Coatings de manière dolosive ou par négligence grave. Diese Garantie umfasst mindestensToutes les prétentions pour défauts sont prescrites dans les 6 mois suivant la réception des produits. TIGER Coatings ne donne aucune garantie, dass:
(i) die Sachen über die Eigenschaften verfügenen particulier en ce qui concerne l'aptitude des produits à un usage déterminé ainsi que la qualité des revêtements, die zugesagt wurden;
(ii) die Sachen neu und frei von Mängeln und Rechten Dritter sind;
(iii) die Sachen oder Dienstleistungen für den Zweck geeignet sindimpressions, für den der Auftrag erteilt/die Bestellung aufgegeben wurde oder der Vertrag abgeschlossen wurdeéléments de construction, etc. fabriqués à partir de ces produits.
(iv2) die Dienstleistungen auf fachkundige Weise und ununterbrochen ausgeführt werden;Le CLIENT confirme que TIGER Coatings n'est pas soumis à une obligation d'information contractuelle ou découlant de la bonne foi concernant les produits vendus.
(v3) die Sachen oder Dienstleistungen die mit oder kraft Gesetz und/oder anwendbaren Regeln der Selbstregulierung und/oder von Syngenta gestellten AnforderungenIl incombe au CLIENT de vérifier avant leur utilisation que les produits livrés sont adaptés à l'usage prévu. En outre, unter anderem auf dem Gebiet der Qualitätil incombe au CLIENT de respecter les instructions techniques publiées par TIGER Coatings, Gesundheiten particulier les instructions de prétraitement et de nettoyage, Sicherheitles indications de compatibilité et les descriptions de prestations ainsi que les fiches de produits et de sécurité, Umwelt und Reklamation, sowohl im Ablieferland als auch im Bestimmungsland erfüllen;et de créer les conditions nécessaires à l'utilisation des produits de TIGER Coatings.
(vi4) die Sachen mit einer Bezeichnung Les réclamations concernant la quantité et le poids des Produzenten oder desjenigenproduits doivent être formulées par le CLIENT dès la réception des produits. Dans le cas contraire, der die Sachen in den Handel bringt, versehen sind;tout droit est perdu. TIGER Coatings est tenu à la garantie si la quantité/le poids livré(e) diffère considérablement de la quantité/du poids convenu(e).
(vii5) die Sachen mit allen Daten und Anweisungen versehen sindLes réclamations concernant la qualité des produits doivent être faites par écrit avant le traitement, die zu einer richtigen und sicheren Nutzung notwendig sindl'assemblage ou le mélange des produits, und
(viii) die Sachen mit jeglicher von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sinden indiquant le type et l'étendue, dies ungeachtet dessenet doivent parvenir à TIGER Coatings au plus tard 7 jours après la réception des produits, ob diese Dokumentation von Syngenta vor, während oder nach dem Abschluss des Vertrages erbeten wurde.
12.2 Der Verkäufer ist damit bekannt, dass Syngenta Produkte, wie zum Beispiel Lebensmittel, mit hoher Qualität auf den Markt bringtfaute de quoi les produits défectueux sont considérés comme acceptés. Sofern der Verkäufer Sachen liefert oder Dienstleistungen erbringt, die mit solchen Produkten im Zusammenhang stehen, garantiert der Verkäufer, dass diese die höchsten Qualitätsmaßstäbe erfüllen.
12.3 Wenn die gelieferten Sachen - ungeachtet der Ergebnisse der vorherigen Prüfungen - nicht den Bestimmungen in Absatz 1 des Artikels 12 entsprechen, wird der Verkäufer die Sachen zu seinen Lasten und nach ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ von Syngenta auf deren erste Bitte hin reparieren▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇ plus tard 7 jours après leur découverte, ersetzen oder das Fehlende ergänzenen indiquant la nature et l'étendue du défaut. Si le défaut était déjà apparent à une date antérieure dans le cadre d'une utilisation normale, wenn nicht Syngenta der Auflösung des Vertrages gemäß den Bestimmungen in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt und das eine oder andere unbeschadet der anderen Rechte von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses (wie zum Beispiel das Recht auf Schadenersatz)c'est toutefois cette date qui est déterminante pour le début du délai de réclamation. Alle im Zusammenhang hiermit aufzuwendenden Kosten (inklusive Reparatur und Demontage) gehen zulasten des VerkäufersLes frais d'examen et de réclamation sont à la charge du CLIENT.
12.4 In Eilfällen und in Fällen, in denen in Rücksprache mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden muss, dass dieser in der Erfüllung seiner Garantieverpflichtung versagen wird, hat Syngenta das Recht, die Reparatur oder den Ersatz zulasten (6) Le CLIENT garantit TIGER Coatings contre tout dommage ou toute action en justice résultant de quelconque réclamation de tiers qui découle de la violation des Verkäufers selbst auszuführen oder von Dritten ausführen zu lassen. Dies entlässt den Verkäufer nicht aus dem Vertragobligations du CLIENT.
12.5 Wenn nicht schriftlich anderes vereinbart wurde(7) En cas de ventre sur échantillon, gilt eine Garantiefrist von mindestens fünf JahrenTIGER Coatings ne garantit que les qualités promises de l'échantillon, nachdem die Sachen geliefert wurden oder die Dienstleistungen ausgeführt wurdenétant précisé que de légères variations de qualité, de teinte et d'effet sont admises ; en cas de vente sur carte de couleurs et d'effets, des variations de qualité plus importantes sont admises. Les autres conditions mentionnées au chiffre 8.1, en particulier en ce qui concerne l'obligation de contrôle et de réclamation, s'appliquent également à la vente sur échantillon, la livraison de l’échantillon étant déterminante à cet égard (et non la livraison principale).
12.6 Eine vereinbarte Garantiefrist beginnt nach der Akzeptanz der ausgeführten Reparatur(8) TIGER Coatings se réserve le droit de proposer au CLIENT, sur demande, un outil d'échantillonnage numérique, notamment en ce qui concerne le choix des couleurs, des durchgeführten Ersatzes oder der Ergänzungeffets, auf die die Garantiebestimmungen anwendbar sinddu design et/ou de la structure, erneut zu laufenainsi que des géométries des différents produits. De telles représentations ne sont expressément pas considérées comme des échantillons ou des essais contraignants, mais comme des illustrations numériques sans engagement. En raison notamment de la variabilité des réglages de l'écran et d'autres facteurs (comme l'incidence de la lumière), il n'est pas possible d'obtenir une correspondance exacte entre l'échantillon numérique et le produit réel, de sorte que la représentation des couleurs affichées sur l’unité de sortie peut différer de la couleur du produit réel. Sauf accord écrit contraire, aucune garantie ou responsabilité n'est assumée pour les différences entre un échantillon numérique et les caractéristiques réelles du produit. TIGER Coatings propose des échantillons de produits sans engagement qui peuvent être demandés au service clientèle.
(9) La garantie de TIGER Coatings est généralement limitée, à son choix, à une réduction appropriée de la rémunération, à l'échange ou à la reprise des produits défectueux. En cas de défauts de produits d'autres fabricants auxquels TIGER Coatings ne peut pas remédier pour des raisons de licence ou de fait, TIGER Coatings fera valoir, selon son choix, soit ses droits de garantie contre les fabricants et fournisseurs pour le compte du CLIENT, soit cédera lesdits droits au CLIENT. Les prétentions en garantie contre TIGER Coatings pour de tels défauts n'existent, sous réserves d’autres conditions et conformément aux présentes CGV, que si l’action en justice relative aux droits susmentionnés contre le fabricant et le fournisseur a été infructueuse ou n'a aucune chance d'aboutir, par exemple en raison d'une insolvabilité ou d'une faillite.
(10) De même, les droits du CLIENT sont exclus si des Substances prescrites, mises à disposition ou autorisées par le CLIENT au sens du point 10.4 sont à l'origine du défaut.
(11) Une garantie supplémentaire n'existe pour les marchandises livrées par TIGER Coatings que si elle a été expressément donnée par écrit pour l'article concerné. Afin d'éviter tout malentendu, il convient de noter que les indications de TIGER Coatings concernant l'objet de la livraison ou de la prestation (p. ex. poids, dimensions, valeurs d'usage, capacité de charge, tolérances et données techniques ou spécifications dans les fiches de produits) ainsi que les représentations de celui-ci (p. ex. dessins et illustrations) ne sont qu'approximativement déterminantes, à moins que l'utilisation aux fins prévues par le contrat ne suppose une correspondance exacte. Elles ne sont pas des qualités promises, mais uniquement des indications de nature descriptive ou caractéristique. Les différences usuelles dans le commerce et celles qui sont dues à des prescriptions légales ou qui représentent des améliorations techniques, ainsi que le remplacement de produits par des produits équivalents, sont autorisés dans la mesure où ils n'entravent pas l'utilisation prévue par le contrat.
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Sources: Liefer Und Zahlungsbedingungen
Garantie. 12.1 11.1 Die Verantwortung für die Auswahl, die Konfiguration, den Einsatz sowie den Gebrauch von Produkten sowie die damit erzielten Resultate liegt beim Kunden bzw. beim Abnehmer der Produkte, d. h. beim Endkunden. Der Verkäufer garantiertKunde nimmt zur Kenntnis, dass die zu liefernden Sachen oder die zu erbringenden Dienstleistungen dem Vertrag entsprechenBOLL Engineering keine Eingangsprüfungen der von Herstellern bzw. Diese Garantie umfasst mindestens, dass:
(i) die Sachen über die Eigenschaften verfügen, die zugesagt wurden;
(ii) die Sachen neu und frei von Mängeln und Rechten Dritter sind;
(iii) die Sachen oder Dienstleistungen für den Zweck geeignet sind, für den der Auftrag erteilt/die Bestellung aufgegeben wurde oder der Vertrag abgeschlossen wurdeLieferanten gelieferten Produkte vornimmt.
(iv) 11.2 Die Gewährleistung von BOLL Engineering für die Dienstleistungen von ihr gelieferten Produkte bestimmt sich in jeder Hinsicht nach den Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers/Lieferanten. Der Kunde verzichtet auf fachkundige Weise weitere Garantieansprüche gegenüber BOLL Engineering und ununterbrochen ausgeführt werden;
(v) die Sachen oder Dienstleistungen die mit oder kraft Gesetz unddem Hersteller/oder anwendbaren Regeln der Selbstregulierung undLieferanten. Die einzige Pflicht von BOLL Engineering besteht darin, allfällige eigene Garantieansprüche gegen den Hersteller/oder von Syngenta gestellten Anforderungen, unter anderem auf dem Gebiet der Qualität, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Reklamation, sowohl im Ablieferland als auch im Bestimmungsland erfüllen;
(vi) die Sachen mit einer Bezeichnung des Produzenten oder desjenigen, der die Sachen in Lieferanten an den Handel bringt, versehen sind;
(vii) die Sachen mit allen Daten und Anweisungen versehen sind, die zu einer richtigen und sicheren Nutzung notwendig sind, und
(viii) die Sachen mit jeglicher von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sind, dies ungeachtet dessen, ob diese Dokumentation von Syngenta vor, während oder nach dem Abschluss des Vertrages erbeten wurdeKunden abzutreten.
12.2 11.3 Der Verkäufer ist damit bekanntKunde anerkennt, dass Syngenta Produkte, wie zum Beispiel Lebensmittel, mit hoher Qualität auf den Markt bringt. Sofern sich aufgrund der Verkäufer Sachen liefert oder Dienstleistungen erbringt, jeweils anwendbaren Garantiebestimmungen die mit solchen Produkten im Zusammenhang stehen, garantiert Gewährleistung in der Verkäufer, dass diese die höchsten Qualitätsmaßstäbe erfüllen.
12.3 Wenn die gelieferten Sachen - ungeachtet der Ergebnisse der vorherigen Prüfungen - nicht den Bestimmungen in Absatz 1 des Artikels 12 entsprechen, wird der Verkäufer die Sachen zu seinen Lasten und Regel nach ▇▇▇▇ von Syngenta des jeweiligen Herstellers/Lieferanten auf deren erste Bitte hin reparieren, ersetzen Nachbesserung oder das Fehlende ergänzenAuswechslung der defekten/mangelhaften Produkte beschränkt und zudem nur gilt, wenn nicht Syngenta die Produkte in der Auflösung des Vertrages gemäß den Bestimmungen in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt und das eine oder andere unbeschadet der anderen Rechte von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses (wie zum Beispiel das Recht auf Schadenersatz)Schweiz bzw. Alle im Zusammenhang hiermit aufzuwendenden Kosten (inklusive Reparatur und Demontage) gehen zulasten des VerkäufersFürstentum Liechtenstein verbleiben.
12.4 In Eilfällen und in Fällen, in denen in Rücksprache mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden muss11.4 Des weitern anerkennt der Kunde, dass in jedem Falle ein Mangel nur dann vorliegt, wenn dieser sofort nach Entdeckung BOLL Engineering schriftlich detailliert angezeigt wird und einen relevanten und reproduzierbaren Fehler beinhaltet. Ausgeschlossen ist die Gewährleistung insbesondere für Mängel, welchen eine der folgenden Ursachen zugrunde liegt:
a) unzulängliche Wartung
b) Nichtbeachten der Betriebs- oder Installationsvorschriften;
c) zweckwidrige Benutzung der Produkte;
d) Verwendung von nicht genehmigten Teilen und Zubehör;
e) natürliche Abnutzung;
f) Transport, unsachgemässe Handhabung bzw. Behandlung;
g) Modifikationen oder Reparaturversuche;
h) äussere Einflüsse, insbesondere höhere Gewalt (z. B. Versagen der Stromversorgung oder der Klimaanlage, Elementarschäden), sowie andere Gründe, welche weder von BOLL Engineering noch vom Hersteller/Lieferanten zu vertreten sind. Vom Hersteller/Lieferanten nicht gedeckte Garantieleistungen sowie vom Kunden verursachte Mehrkosten werden dem Kunden in der Erfüllung seiner Garantieverpflichtung versagen wird, hat Syngenta das Recht, Rechnung gestellt. Bei fehlender oder mangelhafter Fehlerbeschreibung erfolgt die Reparatur oder den Ersatz zulasten Fehlersuche durch BOLL Engineering auf Kosten des Verkäufers selbst auszuführen oder von Dritten ausführen zu lassen. Dies entlässt den Verkäufer nicht aus dem VertragKunden.
12.5 Wenn nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, gilt eine Garantiefrist 11.5 In jedem Falle hält sich der Kunde an die von mindestens fünf Jahren, nachdem die Sachen geliefert wurden oder die Dienstleistungen ausgeführt wurdenBOLL Engineering bzw. vom jeweiligen Hersteller/Lieferanten definierten Abläufe bei der Abwicklung von allfälligen Garantieleistungen.
12.6 Eine vereinbarte Garantiefrist beginnt nach der Akzeptanz der ausgeführten Reparatur, des durchgeführten Ersatzes oder der Ergänzung, auf die die Garantiebestimmungen anwendbar sind, erneut zu laufen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Garantie. 12.1 Der Verkäufer garantiert, dass die zu liefernden Sachen oder die zu erbringenden Dienstleistungen dem Vertrag entsprechen7.1. Diese Garantie umfasst mindestens, dass:
(Konformität der Maschinen) - Im Rahmen der i) die Sachen über die Eigenschaften verfügenm vorliegendem Artikel vorgesehenen Bedingungen verpflichtet sich der Verkäufer, die zugesagt wurden;
(ii) die Sachen neu Maschinen wie vereinbart und frei von Mängeln und Rechten Dritter sind;
(iii) zu liefern, sodass sie für die Sachen oder Dienstleistungen für den Zweck Bestimmung geeignet sind, für die die Maschinen dieser Art normalerweise eingesetzt werden. Unter Abweichung von Art. 35.2.b) CISG ist der Verkäufer in keinem Falle gehalten, eine Maschine zu liefern, die für einen besonderen Einsatz bestimmt ist, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Falls der Auftrag erteilt/Käufer die Bestellung aufgegeben wurde Lieferung einer Maschine verlangt, bei der gegenüber der im Katalog des Verkäufers dargestellten Standardausführung Änderungen anfallen (oder es sich auf jeden Fall um eine individuell angepasste Maschine handelt), muss er dem Verkäufer schriftlich die Zeichnungen, technischen Unterlagen, Daten und alle weiteren Anweisungen zukommen lassen, wobei es sich versteht, dass der Verkäufer eine diesen Änderungen entsprechende Maschine nur dann ausliefern muss, wenn dies schriftlich vom Verkäufer bestätigt wurde. Bezüglich der Gewichtsangaben ist eine Toleranz bis max. +10% gegenüber der nicht ausgerüsteten Standardmaschine zulässig. Für ▇▇▇▇, die anders als die Maschinen ist, wird keine Garantie gewahrt.
7.2. (Garantieumfang) - Der Lieferant haftet nicht für Konformitätsfehler der Maschine oder für Mängel, die sich auch indirekt ergeben, wie aus Zeichnungen, Projektion, Informationen, Software, Unterlagen, Hinweisen, Anweisungen, Materialien, Halbzeugen, Komponenten, anderen materiellen Gütern und was sonst auch immer vom Käufer oder von Dritten, die in welcher Form auch immer für den Käufer handeln, geliefert, angegeben oder gefordert wurden. Der Lieferant haftet ausserdem nicht für Konformitätsfehler oder Mängel der Materialien, Software, Halbzeuge, Komponenten oder anderen in der Maschine enthaltenen oder nicht enthaltenen Produkten, die vom Käufer oder von Dritten die aus welchem Grunde auch immer in dessen Namen handeln, geliefert, angegeben oder verlangt werden. Der Lieferant haftet ausserdem nicht für Konformitätsfehler der Maschine und für Mängel, die auf den normalen Verschleiss der Teile zurückzuführen sind, die aufgrund ihrer Natur selbst schnellem und kontinuierlichem Verschleiss unterliegen (zum Beispiel: Dichtungen, Riemen, Bürsten, Sicherungen usw.). Der Lieferant ist ferner nicht verantwortlich für Konformitätsfehler der Maschinen und für Mängel, die auf die Nichtbeachtung der Betriebsanleitung, auf unsachgerechte Bedienung oder falschen Umgang mit der Maschine zurückzuführen sind. Er haftet nicht für Konformitätsfehler und Mängel, die durch den unsachgemässen Einsatz der Maschine durch den Anwender verursacht wurden oder dadurch, dass Änderungen oder Reparaturen ohne vorherige schriftliche Rücksprache mit dem Lieferanten ausgeführt wurden. Falls die Maschine zerlegt geliefert wird und vom Lieferanten montiert werden muss, erlischt jeder Garantieanspruch, wenn die Montage beim Käufer nicht direkt vom Lieferanten oder zumindest unter Überwachung durch sein Fachpersonal vorgenommen wird. In keinem Fall ist der Lieferant verantwortlich für Konformitätsfehler und Mängel, deren Ursache in einem Vorfall liegt, der nach Übergang des Risikos auf den Käufer stattgefunden hat. Der Lieferant garantiert nicht für das Nichtvorhandensein von Forderungen oder Rechten aufgrund industriellen oder geistigen Eigentums Dritter, bezüglich der Maschine oder der Vertrag abgeschlossen wurdeUnterlagen, die dem Käufer mitgeteilt werden.
7.3. (ivGarantiedauer) - Wenn zwischen den Vertragsparteien nicht vereinbart wurde, dass die Dienstleistungen Inbetriebnahme beim Käufer stattfinden muss, hat die vorliegende Garantie die in Abschnitt B des Anhangs festgelegte Dauer ab Lieferdatum. Wenn dagegen zwischen den Parteien vereinbart wurde, dass die Inbetriebnahme beim Käufer stattfinden soll, hat die vorliegende Garantie dieselbe Dauer ab dem Datum der Inbetriebnahme der Maschine beim Käufer und auf fachkundige Weise und ununterbrochen ausgeführt werden;jeden Fall nicht über die in Abschnitt C des Anhangs vorgesehene Dauer hinaus ab Lieferdatum der Maschine. Betriebszeiten der Maschine, die die in Abschnitt D des Anhangs angegebene Zeit überschreiten, führen zu einer proportionalen Verkürzung der Garantiezeit. Der Garantieanspruch für Ersatzteile oder Reparaturteile verfällt am gleichen Tag des Ablaufs der Garantiezeit der Maschine.
7.4. (vMeldung von Konformitätsabweichungen) die Sachen oder Dienstleistungen die mit oder kraft Gesetz und/oder anwendbaren Regeln - Unter Vorbehalt der Selbstregulierung und/oder von Syngenta gestellten Anforderungen, unter anderem auf dem Gebiet der Qualität, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Reklamation, sowohl Angaben im Ablieferland als vorstehenden Art. 6 muss der Käufer die Konformitätsfehler oder Mängel der Maschine dem Lieferanten innerhalb von 15 Tagen nach deren Feststellung bzw. durch entsprechend sorgfältige Prüfung der Maschine möglichen Feststellung mitteilen und schriftlich im Detail die Natur der Fehler beschreiben. Andernfalls verfallen die Ansprüche. In keinem Fall können Konformitätsabweichungen oder Mängel geltend gemacht werden, wenn die entsprechende Meldung nach Ablauf der Garantiezeit gemäss Art. 7.3 bzw. der anders vereinbarten Garantiezeit erfolgt. Die oben angegebenen Fristen für den Ablauf der Garantieansprüche gelten auch im Bestimmungsland erfüllen;
(vi) die Sachen mit einer Bezeichnung des Produzenten oder desjenigen, der die Sachen in den Handel bringt, versehen sind;
(vii) die Sachen mit allen Daten und Anweisungen versehen sindSinne von Art. 43.2 CISG für Ansprüche, die zu Dritte hinsichtlich der Maschine vorbringen, insofern diese Garantieansprüche nicht ausdrücklich durch die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen oder durch Vereinbarung der Vertragsparteien ausgenommen sind. Der Käufer verliert ausserdem den Garantieanspruch, wenn er einer richtigen vom Lieferanten geforderten angemessenen Bitte um Überprüfung nicht nachkommt oder falls der Käufer trotz Aufforderung durch den Lieferanten, ein fehlerhaftes Teil auf eigene Kosten zurückzuerstatten, nicht umgehend dieser Aufforderung nachkommt. Die Massgaben der Art. 40 und sicheren Nutzung notwendig sind, und
(viii) die Sachen mit jeglicher von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sind, dies ungeachtet dessen, ob diese Dokumentation von Syngenta vor, während oder nach dem Abschluss des Vertrages erbeten wurde44 CISG finden in keinem Falle Anwendung.
12.2 Der Verkäufer ist damit bekannt, dass Syngenta Produkte, wie zum Beispiel Lebensmittel, mit hoher Qualität auf den Markt bringt7.5. Sofern der Verkäufer Sachen liefert (Reparatur oder Dienstleistungen erbringt, Ersatz von Teilen) - Im Anschluss an die mit solchen Produkten ordnungsgemässe Meldung des Käufers im Zusammenhang stehen, garantiert Sinne von Art. 7.4 hat der Verkäufer, dass diese die höchsten Qualitätsmaßstäbe erfüllen.
12.3 Wenn die gelieferten Sachen - ungeachtet Lieferant seiner Garantieverpflichtung durch Reparatur oder Ersatz der Ergebnisse nicht konformen oder fehlerhaften Teile nachzukommen. Zur Erfüllung der vorherigen Prüfungen - nicht den Bestimmungen in Absatz 1 des Artikels 12 entsprechen, wird Garantieverpflichtung kann der Verkäufer die Sachen zu seinen Lasten und Lieferant nach ▇▇▇▇ von Syngenta auf deren erste Bitte hin reparieren, ersetzen oder das Fehlende ergänzen, wenn nicht Syngenta der Auflösung des Vertrages gemäß den Bestimmungen in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt und das eine oder andere unbeschadet der anderen Rechte von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses (wie zum Beispiel das Recht auf Schadenersatz). Alle im Zusammenhang hiermit aufzuwendenden Kosten (inklusive Reparatur und Demontage▇:
a) gehen zulasten des Verkäufers.
12.4 In Eilfällen und in Fällen, in denen in Rücksprache mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden muss, dass dieser in der Erfüllung seiner Garantieverpflichtung versagen wird, hat Syngenta das Recht, die Reparatur Reparaturen und/oder den Ersatz zulasten des Verkäufers selbst auszuführen ausführen oder von Dritten durch Dritte ausführen zu lassen. Dies entlässt den Verkäufer nicht aus dem VertragIn diesem Fall gehen die Kosten für Fahrt, Kost und Logis zu Lasten des Käufers.
12.5 Wenn nicht schriftlich anderes vereinbart wurdeb) die Reparaturen und/oder den Ersatz vom Käufer ausführen lassen, gilt eine Garantiefrist von mindestens fünf Jahren, nachdem indem er ihm die Sachen geliefert wurden entsprechenden Anleitungen und eventuell kostenlos ab Werk des Lieferanten die Ersatzteile liefert oder ihm die Dienstleistungen ausgeführt wurdenAufwendungen für die Ersatzteile ersetzt .
12.6 Eine vereinbarte Garantiefrist beginnt nach 7.6. (Einschränkung der Akzeptanz Haftung des Lieferanten) - Falls kein böser Wille oder schwerwiegendes Verschulden des Lieferanten vorliegt, darf der ausgeführten ReparaturErsatz eventueller Schäden an den Käufer in keinem Falle den Wertanteil der Maschine für den fehlerhaften Teil überschreiten. Die Garantie laut vorliegendem Artikel umfasst und ersetzt alle gesetzlich vorgesehenen Garantien und Haftungen und schliesst jede weitere Verantwortung des Lieferanten aus, des durchgeführten Ersatzes die in Zusammenhang mit der gelieferten Ware auftreten könnte; insbesondere kann der Käufer weder weitere Schadenersatzforderungen stellen, noch Preisnachlass oder Vertragsauflösung verlangen. Nach Verstreichen der Ergänzung, auf die die Garantiebestimmungen anwendbar sind, erneut zu laufenGarantiezeit kann gegenüber dem Verkäufer keine Forderung mehr geltend gemacht werden.
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Sources: General Terms and Conditions for Sales of Machinery
Garantie. 12.1 Der Verkäufer garantiertUnter gebührender Beachtung der nachstehend aufgeführten Einschränkungen gewähren wir auf die von uns gelieferten Produkte eine Garantie für einen zu vereinbarenden Zeitraum, dass die zu liefernden Sachen oder die zu erbringenden Dienstleistungen dem Vertrag entsprechensofern der Hersteller uns jedoch eine Garantie gewährt. Diese Garantie ist auf die auftretenden Fabrikmängel beschränkt und umfasst mindestens, dass:
(i) die Sachen über die Eigenschaften verfügendaher keine Fehlfunktionen, die zugesagt wurden;
(ii) die Sachen neu und frei von Mängeln und Rechten Dritter sind;
(iii) die Sachen oder Dienstleistungen Ursache für den Zweck geeignet sind, für den Teile der Auftrag erteilt/die Bestellung aufgegeben wurde oder der Vertrag abgeschlossen wurde.
(iv) die Dienstleistungen auf fachkundige Weise und ununterbrochen ausgeführt werden;
(v) die Sachen oder Dienstleistungen die mit oder kraft Gesetz und/oder anwendbaren Regeln der Selbstregulierung und/oder von Syngenta gestellten Anforderungen, unter anderem auf dem Gebiet der Qualität, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Reklamation, sowohl im Ablieferland als auch im Bestimmungsland erfüllen;
(vi) die Sachen mit einer Bezeichnung des Produzenten oder desjenigen, der die Sachen in den Handel bringt, versehen sind;
(vii) die Sachen mit allen Daten und Anweisungen versehen gelieferten Waren sind, die zu einer richtigen und sicheren Nutzung notwendig sind, und
(viii) die Sachen mit jeglicher von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sind, dies ungeachtet dessen, ob diese Dokumentation von Syngenta vor, während jeglichem Verschleiß oder nach dem Abschluss des Vertrages erbeten wurdeVerbrauch unterliegen.
12.2 Die gewährte Garantie umfasst Folgendes: Auf die Materialien wird eine Garantie ohne Arbeitskosten und gewährt Transportkosten. Nach Erhalt der defekten Materialien Der Verkäufer ist damit bekannt, dass Syngenta Produkte, wie zum Beispiel Lebensmittel, mit hoher Qualität auf den Markt bringtHersteller kann die Materialien reparieren oder ersetzen. Sofern der Verkäufer Sachen liefert oder Dienstleistungen erbringtMängel, die mit solchen Produkten im Zusammenhang stehenbis zu einem Jahr nach Rechnungsdatum auftreten: volle Entschädigung der Materialien oder Reparatur. Mängel, garantiert die nach einem Jahr bis zwei Jahren nach Rechnungsdatum auftreten: für 2/3 der VerkäuferMaterialien oder Reparaturen. Mängel, dass diese die höchsten Qualitätsmaßstäbe erfüllenzwei bis drei Jahre nach Rechnungsdatum auftreten: 1/3 der Materialien oder Reparaturen. Bei Herstellungsfehlern und / oder Schweißnähten beträgt der Iuchtkern bis zu 10 Jahre Garantie gewährt.
12.3 Wenn Nach Feststellung eines Mangels muss die gelieferten Sachen - ungeachtet Gegenpartei uns unverzüglich benachrichtigen schriftlich zu benachrichtigen. Die Beweislast hierfür liegt bei der Ergebnisse der vorherigen Prüfungen - nicht den Bestimmungen in Absatz 1 des Artikels 12 entsprechen, wird der Verkäufer die Sachen zu seinen Lasten und nach ▇▇▇▇ von Syngenta auf deren erste Bitte hin reparieren, ersetzen oder das Fehlende ergänzen, wenn nicht Syngenta der Auflösung des Vertrages gemäß den Bestimmungen in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt und das eine oder andere unbeschadet der anderen Rechte von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses (wie zum Beispiel das Recht auf Schadenersatz). Alle im Zusammenhang hiermit aufzuwendenden Kosten (inklusive Reparatur und Demontage) gehen zulasten des VerkäufersGegenpartei vorgenannte Inverzugsetzung.
12.4 In Eilfällen Die Garantie erlischt, wenn die andere Partei und in Fällen, in denen in Rücksprache mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden muss, dass dieser in der Erfüllung seiner Garantieverpflichtung versagen wird, hat Syngenta das Recht, die Reparatur oder den Ersatz zulasten des Verkäufers selbst auszuführen / oder von ihr beauftragt wird Dritten ausführen zu lassen. Dies entlässt den Verkäufer wird die Lieferung nicht aus dem Vertragordnungsgemäß verwendet.
12.5 Wenn nicht schriftlich anderes vereinbart wurdeDie Garantie erlischt auch, gilt eine Garantiefrist wenn die Gegenpartei und / oder von mindestens fünf Jahrenihr beauftragte Dritte, nachdem die Sachen geliefert wurden Arbeiten oder die Dienstleistungen ausgeführt wurdenÄnderungen an der gelieferten Ware durchgeführt.
12.6 Eine vereinbarte Garantiefrist beginnt nach Geringfügige Abweichungen bei der Akzeptanz gelieferten Ware, die sich auf beziehen Farbe, Abriebfestigkeit und dergleichen, die aus technischer Sicht akzeptabel sind Nach branchenüblichen Standards gewährt die Gegenpartei kein Recht darauf die in diesem Artikel genannte Garantie oder kein Anspruch auf Entschädigung.
12.7 Wenn die andere Partei einen der ausgeführten ReparaturPunkte teilweise oder nicht rechtzeitig einhält Vereinbarung zwischen den Parteien, des durchgeführten Ersatzes oder der Ergänzungdann sind wir keine Gewährleistungspflicht, auf die die Garantiebestimmungen anwendbar sind, erneut zu laufensolange diese Situation anhält.
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Garantie. 12.1 Der Verkäufer UL garantiert, dass die zu liefernden Sachen oder vereinbarte Leistung die zu erbringenden Dienstleistungen ver- traglich zugesicherten Eigen- schaften aufweist, den dem Vertrag entsprechenEin- zelvertrag allenfalls zugrunde liegenden Spezifikationen, Pro- zessen, Konzeptvorgaben etc. Diese Garantie umfasst mindestensentspricht sowie, dass:
(i) soweit keine Eigenschaft zugesichert ist, sich für die Sachen über vertraglich vorausge- setzte, sonst die Eigenschaften verfügengewöhnliche Verwendung eignet und die Ei- genschaften aufweist, die zugesagt wurden;
(ii) bei Lieferungen und Leistungen dieser Art üblich sind und die Sachen neu ein Besteller bei Lieferungen und frei von Mängeln Leistungen dieser Art erwarten kann, und Rechten dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf SAP keine Rechte Dritter sind;
(iii) die Sachen oder Dienstleistungen für den Zweck geeignet sind, für den der Auftrag erteilt/die Bestellung aufgegeben wurde oder der Vertrag abgeschlossen wurde.
(iv) die Dienstleistungen auf fachkundige Weise und ununterbrochen ausgeführt werden;
(v) die Sachen oder Dienstleistungen die mit oder kraft Gesetz und/oder anwendbaren Regeln der Selbstregulierung und/oder von Syngenta gestellten Anforderungen, unter anderem auf dem Gebiet der Qualität, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Reklamation, sowohl im Ablieferland als auch im Bestimmungsland erfüllen;
(vi) die Sachen mit einer Bezeichnung des Produzenten oder desjenigen, der die Sachen in den Handel bringt, versehen sind;
(vii) die Sachen mit allen Daten und Anweisungen versehen sind, die zu einer richtigen und sicheren Nutzung notwendig sind, und
(viii) die Sachen mit jeglicher von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sind, dies ungeachtet dessen, ob diese Dokumentation von Syngenta vor, während oder nach dem Abschluss des Vertrages erbeten wurdeentge- genstehen.
12.2 Der Verkäufer Entsprechen die Leistun- gen nicht der geforderten Quali- tät bzw. weisen sie nicht die ver- traglich zugesicherten Eigen- schaften auf, hat der UL diese Mängel auf schriftliche, wäh- rend der 12-monatigen Garan- tiefrist von SAP abgesandte Rüge hin, unverzüglich und kos- tenlos zu beheben. Die gesetzli- che Untersuchungs- und Rüge- frist ist damit bekanntwegbedungen. Die Ga- rantiefrist wird um die Zeit ver- längert, dass Syngenta Produkte, wie zum Beispiel Lebensmittel, mit hoher Qualität auf den Markt bringt. Sofern während der Verkäufer Sachen liefert oder Dienstleistungen erbringt, die mit solchen Produkten im Zusammenhang stehen, garantiert der Verkäufer, dass diese die höchsten Qualitätsmaßstäbe erfüllenman- gelhafte Leistung aus vom UL zu vertretenden Gründen nicht bestimmungsgemäss benutzt werden kann.
12.3 Wenn Wird der Liefergegenstand neu geliefert, ganz oder teil- weise nachgebessert oder er- setzt, beginnt die gelieferten Sachen - ungeachtet der Ergebnisse der vorherigen Prüfungen - nicht Garantiefrist für den Bestimmungen in Absatz 1 des Artikels 12 entsprechenneu gelieferten, wird der Verkäufer die Sachen zu seinen Lasten und nach ▇▇▇▇ von Syngenta auf deren erste Bitte hin reparieren, ersetzen ersetz- ten oder das Fehlende ergänzen, wenn nicht Syngenta der Auflösung des Vertrages gemäß den Bestimmungen in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt und das eine oder andere unbeschadet der anderen Rechte von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses (wie zum Beispiel das Recht auf Schadenersatz)ganz bzw. Alle im Zusammenhang hiermit aufzuwendenden Kosten (inklusive Reparatur und Demontage) gehen zulasten des Verkäufersteilweise nachgebesserten Gegenstand erneut.
12.4 In Eilfällen und in Fällen, in denen in Rücksprache mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden muss, dass dieser in Bei Verzug im Erbringen von Mängelbeseitigungsleistun- gen oder Nichterreichen der Erfüllung seiner Garantieverpflichtung versagen wird, hat Syngenta das Recht, ge- forderten Qualität kann SAP die Reparatur oder den Ersatz zulasten Mängel auf Kosten des Verkäufers selbst auszuführen oder UL von Dritten ausführen zu beheben lassen. Dies entlässt den Verkäufer nicht aus dem Vertrag.
12.5 Wenn nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, gilt eine Garantiefrist von mindestens fünf Jahren, nachdem die Sachen geliefert wurden oder die Dienstleistungen ausgeführt wurden.
12.6 Eine vereinbarte Garantiefrist beginnt nach der Akzeptanz der ausgeführten Reparatur, des durchgeführten Ersatzes oder der Ergänzung, An- sprüche auf die die Garantiebestimmungen anwendbar sindGeltendma- chung von Wandelung, erneut Minde- rung oder Ersatzvornahme im gesetzlichen Rahmen bleiben vorbehalten. Für nachgebes- serte Leistungen haftet der UL wie für ursprünglich zu laufenerbrin- gende.
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Garantie. 12.1 Der Verkäufer garantiert8.1 Die Garantie gilt für eventuelle Mängel und/oder Fehler der Maschine über einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten ab dem Datum des Einbaus bzw. über einen Zeitraum von 16 Monaten ab dem Rechnungsdatum, dass falls der Einbau nicht gleichzeitig mit der Übergabe der Maschine erfolgt, und auf jeden Fall für höchstens 2000 Arbeitsstunden der Maschine.
8.2 Unbeschadet der Bestimmungen dieses Artikels gilt die zu liefernden Sachen Garantie nicht: • für Mängel und/oder die zu erbringenden Dienstleistungen dem Vertrag entsprechen. Diese Garantie umfasst mindestens, dass:
(i) die Sachen über die Eigenschaften verfügenFehler, die zugesagt wurden;
(ii) durch die Sachen neu unsachgemäße Verwendung oder Aufbewahrung und frei durch den normalen Verschleiß der Maschine verursacht werden; • für Mängel und/oder Fehler, die auf einer nicht korrekten Wartung der Maschine seitens des Käufers oder auf nicht genehmigten Veränderungen der Maschine beruhen; • für Mängel und/oder Fehler, die auf vom Käufer geliefertes Material zurückzuführen sind; • für eventuelle Mängel und/oder Fehler infolge von Mängeln und Rechten Dritter sind;
(iii) Naturkatastrophen, Verschulden oder Fahrlässigkeit des Käufers und/oder eines unsachgemäßen, nicht korrekten oder nicht genehmigten Gebrauchs der Maschine, oder infolge einer Verwendung der Maschine, die Sachen oder Dienstleistungen für den Zweck geeignet sindnicht dem Gebrauch entspricht, für den der Auftrag erteilt/sie geplant, hergestellt oder bestimmt wurde, oder infolge äußerer Faktoren, die Bestellung aufgegeben wurde oder der Vertrag abgeschlossen wurdenicht auf die Maschine zurückzuführen sind.
(iv) 8.3 Die Garantie wird jedenfalls dann unwiderruflich ausgesetzt, wenn: • offene Zahlungen des Käufers gegenüber dem Verkäufer bestehen; • die Dienstleistungen auf fachkundige Weise Maschine nicht den Gebrauchsanweisungen und ununterbrochen ausgeführt werden;den Handbüchern des Verkäufers entsprechend verwendet wird; • die Umweltverhältnisse, die elektrischen Bedingungen oder andere Bedingungen nicht den diesbezüglichen Vorgaben im Vertrag entsprechen; • keine Original-Werkzeuge oder -Ersatzteile verwendet wurden oder die Maschine ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers an einem anderen Ort aufgestellt wurde; • der Einbau nicht den Anweisungen des Verkäufers entsprechend erfolgt ist.
(v) die Sachen oder Dienstleistungen die mit oder kraft Gesetz 8.4 Wird während der Garantiezeit ein Mangel und/oder anwendbaren Regeln ein Fehler an der Selbstregulierung und/oder von Syngenta gestellten AnforderungenMaschine festgestellt und ist dieser Fehler nicht vom Käufer zu vertreten, unter anderem auf dem Gebiet der Qualität, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Reklamation, sowohl im Ablieferland als auch im Bestimmungsland erfüllen;
(vi) die Sachen mit einer Bezeichnung des Produzenten oder desjenigen, der die Sachen in den Handel bringt, versehen sind;
(vii) die Sachen mit allen Daten und Anweisungen versehen sind, die zu einer richtigen und sicheren Nutzung notwendig sind, und
(viii) die Sachen mit jeglicher von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sind, dies ungeachtet dessen, ob diese Dokumentation von Syngenta vor, während oder nach dem Abschluss des Vertrages erbeten wurde.
12.2 Der Verkäufer ist damit bekannt, dass Syngenta Produkte, wie zum Beispiel Lebensmittel, mit hoher Qualität auf den Markt bringt. Sofern dann kann der Verkäufer Sachen liefert den fehlerhaften Teil oder Dienstleistungen erbringt, die mit solchen Produkten im Zusammenhang stehen, garantiert der Verkäufer, dass diese die höchsten Qualitätsmaßstäbe erfüllen.
12.3 Wenn die gelieferten Sachen - ungeachtet der Ergebnisse der vorherigen Prüfungen - nicht den Bestimmungen in Absatz 1 des Artikels 12 entsprechen, wird der Verkäufer die Sachen zu seinen Lasten und fehlerhafte Komponente nach eigener ▇▇▇▇ von Syngenta auf deren erste Bitte hin innerhalb der Garantiezeit ersetzen oder reparieren, ersetzen oder das Fehlende ergänzen, wenn nicht Syngenta sofern der Auflösung Käufer nach der Entdeckung des Vertrages gemäß Fehlers unverzüglich eine schriftliche Reklamation an den Bestimmungen in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt und das eine oder andere unbeschadet der anderen Rechte von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses (wie zum Beispiel das Recht auf Schadenersatz). Alle im Zusammenhang hiermit aufzuwendenden Kosten (inklusive Reparatur und Demontage) gehen zulasten des VerkäufersVerkäufer übermittelt hat.
12.4 In Eilfällen und in Fällen, in denen in Rücksprache mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden muss, dass dieser in 8.5 Die Garantie der Erfüllung seiner Garantieverpflichtung versagen wird, hat Syngenta das Recht, ersetzten oder reparierten Maschinenkomponenten ist auf die Reparatur oder den Ersatz zulasten Dauer der o.a. ursprünglichen Garantiezeit beschränkt. Die Garantiezeit verlängert sich also nicht infolge des Verkäufers selbst auszuführen oder von Dritten ausführen zu lassen. Dies entlässt den Verkäufer nicht aus dem Vertrag.
12.5 Wenn nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, gilt eine Garantiefrist von mindestens fünf Jahren, nachdem die Sachen geliefert wurden oder die Dienstleistungen ausgeführt wurden.
12.6 Eine vereinbarte Garantiefrist beginnt nach der Akzeptanz der ausgeführten Reparatur, des durchgeführten Ersatzes oder der ErgänzungReparatur von Teilen im Rahmen der Garantie.
8.6 Eventuelle Maschinenteile, die als fehlerhaft angesehen werden, müssen auf Verlangen des Verkäufers zwecks Prüfung zurückgeschickt werden. Sollte festgestellt werden, dass der Fehler nicht unter die Garantie fallt, übernimmt der Käufer die Kosten für die Einsendung und die Prüfung.
8.7 Der Verkäufer ist berechtigt, den fehlerhaften Teil der Maschine an ihrem Standort zu prüfen und zu reparieren, und der Käufer darf die Reparaturen nach Einholung einer schriftlichen Zustimmung des Verkäufers ausführen oder ausführen lassen.
8.8 Die oben beschriebene Garantie gilt nur gegenüber dem Käufer und kann nicht auf Dritte übertragen werden.
8.9 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, an den Produkten und an einzelnen Komponenten technische Anpassungen vorzunehmen und/oder die Spezifikationen der Produkte zu verändern, ohne deshalb verpflichtet zu sein, diese Anpassungen und Änderungen an bereits an seine Kunden verkauften und/oder gelieferten Produkten vorzunehmen.
8.10 Während der Garantiezeit gehen die Kosten der Arbeitsstunden, die Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten vollumfänglich zu Lasten des Käufers.
8.11 Die Garantie erstreckt sich nicht auf die normale Wartung der Maschine und auf den Ersatz der üblichen Verschleißteile.
8.12 Der Käufer muss die Garantiebestimmungen anwendbar sindMaschine zum Zeitpunkt der Lieferung auf ihre Integrität prüfen.
8.13 Beanstandet der Käufer eventuelle durch den Transport verursachte Mängel und/oder Schäden nicht sofort nach der Entladung, erneut zu laufenübernimmt der Käufer die alleinige Haftung für diese Mängel und/oder Schäden und kann dem Verkäufer gegenüber in diesem Zusammenhang keine Ansprüche stellen.
8.14 Alle anderen – auch gesetzlichen – Garantien werden durch die vorliegenden Bedingungen ausgeschlossen.
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Sources: General Terms and Conditions of Sale
Garantie. 12.1 Der Verkäufer garantiert8.1. Die Reparaturwerkstatt leistet eine Garantie für die am anvertrauten Gegenstand durchgeführten Arbeiten, dass die zu liefernden Sachen oder die zu erbringenden Dienstleistungen dem Vertrag entsprechenund dies gemäß den nachfolgenden Bestimmungen. Diese Garantie umfasst mindestensversteht sich in Bezug auf Verträge, dass:die sich ausschließlich auf Bedarfsartikel beziehen, als Konformitätsgarantie gemäß Artikel L.212-1 ff. des Verbrauchergesetzbuchs (Code de la consommation).
8.2. Wenn der Kunde das anvertraute Fahrzeug in Kenntnis eines Mangels an diesem Fahrzeug entgegennimmt und dieser Mangel vor der Übergabe des Fahrzeugs an die Reparaturwerkstatt, die nicht in der Lage war oder nicht beauftragt wurde, den Mangel zu beheben, entstanden ist, hat er keinen Anspruch auf Gewährleistung.
8.3. Versteckte Mängel, die die Leistungen oder Bedarfsartikel der Reparaturwerkstatt betreffen, sind insoweit gewährleistet, als der Mangel innerhalb von zwei (i2) Jahren nach der Empfangnahme des Fahrzeugs durch den Kunden auftritt.
8.4. Mängel, Defekte oder Nichtkonformität, die Sachen die Leistungen oder Bedarfsartikel der Reparaturwerkstatt betreffen, sind der Reparaturwerkstatt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach ihrer Feststellung unter Verwirkungsfolge schriftlich genau mitzuteilen. Das Fahrzeug ist dann ebenfalls unter Verwirkungsfolge so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Werktagen nach der Meldung der Mängel, des Defekts oder der Nichtübereinstimmung an die Reparaturwerkstatt zu übergeben. Bis zur Übergabe des Fahrzeugs an die Reparaturwerkstatt muss der Kunde darauf achten, den Schaden am Fahrzeug nicht zu verschlimmern.
8.5. Der normale Verschleiß des anvertrauten Fahrzeugs und der gelieferten Bedarfsartikel fällt nicht unter die Garantie.
8.6. Die Reparaturwerkstatt ist berechtigt, die Reparatur eines Mangels, der unter eine von ihr zu tragende Gewährleistungspflicht fällt, in ihrem Betrieb und auf ihre Kosten durchzuführen.
8.7. Ausnahmsweise und in den folgenden Fällen kann die Reparatur eines Mangels unter Garantie in einer anderen Werkstatt in der Nähe des Standorts des Kundenfahrzeugs durchgeführt werden. Diese Werkstatt muss dem Vertriebsnetz angehören, dem die Reparaturwerkstatt oder die Fahrzeugmarke angehört. Die Reparaturwerkstatt muss über die Eigenschaften verfügen, die zugesagt wurden;
(ii) die Sachen neu und frei von Mängeln und Rechten Dritter sind;
(iii) die Sachen oder Dienstleistungen für den Zweck geeignet sind, für den der Auftrag erteilt/die Bestellung aufgegeben wurde oder der Vertrag abgeschlossen wurde.
(iv) die Dienstleistungen auf fachkundige Weise und ununterbrochen ausgeführt werden;
(v) die Sachen oder Dienstleistungen die mit oder kraft Gesetz und/oder anwendbaren Regeln der Selbstregulierung und/oder von Syngenta gestellten Anforderungen, unter anderem auf dem Gebiet der Qualität, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Reklamation, sowohl im Ablieferland als auch im Bestimmungsland erfüllen;
(vi) die Sachen mit einer Bezeichnung des Produzenten oder desjenigen, der die Sachen in den Handel bringt, versehen sind;
(vii) die Sachen mit allen Daten und Anweisungen versehen sind, die zu einer richtigen und sicheren Nutzung notwendig sind, und
(viii) die Sachen mit jeglicher von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sind, dies ungeachtet dessen, ob diese Dokumentation von Syngenta vor, während oder nach dem Abschluss des Vertrages erbeten wurde.
12.2 Der Verkäufer ist damit bekannt, dass Syngenta Produkte, wie zum Beispiel Lebensmittel, mit hoher Qualität auf den Markt bringt. Sofern der Verkäufer Sachen liefert oder Dienstleistungen erbringt, die mit solchen Produkten im Zusammenhang stehen, garantiert der Verkäufer, dass diese die höchsten Qualitätsmaßstäbe erfüllen.
12.3 Wenn die gelieferten Sachen - ungeachtet der Ergebnisse der vorherigen Prüfungen - nicht den Bestimmungen in Absatz 1 des Artikels 12 entsprechen, wird der Verkäufer die Sachen zu seinen Lasten und nach ▇▇▇▇ der Werkstatt informiert werden und vor Beginn der Arbeiten ihre Zustimmung geben unter Vorlage eines von Syngenta der Drittwerkstatt erstellten Kostenvoranschlags: wenn das Fahrzeug aufgrund eines Mangels unbrauchbar geworden ist und die Drittwerkstatt sich auf deren erste Bitte hin reparierendem Gebiet des Großherzogtums befindet; im Notfall. Die Reparaturwerkstatt trägt nach ihrer Zustimmung die Kosten für den Arbeitsaufwand und die Kosten für das Material, ersetzen das für diese Reparatur eingesetzt wird. Der Kunde achtet darauf, dass die Drittwerkstatt auf dem Auftragsformular angibt, dass es sich um eine Mängelbeseitigung im Auftrag einer anderen Werkstatt handelt und dass die ausgebauten Teile über einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung dieser Werkstatt aufbewahrt werden.
8.8. Sollte es sich im Rahmen einer Garantie als unmöglich erweisen, den Mangel zu beseitigen, oder das Fehlende ergänzensollte eine weitere Reparatur wirtschaftlich unzumutbar sein, kann der Kunde Folgendes von der Reparaturwerkstatt anstelle der Reparatur verlangen: entweder eine Preissenkung ihrer Leistungen und Bedarfsartikel oder Schadensersatz, falls ein Verschulden oder eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
8.9. Der Kunde hat keinen Anspruch auf einen Garantiefall, wenn ein Schaden oder Mangel auf eine der folgenden Situationen zurückzuführen ist: Der Vertragsgegenstand wurde nicht Syngenta unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Werktagen nach Feststellung des Mangels an die Reparaturwerkstatt übergeben; Der Kunde hat der Auflösung Reparaturwerkstatt den Mangel nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach dessen Feststellung, gemeldet; Die mangelhaften Teile des Vertrages gemäß Vertragsgegenstandes wurden seit der Empfangnahme des Vertragsgegenstandes im Auftrag des Kunden durch eine andere Werkstatt oder durch den Bestimmungen Kunden selbst repariert, ohne dass die in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt und 8.8. vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt worden sind; Der Kunde hat das eine oder andere unbeschadet in Artikel 8.8 festgelegte Verfahren nicht eingehalten, außer falls er durch höhere Gewalt daran gehindert wurde; Ein Dritter, der anderen Rechte von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses (wie zum Beispiel das Recht auf Schadenersatz). Alle im Zusammenhang hiermit aufzuwendenden Kosten (inklusive Reparatur und Demontage) gehen zulasten des Verkäufers.
12.4 In Eilfällen und in Fällen, in denen in Rücksprache mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden muss, dass dieser in nicht der Erfüllung seiner Garantieverpflichtung versagen wirdReparaturwerkstatt angehört, hat Syngenta das Recht, die Reparatur oder den Ersatz zulasten des Verkäufers selbst auszuführen oder von Dritten ausführen zu lassen. Dies entlässt den Verkäufer nicht aus an dem Vertraganvertrauten Fahrzeug gearbeitet.
12.5 Wenn nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, gilt eine Garantiefrist von mindestens fünf Jahren, nachdem die Sachen geliefert wurden oder die Dienstleistungen ausgeführt wurden.
12.6 Eine vereinbarte Garantiefrist beginnt nach der Akzeptanz der ausgeführten Reparatur, des durchgeführten Ersatzes oder der Ergänzung, auf die die Garantiebestimmungen anwendbar sind, erneut zu laufen.
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Sources: Reparaturbedingungen
Garantie. 12.1 Der Verkäufer garantiert, dass die zu liefernden Sachen oder die zu erbringenden Dienstleistungen dem Vertrag entsprechen. Diese Garantie umfasst mindestens, dass:
(i) die Sachen über die Eigenschaften verfügenAuf schriftliche Aufforderung des Bestellers verpflichtet sich der Lieferant alle Teile, die zugesagt wurden;
(ii) die Sachen neu und frei von Mängeln und Rechten Dritter sind;
(iii) die Sachen nachweisbar infolge schlechten Materi- als, fehlerhafter Konstruktion oder Dienstleistungen für den Zweck geeignet sindmangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, für den der Auftrag erteilt/die Bestellung aufgegeben wurde oder der Vertrag abgeschlossen wurde.
(iv) die Dienstleistungen auf fachkundige Weise und ununterbrochen ausgeführt werden;
(v) die Sachen oder Dienstleistungen die mit oder kraft Gesetz und/oder anwendbaren Regeln der Selbstregulierung und/oder von Syngenta gestellten Anforderungen, unter anderem auf dem Gebiet der Qualität, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Reklamation, sowohl im Ablieferland wo rasch als auch im Bestimmungsland erfüllen;
(vi) die Sachen mit einer Bezeichnung des Produzenten oder desjenigen, der die Sachen in den Handel bringt, versehen sind;
(vii) die Sachen mit allen Daten und Anweisungen versehen sind, die zu einer richtigen und sicheren Nutzung notwendig sind, und
(viii) die Sachen mit jeglicher von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sind, dies ungeachtet dessen, ob diese Dokumentation von Syngenta vor, während oder nach dem Abschluss des Vertrages erbeten wurde.
12.2 Der Verkäufer ist damit bekannt, dass Syngenta Produkte, wie zum Beispiel Lebensmittel, mit hoher Qualität auf den Markt bringt. Sofern der Verkäufer Sachen liefert oder Dienstleistungen erbringt, die mit solchen Produkten im Zusammenhang stehen, garantiert der Verkäufer, dass diese die höchsten Qualitätsmaßstäbe erfüllen.
12.3 Wenn die gelieferten Sachen - ungeachtet der Ergebnisse der vorherigen Prüfungen - nicht den Bestimmungen in Absatz 1 des Artikels 12 entsprechen, wird der Verkäufer die Sachen zu seinen Lasten und möglich nach ▇▇▇▇ von Syngenta auf deren erste Bitte hin reparierenauszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. Der Lieferant trägt nur die Kosten, ersetzen oder das Fehlende ergänzen, wenn nicht Syngenta der Auflösung des Vertrages gemäß den Bestimmungen in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt und das eine oder andere unbeschadet der anderen Rechte von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses (wie zum Beispiel das Recht auf Schadenersatz). Alle im Zusammenhang hiermit aufzuwendenden Kosten (inklusive Reparatur und Demontage) gehen zulasten des Verkäufers.
12.4 In Eilfällen und in Fällen, in denen in Rücksprache mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden muss, dass dieser in der Erfüllung seiner Garantieverpflichtung versagen wird, hat Syngenta das Recht, die durch die Reparatur oder den Ersatz zulasten der schadhaften Teile in seinen Werkstätten entste- hen. Können die schadhaften Teile aus Gründen, die der Liefe- rant nicht zu vertreten hat, nicht in seinen Werkstätten repa- riert oder ersetzt werden, so gehen alle daraus erwachsenden Mehrkosten zu Lasten des Verkäufers selbst auszuführen Bestellers. Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Auflösung des Vertrags, ist ausgeschlossen. Die Garantie beträgt 12 Monate, bei Tag- und Nachtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit Abgang der Lieferung ab Werk oder, sofern der Lieferant auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Werden Versand oder von Dritten ausführen Montage aus Grün- den verzögert, die der Lieferant nicht zu lassenvertreten hat, so endet die Garantiezeit spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Dies entlässt den Verkäufer nicht aus dem Vertrag.
12.5 Wenn nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, gilt eine Für ersetzte Teile beginnt die Garantiefrist von mindestens fünf Jahren, nachdem die Sachen geliefert wurden oder die Dienstleistungen ausgeführt wurden.
12.6 Eine vereinbarte Garantiefrist beginnt nach der Akzeptanz der ausgeführten Reparatur, des durchgeführten Ersatzes oder der Ergänzung, auf die die Garantiebestimmungen anwendbar sind, erneut neu zu laufen; sie endet spätestens 24 Monate nach Beginn der Garantiezeit für die Hauptlieferung oder, sofern Versand oder Montage der Hauptlieferung aus Gründen verzögert wurden, die der Liefe- rant nicht zu vertreten hat, spätestens 30 Monate nach Mel- dung der Versandbereitschaft der Hauptlieferung. Von der Garantiezeit ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung, unge- eigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrischer Einflüsse, mangelhafter, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- und Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Liefe- rant nicht zu vertreten hat. Die Garantie erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen; ferner, wenn der Besteller nicht umgehend geeignete Maßnahmen trifft, damit der Schaden nicht größer wird und der Lieferant den Mangel beheben kann. Für Fremdlieferungen übernimmt der Lieferant die Gewähr lediglich im Rahmen der Garantieverpflichtungen des Unterlie- feranten, doch hat er den Besteller darüber zu unterrichten.
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Sources: Liefervertrag
Garantie. 12.1 Der Verkäufer garantiert1. In diesem Artikel wird festgelegt, dass welche Garantie VConsyst auf die zu liefernden Sachen gelieferten Produkte und Dienst- leistungen gewährt, wobei die Bestimmungen der Kapitel II ff vorbehalten werden.
2. Abweichungen hinsichtlich der Qualität und/oder der Eigenschaften der gelieferten Produkte, die sich technisch nicht vermeiden lassen oder die zu erbringenden Dienstleistungen dem Vertrag entsprechennach all- gemeinem Handelsgebrauch akzeptiert werden oder als zulässig gelten, können in keinem Fall Grund für Beanstandungen oder die Auflösung des betreffen- den Vertrags sein.
3. Diese Garantie umfasst mindestens, dass:
(i) VConsyst garantiert nicht die Sachen über die Eigenschaften verfügen, die zugesagt wurden;
(ii) die Sachen neu und frei von Mängeln und Rechten Dritter sind;
(iii) die Sachen oder Dienstleistungen Eignung der Pro- dukte für den Zweck geeignet sindZweck, für den der Auftrag erteilt/Auftraggeber sie verwenden will, auch dann nicht, wenn VConsyst über diesen Zweck informiert wurde, es sei denn, VConsyst hatte Gelegenheit, die Bestellung aufgegeben wurde oder der Vertrag abgeschlossen wurdeEignung für die be- absichtigte Anwendung zu beurteilen, und hat diese schriftlich garantiert.
(iv) 4. Unter Berücksichtigung der in diesem Artikel genannten Beschränkungen garantiert VConsyst die Dienstleistungen auf fachkundige Weise Eignung der von VConsyst gelieferten Produkte und ununterbrochen ausgeführt werden;
(v) die Sachen oder Dienstleistungen die mit oder kraft Gesetz der für diese Produkte verwendeten Materialien, wo- bei gilt, dass VConsyst Teile der gelieferten Produkte, an denen innerhalb von zwölf Monaten nach der Lieferung aufgrund eines Konstruktions- und/oder anwendbaren Regeln der Selbstregulierung und/oder von Syngenta gestellten AnforderungenWerkstoffmangels ein Defekt entsteht, unter anderem auf dem Gebiet der Qualität, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Reklamation, sowohl im Ablieferland als auch im Bestimmungsland erfüllen;
(vi) die Sachen mit einer Bezeichnung des Produzenten oder desjenigen, der die Sachen in den Handel bringt, versehen sind;
(vii) die Sachen mit allen Daten und Anweisungen versehen sind, die zu einer richtigen und sicheren Nutzung notwendig sind, und
(viii) die Sachen mit jeglicher von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sind, dies ungeachtet dessen, ob diese Dokumentation von Syngenta vor, während oder nach dem Abschluss des Vertrages erbeten wurde.
12.2 Der Verkäufer ist damit bekannt, dass Syngenta Produkte, wie zum Beispiel Lebensmittel, mit hoher Qualität auf den Markt bringt. Sofern der Verkäufer Sachen liefert oder Dienstleistungen erbringt, die mit solchen Produkten im Zusammenhang stehen, garantiert der Verkäufer, dass diese die höchsten Qualitätsmaßstäbe erfüllen.
12.3 Wenn die gelieferten Sachen - ungeachtet der Ergebnisse der vorherigen Prüfungen - nicht den Bestimmungen in Absatz 1 des Artikels 12 entsprechen, wird der Verkäufer die Sachen zu seinen Lasten und nach ▇▇▇▇ von Syngenta auf deren erste Bitte hin reparieren, ersetzen VConsyst entweder kostenlos durch neue Teile ersetzt oder das Fehlende ergänzenkostenlos instand setzt, wenn nicht Syngenta dieser Mangel VConsyst unverzüglich und innerhalb der Auflösung des Vertrages gemäß den Bestimmungen in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt und das eine oder andere unbeschadet der anderen Rechte geltenden Frist schriftlich mitgeteilt wurde.
5. Die betreffenden Teile müssen zu diesem Zweck frei Haus an die von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses (wie zum Beispiel das Recht auf Schadenersatz)VConsyst angegebene Adresse gesandt werden. Alle im Zusammenhang hiermit aufzuwendenden Kosten (inklusive Reparatur der Montage und Demontage) gehen zulasten des VerkäufersDemontage trägt der Auftraggeber.
12.4 In Eilfällen und in Fällen, in denen in Rücksprache mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden muss, dass dieser in der Erfüllung seiner Garantieverpflichtung versagen wird, hat Syngenta das Recht6. Mängel, die Reparatur durch normalen Verschleiß, unsach- gemäße Behandlung, unsachgemäße oder fehler- hafte Wartung entstehen sowie Mängel, die nach Reparaturen oder Änderungen durch den Ersatz zulasten des Verkäufers Auftragge- ber selbst auszuführen oder durch Dritte auftreten, sind von der Garantie ausgeschlossen.
7. Für Teile, die VConsyst von Dritten ausführen zu lassen. Dies entlässt den Verkäufer nicht aus dem Vertragbezieht, beschränkt sich die von VConsyst gewährte Garantie auf die Garantie, die der Lieferant dieser Teile VConsyst gewährt.
12.5 Wenn 8. Sofern nicht schriftlich anderes vereinbart wurdeanders vereinbart, gilt eine Garantiefrist von mindestens fünf Jahren, nachdem die Sachen geliefert wurden gewährt VConsyst keine Garantie auf gebrauchte Teile oder die Dienstleistungen ausgeführt wurdenWerkstoffe.
12.6 Eine vereinbarte Garantiefrist beginnt nach der Akzeptanz der ausgeführten Reparatur, des durchgeführten Ersatzes oder der Ergänzung, 9. Die Garantie beschränkt sich auf die Beseitigung des Mangels bzw. die Garantiebestimmungen anwendbar sindkostenlose Lieferung neuer Teile. VConsyst haftet somit auch in keinem Fall für irgendeinen anderen dem Auftraggeber entstande- nen Schaden.
10. Wenn bei Reparaturen Ersatzteile ausgetauscht werden, erneut zu laufenwerden die ausgetauschten Teile Eigentum von VConsyst.
11. Die angebliche Nichterfüllung der Garantieverp- flichtungen von VConsyst entbindet den Auftragge- ber nicht von den Verpflichtungen, die ihm aufgrund irgendeines mit VConsyst geschlossenen Vertrags obliegen.
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Garantie. 12.1 Der Verkäufer 7.1 Regent garantiert, dass dass
(a) Abverkaufsprodukte während sechs Monaten nach Lieferung; und
(b) Produkte während zwei Jahren nach Lieferung; und
(c) LED-Leuchten der Marke „Regent“ (d.h. unter Ausschluss der LED Leuchten von Drittherstellern) während fünf Jahren nach Lieferung, frei von Mängeln sind und bleiben, die zu liefernden Sachen nachweisbar auf Material-, Ausführungs- oder Kon- struktionsfehler seitens Regent zurückzuführen sind, vorausgesetzt dass
(i) die zu erbringenden Dienstleistungen dem Vertrag entsprechen. Diese Garantie umfasst mindestensnicht gemäss Ziffer 7.2 ausgeschlossen ist;
(ii) der Kunde den Mangel innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Lieferung schrift- lich und begründet gegenüber Regent gerügt hat, dassmit Ausnahme von Män- geln, die auch bei einer sorgfältigen Untersuchung durch den Kunden nicht erkennbar waren (der Versteckte Mangel); und
(iii) sofern es sich um einen Versteckten Mangel handelt, der Kunde den Man- gel innerhalb von 5 Arbeitstagen nach dessen Entdeckung schriftlich und begründet gegenüber Regent gerügt hat (derGarantiefall).
7.2 Jede Gewährleistung und Garantie seitens Regent ist ausgeschlossen:
(a) für Produkte, an denen der Kunde oder Dritte ohne schriftliche Einwilligung von Regent Instandsetzungen, Änderungen oder Reparaturen vorgenommen haben;
(b) wenn der Kunde oder Dritte Montage- oder Betriebsvorschriften nicht einge- halten haben, insbesondere wenn:
(i) die Sachen über die Eigenschaften verfügen, die zugesagt wurdenbeim Betrieb des Produkts Grenzwerte für Temperaturen oder Spannun- gen überschritten worden sind;
(ii) die Sachen neu und frei von Mängeln und Rechten Dritter sinddas Produkt nicht bestimmungsgemässen mechanischen, physikali- schen, chemischen oder anderen Belastungen ausgesetzt worden ist;
(iii) die Sachen oder Dienstleistungen für den Zweck geeignet sind, für den das Produkt ausserhalb der Auftrag erteilt/die Bestellung aufgegeben wurde oder der Vertrag abgeschlossen wurde.Spezifikationen des Datenblatts betrieben worden ist; oder
(iv) das Produkt nicht gemäss Wartungsplan regelmässig gewartet worden ist (die Dienstleistungen auf fachkundige Weise spezifischen Wartungsanforderungen ergeben sich aus dem Be- leuchtungssystem, der Leuchte, der Lichtquelle und ununterbrochen ausgeführt werdender verwendeten Be- triebsgeräte);
(vc) für Produkte, die Sachen nach Anleitungen, Konstruktionen oder Dienstleistungen Modellen des Kun- den oder von ihm beauftragten Dritten hergestellt worden sind und der Man- gel durch einen Fehler in diesen Anleitungen, Konstruktionen oder Modellen verursacht worden ist;
(d) für Produktausfälle, welche eine Nennausfallrate von 0.2 % pro tausend Be- triebsstunden nicht übersteigen;
(e) für Verschleissteile, wie z. B. Notlichtbatterien, Starter und Leuchtmittel;
(f) für Mängel als Folge von Softwareviren und Malware;
(g) für altersbedingten Lichtstromrückgang von LED Modulen;
(h) für die mit oder kraft Gesetz fehlerfrei und/oder anwendbaren Regeln der Selbstregulierung und/oder von Syngenta gestellten Anforderungen, unter anderem auf dem Gebiet der Qualität, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt jederzeitig und Reklamation, sowohl im Ablieferland ununterbrochene Verfügbarkeit des Regent Webshops als auch im Bestimmungsland erfüllen;
(vi) für technische und elektronische Fehler während eines elektronisch abgewickelten Geschäfts, insbesondere für die Sachen mit Bearbei- tung und Annahme einer Bezeichnung des Produzenten oder desjenigen, der die Sachen in den Handel bringt, versehen sind;
(vii) die Sachen mit allen Daten und Anweisungen versehen sind, die zu einer richtigen und sicheren Nutzung notwendig sind, und
(viii) die Sachen mit jeglicher von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sind, dies ungeachtet dessen, ob diese Dokumentation von Syngenta vor, während oder nach dem Abschluss des Vertrages erbeten wurdeelektronisch aufgegebenen Bestellung.
12.2 Der Verkäufer ist damit bekannt, dass Syngenta Produkte, wie zum Beispiel Lebensmittel, mit hoher Qualität auf den Markt bringt. Sofern der Verkäufer Sachen liefert oder Dienstleistungen erbringt, die mit solchen Produkten i7.3 Im Zusammenhang stehen, garantiert der Verkäufer, dass diese die höchsten Qualitätsmaßstäbe erfüllen.
12.3 Wenn die gelieferten Sachen - ungeachtet der Ergebnisse der vorherigen Prüfungen - nicht den Bestimmungen in Absatz 1 des Artikels 12 entsprechen, Garantiefall wird der Verkäufer die Sachen zu seinen Lasten und Regent nach eigener ▇▇▇▇ und ▇▇▇▇▇▇▇▇ einzig entweder
(a) das mangelhafte Produkt instand setzen; (b) eine Ersatzlieferung mit einem mängelfreien Produkt oder einem gleichwertigen Ersatzprodukt vornehmen; oder
(c) dem Kunden den Betrag zurückerstatten oder erlassen, welcher der Differenz zwischen dem Preis des Produktes und seinem Minderwert als Folge des Man- gels entspricht, oder dem Kunden eine Gutschrift für künftige Einkäufe von Syngenta auf deren erste Bitte hin reparieren, ersetzen oder das Fehlende ergänzen, wenn nicht Syngenta der Auflösung des Vertrages gemäß den Bestimmungen Pro- dukten in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt und das eine oder andere unbeschadet der anderen Rechte von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses (wie zum Beispiel das Recht auf Schadenersatz). Alle im Zusammenhang hiermit aufzuwendenden Kosten (inklusive Reparatur und Demontage) gehen zulasten des Verkäufersgleicher Höhe ausstellen.
12.4 In Eilfällen und in Fällen, in denen in Rücksprache mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden muss, dass dieser in der Erfüllung seiner Garantieverpflichtung versagen wird7.4 Wählt Regent die Instandsetzung, hat Syngenta das Rechtder Kunde auf eigene Kosten für die De- montage sowie den Versand und Transport des mangelhaften Produktes an ei- nen von Regent benannten Ort zu sorgen. Im Falle einer Ersatzlieferung erfüllt Regent seine Verpflichtung mit Lieferung eines mängelfreien Produktes oder gleichwertigen Ersatzproduktes.
7.5 Weder die Instandsetzung noch die Ersatzlieferung haben eine Verlängerung der Fristen gemäss Ziffer 7.1 zur Folge, die Reparatur oder den Ersatz zulasten des Verkäufers selbst auszuführen oder von Dritten ausführen zu lassen. Dies entlässt den Verkäufer nicht aus sich in jedem Fall ab dem VertragZeitpunkt der ursprünglichen Lieferung berechnen.
12.5 Wenn 7.6 Sämtliche anderen Gewährleistungs- und Garantierechte des Kunden, insbeson- dere Wandlung, Ersatzvornahme und Schadenersatz, werden soweit gesetzlich zulässig wegbedungen. Insbesondere kann Regent nicht schriftlich anderes vereinbart wurdefür die Kosten der De- montage, gilt eine Garantiefrist Wiedermontage und Programmierung der Produkte oder deren Be- standteile als Folge von mindestens fünf Jahren, nachdem die Sachen geliefert wurden oder die Dienstleistungen ausgeführt wurdenMängeln haftbar gemacht werden.
12.6 Eine vereinbarte Garantiefrist beginnt nach der Akzeptanz der ausgeführten Reparatur, des durchgeführten Ersatzes oder der Ergänzung, auf die die Garantiebestimmungen anwendbar sind, erneut zu laufen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Garantie. 12.1 Der Verkäufer garantiertKäufer hat den Kaufgegenstand bei Lieferung oder Abholung zu prüfen. Allfällige Mängel müssen schriftlich innert drei Tagen gemeldet werden. Auf verspätete Mängelrügen tritt die Fusion Interiors GmbH nicht ein. Ein allfälliger Mangel berechtigt den Käufer nicht, dass die Kaufpreiszahlung zurück zu liefernden Sachen oder die zu erbringenden Dienstleistungen dem Vertrag entsprechenhalten. Im Normalfall bieten wir ab Kaufdatum 15.10.2013 eine 3-Jährige Garantie auf versteckten Mängeln. Diese Garantie umfasst mindestensbesteht nur bei Bezahlen des vollen Preises. Bei Rabatten über 5 % oder bei Ausverkaufsartikeln besteht keine Garantie. Ausser sie sei auf der Quittung vermerkt. Die Garantie verleiht dem Käufer einen Anspruch auf kostenlose Nachbesserung, dass:
(i) sofern die Sachen über Fusion Interiors GmbH das betreffende Stück nicht ersetzt. Die Ansprüche des Käufers auf Wandelung und Minderung werden wegbedungen. Vorortreparaturen sind nur in Ausnahmefällen möglich. Sofern es sich nicht um ein eindeutiges Verschulden des Verkäufers handelt, ist der Käufer für den Transport verantwortlich. Von der Garantie nicht erfasst sind Bruch von Glas, Spiegel, Mosaik, Stein, Abnützung von Teppichen sowie durch Abnützung oder unsachgemässe Handhabung entstandene Schäden. Im Gebrauch auftretende Sitzspiegel und Faltenbildung sind produktspezifisch, bilden keinen Mangel und verleihen daher auch keinen Garantieanspruch. Farb- und Strukturdifferenzen sind naturbedingt und werden vom Käufer akzeptiert. Echtes Leder ist ein Naturprodukt; Narben, verwachsene Risse, Mastfalten und Farbdifferenzen sind das beste Echtheitszeugnis für dieses Material. Diese typischen Merkmale werden vom Käufer akzeptiert. Da auch gut abgelagertes und getrocknetes Holz die Eigenschaften verfügenEigenschaft hat, sich mit der Zeit auszudehnen, können Risse entstehen, die zugesagt wurden;
(ii) zum Charakter der Ware gehören. Sie sind von der Garantie ausgeschlossen. Da es sich bei unseren Produkten um reine Handarbeit handelt, ist jedes Stück ein Unikat. Selbst wenn die Sachen neu und frei von Mängeln und Rechten Dritter sind;
(iii) die Sachen oder Dienstleistungen für den Zweck geeignet sindgleiche Technik beim Veredeln der Hölzer angewandt wird, für den der Auftrag erteilt/die Bestellung aufgegeben wurde oder der Vertrag abgeschlossen wurde.
(iv) die Dienstleistungen auf fachkundige Weise und ununterbrochen ausgeführt werden;
(v) die Sachen oder Dienstleistungen die mit oder kraft Gesetz und/oder anwendbaren Regeln der Selbstregulierung und/oder von Syngenta gestellten Anforderungen, unter anderem auf dem Gebiet der Qualität, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Reklamation, sowohl im Ablieferland als auch im Bestimmungsland erfüllen;
(vi) die Sachen mit einer Bezeichnung des Produzenten oder desjenigen, der die Sachen in den Handel bringt, versehen sind;
(vii) die Sachen mit allen Daten und Anweisungen versehen sind, die zu einer richtigen und sicheren Nutzung notwendig sind, und
(viii) die Sachen mit jeglicher von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sind, dies ungeachtet dessen, ob diese Dokumentation von Syngenta vor, während oder nach dem Abschluss des Vertrages erbeten wurde.
12.2 Der Verkäufer ist damit bekanntes unvermeidbar, dass Syngenta Produktekleine Unterschiede entstehen. Deshalb können sich die Stücke von Lieferung zu Lieferung geringfügig unterscheiden. Das macht die Schönheit von handgefertigten Naturprodukten aus. Klapp/Faltmöbel & Suar Möbel, wie zum Beispiel Lebensmittel, mit hoher Qualität auf den Markt bringtinsbesondere Tische sind von jeglicher Garantie ausgeschlossen. Sofern der Verkäufer Sachen liefert oder Dienstleistungen erbringt, Der Käufer kann die mit solchen Produkten im Zusammenhang stehen, garantiert der Verkäufer, dass diese die höchsten Qualitätsmaßstäbe erfüllen.
12.3 Wenn die gelieferten Sachen - ungeachtet der Ergebnisse der vorherigen Prüfungen - nicht den Bestimmungen in Absatz 1 des Artikels 12 entsprechen, wird der Verkäufer die Sachen zu seinen Lasten und nach ▇▇▇▇ von Syngenta auf deren erste Bitte hin reparieren, ersetzen oder das Fehlende ergänzenGarantie nur geltend machen, wenn nicht Syngenta der Auflösung des Vertrages gemäß den Bestimmungen in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt und das eine oder andere unbeschadet der anderen Rechte von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses (wie zum Beispiel das Recht auf Schadenersatz)er seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist. Alle im Zusammenhang hiermit aufzuwendenden Kosten (inklusive Reparatur und Demontage) gehen zulasten des VerkäufersDer Käufer muss einen Mangel beweisen können, damit es unter Garantie geht. Ohne Quittung keine Garantieleistung.
12.4 In Eilfällen und in Fällen, in denen in Rücksprache mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden muss, dass dieser in der Erfüllung seiner Garantieverpflichtung versagen wird, hat Syngenta das Recht, die Reparatur oder den Ersatz zulasten des Verkäufers selbst auszuführen oder von Dritten ausführen zu lassen. Dies entlässt den Verkäufer nicht aus dem Vertrag.
12.5 Wenn nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, gilt eine Garantiefrist von mindestens fünf Jahren, nachdem die Sachen geliefert wurden oder die Dienstleistungen ausgeführt wurden.
12.6 Eine vereinbarte Garantiefrist beginnt nach der Akzeptanz der ausgeführten Reparatur, des durchgeführten Ersatzes oder der Ergänzung, auf die die Garantiebestimmungen anwendbar sind, erneut zu laufen.
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Sources: Lieferbedingungen
Garantie. 12.1 11.1 Der Verkäufer Lieferant garantiert, dass während der Abonnementsfrist die Cloud-Services mit wirtschaftlich angemessener Sorgfalt und Sachkenntnis in allen wesentlichen Belangen wie in der entsprechenden Dokumentation beschrieben zu liefernden Sachen liefern.
11.2 Wenn die vom Lieferanten erbrachten Cloud-Dienste nicht wie garantiert erfolgen, muss der Kunde den Lieferanten unverzüglich und schriftlich über den Mangel an den Cloud-Services informieren (dazu gehört ggf. auch die Referenz der Serviceanfrage, mit der der Kunde den Lieferanten über den Mangel an den Cloud-Services informiert hat).
11.3 Bei einem Verstoß gegen die unter dieser Ziffer 11 gewährte Garantie ist der Lieferant lediglich zur Korrektur des mangelhaften Cloud-Service verpflichtet, der den Garantieverstoß verursacht hat. Falls der Lieferant den Mangel auf wirtschaftlich vertretbare Weise nicht wesentlich beheben kann, darf der Kunde den mangelhaften Cloud-Service beenden und der Lieferant erstattet dem Kunden die Gebühren für den gekündigten Service, die der Kunde dem Lieferanten im Voraus für den Zeitraum gezahlt hat, der auf das Datum folgt, an dem die Kündigung in Kraft tritt.
11.4 Der Lieferant haftet nicht für Probleme in Bezug auf die Leistung, den Betrieb oder die zu erbringenden Dienstleistungen dem Vertrag entsprechen. Diese Garantie umfasst mindestens, dass:
(i) die Sachen über die Eigenschaften verfügenSicherheit der Cloud-Services, die zugesagt sich aus den Kundendaten oder den Daten Dritter oder aus Dienstleistungen ergeben, die von Dritten erbracht wurden;
(ii) , mit Ausnahme der Dritten, die Sachen neu und frei von Mängeln und Rechten Dritter vom Lieferanten schriftlich dazu autorisiert worden sind;
(iii) die Sachen oder Dienstleistungen für den Zweck geeignet sind, für den der Auftrag erteilt/die Bestellung aufgegeben wurde oder der Vertrag abgeschlossen wurde.
(iv) die Dienstleistungen auf fachkundige Weise und ununterbrochen ausgeführt werden;
(v) die Sachen oder Dienstleistungen die mit oder kraft Gesetz und/oder anwendbaren Regeln der Selbstregulierung und/oder von Syngenta gestellten Anforderungen11.5 IM GESETZLICH GESTATTETEN UMFANG SIND DIE FÜR EINEN VERSTOSS GEGEN DIE MIT DIESER ZIFFER 11 ERTEILTE GARANTIE GELTENDEN RECHTSBEHELFE EXKLUSIV, unter anderem auf dem Gebiet der QualitätUND AUSGENOMMEN WIE IM VORSTEHENDEN FESTGELEGT UND IM GESETZLICH GESTATTETEN UMFANG LEHNT DER LIEFERANT ALLE AUSDRÜCKLICHEN ODER IMPLIZITEN GARANTIEN AB. WEDER DER LIEFERANT NOCH EINE ANDERE PARTEI ODER PERSON GARANTIERT, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Reklamation, sowohl im Ablieferland als auch im Bestimmungsland erfüllen;
(vi) die Sachen mit einer Bezeichnung des Produzenten oder desjenigen, der die Sachen in den Handel bringt, versehen sind;
(vii) die Sachen mit allen Daten und Anweisungen versehen sind, die zu einer richtigen und sicheren Nutzung notwendig sind, und
(viii) die Sachen mit jeglicher von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sind, dies ungeachtet dessen, ob diese Dokumentation von Syngenta vor, während oder nach dem Abschluss des Vertrages erbeten wurdeDASS DIE FUNKTIONEN DER CLOUD-SERVICES DEN ANFORDERUNGEN DES KUNDEN ENTSPRECHEN ODER DASS DER BETRIEB DER CLOUD-SERVICES UNUNTERBROCHEN ODER FEHLERLOS VERLÄUFT.
12.2 11.6 Der Verkäufer ist damit bekanntKunde übernimmt die gesamte Verantwortung für die Auswahl der Cloud-Services, dass Syngenta Produkteum die von ihm beabsichtigten Ergebnisse zu erzielen, ebenso wie zum Beispiel Lebensmittel, für die Nutzung der Cloud-Services und der mit hoher Qualität auf den Markt bringt. Sofern der Verkäufer Sachen liefert oder Dienstleistungen erbringt, die mit solchen Produkten im Zusammenhang stehen, garantiert der Verkäufer, dass diese die höchsten Qualitätsmaßstäbe erfüllenihnen erreichten Ergebnisse.
12.3 Wenn die gelieferten Sachen - ungeachtet der Ergebnisse der vorherigen Prüfungen - nicht den Bestimmungen in Absatz 1 des Artikels 12 entsprechen, wird der Verkäufer die Sachen zu seinen Lasten und nach ▇▇▇▇ von Syngenta auf deren erste Bitte hin reparieren, ersetzen oder das Fehlende ergänzen, wenn nicht Syngenta der Auflösung des Vertrages gemäß den Bestimmungen in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt und das eine oder andere unbeschadet der anderen Rechte von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses (wie zum Beispiel das Recht auf Schadenersatz). Alle im Zusammenhang hiermit aufzuwendenden Kosten (inklusive Reparatur und Demontage) gehen zulasten des Verkäufers.
12.4 In Eilfällen und in Fällen, in denen in Rücksprache mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden muss, dass dieser in der Erfüllung seiner Garantieverpflichtung versagen wird, hat Syngenta das Recht, die Reparatur oder den Ersatz zulasten des Verkäufers selbst auszuführen oder von Dritten ausführen zu lassen. Dies entlässt den Verkäufer nicht aus dem Vertrag.
12.5 Wenn nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, gilt eine Garantiefrist von mindestens fünf Jahren, nachdem die Sachen geliefert wurden oder die Dienstleistungen ausgeführt wurden.
12.6 Eine vereinbarte Garantiefrist beginnt nach der Akzeptanz der ausgeführten Reparatur, des durchgeführten Ersatzes oder der Ergänzung, auf die die Garantiebestimmungen anwendbar sind, erneut zu laufen.
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Sources: Master Agreement
Garantie. 12.1 Der Verkäufer garantiert10.1 Falls der Abnehmer ein Verbraucher ist, der nicht in Ausübung eines Berufs oder Betriebs handelt, steht Kupan dafür ein, dass die zu liefernden Sachen oder die zu erbringenden Dienstleistungen dem Vertrag entsprechen. Diese Garantie umfasst mindestens, dass:
(i) die Sachen über die Eigenschaften verfügen, die zugesagt wurden;
(ii) die Sachen neu und frei von Mängeln und Rechten Dritter sind;
(iii) die Sachen oder Dienstleistungen für den Zweck geeignet sind, für den der Auftrag erteiltProdukte und/die Bestellung aufgegeben wurde oder der Vertrag abgeschlossen wurde.
(iv) die Dienstleistungen auf fachkundige Weise und ununterbrochen ausgeführt werden;
(v) die Sachen oder Dienstleistungen die mit oder kraft Gesetz angemessenen Anforderungen an eine gute Qualität und/oder anwendbaren Regeln Tauglichkeit gemäß dem Vertrag und ferner die Spezifikationen erfüllen, die bei dem Produkt/der Selbstregulierung Dienstleistung und/oder von Syngenta gestellten Anforderungen, unter anderem auf dem Gebiet der Qualität, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Reklamation, sowohl im Ablieferland als auch Angebot angegeben sind.
10.2 Kupan sichert für die Dauer von fünf (5) Jahren in Bezug auf SGL-/HPL-Plattenmaterial und für die Dauer von zwei (2) Jahren in Bezug auf die mechanischen Beschläge zu, dass die von ihr gelieferten und montierten Produkte bei normalem Gebrauch und normaler Instandhaltung frei von Material-, Herstellungs- und Montagefehlern sind.
10.3 Ein Garantieanspruch besteht nicht: • Bei kleinen (gegebenenfalls ästhetischen) Abweichungen, beispielsweise Farbunterschieden im Bestimmungsland erfüllen;
(vi) Vergleich zu den auf der Website von Kupan gezeigten Farben; • Bei Beschädigung durch Absicht, Nachlässigkeit oder bewusste Rücksichtslosigkeit; • Bei unsachgemäßem Gebrauch oder nachlässiger Instandhaltung; • Bei normalem Verschleiß; • Bei Beschädigung infolge des Umstands, dass die Sachen mit einer Bezeichnung des Produzenten Gebrauchsanleitung und/oder desjenigen, Anweisungen von Kupan nicht oder nicht richtig befolgt worden sind; • Solange der die Sachen Abnehmer gegenüber Kupan in den Handel bringt, versehen sind;
(vii) die Sachen mit allen Daten und Anweisungen versehen sind, die zu einer richtigen und sicheren Nutzung notwendig sind, und
(viii) die Sachen mit jeglicher von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sind, dies ungeachtet dessen, ob diese Dokumentation von Syngenta vor, während oder nach dem Abschluss des Vertrages erbeten wurdeVerzug ist.
12.2 Der Verkäufer ist damit bekannt10.4 Mängel eines Produkts muss der Abnehmer mit der gebotenen Eile, dass Syngenta Produktein jedem Fall aber innerhalb von zwei (2) Monaten nach deren Entdeckung, wie zum Beispiel Lebensmittelschriftlich gegenüber Kupan rügen.
10.5 Das mangelhafte Produkt ist, mit hoher Qualität auf den Markt bringt. Sofern sofern es noch nicht in Gebrauch genommen wurde, in der Verkäufer Sachen liefert oder Dienstleistungen erbringt, die mit solchen Produkten Originalverpackung (einschließlich Zubehörteilen und zugehöriger Dokumentation) und im Zusammenhang stehen, garantiert der Verkäufer, dass diese die höchsten Qualitätsmaßstäbe erfüllenNeuzustand zurückzusenden.
12.3 Wenn die gelieferten Sachen - ungeachtet der Ergebnisse der vorherigen Prüfungen - nicht den Bestimmungen in Absatz 1 des Artikels 12 entsprechen, wird der Verkäufer die Sachen zu seinen Lasten 10.6 Eine Ingebrauchnahme oder ein Weiterverkauf nach Feststellung eines Mangels lässt das Rüge- und nach ▇▇▇▇ von Syngenta auf deren erste Bitte hin reparieren, ersetzen oder das Fehlende ergänzen, wenn nicht Syngenta der Auflösung des Vertrages gemäß den Bestimmungen in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt und das eine oder andere unbeschadet der anderen Rechte von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses (wie zum Beispiel das Recht auf Schadenersatz). Alle Rücksenderecht verfallen.
A. Bei Lieferung mit Montage:
10.7 Die Garantiefrist im Zusammenhang hiermit aufzuwendenden Kosten (inklusive Reparatur und Demontage) gehen zulasten des Verkäufers.
12.4 In Eilfällen und in Fällen, in denen in Rücksprache mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden muss, dass dieser in Sinne von Artikel 10.2 beginnt am Tag der Erfüllung seiner Garantieverpflichtung versagen wird, hat Syngenta das Recht, die Reparatur oder den Ersatz zulasten des Verkäufers selbst auszuführen oder von Dritten ausführen zu lassen. Dies entlässt den Verkäufer nicht aus dem Vertrag.
12.5 Wenn nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, gilt eine Garantiefrist von mindestens fünf Jahren, nachdem die Sachen geliefert wurden oder die Dienstleistungen ausgeführt wurden.
12.6 Eine vereinbarte Garantiefrist beginnt nach der Akzeptanz der ausgeführten Reparatur, des durchgeführten Ersatzes oder der Ergänzung, auf die die Garantiebestimmungen anwendbar sind, erneut Übergabe durch Kupan zu laufen.
10.8 Wenn der Abnehmer vorschreibt, welche Befestigungsmaterialien verwendet werden müssen, gewährt Kupan keine Garantie auf die Befestigungsmaterialien.
10.9 Von der Garantie ausgenommen sind ferner: ⮞ kleine (gegebenenfalls ästhetische) Unzulänglichkeiten in der Verarbeitung, die nicht die Tauglichkeit beeinträchtigen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Garantie. 12.1 Der Verkäufer garantiert, dass die zu liefernden Sachen oder die zu erbringenden Dienstleistungen dem Vertrag entsprechen1. Diese Garantie umfasst mindestens, dass:
(i) die Sachen über die Eigenschaften verfügen, die zugesagt wurden;
(ii) die Sachen neu und frei von Mängeln und Rechten Dritter sind;
(iii) die Sachen oder Dienstleistungen für den Zweck geeignet sind, für den der Auftrag erteilt/die Bestellung aufgegeben wurde oder der Vertrag abgeschlossen wurde.
(iv) die Dienstleistungen auf fachkundige Weise und ununterbrochen ausgeführt werden;
(v) die Sachen oder Dienstleistungen die mit oder kraft Gesetz und/oder anwendbaren Regeln der Selbstregulierung und/oder von Syngenta gestellten Anforderungen, unter anderem auf dem Gebiet der Qualität, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Reklamation, sowohl Sofern im Ablieferland als auch im Bestimmungsland erfüllen;
(vi) die Sachen mit einer Bezeichnung des Produzenten oder desjenigen, der die Sachen in den Handel bringt, versehen sind;
(vii) die Sachen mit allen Daten und Anweisungen versehen sind, die zu einer richtigen und sicheren Nutzung notwendig sind, und
(viii) die Sachen mit jeglicher von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sind, dies ungeachtet dessen, ob diese Dokumentation von Syngenta vor, während oder nach dem Abschluss des Vertrages erbeten wurde.
12.2 Der Verkäufer ist damit bekannt, dass Syngenta Produkte, wie zum Beispiel Lebensmittel, mit hoher Qualität auf den Markt bringt. Sofern der Verkäufer Sachen liefert oder Dienstleistungen erbringt, die mit solchen Produkten im Zusammenhang stehen, garantiert der Verkäufer, dass diese die höchsten Qualitätsmaßstäbe erfüllen.
12.3 Wenn die gelieferten Sachen - ungeachtet der Ergebnisse der vorherigen Prüfungen - Vertrag nicht den Bestimmungen in Absatz 1 des Artikels 12 entsprechen, wird der Verkäufer die Sachen zu seinen Lasten und nach ▇▇▇▇ von Syngenta auf deren erste Bitte hin reparieren, ersetzen oder das Fehlende ergänzen, wenn nicht Syngenta der Auflösung des Vertrages gemäß den Bestimmungen in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt und das eine oder andere unbeschadet der anderen Rechte von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses (wie zum Beispiel das Recht auf Schadenersatz). Alle im Zusammenhang hiermit aufzuwendenden Kosten (inklusive Reparatur und Demontage) gehen zulasten des Verkäufers.
12.4 In Eilfällen und in Fällen, in denen in Rücksprache mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden muss, dass dieser in der Erfüllung seiner Garantieverpflichtung versagen wird, hat Syngenta das Recht, die Reparatur oder den Ersatz zulasten des Verkäufers selbst auszuführen oder von Dritten ausführen zu lassen. Dies entlässt den Verkäufer nicht aus dem Vertrag.
12.5 Wenn nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, garantiert Holmatro für die abholbereiten Produkte einen reibungslosen und sicheren Betrieb der Produkte über einen Zeitraum von 6 Monaten, der mit den im Vertrag gemachten Angaben übereinstimmt. Die vereinbarte Gewährleistung gilt eine Garantiefrist nicht für solche Teile der Produkte, die nach Ansicht von mindestens fünf JahrenHolmatro einem normalen Verschleiß unterliegen und für den Fall, nachdem dass die Sachen geliefert Produkte vom Kunden nicht ihrer Bestimmung gemäß verwendet wurden oder wenn die Dienstleistungen ausgeführt Anweisungen von Holmatro vom Kunden (ganz oder teilweise) nicht ordnungsgemäß eingehalten wurden.
12.6 Eine vereinbarte Garantiefrist beginnt nach 2. Die in Absatz 1 genannte Gewährleistungsfrist verkürzt sich auf 3 Monate, wenn der Akzeptanz Kunde die Produkte entgegen seiner im Vertrag getroffenen Aussage mehr als 40 Stunden pro Woche eingesetzt hat.
3. Nach der ausgeführten ReparaturFeststellung von Mängeln hat der Kunde die Nutzung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Installation der betreffenden Produkte unverzüglich einzustellen.
4. Der Kunde gewährt jede von Holmatro gewünschte Mitwirkung bei der Untersuchung der Mängel, unter anderem dadurch, dass er Holmatro die Möglichkeit gibt, die Umstände der Be- und Verarbeitung, Installation und/oder Nutzung zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
5. Bei Produkten, bei denen Holmatro die Mängel nicht kontrollieren kann, erlischt der Anspruch auf Gewährleistung des durchgeführten Ersatzes Kunden.
6. Es steht dem Kunden nicht frei, die Produkte zurückzugeben, bevor Holmatro nicht eine schriftliche Zustimmung dazu erteilt hat. Die Kosten für die Rücksendung und das Risiko trägt der Kunde.
7. Wenn Reklamationen während der Garantiezeit rechtzeitig, korrekt und in Übereinstimmung mit den in den Absätzen 3 bis 7 dieses Artikels genannten Bestimmungen eingereicht werden und wenn Holmatro der Ansicht ist, dass die entsprechenden Produkte nicht ordnungsgemäß funktionieren, steht es Holmatro frei, die unzuverlässigen Produkte kostenlos und gegen Rückgabe der unzuverlässigen Produkte zu ersetzen, die betreffenden Produkte zu reparieren oder dem Kunden schließlich einen Rabatt auf den Kaufpreis zu gewähren.
8. Wenn Holmatro Produkte an den Kunden liefert, die Holmatro von seinen Lieferanten bezogen hat, ist Holmatro in keinem Fall an eine Garantie oder Haftung gegenüber dem Kunden gebunden, die über die Garantie oder Haftung hinausgeht, die Holmatro von seinen Lieferanten einfordern kann.
9. Holmatro gewährt ausdrücklich keinerlei Garantie auf seine Empfehlungen oder Ratschläge bezüglich Installation oder Verwendung der ErgänzungProdukte bzw. auf Ratschläge oder Anweisungen, die der Kunden gegenüber dessen Kunden ausspricht.
10. Wenn Holmatro die Produkte repariert, trägt der Kunde weiterhin das Risiko für die Produkte, es sei denn, die Reparatur ist auf eine fehlerhafte Leistung von Holmatro zurückzuführen und es ist dem Kunden nicht zuzumuten, die Produkte gegen dieses Risiko zu versichern.
11. Sollte der Kunde die Garantiebestimmungen anwendbar sindProdukte während der vereinbarten Garantiedauer von einem Dritten reparieren lassen oder selbst reparieren, erneut zu laufenÄnderungen an den Produkten vornehmen oder seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Holmatro ganz oder zum größten Teil nicht nachgekommen sein, erlischt die in diesem Artikel beschriebene Garantie.
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Garantie. 12.1 Der Verkäufer garantiert8.1. Die Reparaturwerkstatt leistet eine Garantie für die am anvertrauten Gegenstand durch- geführten Arbeiten, dass die zu liefernden Sachen oder die zu erbringenden Dienstleistungen dem Vertrag entsprechenund dies gemäfl den nachfolgenden Bestimmungen. Diese Garantie umfasst mindestensversteht sich in Bezug auf Verträge, dass:die sich ausschliefllich auf Bedarfsartikel beziehen, als Konformitätsgarantie gemäfl Artikel L.212-1 ff. des Verbrauchergesetzbuchs (Code de la consommation).
8.2. Wenn der Kunde das anvertraute Fahrzeug in Kenntnis eines Mangels an diesem Fahrzeug entgegennimmt und dieser Mangel vor der Übergabe des Fahrzeugs an die Reparatur- werkstatt, die nicht in der Lage war oder nicht beauftragt wurde, den Mangel zu beheben, entstanden ist, hat er keinen Anspruch auf Gewährleistung.
8.3. Versteckte Mängel, die die Leistungen oder Bedarfsartikel der Reparaturwerkstatt betref- fen, sind insoweit gewährleistet, als der Mangel innerhalb von zwei (i2) Jahren nach der Empfangnahme des Fahrzeugs durch den Kunden auftritt.
8.4. Mängel, Defekte oder Nichtkonformität, die Sachen die Leistungen oder Bedarfsartikel der Re- paraturwerkstatt betreffen, sind der Reparaturwerkstatt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach ihrer Feststellung unter Verwirkungsfolge schriftlich genau mitzuteilen. Das Fahrzeug ist dann ebenfalls unter Verwirkungsfolge so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Werktagen nach der Meldung der Mängel, des De- fekts oder der Nichtübereinstimmung an die Reparaturwerkstatt zu übergeben. Bis zur Übergabe des Fahrzeugs an die Reparaturwerkstatt muss der Kunde darauf achten, den Schaden am Fahrzeug nicht zu verschlimmern.
8.5. Der normale Verschleifl des anvertrauten Fahrzeugs und der gelieferten Bedarfsartikel fällt nicht unter die Garantie.
8.6. Die Reparaturwerkstatt ist berechtigt, die Reparatur eines Mangels, der unter eine von ihr zu tragende Gewährleistungspflicht fällt, in ihrem Betrieb und auf ihre Kosten durchzufüh- ren.
8.7. Ausnahmsweise und in den folgenden Fällen kann die Reparatur eines Mangels unter Ga- rantie in einer anderen Werkstatt in der Nähe des Standorts des Kundenfahrzeugs durch- geführt werden. Diese Werkstatt muss dem Vertriebsnetz angehören, dem die Reparatur- werkstatt oder die Fahrzeugmarke angehört. Die Reparaturwerkstatt muss über die Eigenschaften verfügen, die zugesagt wurden;
(ii) die Sachen neu und frei von Mängeln und Rechten Dritter sind;
(iii) die Sachen oder Dienstleistungen für den Zweck geeignet sind, für den der Auftrag erteilt/die Bestellung aufgegeben wurde oder der Vertrag abgeschlossen wurde.
(iv) die Dienstleistungen auf fachkundige Weise und ununterbrochen ausgeführt werden;
(v) die Sachen oder Dienstleistungen die mit oder kraft Gesetz und/oder anwendbaren Regeln der Selbstregulierung und/oder von Syngenta gestellten Anforderungen, unter anderem auf dem Gebiet der Qualität, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Reklamation, sowohl im Ablieferland als auch im Bestimmungsland erfüllen;
(vi) die Sachen mit einer Bezeichnung des Produzenten oder desjenigen, der die Sachen in den Handel bringt, versehen sind;
(vii) die Sachen mit allen Daten und Anweisungen versehen sind, die zu einer richtigen und sicheren Nutzung notwendig sind, und
(viii) die Sachen mit jeglicher von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sind, dies ungeachtet dessen, ob diese Dokumentation von Syngenta vor, während oder nach dem Abschluss des Vertrages erbeten wurde.
12.2 Der Verkäufer ist damit bekannt, dass Syngenta Produkte, wie zum Beispiel Lebensmittel, mit hoher Qualität auf den Markt bringt. Sofern der Verkäufer Sachen liefert oder Dienstleistungen erbringt, die mit solchen Produkten im Zusammenhang stehen, garantiert der Verkäufer, dass diese die höchsten Qualitätsmaßstäbe erfüllen.
12.3 Wenn die gelieferten Sachen - ungeachtet der Ergebnisse der vorherigen Prüfungen - nicht den Bestimmungen in Absatz 1 des Artikels 12 entsprechen, wird der Verkäufer die Sachen zu seinen Lasten und nach ▇▇▇▇ der Werkstatt informiert werden und vor Beginn der Arbeiten ihre Zustimmung geben unter Vorlage eines von Syngenta der Drittwerkstatt erstellten Kostenvoranschlags: • wenn das Fahrzeug aufgrund eines Mangels unbrauchbar geworden ist und die Drittwerkstatt sich auf deren erste Bitte hin reparierendem Gebiet des Groflherzogtums befindet; • im Notfall. Die Reparaturwerkstatt trägt nach ihrer Zustimmung die Kosten für den Arbeitsaufwand und die Kosten für das Material, ersetzen das für diese Reparatur eingesetzt wird. Der Kunde achtet darauf, dass die Drittwerkstatt auf dem Auftragsformular angibt, dass es sich um eine Mängelbeseitigung im Auftrag einer anderen Werkstatt handelt und dass die ausgebauten Teile über einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung dieser Werkstatt aufbewahrt werden.
8.8. Sollte es sich im Rahmen einer Garantie als unmöglich erweisen, den Mangel zu beseitigen, oder das Fehlende ergänzensollte eine weitere Reparatur wirtschaftlich unzumutbar sein, kann der Kunde Fol- gendes von der Reparaturwerkstatt anstelle der Reparatur verlangen: • entweder eine Preissenkung ihrer Leistungen und Bedarfsartikel • oder Schadensersatz, falls ein Verschulden oder eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
8.9. Der Kunde hat keinen Anspruch auf einen Garantiefall, wenn ein Schaden oder Mangel auf eine der folgenden Situationen zurückzuführen ist: • Der Vertragsgegenstand wurde nicht Syngenta unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Werktagen nach Feststellung des Mangels an die Reparaturwerkstatt übergeben; • Der Kunde hat der Auflösung Reparaturwerkstatt den Mangel nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach dessen Feststellung, gemeldet; • Die mangelhaften Teile des Vertrages gemäß Vertragsgegenstandes wurden seit der Empfangnahme des Vertragsgegenstandes im Auftrag des Kunden durch eine andere Werkstatt oder durch den Bestimmungen Kunden selbst repariert, ohne dass die in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt und 8.8. vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt worden sind; • Der Kunde hat das eine oder andere unbeschadet in Artikel 8.8 festgelegte Verfahren nicht eingehalten, aufler falls er durch höhere Gewalt daran gehindert wurde; • Ein Dritter, der anderen Rechte von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses (wie zum Beispiel das Recht auf Schadenersatz). Alle im Zusammenhang hiermit aufzuwendenden Kosten (inklusive Reparatur und Demontage) gehen zulasten des Verkäufers.
12.4 In Eilfällen und in Fällen, in denen in Rücksprache mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden muss, dass dieser in nicht der Erfüllung seiner Garantieverpflichtung versagen wirdReparaturwerkstatt angehört, hat Syngenta das Recht, die Reparatur oder den Ersatz zulasten des Verkäufers selbst auszuführen oder von Dritten ausführen zu lassen. Dies entlässt den Verkäufer nicht aus an dem Vertraganvertrauten Fahrzeug gearbeitet.
12.5 Wenn nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, gilt eine Garantiefrist von mindestens fünf Jahren, nachdem die Sachen geliefert wurden oder die Dienstleistungen ausgeführt wurden.
12.6 Eine vereinbarte Garantiefrist beginnt nach der Akzeptanz der ausgeführten Reparatur, des durchgeführten Ersatzes oder der Ergänzung, auf die die Garantiebestimmungen anwendbar sind, erneut zu laufen.
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Sources: Allgemeine Reparaturbedingungen
Garantie. 12.1 39.1 Der Verkäufer garantiertLIEFERANT haftet gegenüber dem AUFTRAGGEBER für etwaige Mängel der in Ausführung des VERTRAGES gelieferten Güter ausschließlich im Rahmen der Garantie, die er gegenüber dem Hersteller der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmen.
39.2 Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferort. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch ab, jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab ursprünglicher Lieferung erhalten.
39.3 Die Wirksamkeit der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen ab Übergabe der Güter bzw. der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das Recht, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der AUFTRAGGEBER die Vertragsnummer, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angeben.
39.4 Die Garantie gilt u. a. nicht in folgenden Fällen: - Wenn die Güter vom AUFTRAGGEBER oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom AUFTRAGGEBER vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 38; - Wenn die Güter vom AUFTRAGGEBER oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - Wenn der AUFTRAGGEBER die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 39.3 letzter Satz nicht zulässt; - Wenn der AUFTRAGGEBER auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhafte ▇▇▇▇ nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die zu liefernden Sachen Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder die zu erbringenden Dienstleistungen dem Vertrag entsprechen. Diese Garantie umfasst mindestens, dass:
(i) die Sachen über die Eigenschaften verfügenSpannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die zugesagt wurden;
(ii) die Sachen neu und frei von Mängeln und Rechten Dritter sind;
(iii) die Sachen oder Dienstleistungen für den Zweck geeignet dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, für den der Auftrag erteilt/die Bestellung aufgegeben wurde oder der Vertrag abgeschlossen nicht unterbrochen wurde.
(iv) die Dienstleistungen auf fachkundige Weise und ununterbrochen ausgeführt werden;
(v) die Sachen oder Dienstleistungen die mit oder kraft Gesetz und/oder anwendbaren Regeln der Selbstregulierung und/oder ; - Bei mangelnder Meldung von Syngenta gestellten Anforderungen, unter anderem auf dem Gebiet der Qualität, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Reklamation, sowohl im Ablieferland als auch im Bestimmungsland erfüllen;
(vi) die Sachen mit einer Bezeichnung des Produzenten oder desjenigen, der die Sachen in den Handel bringt, versehen sind;
(vii) die Sachen mit allen Daten und Anweisungen versehen sind, die zu einer richtigen und sicheren Nutzung notwendig sind, und
(viii) die Sachen mit jeglicher von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sind, dies ungeachtet dessen, ob diese Dokumentation von Syngenta vor, während oder nach dem Abschluss des Vertrages erbeten wurde.
12.2 Der Verkäufer ist damit bekannt, dass Syngenta ProduktePhänomenen, wie zum Beispiel Lebensmittel, mit hoher Qualität auf den Markt bringt. Sofern der Verkäufer Sachen liefert oder Dienstleistungen erbringtabnormalen Geräuschen, die mit solchen Produkten einen Defekt vorausahnen lassen.
39.5 Der AUFTRAGGEBER unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen.
39.6 Falls der AUFTRAGGEBER eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant.
39.7 Unbeschadet der oben genannten Garantieeinschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladestation betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladestation zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladestation versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zulasten des AUFTRAGGEBERS. In diesem Fall zahlt der AUFTRAGGEBER dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preisliste. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Zusammenhang stehenSinne von Art. 39.4 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, garantiert muss der VerkäuferAUFTRAGGEBER dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, dass der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die höchsten Qualitätsmaßstäbe erfüllenLeistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem AUFTRAGGEBER die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnung.
12.3 Wenn die gelieferten Sachen - ungeachtet der Ergebnisse der vorherigen Prüfungen - nicht den Bestimmungen in Absatz 1 des Artikels 12 entsprechen, wird der Verkäufer die Sachen zu seinen Lasten und nach ▇▇▇▇ von Syngenta auf deren erste Bitte hin reparieren, ersetzen oder das Fehlende ergänzen, wenn nicht Syngenta der Auflösung des Vertrages gemäß den Bestimmungen in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt und das eine oder andere unbeschadet der anderen Rechte von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses (wie zum Beispiel das Recht auf Schadenersatz). Alle im Zusammenhang hiermit aufzuwendenden Kosten (inklusive Reparatur und Demontage) gehen zulasten des Verkäufers.
12.4 In Eilfällen und in Fällen, in denen in Rücksprache mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden muss, dass dieser in der Erfüllung seiner Garantieverpflichtung versagen wird, hat Syngenta das Recht, die 39.8 Die Reparatur oder den Ersatz zulasten des Verkäufers selbst auszuführen oder von Dritten ausführen zu lassen. Dies entlässt den Verkäufer nicht aus dem Vertrag.
12.5 Wenn nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, gilt eine Garantiefrist von mindestens fünf Jahren, nachdem der Austausch der mangelhaften Güter stellt die Sachen geliefert wurden oder die Dienstleistungen ausgeführt wurden.
12.6 Eine vereinbarte Garantiefrist beginnt nach der Akzeptanz der ausgeführten Reparatur, des durchgeführten Ersatzes oder der Ergänzung, einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die die Garantiebestimmungen anwendbar sind, erneut zu laufenGarantieverpflichtungen dar.
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Garantie. 12.1 Der Verkäufer 7.1 RD garantiert, dass dass
(a) Abverkaufsprodukte während sechs Monaten nach Lieferung; und
(b) Produkte während zwei Jahren nach Lieferung; und
(c) LED-Leuchten der Marke «RD» (d.h. unter Ausschluss der LED-Leuchten von Drittherstellern) während fünf Jahren nach Lieferung frei von Mängeln sind und bleiben, die zu liefernden Sachen nachweisbar auf Material-, Ausführungs- oder die zu erbringenden Dienstleistungen dem Vertrag entsprechen. Diese Garantie umfasst mindestensKonstruktions- fehler seitens RD zurückzuführen sind, vorausgesetzt, dass
(i) die Garantie nicht gemäss Ziffer 7.2 ausgeschlossen ist;
(ii) der Kunde den Mangel innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Lieferung schrift- lich und begründet gegenüber RD gerügt hat, mit Ausnahme von Mängeln, die auch bei einer sorgfältigen Untersuchung durch den Kunden nicht er- kennbar waren (der versteckte Mangel); und
(iii) sofern es sich um einen versteckten Mangel handelt, der Kunde den Mangel innerhalb von 5 Arbeitstagen nach dessen Entdeckung schriftlich und be- gründet gegenüber RD gerügt hat (der Garantiefall).
7.2 Jede Gewährleistung und Garantie seitens RD ist ausgeschlossen:
(a) Für LED-Leuchten von Drittherstellern (für diese gelten ausschliesslich die Garantiebedingungen des Drittherstellers; die Bedingungen und Hinweise sind der Originalbetriebsanleitung des Produktes des Drittherstellers zu ent- nehmen;
(b) für Produkte, an denen der Kunde oder Dritte ohne schriftliche Einwilligung von RD Instandsetzungen, Änderungen oder Reparaturen vorgenommen ha- ben;
(c) wenn der Kunde oder Dritte Montage- oder Betriebsvorschriften nicht einge- halten haben, insbesondere wenn:
(i) die Sachen über die Eigenschaften verfügen, die zugesagt wurdenbeim Betrieb des Produkts Grenzwerte für Temperaturen oder Spannun- gen überschritten worden sind;
(ii) die Sachen neu und frei von Mängeln und Rechten Dritter sinddas Produkt nicht bestimmungsgemässen mechanischen, physikalischen, chemischen oder anderen Belastungen ausgesetzt worden ist;
(iii) die Sachen oder Dienstleistungen für den Zweck geeignet sind, für den das Produkt ausserhalb der Auftrag erteilt/die Bestellung aufgegeben wurde oder der Vertrag abgeschlossen wurde.Spezifikationen des Datenblatts betrieben worden ist; oder
(iv) das Produkt nicht gemäss Wartungsplan regelmässig gewartet worden ist (die Dienstleistungen auf fachkundige Weise spezifischen Wartungsanforderungen ergeben sich aus dem Be- leuchtungssystem, der Leuchte, der Lichtquelle und ununterbrochen ausgeführt werdender verwendeten Be- triebsgeräte).
(d) für Produkte, die nach Anleitungen, Konstruktionen oder Modellen des Kun- den oder von ihm beauftragten Dritten hergestellt worden sind und der Man- gel durch einen Fehler in diesen Anleitungen, Konstruktionen oder Modellen verursacht worden ist;
(ve) die Sachen oder Dienstleistungen die mit oder kraft Gesetz und/oder anwendbaren Regeln der Selbstregulierung und/oder für Produktausfälle, welche eine Nennausfallrate von Syngenta gestellten Anforderungen, unter anderem auf dem Gebiet der Qualität, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Reklamation, sowohl im Ablieferland als auch im Bestimmungsland erfüllen0.2 % pro tausend Be- triebsstunden nicht übersteigen;
(vif) für die Sachen mit Farbabweichung von LED-Modulen.
(g) bei technologisch bedingten Ausfällen einzelner LEDs des LED-Moduls wäh- rend ihrer Nennlebensdauer. Laut internationalen Standards unterliegen der Nominallichtstrom und die Anschlussleistung einer Bezeichnung des Produzenten oder desjenigenStreuung von ± 10 %. Die Werte gelten, der die Sachen in den Handel bringtwenn nicht anders angegeben, versehen sindfür eine Umgebungstemperatur von 25°C;
(viih) die Sachen mit allen Daten für Verschleissteile, wie z. B. Notlichtbatterien, Starter und Anweisungen versehen sind, die zu einer richtigen und sicheren Nutzung notwendig sind, undLeuchtmittel;
(viiii) für Mängel als Folge von Softwareviren und Malware;
(j) für altersbedingten Lichtstromrückgang von LED-Modulen;
(k) für technische und elektronische Fehler während eines elektronisch abgewi- ckelten Geschäfts, insbesondere für die Sachen mit jeglicher von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sind, dies ungeachtet dessen, ob diese Dokumentation von Syngenta vor, während oder nach dem Abschluss des Vertrages erbeten wurdeBearbeitung und Annahme einer elektronisch aufgegebenen Bestellung.
12.2 Der Verkäufer ist damit bekannt, dass Syngenta Produkte, wie zum Beispiel Lebensmittel, mit hoher Qualität auf den Markt bringt. Sofern der Verkäufer Sachen liefert oder Dienstleistungen erbringt, die mit solchen Produkten i7.3 Im Zusammenhang stehen, garantiert der Verkäufer, dass diese die höchsten Qualitätsmaßstäbe erfüllen.
12.3 Wenn die gelieferten Sachen - ungeachtet der Ergebnisse der vorherigen Prüfungen - nicht den Bestimmungen in Absatz 1 des Artikels 12 entsprechen, Garantiefall wird der Verkäufer die Sachen zu seinen Lasten und RD nach eigener ▇▇▇▇ und Ermessen einzig entweder (a) das mangelhafte Produkt instand setzen; (b) eine Ersatzlieferung mit einem mängelfreien Produkt oder einem gleichwertigen Ersatzprodukt vornehmen; oder (c) dem Kunden den Betrag zurückerstatten oder erlassen, welcher der Dif- ferenz zwischen dem Preis des Produktes und seinem Minderwert als Folge des Mangels entspricht, oder dem Kunden eine Gutschrift für künftige Einkäufe von Syngenta auf deren erste Bitte hin reparieren, ersetzen oder das Fehlende ergänzen, wenn nicht Syngenta der Auflösung des Vertrages gemäß den Bestimmungen Produkten in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt und das eine oder andere unbeschadet der anderen Rechte von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses (wie zum Beispiel das Recht auf Schadenersatz). Alle im Zusammenhang hiermit aufzuwendenden Kosten (inklusive Reparatur und Demontage) gehen zulasten des Verkäufersgleicher Höhe ausstellen.
12.4 In Eilfällen und in Fällen, in denen in Rücksprache mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden muss, dass dieser in der Erfüllung seiner Garantieverpflichtung versagen wird7.4 Wählt RD die Instandsetzung, hat Syngenta das Rechtder Kunde auf eigene Kosten für die Demon- tage sowie den Versand und Transport des mangelhaften Produktes an einen von RD benannten Ort zu sorgen. Im Falle einer Ersatzlieferung erfüllt RD seine Verpflichtung mit Lieferung eines mängelfreien Produktes oder gleichwertigen Ersatzproduktes.
7.5 Weder die Instandsetzung noch die Ersatzlieferung haben eine Verlängerung der Fristen gemäss Ziffer 7.1 zur Folge, die Reparatur oder den Ersatz zulasten des Verkäufers selbst auszuführen oder von Dritten ausführen zu lassen. Dies entlässt den Verkäufer nicht aus sich in jedem Fall ab dem VertragZeitpunkt der ursprünglichen Lieferung berechnen.
12.5 Wenn 7.6 Sämtliche anderen Gewährleistungs- und Garantierechte des Kunden, insbe- sondere Wandlung, Ersatzvornahme und Schadenersatz, werden soweit gesetz- lich zulässig wegbedungen. Insbesondere kann RD nicht schriftlich anderes vereinbart wurdefür die Kosten der Demontage, gilt eine Garantiefrist Wiedermontage und Programmierung der Produkte oder deren Bestandteile als Folge von mindestens fünf Jahren, nachdem die Sachen geliefert wurden oder die Dienstleistungen ausgeführt wurdenMängeln haftbar gemacht werden.
12.6 Eine vereinbarte Garantiefrist beginnt nach der Akzeptanz der ausgeführten Reparatur, des durchgeführten Ersatzes oder der Ergänzung, auf die die Garantiebestimmungen anwendbar sind, erneut zu laufen.
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Sources: General Terms and Conditions
Garantie. 12.1 Der Verkäufer garantiert13.1 Für die Zwecke dieses Artikels 13 , dass ist die zu liefernden Sachen oder Gewährleistungsfrist die zu erbringenden Dienstleistungen dem Vertrag entsprechen. Diese Garantie umfasst mindestens, dassgeringere der folgenden Möglichkeiten:
(ia) 12 (zwölf) Monaten ab dem Datum des, durch den Verkäufer ausgegeben, Installations- und Inbetriebnahmezertifikats; oder
(b) 2.000 (zweitausend) Betriebsstunden der Ware.
13.2 Der Verkäufer garantiert die Waren und/oder Dienstleistungen gegen fehlerhafte Materialien und/oder Verarbeitung für den Gewährleistungszeitraum, sofern:
(a) der Käufer die Zahlungsbedingungen strikt eingehalten hat;
(b) die Sachen über Ware ordnungsgemäß installiert, betrieben, gewartet und in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Verkäufers bedient wurde,
13.3 Alle Garantieansprüche angeführt in Artikel 13.1 sind dem Verkäufer innerhalb eines so kurzen Zeitraums, wie die Eigenschaften verfügenUmstände nach der Lieferung der Waren erlauben, geltend zu machen und unterliegen der Annahme durch den Verkäufer.
13.4 Wo Fehler in den Waren innerhalb der Garantiezeit entstehen, wird der Verkäufer, nach seiner ▇▇▇▇, diese Waren reparieren oder ersetzen oder einen Teil des Preises für Ansprüche gemäß Artikel 10.4 rückerstatten oder gutschreiben. Im Ermessen des Verkäufers kann der Käufer verpflichtet werden, die zugesagt Waren zu den, im Vertrag genannten, Geschäftsräumen des Verkäufers in Neuseeland oder einem anderen Ort, der vom Verkäufer innerhalb der Garantiezeit festgelegt wurde, zurückzusenden.
13.5 Alle gelieferten Waren oder durchgeführten Arbeiten zur Mängelbeseitigung dürfen die Haftung des Verkäufers im Rahmen dieses Artikels 13 nicht nach Ablauf der Garantiezeit verlängern. Nach Ablauf dieser Frist ist jegliche Haftung seitens des Verkäufers ausgeschlossen.
13.6 Die Garantie gilt nicht für:
(a) normale Abnutzung und Verschleißteile, außer wenn diese auf fehlerhafte Materialien und oder Verarbeitungsfehler zurückzuführen sind;
(b) falls Reparaturen, Ersatzteile oder Änderungen an Waren von einer Person durchgeführt wurden, es sei denn, dass Reparaturen, Ersatzteile oder Änderung durch den Verkäufer autorisiert und überwacht wurden;
(iic) die Sachen neu und frei für jegliche Teile der hergestellten Waren oder geleisteten Dienstleistungen von Mängeln und Rechten Dritter sind;
(iii) die Sachen einem anderen als dem Verkäufer. Der Verkäufer wird sich nach besten Kräften bemühen, Garantien oder Dienstleistungen für Gewährleistungen durch den Zweck geeignet sind, für den Hersteller der Auftrag erteilt/die Bestellung aufgegeben wurde oder der Vertrag abgeschlossen wurdeWaren zu erzwingen.
(iv) 13.7 Im maximal gesetzlich zulässigen Umfang werden alle anderen Garantien, Gewährleistungen oder Bedingungen in Bezug auf die Dienstleistungen auf fachkundige Weise und ununterbrochen ausgeführt werden;
(v) die Sachen oder Dienstleistungen die mit oder kraft Gesetz Waren und/oder anwendbaren Regeln Dienstleistungen, ob durch das Gesetz, Handel, Zoll oder Ähnliche auferlegt, ausgeschlossen (wie auch immer diese entstehen und ob diese sich auf die Qualität oder Eignung für den bestimmten Zweck der Selbstregulierung Ware beziehen oder auf andere Weise), so dass nur die Garantien des Verkäufers in Bezug auf die Waren und/oder von Syngenta gestellten AnforderungenDienstleistungen gelten, unter anderem auf dem Gebiet der Qualität, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Reklamation, sowohl die ausdrücklich im Ablieferland als auch Vertrag enthalten sind.
13.8 Ohne Artikel 13.7 einzuschränken, soweit die Waren oder Dienstleistungen "im Bestimmungsland erfüllen;
Handel" (viim Sinne des Fair Trading Act 1986 ("Freihandelsabkommen")) in Neuseeland geliefert und erworben wurden, richten sich die Sachen mit einer Bezeichnung des Produzenten oder desjenigen, der die Sachen in den Handel bringt, versehen sind;
(vii) die Sachen mit allen Daten und Anweisungen versehen sind, die zu einer richtigen und sicheren Nutzung notwendig sind, und
(viii) die Sachen mit jeglicher von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sind, dies ungeachtet dessen, ob diese Dokumentation von Syngenta vor, während oder Parteien nicht nach dem Abschluss des Vertrages erbeten wurde.
12.2 Der Verkäufer ist damit bekannt, dass Syngenta Produkte, wie zum Beispiel Lebensmittel, mit hoher Qualität auf den Markt bringt. Sofern der Verkäufer Sachen liefert oder Dienstleistungen erbringt, die mit solchen Produkten im Zusammenhang stehen, garantiert der Verkäufer, dass diese die höchsten Qualitätsmaßstäbe erfüllen.
12.3 Wenn die gelieferten Sachen - ungeachtet der Ergebnisse der vorherigen Prüfungen - nicht den Bestimmungen in Absatz 1 des Artikels 12 entsprechen, wird der Verkäufer die Sachen zu seinen Lasten und nach Consumer ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ von Syngenta auf deren erste Bitte hin reparieren▇▇▇ ▇▇▇▇ und den Ziffern 9, ersetzen oder das Fehlende ergänzen12A , wenn nicht Syngenta der Auflösung 13 und 14(1) des Vertrages gemäß den Bestimmungen in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt Freihandelsabkommens und das eine oder andere unbeschadet der anderen Rechte von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses (wie zum Beispiel das Recht auf Schadenersatz). Alle im Zusammenhang hiermit aufzuwendenden Kosten (inklusive Reparatur und Demontage) gehen zulasten des Verkäufers.
12.4 In Eilfällen und in Fällen, in denen in Rücksprache mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden mussstimmen zu, dass dieser in der Erfüllung seiner Garantieverpflichtung versagen wirdes recht und angemessen ist, hat Syngenta das Recht, die Reparatur oder den Ersatz zulasten des Verkäufers selbst auszuführen oder von Dritten ausführen dies zu lassen. Dies entlässt den Verkäufer nicht aus dem Vertragtun.
12.5 Wenn nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, gilt eine Garantiefrist von mindestens fünf Jahren, nachdem die Sachen geliefert wurden oder die Dienstleistungen ausgeführt wurden.
12.6 Eine vereinbarte Garantiefrist beginnt nach der Akzeptanz der ausgeführten Reparatur, des durchgeführten Ersatzes oder der Ergänzung, auf die die Garantiebestimmungen anwendbar sind, erneut zu laufen.
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Sources: Geschäftsbedingungen (Neue Waren)
Garantie. 12.1 Der Verkäufer garantiert, dass die zu liefernden Sachen oder die zu erbringenden Dienstleistungen dem Vertrag entsprechen. Diese Garantie umfasst mindestens, dass:
(i) die Sachen über die Eigenschaften verfügen, die zugesagt wurden;
(ii) die Sachen neu und frei von Mängeln und Rechten Dritter sind;
(iii) die Sachen oder Dienstleistungen für den Zweck geeignet sind, für den 6.1 Unbeschadet der Auftrag erteilt/die Bestellung aufgegeben wurde oder der Vertrag abgeschlossen wurde.
(iv) die Dienstleistungen auf fachkundige Weise und ununterbrochen ausgeführt werden;
(v) die Sachen oder Dienstleistungen die mit oder kraft Gesetz und/oder anwendbaren Regeln der Selbstregulierung und/oder von Syngenta gestellten Anforderungen, unter anderem auf dem Gebiet der Qualität, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Reklamation, sowohl im Ablieferland als auch im Bestimmungsland erfüllen;
(vi) die Sachen mit einer Bezeichnung Bestimmung des Produzenten oder desjenigen, der die Sachen in den Handel bringt, versehen sind;
(vii) die Sachen mit allen Daten und Anweisungen versehen sind, die zu einer richtigen und sicheren Nutzung notwendig sind, und
(viii) die Sachen mit jeglicher von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sind, dies ungeachtet dessen, ob diese Dokumentation von Syngenta vor, während oder nach dem Abschluss des Vertrages erbeten wurde.
12.2 Der Verkäufer ist damit bekannt, dass Syngenta Produkte, wie zum Beispiel Lebensmittel, mit hoher Qualität auf den Markt bringt. Sofern der Verkäufer Sachen liefert oder Dienstleistungen erbringt, die mit solchen Produkten im Zusammenhang stehen, vorliegenden Artikels garantiert der Verkäufer, dass die Güter bzw. Dienstleistungen i) den schriftlich bestätigten technischen Beschreibungen seiner Güter bzw. Dienstleistungen oder den vom Käufer gelieferten und vom Verkäufer angenommenen Vorgaben entsprechen und ii) für die Dauer von 12 Monaten ab der Übergabe der Güter oder der Erbringung der Dienstleistung (der „Garantiezeitraum“), dass diese frei von Material- oder Verarbeitungsfehlern sind. Alle anderen Garantien, Bedingungen, seien sie ausdrücklich, unausgesprochen, gesetzlich oder nicht (wie, beispielhaft und nicht erschöpfend, Marktfähigkeit und Tauglichkeit des Guts für einen bestimmten Zweck) s8ind, soweit vom Gesetz zugelassen, ausgeschlossen. Der Käufer haftet dafür, sicherzustellen, dass die höchsten Qualitätsmaßstäbe erfüllenGüter bzw. Dienstleistungen den Gesetzen und Bestimmungen des fremden Landes entsprechen, in dem das Gut bzw. die Dienstleitung benutzt werden soll. Die Garantie wird nur dem Käufer gewährt und ist nicht übertragbar.
12.3 6.2 Die Garantie greift nicht, wenn der Käufer nicht nachweist, dass der Mangel oder die Nicht-Entsprechung dem Verkäufer zuzurechnen ist. Darüber hinaus, nur beispielhaft und nicht erschöpfend, deckt die Garantie nicht, falls das Gut vom Käufer oder von unbefugten Dritten verändert, bearbeitet, eingebaut bzw. nicht entsprechend den Anweisungen des Verkäufers oder jedenfalls mit gewöhnlicher Sorgfalt eingelagert, aufbewahrt oder instand gehalten wurde; im Fall von normalem Verschleiß und Abnutzung; im Fall des Gebrauchs des Guts für andere als die vereinbarten Zwecke; im Fall des Mangels eines aufgrund einer vom Kunden oder von einem Dritten für diesen gelieferten Zeichnung oder Entwurf oder technischen Beschreibungen gefertigten Guts. Wenn die gelieferten Sachen - ungeachtet der Ergebnisse Käufer den Kaufpreis nicht zur Gänze beglichen hat, kann kein Garantierecht geltend gemacht werden. Die Garantie verfällt, wenn der vorherigen Prüfungen - Käufer, im Fall von Mangel oder Nicht-Entsprechung, dies dem Verkäufer nicht in den Bestimmungen in Absatz 1 Art 13.1 angegebenen Weisen innerhalb von 15 Tagen ab der Entdeckung des Artikels 12 entsprechenMangels unverzüglich mitteilt und nicht unmittelbar alle erforderlichen Maßnahmen trifft, wird um den Schaden zu mindern.
6.3 Für den Fall der mangelnden Befolgung der in Art. 6.1 Garantien während des Garantiezeitraums und unbeschadet der Regelungen des Art. 6.2 kann der Verkäufer nach seinem freien Ermessen entscheiden, das Gut bzw. die Sachen Dienstleistung zu seinen Lasten und nach ▇▇▇▇ von Syngenta auf deren erste Bitte hin reparieren, reparieren oder unentgeltlich zu ersetzen oder das Fehlende ergänzendem Käufer den Preis des Guts bzw. der Dienstleistung ohne weitergehende Haftung zu erstatten. Der Ersatz oder die Reparatur des Guts bzw. der Dienstleistung seitens des Verkäufers gemäß dem vorliegenden Artikel verlängert nicht die Dauer des Garantiezeitraums. Der Verkäufer haftet nicht für die Kosten der Demontage, wenn nicht Syngenta der Auflösung Montage des Vertrages gemäß den defekten Guts und der Beseitigung, des Austauschs, der Beschädigung anderer Güter des Käufers oder Dritten, sowie für denn erneuten Einbau eines beliebigen Guts.
6.4 Die vorhergehenden Bestimmungen in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt des vorliegenden Art. 6 stellen die ausschließlichen Rechte und das eine oder andere unbeschadet Abhilfen dar, die für jeglichen Mangel und Nicht-Entsprechung des gelieferten Guts bzw. der anderen Rechte von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses (wie zum Beispiel das Recht auf Schadenersatz). Alle erbrachten Dienstleistung im Zusammenhang hiermit aufzuwendenden Kosten (inklusive Reparatur und Demontage) gehen zulasten Rahmen des Verkäufers.
12.4 In Eilfällen und in Fällenvorliegenden Kaufvertrags gelten, in denen in Rücksprache mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden musssei es, dass dieser in der Erfüllung seiner Garantieverpflichtung versagen wirdMangel vor oder während des Garantiezeitraums aufgetreten ist und unabhängig davon, hat Syngenta das Recht, ob sich die Reparatur Beanstandung auf die vertragliche oder den Ersatz zulasten die außervertragliche Haftung des Verkäufers selbst auszuführen oder von Dritten ausführen zu lassen. Dies entlässt den Verkäufer nicht aus dem Vertraggründet.
12.5 Wenn nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, gilt eine Garantiefrist von mindestens fünf Jahren, nachdem die Sachen geliefert wurden oder die Dienstleistungen ausgeführt wurden.
12.6 Eine vereinbarte Garantiefrist beginnt nach der Akzeptanz der ausgeführten Reparatur, des durchgeführten Ersatzes oder der Ergänzung, auf die die Garantiebestimmungen anwendbar sind, erneut zu laufen.
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Sources: General Terms and Conditions of Sale
Garantie. 12.1 Der Verkäufer garantiert9.1 Die Verkäuferin leistet für einen Zeitraum von einem Jahr ab Lieferung Gewähr für die gelieferten Güter, dass soferne der Käufer nach Feststellung des Mangels diesen unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefen bei der Verkäuferin gerügt hat und dieser Mangel ausschließlich oder zum überwiegenden Teil die zu liefernden Sachen Folge einen von der Verkäuferin verschuldeten Konstruktionsfehlers, mangelhafter Verarbeitung oder Verwendung untauglichen Materials ist.
9.2 In diesem Fall wird die zu erbringenden Dienstleistungen dem Vertrag entsprechen. Diese Garantie umfasst mindestensVerkäuferin den Mangel am Sitz der Verkäuferin beheben.
9.3 Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, dass:wenn der Besteller oder Dritte unsachgemässe Montagen, Änderungen oder Reparaturen vornehmen.
(i) die Sachen über die Eigenschaften verfügen9.4 Die Verkäuferin haftet nicht für Beschädigung von Lack- und Chromoberflächen, die zugesagt wurden;
(ii) die Sachen neu und frei von Mängeln und Rechten Dritter sind;
(iii) die Sachen soweit diese Beschädigung nicht durch Konstruktionsfehler oder Dienstleistungen für den Zweck geeignet sind, für den der Auftrag erteilt/die Bestellung aufgegeben wurde oder der Vertrag abgeschlossen Qualtitäsmangel anderer Teile verursacht wurde.
(iv) die Dienstleistungen auf fachkundige Weise 9.5 Die Verkäuferin haftet nicht für Mängel und ununterbrochen ausgeführt werden;
(v) die Sachen oder Dienstleistungen die mit oder kraft Gesetz und/oder anwendbaren Regeln der Selbstregulierung und/oder von Syngenta gestellten Anforderungen, unter anderem auf dem Gebiet der Qualität, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Reklamation, sowohl im Ablieferland als auch im Bestimmungsland erfüllen;
(vi) die Sachen mit einer Bezeichnung des Produzenten oder desjenigen, der die Sachen in den Handel bringt, versehen sind;
(vii) die Sachen mit allen Daten und Anweisungen versehen sindStörungen, die zu einer richtigen und sicheren Nutzung notwendig sindganz oder teilweise durch unsachgemäße oder fahrlässige Handlungen des Käufers, und
(viii) seines Personals oder Dritter entstehen oder verursacht werden durch Änderungen oder Reparaturen, die Sachen mit jeglicher von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sindder Käufer, dies ungeachtet dessen, ob diese Dokumentation von Syngenta vor, während sein Personal oder nach dem Abschluss des Vertrages erbeten wurdeDritte an oder in Bezug auf das Gut ausführen oder anordnen.
12.2 Der Verkäufer 9.6 Die Haftung ist damit bekanntebenfalls ausgeschlossen, dass Syngenta Produkte, wie zum Beispiel Lebensmittel, mit hoher Qualität auf wenn der Käufer das gelieferte Gut zu anderen als den Markt bringtnormalen Betriebszwecken verwendet unsachgemäß betreibt oder der Käufer sein Personal oder Dritte sich nicht genau an die von der Vekäuferin vorgeschriebenen Betriebs- bzw. Sofern der Verkäufer Sachen liefert oder Dienstleistungen erbringt, die mit solchen Produkten im Zusammenhang stehen, garantiert der Verkäufer, dass diese die höchsten Qualitätsmaßstäbe erfüllenBedienungsvorschriften gehalten hat.
12.3 Wenn 9.7 Bei Erfüllung der Ansprüche aus Gewährleistungen hat die gelieferten Sachen - ungeachtet der Ergebnisse der vorherigen Prüfungen - nicht den Bestimmungen in Absatz 1 des Artikels 12 entsprechen, wird der Verkäufer die Sachen zu seinen Lasten und nach ▇▇▇▇ von Syngenta auf deren erste Bitte hin reparieren, ersetzen oder das Fehlende ergänzen, wenn nicht Syngenta der Auflösung des Vertrages gemäß den Bestimmungen in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt und das eine oder andere unbeschadet der anderen Rechte von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses (wie zum Beispiel das Recht auf Schadenersatz). Alle im Zusammenhang hiermit aufzuwendenden Kosten (inklusive Reparatur und Demontage) gehen zulasten des Verkäufers.
12.4 In Eilfällen und in Fällen, in denen in Rücksprache mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden muss, dass dieser in der Erfüllung seiner Garantieverpflichtung versagen wird, hat Syngenta Verkäuferin das Recht, die Reparatur mangelhaften Teile entweder durch neue zu ersetzen oder den Ersatz zulasten des Verkäufers selbst auszuführen oder die mangelhaften Teile zu reparieren bzw. die vereinbarte Leistung von Dritten ausführen neuem zu lassen. Dies entlässt den Verkäufer nicht aus dem Vertragerbringen.
12.5 Wenn 9.8 Die Entscheidung obliegt der Verkäuferin. Ausgetauschte mangehafte Teile gehen in das Eigentum der Verkäuferin über. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Verkäuferin ist der Käufer nicht schriftlich anderes vereinbart wurdeberechtigt, gilt eine Garantiefrist von mindestens fünf Jahren, nachdem die Sachen geliefert wurden Güter oder die Dienstleistungen ausgeführt wurdenBestandteile der Verkäuferin zuzusenden.
12.6 Eine vereinbarte Garantiefrist beginnt nach der Akzeptanz der ausgeführten Reparatur9.9 Für Güter oder Bestandteile, des durchgeführten Ersatzes oder der Ergänzung, auf die die Garantiebestimmungen anwendbar Verkäuferin nicht selbst hergestellt hat übernimmt diese keine weitergehende Garantie, als die die ihr von ihrem Lieferanten gewährt wurde.
9.10 Ist die Verkäuferin - aus welchem Grund auch immer - nicht imstande, Teile von Gütern zur Erfüllung der Garantieleistungen zu ersetzen, so wird - falls anzunehmen ist, daß die Verzögerung vorübergehender Art ist - die Garantiepflicht ausgesetzt, bis die Hinderungsgründe weggefallen sind. Muß aber angenommen werden, erneut daß die Verhinderung von Dauer ist, so hat die Verkäuferin dem Käufer den Selbstkostenpreis dieser oder ähnlicher Teile in bar zu laufenerstzen.
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Sources: General Terms and Conditions
Garantie. 12.1 Der Verkäufer garantiert7.1 Qualität- Bei sachgerechter Behandlung und Aufbewahrung seitens des KÄUFERS oder seiner Vertreter garantiert der LIEFERANT, dass die zu liefernden Sachen oder Waren zum Zeitpunkt der Lieferung in allen materiellen Aspekten den vereinbarten Spezifikationen oder, falls nicht vorhanden, den Spezifikationen des LIEFERANTEN für die zu erbringenden Dienstleistungen dem Vertrag Waren entsprechen. Diese Garantie umfasst mindestensGemäß Klausel 10, dass:muss der KÄUFER die Waren bei deren Empfang untersuchen und den LIEFERANTEN innerhalb von vierzehn (14) Tagen ausgehend vom Warenempfang über jeglichen Fehler, der in angemessener Weise durch eine solche Untersuchung ersichtlich ist, unterrichten. Irgendwelche Fehler bzw. Mängel, die nicht ganz so offensichtlich sind, müssen innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach ihrer Entdeckung angegeben werden. Der KÄUFER muss unmittelbar nach der Entdeckung eines nicht offensichtlichen Fehlers die Verwendung der Ware einstellen, jegliche noch vorhandene Ware und Behälter in Übereinstimmung mit den Anweisungen des LIEFERANTEN zurücksenden und in jedem Fall alle notwendige Unterstützung für die Untersuchungen des
13.2 Irgendein Verzicht, Nachsicht oder Aufschub seitens des ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ bei der Geltendmachung irgendeines Rechts konstituiert keinen Verzicht auf irgendwelche Rechte.
13.3 Dieser Vertrag ist ein persönlicher Vertrag zwischen KÄUFER und LIEFERANT, und keine der Parteien ist zur Übertragung oder Überweisung irgendwelcher Rechte oder Vorteile hierunter an irgendeine andere Person ohne die zuvor eingeholte schriftliche Zustimmung der anderen Partei (eine solche Zustimmung darf nicht unangemessen einbehalten oder verzögert werden) berechtigt. Es ist dem LIEFERANTEN jedoch gestattet (ohne das Erfordernis einer Zustimmungseinholung), (i) die Sachen über die Eigenschaften verfügenRechte und Vorteile unter dem Vertrag ganz oder teilweise an irgendeine Tochtergesellschaft, die zugesagt wurden;
Holdinggesellschaft oder Tochtergesellschaft einer solchen Holdinggesellschaft (ii) die Sachen neu und frei von Mängeln und Rechten Dritter sind;
(iii) die Sachen oder Dienstleistungen für den Zweck geeignet sind, für den der Auftrag erteilt/die Bestellung aufgegeben wurde oder der Vertrag abgeschlossen wurde.
(iv) die Dienstleistungen auf fachkundige Weise und ununterbrochen ausgeführt werden;
(v) die Sachen oder Dienstleistungen die mit oder kraft Gesetz und/oder anwendbaren Regeln der Selbstregulierung und/oder von Syngenta gestellten Anforderungen, unter anderem auf dem Gebiet der Qualität, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Reklamation, sowohl jede wie im Ablieferland als auch im Bestimmungsland erfüllen;
(vi) die Sachen mit einer Bezeichnung des Produzenten oder desjenigen, der die Sachen in den Handel bringt, versehen sind;
(vii) die Sachen mit allen Daten und Anweisungen versehen sind, die zu einer richtigen und sicheren Nutzung notwendig sind, und
(viii) die Sachen mit jeglicher von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sind, dies ungeachtet dessen, ob diese Dokumentation von Syngenta vor, während oder nach dem Abschluss des Vertrages erbeten wurde.
12.2 Der Verkäufer ist damit bekannt, dass Syngenta Produkte, wie zum Beispiel Lebensmittel, mit hoher Qualität auf den Markt bringt. Sofern der Verkäufer Sachen liefert oder Dienstleistungen erbringt, die mit solchen Produkten im Zusammenhang stehen, garantiert der Verkäufer, dass diese die höchsten Qualitätsmaßstäbe erfüllen.
12.3 Wenn die gelieferten Sachen - ungeachtet der Ergebnisse der vorherigen Prüfungen - nicht den Bestimmungen in Absatz 1 des Artikels 12 entsprechen, wird der Verkäufer die Sachen zu seinen Lasten und nach Companies ▇▇▇ ▇▇▇▇ von Syngenta auf deren erste Bitte hin reparierendefiniert, ersetzen einschließlich Abänderung, Ergänzung oder das Fehlende ergänzenErsatz desselben) des LIEFERANTEN zu übertragen oder zu überweisen, wenn nicht Syngenta der Auflösung des Vertrages gemäß den Bestimmungen in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt und das eine oder andere unbeschadet der anderen Rechte von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses (wie zum Beispiel das Recht auf Schadenersatz). Alle im Zusammenhang hiermit aufzuwendenden Kosten (inklusive Reparatur und Demontageii) gehen zulasten des Verkäufers.
12.4 In Eilfällen und in Fällen, in denen in Rücksprache mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden muss, dass dieser in der Erfüllung seiner Garantieverpflichtung versagen wird, hat Syngenta das sein Recht, die Reparatur unter diesem Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten und Forderungen einzuholen, an irgendeine Drittpartei zu übertragen oder den Ersatz zulasten des Verkäufers selbst auszuführen oder von Dritten ausführen zu lassen. Dies entlässt den Verkäufer nicht aus dem Vertragüberweisen.
12.5 Wenn nicht 13.4 Jegliche Änderung, Variation oder Verzichtserklärung dieses Vertrags oder irgendeiner seiner Bedingungen ist erst dann rechtsgültig, wenn sie schriftlich anderes von den bevollmächtigten Vertretern der Parteien vereinbart wurde, gilt eine Garantiefrist von mindestens fünf Jahren, nachdem die Sachen geliefert wurden oder die Dienstleistungen ausgeführt wurden.
12.6 Eine vereinbarte Garantiefrist beginnt nach der Akzeptanz der ausgeführten Reparatur13.5 Irgendeine Bedingung dieses Vertrags, des durchgeführten Ersatzes die nichtig oder der Ergänzungunwirksam ist oder sein könnte, wird zu dem Ausmaß solcher Nichtigkeit oder Unwirksamkeit als vom Rest trennbar erachtet und hat keinerlei Einfluss auf die die Garantiebestimmungen anwendbar sind, erneut zu laufenirgendeine andere Bedingung dieses Vertrags.
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Sources: Sales Contracts
Garantie. 12.1 9.1 Die vom Verkäufer gelieferten Produkte werden in Übereinstimmung mit den in Deutschland geltenden Branchenvorschriften hergestellt, verpackt und verkauft.
9.2 Der Verkäufer garantiertgarantiert außerdem, dass die zu liefernden Sachen oder Produkte den in der Auftragsbestätigung enthaltenen technischen Spezifikationen entsprechen und haftet nur für Mängel der Produkte in Bezug auf die zu erbringenden Dienstleistungen dem Vertrag entsprechen. Diese Garantie umfasst mindestens, dass:
(i) die Sachen über die Eigenschaften verfügen, die zugesagt wurden;
(ii) die Sachen neu und frei von Mängeln und Rechten Dritter sind;
(iii) die Sachen oder Dienstleistungen für den Zweck geeignet sind, für den der Auftrag erteilt/die Bestellung aufgegeben wurde oder der Vertrag abgeschlossen wurdegenannten technischen Spezifikationen.
(iv) die Dienstleistungen auf fachkundige Weise und ununterbrochen ausgeführt werden;
(v) die Sachen oder Dienstleistungen die mit oder kraft Gesetz und/oder anwendbaren Regeln der Selbstregulierung und/oder von Syngenta gestellten Anforderungen, unter anderem auf dem Gebiet der Qualität, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Reklamation, sowohl im Ablieferland als auch im Bestimmungsland erfüllen;
(vi) die Sachen mit einer Bezeichnung des Produzenten oder desjenigen, der die Sachen in 9.3 Sofern zwischen den Handel bringt, versehen sind;
(vii) die Sachen mit allen Daten und Anweisungen versehen sind, die zu einer richtigen und sicheren Nutzung notwendig sind, und
(viii) die Sachen mit jeglicher von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sind, dies ungeachtet dessen, ob diese Dokumentation von Syngenta vor, während oder nach dem Abschluss des Vertrages erbeten wurde.
12.2 Der Verkäufer ist damit bekannt, dass Syngenta Produkte, wie zum Beispiel Lebensmittel, mit hoher Qualität auf den Markt bringt. Sofern der Verkäufer Sachen liefert oder Dienstleistungen erbringt, die mit solchen Produkten im Zusammenhang stehen, garantiert der Verkäufer, dass diese die höchsten Qualitätsmaßstäbe erfüllen.
12.3 Wenn die gelieferten Sachen - ungeachtet der Ergebnisse der vorherigen Prüfungen - nicht den Bestimmungen in Absatz 1 des Artikels 12 entsprechen, wird der Verkäufer die Sachen zu seinen Lasten und nach ▇▇▇▇ von Syngenta auf deren erste Bitte hin reparieren, ersetzen oder das Fehlende ergänzen, wenn nicht Syngenta der Auflösung des Vertrages gemäß den Bestimmungen in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt und das eine oder andere unbeschadet der anderen Rechte von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses (wie zum Beispiel das Recht auf Schadenersatz). Alle im Zusammenhang hiermit aufzuwendenden Kosten (inklusive Reparatur und Demontage) gehen zulasten des Verkäufers.
12.4 In Eilfällen und in Fällen, in denen in Rücksprache mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden muss, dass dieser in der Erfüllung seiner Garantieverpflichtung versagen wird, hat Syngenta das Recht, die Reparatur oder den Ersatz zulasten des Verkäufers selbst auszuführen oder von Dritten ausführen zu lassen. Dies entlässt den Verkäufer nicht aus dem Vertrag.
12.5 Wenn nicht schriftlich anderes Parteien nichts Anderes vereinbart wurde, gilt für die Produkte eine Garantiefrist Mängelgewährleistung für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, nachdem 24 Monaten ab der jeweiligen Abnahme (die Sachen geliefert wurden oder die Dienstleistungen ausgeführt wurden"Gewährleistungsfrist").
12.6 Eine vereinbarte Garantiefrist beginnt nach 9.4 Die Garantie erstreckt sich nicht auf Herstellungsfehler der Akzeptanz der ausgeführten ReparaturProdukte und auf Mängel, des durchgeführten Ersatzes oder der Ergänzung, die sich auf die verwendeten Materialien beziehen, und auch nicht auf Änderungen der Produkte durch unsachgemäßen Gebrauch durch den Kunden oder durch Fahrlässigkeit, gewollte Beschädigung, fehlerhafte mechanische und/oder elektrische und/oder elektronische und/oder Software-Installation nach dem Verkauf, Manipulationen, unzureichende oder unsachgemäße Reparaturversuche durch nicht autorisiertes Personal außerhalb des Verkäufers, Verwendung von nicht originalen Ersatzteilen, und ganz allgemein alle Mängel, die Garantiebestimmungen anwendbar nicht auf das ursprünglich gelieferte Produkt zurückzuführen sind.
9.5 Der Gegenstand der Garantie bezieht sich ausschließlich auf die Zusammensetzung und die
9.6 Im Falle eines Defekts an einem vom Kunden installierten Produkt (Bauteil, erneut Einbausatz, Installationszubehör) ist die Arbeit, die für die Demontage, die erneute Montage und die Neukonfiguration des Produkts innerhalb desselben erforderlich ist, immer ausgeschlossen, ebenso wie alle dem Kunden entstandenen Kosten für Zubehör.
9.7 Der Kunde ist verpflichtet, die Unversehrtheit und Mängelfreiheit der Produkte unverzüglich vor deren Verwendung zu laufenüberprüfen. Unter Androhung des Verfalls der Garantie muss der Kunde alle festgestellten Mängel und/oder Deformationen spätestens 5 (fünf) Tage nach dem Lieferdatum der Produkte schriftlich per Einschreiben mit Rückschein melden. Die Beweislast bezüglich des Datums der Entdeckung liegt beim Kunden.
9.8 Die Garantie ist immer und in jedem Fall ausgeschlossen, wenn die vom Kunden gemeldeten Mängel und/oder Verformungen auf die folgenden Ursachen zurückzuführen sind:
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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Garantie. 12.1 Der Verkäufer garantiertsichert zu, dass der Kaufgegenstand die zu liefernden Sachen oder die zu erbringenden Dienstleistungen dem Vertrag entsprechen. Diese Garantie umfasst mindestens, dass:
(i) die Sachen über die vereinbar- ten Eigenschaften verfügen, die zugesagt wurden;
(ii) die Sachen neu und Merkmale aufweist und frei ist von Mängeln und Rechten Dritter sind;
(iii) die Sachen körperli- chen oder Dienstleistungen rechtlichen Mängeln. Er sichert überdies zu, dass der Kaufgegenstand für den Zweck geeignet sind, für den der Auftrag erteilt/die Bestellung aufgegeben wurde oder der Vertrag abgeschlossen wurde.
(iv) die Dienstleistungen auf fachkundige Weise vom Käufer geplanten Einsatz und ununterbrochen ausgeführt werden;
(v) die Sachen oder Dienstleistungen die mit oder kraft Gesetz und/oder anwendbaren Regeln der Selbstregulierung und/oder von Syngenta gestellten Anforderungen, unter anderem auf dem Gebiet der Qualität, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Reklamation, sowohl im Ablieferland als auch im Bestimmungsland erfüllen;
(vi) die Sachen mit einer Bezeichnung des Produzenten oder desjenigen, der die Sachen in den Handel bringt, versehen sind;
(vii) die Sachen mit allen Daten und Anweisungen versehen sind, die zu einer richtigen und sicheren Nutzung notwendig sind, und
(viii) die Sachen mit jeglicher von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sind, dies ungeachtet dessen, ob diese Dokumentation von Syngenta vor, während oder nach dem Abschluss des Vertrages erbeten wurdeGe- brauch tauglich ist.
12.2 Der Verkäufer ist damit bekanntDie Gewährleistung des Verkäufers entfällt insoweit, dass Syngenta Produkteals der Ver- käufer einen Verstoss gegen die schriftlich vorliegenden Betriebs- oder Unterhaltsvorschriften durch den Käufer schriftlich zweifelsfrei nachweisen kann. Die Annahme, wie zum Beispiel Lebensmittel, mit hoher Qualität auf den Markt bringt. Sofern Weiterverwendung oder der Verkäufer Sachen liefert oder Dienstleistungen erbringt, Ge- brauch des Kaufgegenstandes impliziert nicht die mit solchen Produkten im Zusammenhang stehen, garantiert der Verkäufer, dass diese die höchsten Qualitätsmaßstäbe erfüllenMängelfreiheit.
12.3 Wenn Liegt ein Mangel vor, hat der Käufer die gelieferten Sachen - ungeachtet der Ergebnisse der vorherigen Prüfungen - nicht den Bestimmungen in Absatz 1 des Artikels 12 entsprechen, wird der Verkäufer die Sachen zu seinen Lasten und nach ▇▇▇▇ ▇, die unverzügliche Lieferung eines neuen Kaufgegenstands zu verlangen (Ersatzliefe- rung), einen dem Minderwert entsprechenden Abzug von Syngenta auf deren erste Bitte hin reparieren, ersetzen der Ver- gütung nach seinem Ermessen vorzunehmen oder das Fehlende ergänzen, wenn nicht Syngenta der Auflösung des Vertrages gemäß vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Ersatzlieferung kann ins- besondere durch den Bestimmungen in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt und das eine oder andere unbeschadet der anderen Rechte Austausch von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses (wie zum Beispiel das Recht auf Schadenersatz). Alle im Zusammenhang hiermit aufzuwendenden Kosten (inklusive Reparatur und Demontage) gehen zulasten des Verkäufersdefekten Komponenten durch neue erfolgen.
12.4 In Eilfällen Überdiese ist der Käufer berechtigt, jederzeit einen Deckungskauf auf Kosten und in Fällen, in denen in Rücksprache mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden muss, dass dieser in der Erfüllung seiner Garantieverpflichtung versagen wird, hat Syngenta das Recht, die Reparatur oder den Ersatz zulasten Gefahr des Verkäufers zu tätigen oder Nachbesse- rungen selbst auszuführen oder von durch einen Dritten ausführen auf Kosten und Gefahr des Verkäufers vornehmen zu lassen, wenn Dringlichkeit vorliegt. Dies entlässt den Verkäufer nicht aus dem VertragDer Bestand und Umfang der Gewährleistungsrechte des Käufers bleibt dabei vollumfänglich erhalten.
12.5 Wenn nicht schriftlich anderes vereinbart wurdeDie Garantiefrist an der Kaufsache beginnt neu ab dem Zeitpunkt zu laufen, gilt eine Garantiefrist von mindestens fünf Jahren, nachdem als die Sachen geliefert wurden Ersatzlieferung oder die Dienstleistungen ausgeführt wurdenallfällige Nachbesserungen abgeschlossen sind und der Kaufgegenstand ordnungs- und ver- tragsgemäss in Betrieb genommen werden kann.
12.6 Eine vereinbarte Die Mängelrechte können während der vereinbarten Garantiefrist, mindestens jedoch 24 Monate seit vertragsgemässer Ablieferung des Kaufgegenstandes, jederzeit vom Käufer angezeigt und gel- tend gemacht werden. Arglistig verschwiegene Mängel können je- derzeit geltend gemacht werden. Längere Garantiefristen des Ver- käufers bleiben vorbehalten. Die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten des Käufers sind gelten zeitlich unbeschränkt.
12.7 Die Garantiefrist beginnt nach der Akzeptanz der ausgeführten Reparatur, des durchgeführten Ersatzes für den Kaufgegenstand halten die Parteien im re- levanten Vertrag oder der ErgänzungBestellung fest. Ist nicht etwas Anderes ausdrücklich festgehalten, auf beträgt die Garantiefrist mindestens 24 Monate nach vertragsgemäßer Ablieferung des Kaufgegenstands.
12.8 Ist strittig, ob der vom Käufer vorgebrachte Mangel besteht, hindert dies die Garantiebestimmungen anwendbar sindAusübung der Gewährleistungsansprüche des Käufers in keiner Weise. Dem Käufer steht offen, erneut durch Beibringung eines Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen das Gegenteil zu laufenbeweisen. Dadurch darf keinesfalls Verzug in der Mängelbehe- bung entstehen.
12.9 Sind Arbeitsleistungen des Verkäufers mit der Lieferung des Kauf- gegenstandes verbunden (z.B. Montage oder Installation), kann der Käufer eine Abnahme verlangen. Über jede Abnahme wird ein Protokoll erstellt und von beiden Parteien unterzeichnet. Die Ab- nahme durch den Käufer erfolgt nur, wenn keine Mängel am Kauf- gegenstand (inkl. den Arbeiten) vorliegen. Erfolgt keine Abnahme, sind die Mängel (oder fehlende Dokumentationen) im Protokoll fest- zuhalten. Für die Mängelbehebung kann der Käufer die unentgelt- liche Nachbesserung durch den Verkäufer verlangen. Ansonsten kommen die Mängelrechte wie in dieser Ziffer festgehalten, zur An- wendung.
12.10 Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Käufers, inkl. Schadenersatzansprüche bleiben vollumfänglich vorbehalten. Die Haftung für Mängel an der Kaufsache gilt verschuldensunabhän- gig. Die Verjährungsfrist für Mängel beträgt zwei (2) Jahre ab ver- tragsgemässer Ablieferung des Kaufgegenstands.
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Garantie. 12.1 Der Verkäufer garantiert7.1. WOLFFKRAN garantiert gegenüber dem Käufer, dass die zu liefernden Sachen oder die zu erbringenden Dienstleistungen dem Vertrag entsprechender Vertragsge- genstand für eine Dauer von 24 Monaten mangelfrei bleibt (unselbstän- dige Haltbarkeitsgarantie). Diese Die Garantie umfasst mindestensbeginnt mit der Inbetriebnahme des Vertragsgegenstandes durch den Käufer, dassspätestens jedoch 30 Ka- lendertage nach erfolgter Lieferung des Vertragsgegenstandes.
7.2. Die Garantie gilt nicht, für Verbrauchsmaterialien wie Hubseil, Einzieh- seil, Seilrolle, Schmiermittel, Bolzen, Federstecker, u. dgl. und soweit ein Mangel zurückzuführen ist auf:
a) Normale Abnutzung;
b) Unsachgemäßen Gebrauch und/oder Bedienung des Vertragsgegen- standes; oder
c) Schädigende Einwirkungen, die ausserhalb des Einflussbereichs von WOLFFKRAN liegen.
7.3. Die Garantie erlischt im Falle von:
a) Gebrauch des Vertragsgegenstandes, der von dem für Turmdrehkra- ne bestimmungsgemäßen Gebrauch (gemäss EN 14439) abweicht;
b) Gebrauch des Vertragsgegenstandes für andere Anwendungen als Hebevorgänge in Übereinstimmung mit der Norm FEM 1.001 für ein Lastspektrum der Klasse L2 (betreffend Mechanismus) oder Q2 (be- treffend Struktur);
c) Nichteinhaltung der nach Betriebshandbuch vorgegebenen Wartung;
d) Von dem Käufer selbst oder durch Dritte vorgenommene Reparaturen und Modifikationen;
e) Montage- oder Demontagearbeiten, die nicht durch WOLFFKRAN oder durch von WOLFFKRAN geschultes Personal durchgeführt wur- den;
f) Krankonfigurationen, die nicht (i) die Sachen über die Eigenschaften verfügen, die zugesagt wurden;
den im Betriebshandbuch dargestell- ten Standardkonfigurationen entsprechen oder (ii) die Sachen neu von WOLFFKRAN frei gegeben wurden; oder
g) Kombinationen mit anderen als von WOLFFKRAN gefertigten Kran- und frei von Mängeln und Rechten Dritter sind;
(iii) die Sachen oder Dienstleistungen für den Zweck geeignet sind, für den der Auftrag erteilt/die Bestellung aufgegeben wurde oder der Vertrag abgeschlossen wurdeanderen Elementen.
7.4. Zusätzlich zur vorgenannten Garantie findet während zwei (iv2) Jahren die Dienstleistungen gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers Anwendung, sofern diese nicht durch diese Bedingungen eingeschränkt wird.
7.5. Soweit es nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, hat der Käufer den empfangenen Vertragsgegenstand nach erfolgter Ablieferung unverzüglich auf fachkundige Weise und ununterbrochen ausgeführt werden;
(v) die Sachen oder Dienstleistungen die mit oder kraft Gesetz und/oder anwendbaren Regeln Mängel zu untersuchen. Falls sich erkennbare Mängel ergeben, hat der Selbstregulierung und/oder Käufer diese gegenüber WOLFFKRAN innerhalb von Syngenta gestellten Anforderungen30 Tagen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Versäumt dies der Käufer, unter anderem auf dem Gebiet so gilt der Qualität, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Reklamation, sowohl im Ablieferland Vertragsgegenstand hinsichtlich erkennbarer Mängel als auch im Bestimmungsland erfüllen;
(vi) die Sachen mit einer Bezeichnung des Produzenten oder desjenigen, der die Sachen in den Handel bringt, versehen sind;
(vii) die Sachen mit allen Daten und Anweisungen versehen sindgenehmigt. Zeigen sich später Mängel, die zu einer richtigen und sicheren Nutzung notwendig sindbei der ordnungsgemä- ßen Untersuchung nicht erkennbar waren, und
hat der Käufer diese innerhalb von sieben (viii7) die Sachen mit jeglicher von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sind, dies ungeachtet dessen, ob diese Dokumentation von Syngenta vor, während oder Tagen nach dem Abschluss des Vertrages erbeten wurdeihrer Entdeckung gegenüber WOLFFKRAN schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt der Vertragsgegenstand hinsicht- lich dieser Mängel als genehmigt.
12.2 Der Verkäufer 7.6. Soweit ein Mangel vorliegt, ist damit bekanntWOLFFKRAN berechtigt, dass Syngenta Produkte, wie zum Beispiel Lebensmittel, mit hoher Qualität auf den Markt bringt. Sofern der Verkäufer Sachen liefert oder Dienstleistungen erbringt, die mit solchen Produkten im Zusammenhang stehen, garantiert der Verkäufer, dass diese die höchsten Qualitätsmaßstäbe erfüllen.
12.3 Wenn die gelieferten Sachen - ungeachtet der Ergebnisse der vorherigen Prüfungen - nicht den Bestimmungen in Absatz 1 des Artikels 12 entsprechen, wird der Verkäufer die Sachen zu seinen Lasten und nach eigener ▇▇▇▇ von Syngenta auf deren erste Bitte hin reparieren, ersetzen Nachbesserung (Reparatur) oder das Fehlende ergänzen, wenn nicht Syngenta der Auflösung des Vertrages gemäß den Bestimmungen in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt und das eine Nachlieferung eines mangel- freien Vertragsgegenstandes oder andere unbeschadet der anderen Rechte von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses (wie zum Beispiel das Recht auf Schadenersatz)Teilen davon zu leisten. Alle Für im Zusammenhang hiermit aufzuwendenden Kosten (inklusive Reparatur und Demontage) gehen zulasten Rah- men der Nacherfüllung ausgetauschte Teile bestehen Garantieansprü- che nur innerhalb der verbleibenden Garantiedauer nach Ziffer 7.1. Das Recht des VerkäufersKäufers, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner ▇▇▇▇ vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unbe- rührt.
12.4 In Eilfällen 7.7. Erfüllungsort der Nacherfüllung («Nacherfüllungsort») ist der Sitz von WOLFFKRAN. Soweit ein Mangel vorliegt und ein mangelhafter Ver- tragsgegenstand oder Teile davon ausgetauscht werden, kann WOLFF- KRAN vom Käufer die Rücksendung des mangelhaften Vertragsgegen- standes oder Teiles an den Nacherfüllungsort verlangen. Ausgetauschte Teile gehen in Fällen, in denen in Rücksprache mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden muss, dass dieser in der Erfüllung seiner Garantieverpflichtung versagen wird, hat Syngenta das Recht, die Reparatur oder den Ersatz zulasten des Verkäufers selbst auszuführen oder Eigentum von Dritten ausführen zu lassen. Dies entlässt den Verkäufer nicht aus dem VertragWOLFFKRAN über.
12.5 Wenn nicht schriftlich anderes vereinbart wurde7.8. Abgesehen von den in dieser Ziffer 7 genannten Ansprüchen und Rech- ten stehen dem Käufer, gilt eine Garantiefrist mit Ausnahme von mindestens fünf JahrenSchadensersatz- und Auf- wendungsersatzansprüchen, nachdem die Sachen geliefert wurden oder die Dienstleistungen ausgeführt wurdenkeine weiteren Ansprüche und -rechte we- gen Mängeln zu. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche richten sich nach Ziffer 8.
12.6 Eine vereinbarte Garantiefrist beginnt 7.9. Die in dieser Ziffer 7 genannten Ansprüche und Rechte gelten nur für fabrikneue Vertragsgegenstände. Bei gebrauchten Vertragsgegenstän- den stehen dem Käufer, mit Ausnahme von Schadensersatz- und Auf- wendungsersatzansprüchen, keine Ansprüche und Rechte wegen Män- geln zu; Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche richten sich im Übrigen nach der Akzeptanz der ausgeführten Reparatur, des durchgeführten Ersatzes oder der Ergänzung, auf die die Garantiebestimmungen anwendbar sind, erneut zu laufenZiffer 8.
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Sources: Sales Contracts
Garantie. 12.1 9.1 Der Verkäufer Anwender garantiert, dass er oder von ihm beauftragte Dritte die zu liefernden Sachen oder die zu erbringenden Dienstleistungen dem Vertrag entsprechenArbeiten fachmännisch ausführen. Diese Garantie umfasst mindestensgilt für die Dauer eines Jahres nach Ablieferung des Objektes, dasssofern nicht schriftlich anders vereinbart. Die Garantiepflicht beschränkt sich auf den Betrag des betreffenden Lieferumfangs.
9.2 Der Anwender kann der Gegenpartei ein Dokument übergeben, in dem die Garantiebestimmungen in Bezug auf die verrichteten Arbeiten aufgeführt sind.
9.3 In Bezug auf fremde Waren/Produkte, die bei den Arbeiten eingesetzt werden, jedoch nicht vom Anwender selbst hergestellt wurden, gelten die Garantiebestimmungen des betreffenden Lieferanten oder Herstellers.
9.4 Die unter Abs. 1 dieses Artikels erwähnte Garantie gilt nicht in folgenden Fällen:
(i) a. wenn die Sachen über die Eigenschaften verfügenMängel auf eine nicht vom Anwender oder in dessen Namen unsorgfältig ausgeführte Behandlung zurückzuführen sind. Dies gilt auch, die zugesagt wurdenwenn das Objekt extremen Umständen ausgesetzt worden ist oder wenn der Schaden auf einen nicht vom Anwender oder in dessen Namen bei der Ausführung verursachten Konstruktionsfehler des Objekts zurückzuführen ist;
(ii) b. wenn die Sachen neu und frei Mängel durch den Einsatz von Mängeln und Rechten Dritter Gegenständen, welche die Gegenpartei dem Anwender zur Verfügung gestellt hat, verursacht wurden, es sei denn, es wäre der Auftrag erteilt worden, diese Mängel zu beheben;
c. wenn Farbunterschiede am Objekt bei Tageslicht nicht mit bloßem Auge wahrnehmbar sind;
(iii) d. wenn die Farbbeeinträchtigung am Objekt: - durch äußere Ursachen entstanden ist; - an nicht vom Anwender angebrachten oder nicht von ihm bearbeiteten Teilen entstanden ist;
e. wenn Beschädigungen an Objekten, die nach Ablieferung durch den Anwender nicht im Unternehmen des Anwenders behandelt worden sind, obwohl eine Behandlung nach gutem fachmännischem Ermessen notwendig gewesen wäre, und der Anwender die Gegenpartei schriftlich spätestens bei Ablieferung des Objektes darüber unterrichtet hat. Diese Ausschließung gilt lediglich dann, wenn ein Bezug zwischen Mangel und Versäumnis besteht;
f. wenn es sich um Sachen bzw. Arbeiten handelt, bei denen der Anwender bei Vertragsabschluss ausdrücklich zu erkennen gegeben hat, dass er sich nicht mit den von der Gegenpartei verlangten Materialien, Ersatzteilen und/oder Arbeitsmethode einverstanden erklären kann;
g. wenn der Zustand der zu bearbeitenden Sachen derartig ist, dass es unmöglich ist, die vorhandenen Mängel – worunter Korrosion – im Rahmen der Vereinbarung angemessen zu beseitigen oder zu entfernen, und wenn die Sachen oder Dienstleistungen für nicht im Unternehmen des Anwenders vorbearbeitet worden sind.
9.5 Der Garantieanspruch im Sinne des Artikels A erlischt, wenn:
a. die Gegenpartei das Objekt nicht innerhalb der vom Anwender genannten Frist zur kostenlosen Beurteilung/Kontrolle anbietet;
b. die Gegenpartei kein Konsument ist und bei nicht sichtbaren Mängeln nicht innerhalb von 14 Tagen nach Feststellung solcher Mängel diese mit einer deutlichen Beschreibung der Mängel schriftlich dem Anwender meldet;
c. die Gegenpartei dem Anwender nicht die Gelegenheit bietet, den Zweck geeignet Mangel zu beheben;
d. ohne vorherige Genehmigung des Anwenders seitens Dritter Arbeiten an dem Objekt vorgenommen worden sind, für die mit den Arbeiten des Anwenders zusammenhängen, es sei denn, die Notwendigkeit der Auftrag erteilt/unverzüglichen Ausführung dieser Arbeiten durch die Bestellung aufgegeben wurde oder der Vertrag abgeschlossen wurde.
(iv) die Dienstleistungen auf fachkundige Weise und ununterbrochen ausgeführt Gegenpartei kann nachgewiesen werden;
(v) 9.6 Reklamationen entbinden die Sachen oder Dienstleistungen die mit oder kraft Gesetz und/oder anwendbaren Regeln Gegenpartei nicht von einer Zahlung innerhalb der Selbstregulierung und/oder von Syngenta gestellten Anforderungen, unter anderem auf dem Gebiet der Qualität, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Reklamation, sowohl im Ablieferland als auch im Bestimmungsland erfüllen;
(vi) die Sachen mit einer Bezeichnung des Produzenten oder desjenigen, der die Sachen in den Handel bringt, versehen sind;
(vii) die Sachen mit allen Daten und Anweisungen versehen sind, die zu einer richtigen und sicheren Nutzung notwendig sind, und
(viii) die Sachen mit jeglicher von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sind, dies ungeachtet dessen, ob diese Dokumentation von Syngenta vor, während oder nach dem Abschluss des Vertrages erbeten wurdevereinbarten Zahlungsfrist.
12.2 Der Verkäufer ist damit bekannt, dass Syngenta Produkte, wie zum Beispiel Lebensmittel, mit hoher Qualität auf den Markt bringt. Sofern der Verkäufer Sachen liefert oder Dienstleistungen erbringt, die mit solchen Produkten im Zusammenhang stehen, garantiert der Verkäufer, dass diese die höchsten Qualitätsmaßstäbe erfüllen.
12.3 Wenn die gelieferten Sachen - ungeachtet der Ergebnisse der vorherigen Prüfungen - nicht den Bestimmungen in Absatz 1 des Artikels 12 entsprechen, wird der Verkäufer die Sachen zu seinen Lasten und nach ▇▇▇▇ von Syngenta auf deren erste Bitte hin reparieren, ersetzen oder das Fehlende ergänzen, wenn nicht Syngenta der Auflösung des Vertrages gemäß den Bestimmungen in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt und das eine oder andere unbeschadet der anderen Rechte von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses (wie zum Beispiel das Recht auf Schadenersatz). Alle im Zusammenhang hiermit aufzuwendenden Kosten (inklusive Reparatur und Demontage) gehen zulasten des Verkäufers.
12.4 In Eilfällen und in Fällen, in denen in Rücksprache mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden muss, dass dieser in der Erfüllung seiner Garantieverpflichtung versagen wird, hat Syngenta das Recht, die Reparatur oder den Ersatz zulasten des Verkäufers selbst auszuführen oder von Dritten ausführen zu lassen. Dies entlässt den Verkäufer nicht aus dem Vertrag.
12.5 Wenn nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, gilt eine Garantiefrist von mindestens fünf Jahren, nachdem die Sachen geliefert wurden oder die Dienstleistungen ausgeführt wurden.
12.6 Eine vereinbarte Garantiefrist beginnt nach der Akzeptanz der ausgeführten Reparatur, des durchgeführten Ersatzes oder der Ergänzung, auf die die Garantiebestimmungen anwendbar sind, erneut zu laufen.
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Sources: Service Agreement
Garantie. 12.1 Der Verkäufer garantierta) Bargarantie wird nicht geleistet, dass die zu liefernden Sachen dafür wird auf Verlangen eine Bank - oder die zu erbringenden Dienstleistungen dem Vertrag entsprechenVersicherungsgarantie im Beträge von 10% der Lieferung ausgestellt.
b) Garantie auf allen gelieferten Produkten sowie auf eigenhändigen Montage- arbeiten 2 Jahre seit Fakturadatum. Diese Das Garantierecht beinhaltet aus- schliesslich das Nachbesserungsrecht unter Wegfall von Wandelung/Minderung.
c) Nicht unter Garantie umfasst mindestens, dass:
(i) die Sachen über die Eigenschaften verfügenfallen: Mängel, die zugesagt wurden;
(ii) die Sachen neu und frei von Mängeln und Rechten Dritter sind;
(iii) die Sachen durch unsachgemässe Behandlung vor oder Dienstleistungen für den Zweck geeignet nach der Montage entstanden sind, für z.B. Hagel, Revisions- und Unterhaltsarbeiten, ferner leichtere Abriebschäden sowie das Ersetzen der normalen Verschleiss unterliegenden Bestandteile, ferner Schadensfälle, welche notwendig werden, weil am Objekt, bei welchem die Produkte ein- gebaut werden, durch den der Auftrag erteilt/die Bestellung aufgegeben wurde Besteller oder der Vertrag abgeschlossen wurde.
(iv) die Dienstleistungen auf fachkundige Weise und ununterbrochen ausgeführt werden;
(v) die Sachen oder Dienstleistungen die mit oder kraft Gesetz und/oder anwendbaren Regeln der Selbstregulierung und/oder von Syngenta gestellten Anforderungen, unter anderem auf dem Gebiet der Qualität, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Reklamation, sowohl im Ablieferland als auch im Bestimmungsland erfüllen;
(vi) die Sachen mit einer Bezeichnung des Produzenten oder desjenigen, der die Sachen in den Handel bringt, versehen sind;
(vii) die Sachen mit allen Daten und Anweisungen versehen sindDritte Veränderungen vorge- nommen wurden, die zu einer richtigen und sicheren Nutzung notwendig sind, und
(viii) die Sachen mit jeglicher von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sind, dies ungeachtet dessen, ob diese Dokumentation von Syngenta vor, während oder nach dem Abschluss des Vertrages erbeten wurde.
12.2 Der Verkäufer ist damit bekannt, dass Syngenta Produkte, wie zum Beispiel Lebensmittel, mit hoher Qualität auf den Markt bringt. Sofern Unternehmer bei der Verkäufer Sachen liefert oder Dienstleistungen erbringt, die mit solchen Produkten im Zusammenhang stehen, garantiert der Verkäufer, dass diese die höchsten Qualitätsmaßstäbe erfüllen.
12.3 Wenn die gelieferten Sachen - ungeachtet der Ergebnisse der vorherigen Prüfungen - Offertstellung nicht den Bestimmungen in Absatz 1 des Artikels 12 entsprechen, wird der Verkäufer die Sachen zu seinen Lasten und nach ▇▇▇▇ von Syngenta auf deren erste Bitte hin reparieren, ersetzen oder das Fehlende ergänzen, wenn nicht Syngenta der Auflösung des Vertrages gemäß den Bestimmungen in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt und das eine oder andere unbeschadet der anderen Rechte von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses (wie zum Beispiel das Recht auf Schadenersatz). Alle im Zusammenhang hiermit aufzuwendenden Kosten (inklusive Reparatur und Demontage) gehen zulasten des Verkäufers.
12.4 In Eilfällen und in Fällen, in denen in Rücksprache mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden muss, dass dieser in der Erfüllung seiner Garantieverpflichtung versagen wird, hat Syngenta das Recht, die Reparatur oder den Ersatz zulasten des Verkäufers selbst auszuführen oder von Dritten ausführen zu lassen. Dies entlässt den Verkäufer nicht aus dem Vertrag.
12.5 Wenn nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, gilt eine Garantiefrist von mindestens fünf Jahren, nachdem die Sachen geliefert wurden oder die Dienstleistungen ausgeführt bekannt gegeben wurden.
12.6 Eine vereinbarte Garantiefrist beginnt d) Bei Garantiearbeiten an unzugänglichen Stellen ist eine Gerüstung auf bau- seitige Kosten und Verantwortung zu erstellen.
e) Ersetzte Teile fallen unter die Gesamtgarantiezeit.
f) Der Besteller hat die Beschaffenheit des Werkes nach der Akzeptanz Ablieferung zu prüfen, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist (OR 367)
g) Von anfälligen nach der ausgeführten ReparaturAblieferung innerhalb der Garantiezeit entdeckten Mängel hat der Besteller den Unternehmer innert 10 Tagen seit Entdeckung zu benachrichtigen. Kommt der Besteller den Obliegenheiten gemäss lit. f) und g) hiervor nicht nach, des durchgeführten Ersatzes kann der Unternehmer die Garantieleistung ablehnen.
h) Garantiefälle gestatten weder einen Rückbehalt von Zahlungen noch einen Anspruch auf Schadenersatz.
i) Jegliche Gewährleistungsansprüche nach Ablauf der Garantiefrist sind aus- geschlossen.
j) Bei Ablauf der Garantie darf dieselbe nur für die Behebung früher schriftlich festgelegter Mängel beansprucht werden. Gesamtrevision in Garantie erfolgt nur, wenn sie wegen der bisherigen Häufigkeit der Störungen oder der Ergänzung, anderer Gründe ausnahmsweise als angezeigt erscheint.
h) Bei ohne Montage verkauften Lieferungen beschränkt sich die Garantiepflicht auf die die Garantiebestimmungen anwendbar sind, erneut zu laufendas Material.
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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Garantie. 12.1 Der Verkäufer garantiert4.1 Für 2 (zwei) Jahre nach dem Liefertermin ("Garantiezeit") garantiert das Unternehmen, dass die zu liefernden Sachen oder die zu erbringenden Dienstleistungen dem Vertrag entsprechen. Diese Garantie umfasst mindestens, dassProdukte:
a. frei sind von Konstruktions- und Herstellungsfehlern, durch die sie für ihre bestimmungsgemäße Verwendung ungeeignet sind, sofern sie gemäß den Gebrauchsanweisungen verwendet werden.
b. die Vorschriften des Herstellungsortes und die Anforderungen erfüllen, die für das jeweilige gekaufte Produkt gelten. Dies gilt auch in Bezug auf Zertifizierungen, die den Produkten von Zeit zu Zeit beigefügt sind.
4.2 Während der Garantiezeit muss der Kunde das Unternehmen innerhalb von acht (8) Tagen nach Feststellung eines Mangels schriftlich über das Vorhandensein fehlerhafter Produkte (im Folgenden "fehlerhafte Produkte") mit der Forderung nach Schadensersatz informieren und eine schriftliche Beschreibung der Gründe für die nicht Erfüllung der Qualitätsanforderungen einreichen.
4.3 Während der Garantiezeit kann das Unternehmen nach eigenem Ermessen bei von ihm selbst bestätigter nicht Erfüllung der Qualitätsanforderungen der Produkte:
a) auf eigene Kosten ein Ersatzteil für einen bestimmten Teil des Produkts senden, um den Fehler zu beheben oder
b) die Sachen über die Eigenschaften verfügenRücksendung des Produkts, die zugesagt wurden;Reparatur und die Rücksendung des reparierten Produkts auf eigene Kosten veranlassen oder
(iic) die Sachen neu Rücksendung der fehlerhaften Produkte auf eigene Kosten verlangen und frei von Mängeln und Rechten Dritter sind;die fehlerhaften Produkte durch entsprechende Produkte ersetzen. In diesem Fall liegt die Verwendung der Originalverpackung oder in jedem Fall einer geeigneten Verpackung zur Gewährleistung der Unversehrtheit des zurückgegebenen Produkts in der Verantwortung des Kunden, während das Unternehmen den Transport übernimmt oder
(iiid) die Sachen oder Dienstleistungen eine Gutschrift zugunsten des Kunden für den Zweck geeignet sind, für den der Auftrag erteilt/die Bestellung aufgegeben wurde oder der Vertrag abgeschlossen wurdefehlerhafte Produkte gezahlten Betrag ausstellen.
(iv) 4.4 Falls der Kunde die Dienstleistungen auf fachkundige Weise und ununterbrochen ausgeführt werden;
(v) die Sachen oder Dienstleistungen die mit oder kraft Gesetz fehlerhaften Produkte ändert und/oder anwendbaren Regeln der Selbstregulierung modifiziert oder zerstört und/oder von Syngenta gestellten Anforderungenzurücksendet, unter anderem auf dem Gebiet der Qualität, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Reklamation, sowohl im Ablieferland als auch im Bestimmungsland erfüllen;
(vi) die Sachen mit einer Bezeichnung des Produzenten oder desjenigen, der die Sachen ohne das in den Handel bringtvorhergehenden Punkten genannte Verfahren einzuhalten, versehen sind;
(vii) die Sachen wird das Unternehmen von jeglicher Verantwortung entbunden und der Kunde hat keinen Anspruch gemäß Nummer 4.3 mit allen Daten und Anweisungen versehen sind, die zu einer richtigen und sicheren Nutzung notwendig sind, und
(viii) die Sachen mit jeglicher von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sind, dies ungeachtet dessen, ob diese Dokumentation von Syngenta vor, während oder der Forderung nach dem Abschluss des Vertrages erbeten wurdeSchadensersatz.
12.2 4.5 Der Verkäufer Kunde ist damit bekanntnicht berechtigt, dass Syngenta Produktevom Unternehmen eine Entschädigung oder andere als die oben aufgeführten rechtlichen Ansprüche zu verlangen, wie zum Beispiel Lebensmittel, mit hoher Qualität und er hat auch nach Ablauf der Garantiezeit keinen Anspruch auf den Markt bringt. Sofern der Verkäufer Sachen liefert oder Dienstleistungen erbringt, die mit solchen Produkten im Zusammenhang stehen, garantiert der Verkäufer, dass diese die höchsten Qualitätsmaßstäbe erfüllenRechtsbehelfe.
12.3 Wenn 4.6 Eventuelle mit dem Unternehmen vereinbarte Rücksendungen müssen in jedem Fall gemäß den Anweisungen des Unternehmens selbst erfolgen.
4.7 Für alles, was hier nicht ausdrücklich vorgesehen ist, gelten die gelieferten Sachen - ungeachtet der Ergebnisse der vorherigen Prüfungen - nicht den Bestimmungen in Absatz 1 des Artikels 12 entsprechen, wird der Verkäufer die Sachen zu seinen Lasten und nach unter ▇▇▇▇ von Syngenta auf deren erste Bitte hin reparieren, ersetzen oder das Fehlende ergänzen, wenn nicht Syngenta der Auflösung des Vertrages gemäß den Bestimmungen in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt und das eine oder andere unbeschadet der anderen Rechte von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses (wie zum Beispiel das Recht auf Schadenersatz). Alle im Zusammenhang hiermit aufzuwendenden Kosten (inklusive Reparatur und Demontage) gehen zulasten des Verkäufers.
12.4 In Eilfällen und in Fällen, in denen in Rücksprache mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden muss, dass dieser in der Erfüllung seiner Garantieverpflichtung versagen wird, hat Syngenta das Recht, die Reparatur oder den Ersatz zulasten des Verkäufers selbst auszuführen oder von Dritten ausführen zu lassen. Dies entlässt den Verkäufer nicht aus dem Vertrag▇▇▇▇.
12.5 Wenn nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, gilt eine Garantiefrist von mindestens fünf Jahren, nachdem die Sachen geliefert wurden oder die Dienstleistungen ausgeführt wurden▇▇▇/ verfügbaren Garantiebedingungen.
12.6 Eine vereinbarte Garantiefrist beginnt nach der Akzeptanz der ausgeführten Reparatur, des durchgeführten Ersatzes oder der Ergänzung, auf die die Garantiebestimmungen anwendbar sind, erneut zu laufen.
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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Garantie. 12.1 9.1 Der Verkäufer garantiertLieferant erklärt und garantiert gegenüber MCB, dass die zu liefernden Sachen oder die zu erbringenden Dienstleistungen dem Vertrag entsprechen. Diese Garantie umfasst mindestensalle Waren, dasssoweit einschlägig:
(ia) für den angestrebten Zweck geeignet, neu, verkäuflich, von guter Qualität und frei von Ent- wurfs-, Material-, Konstruktions- und Herstel- lungsfehlern sind;
(b) strikt den Normen und Spezifikationen, darin inbegriffen die Sachen vereinbarte Menge, sowie geneh- migten Mustern und allen anderen Anforderun- gen aus dem Vertrag genügen;
(c) frei von jeglichen Sicherungsrechten und Be- lastungen sind;
(d) unter Einhaltung aller anwendbaren Rechts- vorschriften, darin inbegriffen auch die Richtlinie 2001/95/EG über die Eigenschaften verfügenallgemeine Produktsicher- heit, die zugesagt und aller sonstigen staatlichen Anforderun- gen entworfen, produziert und geliefert wurden;
(iie) die Sachen neu und frei von Mängeln und Rechten Dritter sind;
(iii) die Sachen oder Dienstleistungen für den Zweck geeignet sind, für den der Auftrag erteilt/die Bestellung aufgegeben wurde oder der Vertrag abgeschlossen wurde.
(iv) die Dienstleistungen auf fachkundige Weise und ununterbrochen ausgeführt werden;
(v) die Sachen oder Dienstleistungen die mit oder kraft Gesetz und/oder anwendbaren Regeln der Selbstregulierung und/oder von Syngenta gestellten Anforderungen, unter anderem auf dem Gebiet der Qualität, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Reklamation, sowohl im Ablieferland als auch im Bestimmungsland erfüllen;
(vi) die Sachen mit einer Bezeichnung des Produzenten oder desjenigen, der die Sachen in den Handel bringt, versehen sind;
(vii) die Sachen mit samt allen Daten Informationen und Anweisungen versehen sindgeliefert werden, die zu einer richtigen für einen korrekten und sicheren Nutzung notwendig si- cheren Gebrauch erforderlich sind, und
(viiif) die Sachen mit jeglicher von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sindAnforderungen der innerhalb der Branche üblichen, dies ungeachtet dessen, ob diese Dokumentation von Syngenta vor, während oder nach dem Abschluss des Vertrages erbeten wurde.
12.2 Der Verkäufer ist damit bekannt, dass Syngenta Produkte, wie zum Beispiel Lebensmittel, mit hoher Qualität auf Zeitpunkt der Lieferungen gelten- den Markt bringt. Sofern der Verkäufer Sachen liefert oder Dienstleistungen erbringt, die mit solchen Produkten im Zusammenhang stehen, garantiert der Verkäufer, dass diese die höchsten Qualitätsmaßstäbe Sicherheits- und Qualitätsnormen erfüllen.
12.3 Wenn 9.2 Der Lieferant erklärt und garantiert, MCB alle In- formationen zu verschaffen, die gelieferten Sachen - ungeachtet erforderlich sind, damit sich MCB bei ihrem Gebrauch der Ergebnisse Waren an das geltende Recht und alle gelten- den Anforderungen halten kann.
9.3 Sollte sich nach Auffassung von MCB nach der vorherigen Prüfungen - Lieferung herausstellen, dass die Waren nicht den Bestimmungen vereinbarten Anforderungen, insbesondere denen in Absatz 1 des Artikels 12 entsprechenArtikel 9.1 genannten, genügen, wird MCB die Waren ablehnen und den Lieferanten so schnell wie möglich schriftlich davon in Kenntnis setzen. MCB entscheidet nach eige- nem Ermessen, ob der Verkäufer Lieferant die Sachen zu seinen Lasten abgelehn- ten Waren innerhalb einer durch MCB gesetzten Frist und nach ihrer ▇▇▇▇ von Syngenta auf deren erste Bitte hin reparierenerstes Anfordern ausbessern, ersetzen austauschen, vergüten oder das Fehlende ergänzendas, wenn nicht Syngenta der Auflösung des Vertrages gemäß den Bestimmungen in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt und das eine oder andere unbeschadet der was fehlt, nachliefern soll, bis die vereinbarten Anforderungen erfüllt sind; davon unberührt bleiben die anderen Rechte und Ansprüche von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses MCB anlässlich einer Unzulänglichkeit (wie zum Beispiel darin in- begriffen das Recht zur Beendigung und der An- spruch auf Schadenersatz). Alle im Zusammenhang hiermit Zusammen- hang mit diesem Artikel aufzuwendenden Kos- ten (einschließlich der Kosten (inklusive für Reparatur und DemontageZerlegung) gehen zulasten des Verkäufersträgt der Lieferant.
12.4 In Eilfällen 9.4 Soweit der Lieferant seinen Verpflichtungen aus Artikel 9.3 nicht nachkommt, ist MCB berechtigt, die in jenem Artikel genannten Handlungen auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten vorzu- nehmen (vornehmen zu lassen). MCB wird den Lieferanten davon in Fällen, in denen in Rücksprache mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden mussKenntnis setzen.
9.5 Wenn sich herausstellt, dass dieser in der Erfüllung seiner Garantieverpflichtung versagen wirddie gelieferten Wa- ren nicht den Bestimmungen im Vertrag und den Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder den im Vertrag abgegebenen Garantien und/oder ver- einbarten Anforderungen genügen, hat Syngenta das Rechtist MCB be- fugt, die Reparatur oder den Ersatz zulasten des Verkäufers selbst auszuführen oder von Dritten ausführen zu lassen. Dies entlässt den Verkäufer nicht aus dem Vertragin Artikel 9.3 und 9.4 genannten Rechte auszuüben.
12.5 Wenn nicht schriftlich anderes vereinbart wurde9.6 Der Lieferant garantiert, gilt eine Garantiefrist dass die Waren für die Dauer von mindestens fünf Jahren, nachdem die Sachen geliefert wurden vierundzwanzig (24) Monaten („Ga- rantiefrist“) nach Abschluss der Lieferung im Sinne von Artikel 5.7 oder die Dienstleistungen ausgeführt wurden.
12.6 Eine vereinbarte Garantiefrist beginnt nach der Akzeptanz der ausgeführten Reparatur, des durchgeführten Ersatzes dem Austausch oder der Ergänzung, auf die die Garantiebestimmungen Garantiebestim- mungen anwendbar sind, erneut dem Vertrag und den Allgemeinen Einkaufsbedingungen entsprechen werden.
9.7 Davon unberührt bleibt die Verpflichtung des Lieferanten zur Erstattung der sonstigen Kos- ten, die MCB notwendigerweise durch die Nicht- erfüllung der Garantieverpflichtungen im Sinne dieses Artikels durch den Lieferanten oder im Zusammenhang damit aufwenden musste, bis die Dienstleistungen im Einklang mit den verein- barten Anforderungen erbracht oder die mangelhaften Waren nachgebessert und/oder ausgetauscht worden sind.
9.8 Dieser Artikel entbindet den Lieferanten nicht von seiner Haftung für verborgene Mängel bei gelieferten Waren, die sich nach Ablauf der Ga- rantiefrist zeigen, jedoch bereits vor Ablauf die- ser Garantiefrist vorhanden waren, allerdings nicht länger als zehn (10) Jahre nach Ablauf der Garantiefrist.
a. Der Lieferant erklärt, dass er sich an die Vor- schriften aus Artikel 33 der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) halten wird, MCB insbesondere Informationen über SVHC- Stoffe verschaffen wird, die in die REACH- SVHC-Kandidatenliste aufgenommen wurden, wenn ein solcher Stoff in durch den Lieferanten zu laufenliefernden Waren mit mehr als 0,1 Gewichts- prozent vorhanden ist.
b. Ergänzend zu dem, was in Buchstabe a die- ses Artikels geregelt ist, erfüllt der Lieferant - mit Sitz in der EU - die Verpflichtungen aus Artikel 9 Absatz 1 aus der Richtlinie 2008/98/EG (Abfall- rahmenrichtlinie), indem er Waren (darin inbe- griffen auch Verpackungsmaterial), die mehr als 0,1 Gewichtsprozent eines Stoffes aus der REACH-Kandidatenliste enthalten, der ECHA für die SCIP-Datenbank meldet. Darüber hinaus teilt der Lieferant MCB die SCIP-Meldenummer mit, so dass MCB und ihre Kunden darauf ihre eigenen SCIP-Meldungen stützen können.
c. Die Waren müssen außerdem die Beschrän- kungen einhalten, die in REACH-Anhang XVII und der Verordnung (EG) 2019/1021 (POP-Ver- ordnung) geregelt sind.
9.10 Der Lieferant erklärt, dass er sich an die Vor- schriften aus Richtlinie (EG) 2011/65/EU (RoHS-Richtlinie) hält und dass die Waren (da- rin inbegriffen auch Verpackungsmaterial) keine RoHS-Restriktionen oberhalb ihres Grenzwerts enthalten. Wenn die Konzentrationen die Grenz- werte überschreiten, wird der Lieferant MCB schriftlich vor der Lieferung darüber informieren.
9.11 Der Lieferant erklärt, dass er den Verpflichtun- gen aus der Verordnung (EU) 2017/821 (Kon- fliktmineralien-Verordnung) strikt nachkommt und auf erstes Anfordern eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber MCB abgibt.
9.12 Auf Wunsch von MCB wird der Lieferant eine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzu- rsprungseigenschaft bereitstellen.
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Sources: General Purchasing Conditions
Garantie. 12.1 Der Verkäufer garantiert15.1. Hoeflon verpflichtet sich innerhalb der Grenzen der nachfolgenden Bestimmungen zur kostenlosen Behebung von Mängeln, die bereits bei der Lieferung vorhanden waren, sich aber erst nach der Fertigstellung gezeigt haben.
15.2. Diese Verpflichtung erstreckt sich ausschließlich auf Mängel, die zum Zeitpunkt der Lieferung und der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nicht erkennbar waren und die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch des Werkes auftreten. Sie erstreckt sich nicht auf Mängel, die die Folge von unzureichender Wartung durch den Auftraggeber, von Änderungen oder Reparaturen, die nicht von oder im Auftrag von Hoeflon durchgeführt wurden, oder von normalem Verschleiß oder Mängeln, für die der Auftraggeber haftet, sind.
15.3. Auf neu gelieferte Produkte von Hoeflon gilt eine Garantie von
15.4. Um die Garantie in Anspruch nehmen zu können, muss der Auftraggeber:
a. plausibel verdeutlichen können, dass die fraglichen Mängel auf Hoeflon zurückzuführen sind;
b. innerhalb der gesetzten Frist von 30 Tagen nach Entdeckung der Mängel Hoeflon schriftlich per Einschreiben benachrichtigen;
c. jegliche Unterstützung leisten, um Hoeflon die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu liefernden Sachen ermöglichen.
15.5. Die in den vorangegangenen Absätzen genannte Garantie
a. Mängel an der Anlage nicht so schnell wie möglich nach ihrer Entdeckung, oder die zu erbringenden Dienstleistungen dem Vertrag entsprechen. Diese Garantie umfasst mindestenssobald diese vernünftigerweise hätten entdeckt werden können, dass:
(i) die Sachen über die Eigenschaften verfügen, die zugesagt schriftlich bei Hoeflon gemeldet wurden;
(ii) die Sachen neu und frei von Mängeln und Rechten Dritter sindb. Mängel durch Irrtum, unsachgemäßen Gebrauch oder Vernachlässigung seitens des Auftraggebers, der den Auftrag erteilt hat, oder seines Rechtsnachfolgers oder durch äußere Ursachen verursacht wurden;
c. der Mangel keine Folge des Werkes oder des Auftrages ist;
d. während der Garantiezeit ohne schriftliche Genehmigung von oder im Namen von Hoeflon einem Dritten ein Auftrag welcher Art auch immer erteilt wurde, Vorkehrungen an der Anlage zu treffen, oder wenn der Auftraggeber selbst solche Vorkehrungen getroffen hat, mit der Maßgabe, dass die Garantie nicht erlischt, wenn dies angesichts der Art und des Umfangs der getroffenen Vorkehrungen nicht gerechtfertigt ist
e. während der Garantiefrist keine periodische Wartung am wartungspflichtigen Produkt durchgeführt wird;
f. der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber Hoeflon nicht (iiivollständig) die Sachen oder Dienstleistungen für den Zweck geeignet sind, für den der Auftrag erteilt/die Bestellung aufgegeben wurde oder der Vertrag abgeschlossen wurdeerfüllt hat.
(iv) die Dienstleistungen auf fachkundige Weise und ununterbrochen ausgeführt werden;
(v) die Sachen oder Dienstleistungen die mit oder kraft Gesetz und/oder anwendbaren Regeln der Selbstregulierung und/oder 15.6. Die von Syngenta gestellten Anforderungen, unter anderem auf dem Gebiet der Qualität, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Reklamation, sowohl Hoeflon im Ablieferland als auch im Bestimmungsland erfüllen;
(vi) die Sachen mit einer Bezeichnung des Produzenten oder desjenigen, Rahmen der die Sachen Garantiepflicht ersetzten mangelhaften Teile gehen in den Handel bringt, versehen sind;
(vii) die Sachen mit allen Daten und Anweisungen versehen sind, die zu einer richtigen und sicheren Nutzung notwendig sind, und
(viii) die Sachen mit jeglicher das Eigentum von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sind, dies ungeachtet dessen, ob diese Dokumentation von Syngenta vor, während oder nach dem Abschluss des Vertrages erbeten wurdeHoeflon über.
12.2 Der Verkäufer ist damit bekannt, dass Syngenta Produkte, wie zum Beispiel Lebensmittel, mit hoher Qualität auf den Markt bringt. Sofern der Verkäufer Sachen liefert oder Dienstleistungen erbringt, die mit solchen Produkten im Zusammenhang stehen, garantiert der Verkäufer, dass diese die höchsten Qualitätsmaßstäbe erfüllen.
12.3 Wenn die gelieferten Sachen - ungeachtet der Ergebnisse der vorherigen Prüfungen - nicht den Bestimmungen in Absatz 1 des Artikels 12 entsprechen, wird der Verkäufer die Sachen zu seinen Lasten und nach ▇▇▇▇ von Syngenta auf deren erste Bitte hin reparieren, ersetzen oder das Fehlende ergänzen, wenn nicht Syngenta der Auflösung des Vertrages gemäß den Bestimmungen in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt und das eine oder andere unbeschadet der anderen Rechte von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses (wie zum Beispiel das Recht auf Schadenersatz). Alle im Zusammenhang hiermit aufzuwendenden Kosten (inklusive Reparatur und Demontage) gehen zulasten des Verkäufers.
12.4 In Eilfällen und in Fällen, in denen in Rücksprache mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden muss, dass dieser in der Erfüllung seiner Garantieverpflichtung versagen wird, hat Syngenta das Recht, die Reparatur oder den Ersatz zulasten des Verkäufers selbst auszuführen oder von Dritten ausführen zu lassen. Dies entlässt den Verkäufer nicht aus dem Vertrag.
12.5 Wenn nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, gilt eine Garantiefrist von mindestens fünf Jahren, nachdem die Sachen geliefert wurden oder die Dienstleistungen ausgeführt wurden.
12.6 Eine vereinbarte Garantiefrist beginnt nach der Akzeptanz der ausgeführten Reparatur, des durchgeführten Ersatzes oder der Ergänzung, auf die die Garantiebestimmungen anwendbar sind, erneut zu laufen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Garantie. 12.1 Der Verkäufer Lieferant garantiert, dass die zu liefernden Sachen oder die zu erbringenden Dienstleistungen dem Vertrag entsprechen. Diese Garantie umfasst mindestens, dass:
(i) 12.1 Dass die gelieferten Sachen über die Eigenschaften verfügenden Annahmerichtlinien des Abnehmers, die zugesagt dem Lieferanten vor der Lieferung vom Abnehmer zur Verfügung gestellt wurden;, sowie den angegebenen Spezifikationen, Abmessungen, Gewichten und Mengen in vollem Umfang entsprechen.
(ii) 12.2 Dass die gelieferten Sachen neu und frei von Mängeln und Rechten Dritter sind;
(iii) die Sachen oder Dienstleistungen für den Zweck geeignet Verunreinigungen sind, für den der Auftrag erteilt/darunter inbegritten: - explosive und entzündliche Stotte; - asbesthaltige Materialien; Material mit Feuchtigkeits- und Lufteinschlüssen (so genannte geschlossene Teile); - chemische Verunreinigungen; - nukleare Kontamination; - unerwünschte Metalle oder nichtmetallische Elemente sowie sonstige unerwünschte Anhaftungen wie Erde etc.; - die Bestellung aufgegeben wurde oder der Vertrag abgeschlossen wurdeVolksgesundheit gefährdende Stotte; - scharfe Gegenstände wie Injektionsnadeln, Blutröhrchen etc.
(iv) 12.3 Dass der Lieferant die Dienstleistungen gelieferten Sachen, falls sie die in Artikel 12.2 genannte Verunreinigungen enthalten, auf fachkundige Weise eigene Kosten und ununterbrochen ausgeführt werden;Gefahr zurücknimmt und den geltenden gesetzlichen Anforderungen und staatlichen Vorgaben entsprechend abtransportiert.
(v) 12.4 Dass der Lieferant die uneingeschränkte Haftung übernimmt für Schäden an Mensch und Material, die direkt oder indirekt auf die vorhandenen, in Artikel 12.2 genannten Verunreinigungen in den gelieferten Sachen zurückzuführen sind, ungeachtet der Frage, ob dem Abnehmer Vorsatz oder Dienstleistungen Fahrlässigkeit angelastet werden kann.
12.5 Dass die mit oder kraft Gesetz gelieferten Güter mindestens die für sie geltenden gesetzlichen Anforderungen und staatlichen Vorschriften erfüllen.
12.6 Dass bei Arbeiten an einem Ort außerhalb der Betriebsgebäude und/oder anwendbaren Regeln der Selbstregulierung und/des Betriebsgeländes des Lieferanten die an diesem Ort geltenden Gesetze und staatlichen Vorschriften sowie die vom Abnehmer oder von Syngenta gestellten Anforderungen, unter anderem auf dem Gebiet der Qualität, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Reklamation, sowohl im Ablieferland als auch im Bestimmungsland erfüllen;
(vi) die Sachen mit einer Bezeichnung des Produzenten oder desjenigen, der die Sachen in den Handel bringt, versehen sind;
(vii) die Sachen mit allen Daten und Anweisungen versehen sind, die zu einer richtigen und sicheren Nutzung notwendig sind, und
(viii) die Sachen mit jeglicher von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sind, dies ungeachtet dessen, ob diese Dokumentation von Syngenta vor, während oder nach dem Abschluss des Vertrages erbeten wurdedessen Auftraggeber für diesen Ort für anwendbar erklärten Vorschriften eingehalten werden.
12.2 Der Verkäufer ist damit bekannt, dass Syngenta Produkte, wie zum Beispiel Lebensmittel, mit hoher Qualität auf den Markt bringt. Sofern der Verkäufer Sachen liefert oder Dienstleistungen erbringt, die mit solchen Produkten im Zusammenhang stehen, garantiert der Verkäufer, dass diese die höchsten Qualitätsmaßstäbe erfüllen.
12.3 Wenn die gelieferten Sachen - ungeachtet der Ergebnisse der vorherigen Prüfungen - nicht den Bestimmungen in Absatz 1 des Artikels 12 entsprechen, wird der Verkäufer die Sachen zu seinen Lasten und nach ▇▇▇▇ von Syngenta auf deren erste Bitte hin reparieren, ersetzen oder das Fehlende ergänzen, wenn nicht Syngenta der Auflösung des Vertrages gemäß den Bestimmungen in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt und das eine oder andere unbeschadet der anderen Rechte von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses (wie zum Beispiel das Recht auf Schadenersatz). Alle im Zusammenhang hiermit aufzuwendenden Kosten (inklusive Reparatur und Demontage) gehen zulasten des Verkäufers.
12.4 In Eilfällen und in Fällen, in denen in Rücksprache mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden muss, dass dieser in der Erfüllung seiner Garantieverpflichtung versagen wird, hat Syngenta das Recht, die Reparatur oder den Ersatz zulasten des Verkäufers selbst auszuführen oder von Dritten ausführen zu lassen. Dies entlässt den Verkäufer nicht aus dem Vertrag.
12.5 Wenn nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, gilt eine Garantiefrist von mindestens fünf Jahren, nachdem die Sachen geliefert wurden oder die Dienstleistungen ausgeführt wurden.
12.6 Eine vereinbarte Garantiefrist beginnt nach der Akzeptanz der ausgeführten Reparatur, des durchgeführten Ersatzes oder der Ergänzung, auf die die Garantiebestimmungen anwendbar sind, erneut zu laufen.
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Garantie. 12.1 Der Verkäufer garantiert7.1 Qualität- Bei sachgerechter Behandlung und Aufbewahrung seitens des KÄUFERS oder seiner Vertreter garantiert der LIEFERANT, dass die zu liefernden Sachen oder Waren zum Zeitpunkt der Lieferung in allen materiellen Aspekten den vereinbarten Spezifikationen oder, falls nicht vorhanden, den Spezifikationen des LIEFERANTEN für die zu erbringenden Dienstleistungen dem Vertrag Waren entsprechen. Diese Garantie umfasst mindestensGemäß Klausel 10, dass:muss der KÄUFER die Waren bei deren Empfang untersuchen und den LIEFERANTEN innerhalb von vierzehn (14) Tagen ausgehend vom Warenempfang über jeglichen Fehler, der in angemessener Weise durch eine solche Untersuchung ersichtlich ist, unterrichten. Irgendwelche Fehler bzw. Mängel, die nicht ganz so offensichtlich sind, müssen innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach ihrer Entdeckung angegeben werden. Der KÄUFER muss unmittelbar nach der Entdeckung eines nicht offensichtlichen Fehlers die Verwendung der Ware einstellen, jegliche noch vorhandene Ware und Behälter in Übereinstimmung mit den Anweisungen des LIEFERANTEN zurücksenden und in jedem Fall alle notwendige Unterstützung für die Untersuchungen des hat keinen Einfluss auf irgendeine Haftung des LIEFERANTEN bezüglich arglistiger Falschdarstellung.
13.2 Irgendein Verzicht, Nachsicht oder Aufschub seitens des ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ bei der Geltendmachung irgendeines Rechts konstituiert keinen Verzicht auf irgendwelche Rechte.
13.3 Dieser Vertrag ist ein persönlicher Vertrag zwischen KÄUFER und LIEFERANT, und keine der Parteien ist zur Übertragung oder Überweisung irgendwelcher Rechte oder Vorteile hierunter an irgendeine andere Person ohne die zuvor eingeholte schriftliche Zustimmung der anderen Partei (eine solche Zustimmung darf nicht unangemessen einbehalten oder verzögert werden) berechtigt. Es ist dem LIEFERANTEN jedoch gestattet (ohne das Erfordernis einer Zustimmungseinholung), (i) die Sachen über die Eigenschaften verfügenRechte und Vorteile unter dem Vertrag ganz oder teilweise an irgendeine Tochtergesellschaft, die zugesagt wurden;
Holdinggesellschaft oder Tochtergesellschaft einer solchen Holdinggesellschaft (ii) die Sachen neu und frei von Mängeln und Rechten Dritter sind;
(iii) die Sachen oder Dienstleistungen für den Zweck geeignet sind, für den der Auftrag erteilt/die Bestellung aufgegeben wurde oder der Vertrag abgeschlossen wurde.
(iv) die Dienstleistungen auf fachkundige Weise und ununterbrochen ausgeführt werden;
(v) die Sachen oder Dienstleistungen die mit oder kraft Gesetz und/oder anwendbaren Regeln der Selbstregulierung und/oder von Syngenta gestellten Anforderungen, unter anderem auf dem Gebiet der Qualität, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Reklamation, sowohl jede wie im Ablieferland als auch im Bestimmungsland erfüllen;
(vi) die Sachen mit einer Bezeichnung des Produzenten oder desjenigen, der die Sachen in den Handel bringt, versehen sind;
(vii) die Sachen mit allen Daten und Anweisungen versehen sind, die zu einer richtigen und sicheren Nutzung notwendig sind, und
(viii) die Sachen mit jeglicher von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sind, dies ungeachtet dessen, ob diese Dokumentation von Syngenta vor, während oder nach dem Abschluss des Vertrages erbeten wurde.
12.2 Der Verkäufer ist damit bekannt, dass Syngenta Produkte, wie zum Beispiel Lebensmittel, mit hoher Qualität auf den Markt bringt. Sofern der Verkäufer Sachen liefert oder Dienstleistungen erbringt, die mit solchen Produkten im Zusammenhang stehen, garantiert der Verkäufer, dass diese die höchsten Qualitätsmaßstäbe erfüllen.
12.3 Wenn die gelieferten Sachen - ungeachtet der Ergebnisse der vorherigen Prüfungen - nicht den Bestimmungen in Absatz 1 des Artikels 12 entsprechen, wird der Verkäufer die Sachen zu seinen Lasten und nach Companies ▇▇▇ ▇▇▇▇ von Syngenta auf deren erste Bitte hin reparierendefiniert, ersetzen einschließlich Abänderung, Ergänzung oder das Fehlende ergänzenErsatz desselben) des LIEFERANTEN zu übertragen oder zu überweisen, wenn nicht Syngenta der Auflösung des Vertrages gemäß den Bestimmungen in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt und das eine oder andere unbeschadet der anderen Rechte von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses (wie zum Beispiel das Recht auf Schadenersatz). Alle im Zusammenhang hiermit aufzuwendenden Kosten (inklusive Reparatur und Demontageii) gehen zulasten des Verkäufers.
12.4 In Eilfällen und in Fällen, in denen in Rücksprache mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden muss, dass dieser in der Erfüllung seiner Garantieverpflichtung versagen wird, hat Syngenta das sein Recht, die Reparatur unter diesem Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten und Forderungen einzuholen, an irgendeine Drittpartei zu übertragen oder den Ersatz zulasten des Verkäufers selbst auszuführen oder von Dritten ausführen zu lassen. Dies entlässt den Verkäufer nicht aus dem Vertragüberweisen.
12.5 Wenn nicht 13.4 Jegliche Änderung, Variation oder Verzichtserklärung dieses Vertrags oder irgendeiner seiner Bedingungen ist erst dann rechtsgültig, wenn sie schriftlich anderes von den bevollmächtigten Vertretern der Parteien vereinbart wurde, gilt eine Garantiefrist von mindestens fünf Jahren, nachdem die Sachen geliefert wurden oder die Dienstleistungen ausgeführt wurden.
12.6 Eine vereinbarte Garantiefrist beginnt nach der Akzeptanz der ausgeführten Reparatur13.5 Irgendeine Bedingung dieses Vertrags, des durchgeführten Ersatzes die nichtig oder der Ergänzungunwirksam ist oder sein könnte, wird zu dem Ausmaß solcher Nichtigkeit oder Unwirksamkeit als vom Rest trennbar erachtet und hat keinerlei Einfluss auf die die Garantiebestimmungen anwendbar sind, erneut zu laufenirgendeine andere Bedingung dieses Vertrags.
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Sources: Sales Contracts
Garantie. 12.1 a) Der Verkäufer garantiertgarantiert dem Käufer und den Kunden des Käufers, dass das Produkt während eines Zeitraumes von fünf (5) Jahren nach der käuferseitigen Annahme der Produkte, welche Gegenstand der vorliegenden Bestellung sind (die „Garantielaufzeit“): i) sich für seinen Zweck eignet und von zufriedenstellender Qualität ist; ii) frei von sämtlichen Material-, Konzeptions- und Qualitätsmängeln ist; iii) strikt den Leistungen, Funktionalitäten, sonstigen Spezifikationen und Beschreibungen in den Katalogen, Produktbroschüren, Darstellungen, Abbildungen, Proben oder Modellen des Verkäufers sowie iv) allen Spezifikationen, Abbildungen und Zeichnungen, die in den Bestellunterlagen enthalten sind oder auf die in diesen hingewiesen wird (kollektiv als „Leistungsgarantie“ bezeichnet) entsprechen. Die Leistungsgarantie besteht nach der Beendung und dem Verstreichen des Garantiezeitraumes fort, wenn der Käufer eine Reklamation vor der Beendung oder der Verstreichen der Garantielaufzeit formuliert hat. Der Verkäufer erklärt sich damit einverstanden, dass die Kunden des Käufers diese Garantie zu liefernden Sachen Lasten des Verkäufers für ihre Zwecke, auf ihren Namen und zu ihrem Vorteil beanspruchen und dass der Käufer diese Leistungsgarantie gegen den Verkäufer für seine Zwecke, in seinem Namen und zu seinem Vorteil in Anspruch nehmen darf.
b) Während der Garantielaufzeit hat der Verkäufer ohne Zusatzkosten für den Käufer dem Käufer eine Gutschrift für jedes Produkt, das in irgendeiner Weise nicht die Leistungsgarantie erfüllt, ausstellen oder die zu erbringenden Dienstleistungen das betreffende Produkt ersetzen, ganz nach der Entscheidung des Käufers („mangelhafte Produkte“). Wenn der Käufer sich für eine Gutschrift entscheidet, gewährt der Verkäufer dem Vertrag entsprechen. Diese Garantie umfasst mindestens, dass:
(i) die Sachen Käufer eine Gutschrift über die Eigenschaften verfügenvolle Höhe des Kaufpreises, den der Käufer für das Produkt bezahlt hat, zuzüglich alle abgeführten geltenden Steuern. Wenn der Käufer sich für die Auswechselung des Produktes entscheidet, muss das Ersatzprodukt in jeder Hinsicht die Leistungsgarantie erfüllen („konforme Produkte“). Ersatzprodukte müssen neue Produkte sein. Instandgesetzte oder wiederhergestellte Produkte werden abgelehnt. Der Verkäufer hat auf Wunsch des Käufers jedes mangelhafte Produkte zu ersetzen und dem Käufer möglichst bald ein konformes Produkt liefern. Der Garantiezeitraum für konforme Produkte beginnt am Datum der Lieferung der konformen Produkte an den Käufer. Alle Retoursendungen defekter Produkte an den Verkäufer erfolgen allein auf Kosten, Risiken und Gefahren des Verkäufers. Der Verkäufer übernimmt die Versandkosten für Rücksendungen und Auswechselungen unter Garantie. Der Verkäufer trägt alle angemessenen direkten und indirekten Kosten und Auslagen der Käufers für den Ersetz eines mangelhaften Produktes durch ein konformes Produkt, u.a. Arbeits- und Fahrtkosten. Der Käufer hat das Recht, einzelne mangelhafte Produkte wieder an den Verkäufer zurückzuschicken. Für Rücksendungen gibt es keine Mindestmenge.
c) Der Verkäufer haftet für sämtliche direkten, indirekten und Folgeschäden, die zugesagt wurden;
(ii) die Sachen neu und frei von Mängeln und Rechten Dritter sind;
(iii) die Sachen dem Käufer bei der Lieferung eines mangelhaften Produktes oder Dienstleistungen für den Zweck geeignet der verspäteten Lieferung eines Produktes entstanden sind, für den unter anderem die Kosten der Auftrag erteilt/die Bestellung aufgegeben wurde Auswechselung eines mangelhaften Produktes oder der Vertrag abgeschlossen wurdeNachteile infolge von Produktlieferungsverzügen.
(ivd) die Dienstleistungen auf fachkundige Weise und ununterbrochen ausgeführt werden;
(v) die Sachen oder Dienstleistungen die mit oder kraft Gesetz Nach dem Ablauf der Garantiefrist bietet der Verkäufer weiterhin Instandsetzungen und/oder anwendbaren Regeln der Selbstregulierung und/Ersatzteile für die Produkte während zehn (10) Jahren ab dem Datum, ab dem das Produkt nicht mehr hergestellt oder von Syngenta gestellten Anforderungen, unter anderem auf dem Gebiet der Qualität, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Reklamation, sowohl im Ablieferland als auch im Bestimmungsland erfüllen;
(vi) die Sachen mit einer Bezeichnung des Produzenten oder desjenigen, der die Sachen in den Handel bringt, versehen sind;
(vii) die Sachen mit allen Daten und Anweisungen versehen sind, die zu einer richtigen und sicheren Nutzung notwendig sind, und
(viii) die Sachen mit jeglicher von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sind, dies ungeachtet dessen, ob diese Dokumentation von Syngenta vor, während oder nach dem Abschluss des Vertrages erbeten wurde.
12.2 Der vom Verkäufer ist damit bekannt, dass Syngenta Produkte, wie zum Beispiel Lebensmittel, mit hoher Qualität auf den Markt bringtfeilgeboten wird. Sofern Wenn der Verkäufer Sachen liefert den Support nicht bieten kann oder Dienstleistungen erbringtwill, die mit solchen Produkten im Zusammenhang stehen, garantiert der Verkäufer, dass diese die höchsten Qualitätsmaßstäbe erfüllen.
12.3 Wenn die gelieferten Sachen - ungeachtet der Ergebnisse der vorherigen Prüfungen - nicht den Bestimmungen in Absatz 1 des Artikels 12 entsprechen, wird hat der Verkäufer ein (1) Jahr vor der Einstellung des Supports dies bekanntzugeben und sämtliche erforderlichen technischen Zeichnungen und Dokumentationen sowie eine gebührenfreie, unwiderrufliche Konzession auf das gesamte geistige Eigentum, das für die Sachen zu seinen Lasten und nach ▇▇▇▇ von Syngenta auf deren erste Bitte hin reparieren, ersetzen künftige Instandsetzung oder das Fehlende ergänzen, wenn nicht Syngenta Herstellung der Auflösung Produkte seitens des Vertrages gemäß den Bestimmungen in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt und das eine Käufers oder andere unbeschadet der anderen Rechte von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses (wie zum Beispiel das Recht auf Schadenersatz). Alle im Zusammenhang hiermit aufzuwendenden Kosten (inklusive Reparatur und Demontage) gehen zulasten des Verkäufersvom Käufer bezeichneten Dritten erforderlich ist.
12.4 In Eilfällen und in Fällen, in denen in Rücksprache mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden muss, dass dieser in der Erfüllung seiner Garantieverpflichtung versagen wird, hat Syngenta das Recht, die Reparatur oder den Ersatz zulasten des Verkäufers selbst auszuführen oder von Dritten ausführen zu lassen. Dies entlässt den Verkäufer nicht aus dem Vertrag.
12.5 Wenn nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, gilt eine Garantiefrist von mindestens fünf Jahren, nachdem die Sachen geliefert wurden oder die Dienstleistungen ausgeführt wurden.
12.6 Eine vereinbarte Garantiefrist beginnt nach der Akzeptanz der ausgeführten Reparatur, des durchgeführten Ersatzes oder der Ergänzung, auf die die Garantiebestimmungen anwendbar sind, erneut zu laufen.
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Garantie. 12.1 Der Verkäufer garantiertLieferant garantiert im Sinne ausdrücklich zugesi- cherter Eigenschaften, dass jede Lieferung allen von NEUMAN gestellten Anforderungen sowie allen gesetzli- chen Vorschriften und Normen entspricht, sachgemäß ausgeführt ist und den gewöhnlich vorausgesetzten Eigen- schaften wie den bedungenen oder der Natur des Ge- schäftes entsprechenden Eigenschaften entspricht. Die Garantiefrist beträgt 24 Monate; bei Veräußerung des Liefergegenstandes durch NEUMAN an einen Dritten, ob in be- oder verarbeiteten oder in unverändertem Zu- stand, entspricht die zu liefernden Sachen oder die zu erbringenden Dienstleistungen Garantiefrist zumindest der zwischen NEUMAN und dem Vertrag entsprechenDritten vereinbarten Gewährleistungs- frist. Diese Garantie umfasst mindestens, dass:
Die Garantiefrist beginnt (i) die Sachen über die Eigenschaften verfügengrundsätzlich mit Über- gabe der Ware oder Leistung an NEUMAN entsprechend Punkt 8, die zugesagt wurden;
im Falle verborgener Mängel mit Erkennbarkeit derselben, (ii) die Sachen neu bei Vorrichtungen, Maschinen und frei von Mängeln und Rechten Dritter sind;
Anlagen mit dem Abnahmetermin, der in der schriftlichen Abnah- meerklärung der NEUMAN genannt wird, (iii) bei Ersatztei- len mit Inbetriebnahme derselben. Die Garantiefrist verlän- gert sich auf die Sachen oder Dienstleistungen für den Zweck geeignet sind, für den der Auftrag erteilt/die Bestellung aufgegeben wurde oder der Vertrag abgeschlossen wurde.
(iv) die Dienstleistungen auf fachkundige Weise und ununterbrochen ausgeführt werden;
(v) die Sachen oder Dienstleistungen die mit oder kraft Gesetz Dauer einer Mängelprüfung und/oder anwendbaren Regeln Mängelbeseitigung, während derer Lieferteile nicht in Ver- wendung genommen werden oder bleiben konnten. Für ausgebesserte oder ersatzweise gelieferte Teile beginnt mit diesem Zeitpunkt die Garantiefrist neu. NEUMAN ist ausdrücklich vor einer unverzüglichen Prüfpflicht befreit; Mängelrügen von NEUMAN gelten als fristgerecht, sofern sie dem Lieferanten innerhalb offener Garantiefrist schrift- lich mitgeteilt werden. Ansprüche in Folge mangelhafter Lieferung verjähren binnen 3 Jahren nach schriftlicher Mängelrüge. Wird infolge mangelhafter Lieferung eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle nötig, so trägt der Selbstregulierung und/oder von Syngenta gestellten Anforderungen, unter anderem auf dem Gebiet der Qualität, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Reklamation, sowohl im Ablieferland als auch im Bestimmungsland erfüllen;
(vi) Lieferant hierfür die Sachen mit einer Bezeichnung des Produzenten oder desjenigen, der die Sachen in Kosten. Für den Handel bringt, versehen sind;
(vii) die Sachen mit allen Daten und Anweisungen versehen sind, die zu einer richtigen und sicheren Nutzung notwendig sind, und
(viii) die Sachen mit jeglicher von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sind, dies ungeachtet Fall mangelhafter Lieferung ist NEUMAN un- geachtet dessen, ob diese Dokumentation von Syngenta vorder Mangel die gesamte Lieferung oder nur Teile hievon betrifft, während ob der Mangel wesentlich oder unwesentlich, behebbar oder unbehebbar ist, berech- tigt, nach dem Abschluss eigenem Gutdünken (i) kostenlose Ersatzliefe- rung (Austausch) oder kostenlose Mängelbehebung (Ver- besserung) zu verlangen, (ii) bei Verzug des Vertrages erbeten wurde.
12.2 Der Verkäufer ist damit bekanntLieferanten mit der Verbesserung die festgestellten Mängel selbst, dass Syngenta Produkteaber auf Kosten des Lieferanten zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen und (iii) falls Austausch oder Ver- besserung unmöglich oder für NEUMAN mit unverhältnis- mäßigem Aufwand verbunden sind, wie zum Beispiel Lebensmittel, mit hoher Qualität auf den Markt bringtPreisminderung zu verlangen oder bei nicht bloß geringfügigen Mangel vom Vertrag zur Gänze oder auch bloß teilweise zurückzutre- ten. Sofern der Verkäufer Sachen liefert oder Dienstleistungen erbringt, die mit solchen Produkten im Zusammenhang stehen, garantiert der Verkäufer, dass diese die höchsten Qualitätsmaßstäbe erfüllen.
12.3 Wenn die gelieferten Sachen - ungeachtet der Ergebnisse der vorherigen Prüfungen - nicht den Bestimmungen in Absatz 1 des Artikels 12 entsprechen, wird der Verkäufer die Sachen zu seinen Lasten und nach ▇▇▇▇▇▇ kann verlangen, dass der Lieferant mangel- hafte Lieferungen spätestens innerhalb von Syngenta 8 Tagen nach Mitteilung auf deren erste Bitte hin reparierenseine Kosten und Gefahr zurücknimmt, ersetzen oder das Fehlende ergänzen, wenn nicht Syngenta der Auflösung des Vertrages gemäß den Bestimmungen an- sonsten dem Lieferanten Lagerhaltungskosten in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt und das eine oder andere unbeschadet der anderen Rechte von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses (wie zum Beispiel das Recht auf Schadenersatz)Rech- nung gestellt werden. Alle Der Lieferant haftet selbst im Zusammenhang hiermit aufzuwendenden Kosten (inklusive Reparatur und Demontage) gehen zulasten des Verkäufers.
12.4 In Eilfällen und Fall leichter Fahrlässig- keit für sämtliche NEUMAN in Fällen, in denen in Rücksprache mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden mussFolge mangelhafter Liefe- rung erwachsenen Schäden. Der Lieferant nimmt aus- drücklich zur Kenntnis, dass dieser in der Erfüllung seiner Garantieverpflichtung versagen wird▇▇▇▇▇▇ als Vorlieferant von even prior to payment hereof. The supplier, hat Syngenta das Rechtwithout written approval from NEUMAN, die Reparatur oder den Ersatz zulasten des Verkäufers selbst auszuführen oder von Dritten ausführen zu lassenmay not assign, pledge or otherwise dispose of any accounts receivable towards NEUMAN. Dies entlässt den Verkäufer nicht aus dem VertragIn the event of negligent late payment NEUMAN shall pay interest at a rate of 4%. Costs of debt collection shall not be paid. ▇▇▇▇▇▇ may offset any claims whatsoever that it might have towards the supplier against accounts paya- ble to the supplier, even if related to other business trans- actions.
12.5 Wenn nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, gilt eine Garantiefrist von mindestens fünf Jahren, nachdem die Sachen geliefert wurden oder die Dienstleistungen ausgeführt wurden.
12.6 Eine vereinbarte Garantiefrist beginnt nach der Akzeptanz der ausgeführten Reparatur, des durchgeführten Ersatzes oder der Ergänzung, auf die die Garantiebestimmungen anwendbar sind, erneut zu laufen.
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Sources: General Purchase Conditions
Garantie. 12.1 Der Verkäufer garantiert7.1 Wir gewährleisten, dass sämtliche von uns gelieferten Produkte bezüglich ihrer Art die üblichen Zuverlässigkeitsanforderungen erfüllen und die im Rahmen der schriftlich bestätigten Merkmale ihre Zwecke erfüllen.
7.2 Bei Nichterfüllung der in Absatz 1 genannten Garantie innerhalb der Gewährleistungsfrist hat die Gegenpartei gemäß den Bedin- gungen dieses Artikels Anspruch auf Reparatur oder Ersatz (nach dem Ermessen von Skil), vorausgesetzt, der Fehler beruht ausschließlich oder hauptsächlich unmittelbar auf fehlerhafter Konstruktion oder unzuverlässigem Material bzw. auf fehlerhaf- tem Einbau oder Montage, die sich ausschließlich oder haupt- sächlich aus mangelhafter Ausführung seitens unserer Mitarbei- ter ergeben.
7.3 Bezüglich der im Sinne dieses Artikels abgedeckten Mängel verpflichten wir uns, das fehlerhafte Bauteil kostenlos zu liefernden Sachen repa- rieren oder zu ersetzen, wobei dies auf unserem Betriebsgelände oder an einem von uns für die Reparatur bestimmten Ort erfolgt oder, je nach unserem Ermessen, ein Ersatz-Bauteil zu schicken. Die in diesem Absatz beschriebenen Mängel sind uns baldmög- lichst, spätestens jedoch 8 Tage nach deren Feststellung schrift- lich mitzuteilen und detaillierte Nachweise sind vorzulegen. Sollten wir uns für die Reparatur des Produktes/der Produkte entscheiden, ist dieses/sind diese von der Gegenpartei frachtfrei an den von uns angegebenen Reparaturort zu schicken. Bei feh- lerhaftem Einbau oder Montage verpflichten wir uns zur Beseiti- gung der vorliegenden Mängel. Bei Nichtvorliegen der in Ab- satz 1 genannten Merkmale verpflichten wir uns zur Anpassung der betreffenden Produkte dahingehend, dass diese Merkmale gewährleistet sind. Sämtliche über die in diesem Absatz be- schriebene Verpflichtung hinausgehende Verpflichtungen sind ausgeschlossen, insbesondere u. a. Kosten für Transport, Reise und Unterbringung sowie Demontage- und Montagekosten.
7.4 Sollten wir Produkte oder Bauteile davon in Erfüllung unserer Garantieverpflichtungen ersetzen, gehen die ersetzten Produkte oder Bauteile in unser Eigentum über.
7.5 Jegliche Garantieverpflichtung erlischt, wenn: - die Produkte unsachgemäß oder für einen anderen als den beabsichtigten Zweck verwendet wurden bzw. werden; - die Wartungsanwei- sungen und/oder Bau- oder Montageanweisungen nicht eingehal- ten wurden; - unsachgemäße Reparaturarbeiten vorgenommen oder keine Original-Bauteile an den Produkten angebracht wur- den; - Änderungen an oder innerhalb der Produkte erfolgt sind und/oder die zu erbringenden Dienstleistungen dem Vertrag entsprecheneindeutigen Produkt- bzw. Diese Registrierungsnummern unkenntlich gemacht oder entfernt wurden; - der Original- Kaufbeleg mit Verkaufsdatum und Produktbeschreibung nicht vorgelegt werden kann.
7.6 Die Garantie umfasst mindestenserstreckt sich nicht auf Mängel, dass:
die (i) die Sachen über die Eigenschaften verfügenan Produk- ten oder Bauteilen auftreten, die zugesagt über Dritte von uns gekauft wurden;
, es sei denn, wir haben uns anderweitig schriftlich fest- gelegt, bzw. (ii) an Teilen auftreten, die Sachen neu und frei durch deren Verwen- dung oder auf natürliche Weise Verschleiß unterliegen oder um Produktmängel, die durch deren Verwendung oder auf natürliche Weise Verschleiß unterliegen. Wir übernehmen keine Haftung für die Qualität des Produktes hinsichtlich der Konstruktion oder Materialauswahl, wenn der Kunde die Konstruktion oder das Material festgelegt hat. Mängelansprüche einschließlich Regressinanspruchnahme sei- tens des Kunden sind ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel durch eine von Mängeln und Rechten Dritter sind;
(iii) die Sachen oder Dienstleistungen für den Zweck geeignet sind, für den der Auftrag erteiltuns nicht autorisierte Spezialwerk- statt/die Bestellung aufgegeben wurde oder der Vertrag abgeschlossen wurdeServicestelle hat reparieren lassen.
(iv) 7.7 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bewiesen oder verein- bart wurde, beträgt die Dienstleistungen auf fachkundige Weise Garantiefrist 6 Monate nach dem Datum der ersten Verwendung, jedoch nicht mehr als 12 Monate nach dem Datum der Bereitstellung der Produkte an die Gegenpartei – es sei denn, in der mit dem Produkt geschickten Garantieurkunde ist ein andere Garantiefrist angegeben. Die Garantiefrist für Re- paraturen oder Ersatzlieferungen endet zum selben Zeitpunkt wie die Garantie für die Originallieferung, beträgt jedoch nicht weniger als 6 Monate. Nach Ablauf der Garantiefrist erlöschen unsere Verpflichtungen und ununterbrochen ausgeführt werden;Haftungsverbindlichkeiten.
(v) 7.8 Die behauptete Nichterfüllung unserer Garantieverpflichtungen entbindet die Sachen oder Dienstleistungen die mit oder kraft Gesetz und/oder anwendbaren Regeln der Selbstregulierung und/oder Gegenpartei nicht von Syngenta gestellten Anforderungen, unter anderem auf dem Gebiet der Qualität, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Reklamation, sowohl ihren vertraglichen Ver- pflichtungen im Ablieferland als auch im Bestimmungsland erfüllen;
(vi) die Sachen Rahmen der mit einer Bezeichnung des Produzenten oder desjenigenuns geschlossenen Verträge. Wird ein Garantieanspruch geltend gemacht, der die Sachen so führt das in den Handel bringt, versehen sind;
(vii) die Sachen mit allen Daten und Anweisungen versehen sind, die zu einer richtigen und sicheren Nutzung notwendig sind, und
(viii) die Sachen mit jeglicher von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sind, dies ungeachtet dessen, ob diese Dokumentation von Syngenta vor, während oder nach dem Abschluss des Vertrages erbeten wurde.
12.2 Der Verkäufer ist damit bekannt, dass Syngenta Produkte, wie zum Beispiel Lebensmittel, mit hoher Qualität auf den Markt bringt. Sofern der Verkäufer Sachen liefert oder Dienstleistungen erbringt, die mit solchen Produkten im Zusammenhang stehen, garantiert der Verkäufer, dass diese die höchsten Qualitätsmaßstäbe erfüllen.
12.3 Wenn die gelieferten Sachen - ungeachtet der Ergebnisse der vorherigen Prüfungen - nicht den Bestimmungen in Absatz 1 des Artikels 12 entsprechen, wird der Verkäufer die Sachen zu seinen Lasten und nach ▇▇▇▇ von Syngenta auf deren erste Bitte hin reparieren, ersetzen oder das Fehlende ergänzen, wenn nicht Syngenta der kei- nem Fall zur Auflösung des Vertrages gemäß den durch die Gegenpartei.
7.9 Unsere Verpflichtungen und Haftungsverbindlichkeiten sowie die Rechte der Gegenpartei im Rahmen der Garantie beschrän- ken sich auf die diesbezüglichen Bestimmungen in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt und das eine oder andere unbeschadet der anderen Rechte von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses (wie zum Beispiel das Recht auf Schadenersatz). Alle im Zusammenhang hiermit aufzuwendenden Kosten (inklusive Reparatur und Demontage) gehen zulasten des Verkäufersdiesem Arti- kel.
12.4 In Eilfällen und in Fällen, in denen in Rücksprache mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden muss, dass dieser in der Erfüllung seiner Garantieverpflichtung versagen wird, hat Syngenta das Recht, die Reparatur oder den Ersatz zulasten des Verkäufers selbst auszuführen oder von Dritten ausführen zu lassen. Dies entlässt den Verkäufer nicht aus dem Vertrag.
12.5 Wenn nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, gilt eine Garantiefrist von mindestens fünf Jahren, nachdem die Sachen geliefert wurden oder die Dienstleistungen ausgeführt wurden.
12.6 Eine vereinbarte Garantiefrist beginnt nach der Akzeptanz der ausgeführten Reparatur, des durchgeführten Ersatzes oder der Ergänzung, auf die die Garantiebestimmungen anwendbar sind, erneut zu laufen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Garantie. 12.1 Der Verkäufer Lieferant garantiert, dass die zu liefernden Sachen oder die zu erbringenden Dienstleistungen dem Vertrag entsprechen. Diese Garantie umfasst mindestens, dassdas Produkt :
(i) die Sachen über die Eigenschaften verfügen, die zugesagt wurden;
(ii) die Sachen neu und frei von Mängeln im Material und Rechten Dritter in der Verarbeitung sein wird; (ii) allen Mustern oder Spezifikationen, die von Tennant gestellt worden sind sowie allen Aussagen, die Vertreter des Lieferanten gegenüber Tennant gemacht haben oder die auf den Verpackungen oder Etiketten oder in der Werbung solcher Produkte gemacht worden sind;
, entsprechen wird; (iii) die Sachen oder Dienstleistungen angemessen verpackt, markiert und gekennzeichnet sein wird und (iv) nicht gegen Rechte von Drittparteien verstoßen wird. Der Lieferant garantiert des Weiteren, dass: (i) er den Rechtsanspruch auf das Produkt sowie das Recht, das Produkt an Tennant zu verkaufen hat und (ii) dass alle hierunter gelieferten Produkte marktgängig und sicher und angemessen für den Zweck geeignet sind, für den Produkte gleicher Art normalerweise verwendet werden. Wenn der Auftrag erteilt/die Bestellung aufgegeben wurde Lieferant den bestimmten Zweck, für den Tennant das Produkt zu verwenden gedenkt, kennt oder der Vertrag abgeschlossen wurde.
(iv) die Dienstleistungen auf fachkundige Weise und ununterbrochen ausgeführt werden;
(v) die Sachen oder Dienstleistungen die mit oder kraft Gesetz und/oder anwendbaren Regeln der Selbstregulierung und/oder von Syngenta gestellten Anforderungen, unter anderem auf dem Gebiet der Qualität, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Reklamation, sowohl im Ablieferland als auch im Bestimmungsland erfüllen;
(vi) die Sachen mit einer Bezeichnung des Produzenten oder desjenigen, der die Sachen in den Handel bringt, versehen sind;
(vii) die Sachen mit allen Daten und Anweisungen versehen sind, die zu einer richtigen und sicheren Nutzung notwendig sind, und
(viii) die Sachen mit jeglicher von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sind, dies ungeachtet dessen, ob diese Dokumentation von Syngenta vor, während oder nach dem Abschluss des Vertrages erbeten wurde.
12.2 Der Verkäufer ist damit bekannt, dass Syngenta Produkte, wie zum Beispiel Lebensmittel, mit hoher Qualität auf den Markt bringt. Sofern der Verkäufer Sachen liefert oder Dienstleistungen erbringt, die mit solchen Produkten im Zusammenhang stehenihn kennen müsste, garantiert der VerkäuferLieferant, dass solch ein Produkt für solch einen Zweck geeignet ist. Der Lieferant wird wirtschaftlich zumutbare Anstrengungen unternehmen, für Waren, die nicht vom Lieferanten hergestellt aber in das Produkt integriert worden sind, Garantien einzuholen und diese die höchsten Qualitätsmaßstäbe erfüllen.
12.3 Wenn die gelieferten Sachen - ungeachtet weiterzugeben. Die Garantie des Lieferanten geht auf Tennant, ihre Nachfolger, Abtretungsempfänger, Kunden und Nutzer der Ergebnisse der vorherigen Prüfungen - nicht von Tennant verkauften Produkte über. Nachdem Tennant den Bestimmungen Lieferanten darüber in Absatz 1 des Artikels 12 entsprechenKenntnis gesetzt hat, wird der Verkäufer Lieferant das nicht den Anforderungen entsprechende Produkt austauschen, ohne dass Tennant dafür Kosten entstehen, es sei denn, dass Tennant schriftlich zustimmt, dass der Lieferant die Sachen Mängel reparieren darf statt das Produkt auszutauschen. Wenn der Lieferant es versäumt die Mängel zeitnah zu seinen Lasten und nach ▇▇▇▇ von Syngenta auf deren erste Bitte hin reparieren, ersetzen beheben oder das Fehlende ergänzennicht den Anforderungen entsprechende Produkt auszutauschen, wenn nicht Syngenta kann Tennant nach einer angemessenen Fristsetzung an den Lieferanten solche Korrekturen oder einen solchen Austausch des Produkts selbst vornehmen und dem Lieferanten alle Tennant dabei entstandenen Kosten in Rechnung stellen. Im Fall eines Versagens eines seriellen Feldes wird der Auflösung des Vertrages Lieferant gemäß seinem Abhilfemaßnahmenplan und den Bestimmungen Anforderungen von Tennant umgehend Abhilfemaßnahmen ergreifen, um das Problem zu beheben und Tennant benachrichtigen und den Zeitplan für die Behebung mitteilen. Der Lieferant ist haftbar für Tennants Garantiekosten und Ausgaben, einschließlich insbesondere für Fracht, Teile, Arbeitskosten, Reisekosten und verbundene Ausgaben in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt Verbindung mit der Diagnose und das eine der Reparatur oder andere unbeschadet der anderen Rechte von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses (wie zum Beispiel das Recht auf Schadenersatz). Alle dem Austausch im Zusammenhang hiermit aufzuwendenden Kosten Fall von Feldversagen. Der Lieferant stimmt des Weiteren zu, Tennant zeitgerecht über andere Erfahrungen des Kunden beim Versagen desselben oder von ähnlichen Teilen zu unterrichten. Die in diesem Abschnitt enthaltenen Garantien verstehen sich als zusätzliche Garantien über die Tennant per Vertrag oder laut Gesetz zustehenden Garantien oder Rechtsbehelfe von Tennant hinau (inklusive Reparatur gleich ob ausdrücklich oder impliziert) und Demontage) gehen zulasten des Verkäufers.
12.4 In Eilfällen und in Fällen, in denen in Rücksprache mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden mussdürfen nicht dahingehend ausgelegt werden, dass dieser Sie diese beschränken oder begrenzen. Jeder Versuch des Lieferanten, solche Garantien oder Rechtsbehelfe von Tennant in der Erfüllung seiner Garantieverpflichtung versagen wirdirgendeiner Art und Weise zu begrenzen, hat Syngenta das Rechtauszuschließen oder zu beschränken, die Reparatur oder sind null und nichtig und unwirksam. Die Garantie des Lieferanten gilt für den Ersatz zulasten des Verkäufers selbst auszuführen oder von Dritten ausführen zu lassen. Dies entlässt den Verkäufer nicht aus dem Vertragim Vertrag ausgewiesenen Zeitraum.
12.5 Wenn nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, gilt eine Garantiefrist von mindestens fünf Jahren, nachdem die Sachen geliefert wurden oder die Dienstleistungen ausgeführt wurden.
12.6 Eine vereinbarte Garantiefrist beginnt nach der Akzeptanz der ausgeführten Reparatur, des durchgeführten Ersatzes oder der Ergänzung, auf die die Garantiebestimmungen anwendbar sind, erneut zu laufen.
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Sources: General Terms and Conditions
Garantie. 12.1 Der Verkäufer garantiert8.1 Auf neue Klaviere und Flügel erteilen wir eine unselbständige Garantiezusage. Wir leisten Gewähr für die Fehlerfreiheit neuer Klaviere und Flügel auf die Dauer von fünf Jahren seit der Auslieferung. Maßstab für die Fehlerfreiheit ist der Stand der Technik für vergleichbare Kaufgegenstände bei Auslieferung.
8.2 Von der Gewährleistung eingeschlossen werden Sachmängel i. S. d. § 434 BGB, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs zumindest in ihren Ursachen vorhanden sind und erst später hervortreten. Für Sachmängel, die innerhalb der Gewährleis- tungsfrist, aber erst nach Gefahrübergang entstehen, die auf äußeren Einwirkungen oder auf einer Änderung des Standes der Technik beruhen, haften wir im Rahmen unserer Garantiezusage nicht. Von der Gewährleistung ausgenommen ist auch der natürliche Verschleiß des Kaufgegenstandes. Für Holzoberflächen und Tastenbelag wird keine Garantie übernommen; insoweit verbleibt es bei den gesetzlichen Gewährleistungsrechten mit den Einschränkungen unter Ziff.6, 7, 9, 10 unserer AVB.
8.3 Ist der Kunde Verbraucher, bleiben die zwingenden Vorschriften beim Verbrauchsgüterkauf (§§ 474, 475 I, II, 476, 477 BGB) unberührt. Die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers aus §§ 434ff, 437ff BGB werden durch die Garantie nicht eingeschränkt.
8.4 Unsere Gewährleistungspflicht im Rahmen der Garantie entfällt, wenn der Fehler dadurch entstanden ist, dass der Kunde den Fehler nicht angezeigt hat oder aufnehmen ließ, er uns trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesse- rung gegeben hat, er die zu liefernden Sachen Kaufsache unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht hat, die zu erbringenden Dienstleistungen dem Vertrag entsprechen. Diese Garantie umfasst mindestensKaufsache in einem für den Kunden erkennbar ungeeigneten Betrieb unsachgemäß instand setzen, dass:
(i) die Sachen warten oder pflegen ließ, oder er unsere Vorschriften über die Eigenschaften verfügenBehandlung, die zugesagt wurden;
Pflege und Wartung nicht befolgt hat. Die zwingenden Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs (ii§§ 474ff BGB) die Sachen neu und frei von Mängeln und Rechten Dritter sind;
(iii) die Sachen oder Dienstleistungen für den Zweck geeignet sind, für den der Auftrag erteilt/die Bestellung aufgegeben wurde oder der Vertrag abgeschlossen wurdebleiben unberührt.
(iv) die Dienstleistungen auf fachkundige Weise 8.5 Im Rahmen der unselbständigen Garantiezusage ist der kostenlose Ersatz von Material und ununterbrochen ausgeführt werden;
(v) die Sachen oder Dienstleistungen die mit oder kraft Gesetz und/oder anwendbaren Regeln der Selbstregulierung und/oder von Syngenta gestellten Anforderungen, unter anderem auf dem Gebiet der Qualität, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt Arbeitszeit einschließlich An- und Reklamation, sowohl Abfahrt bis zu 50 km im Ablieferland als auch Umkreis der Fabrik in Leonberg geschuldet. Erforderliche und gefahrene Mehr-km sind mit je 0,41 Euro zzgl. Umsatzsteuer vom Kunden zu erstatten. Unsere Garantiezusage umfasst einen Aufwand von maximal 5 Stunden Arbeitszeiten für jeden gewährleistungspflichtigen Mangel. Entsteht bei der Nachbesserung gewährleistungspflichtiger Mängel ein weitergehender Aufwand, werden wir den Kunden hierauf hinweisen und nach erteiltem Hinweis den üblichen Stundensatz in Ansatz bringen. Unsere Verpflichtung zu weitergehenden Aufwendungen bei der Nacherfüllung im Bestimmungsland erfüllen;
Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsrechte (vi§§ 434ff, 474ff BGB) die Sachen mit einer Bezeichnung des Produzenten oder desjenigen, innerhalb der die Sachen in den Handel bringt, versehen sind;
gesetzlichen Gewährleistungsfrist (viiZiff.10 unserer AVB) die Sachen mit allen Daten und Anweisungen versehen sind, die zu einer richtigen und sicheren Nutzung notwendig sind, und
(viii) die Sachen mit jeglicher von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sind, dies ungeachtet dessen, ob diese Dokumentation von Syngenta vor, während oder nach dem Abschluss des Vertrages erbeten wurdebleibt hiervon unberührt.
12.2 Der Verkäufer ist damit bekannt8.6 Die Garantieleistung umfasst die Nachbesserung, dass Syngenta Produkte, wie zum Beispiel Lebensmittel, mit hoher Qualität auf den Markt bringt. Sofern der Verkäufer Sachen liefert oder Dienstleistungen erbringt, die mit solchen Produkten im Zusammenhang stehen, garantiert der Verkäufer, dass diese die höchsten Qualitätsmaßstäbe erfüllen.
12.3 Wenn die gelieferten Sachen - ungeachtet der Ergebnisse der vorherigen Prüfungen - nicht den Bestimmungen in Absatz 1 des Artikels 12 entsprechen, wird der Verkäufer die Sachen zu seinen Lasten und nach unserer ▇▇▇▇ von Syngenta auf deren erste Bitte hin reparierendie Nachlieferung. Schlägt die Nachbesserung fehl, ersetzen oder das Fehlende ergänzenleben gesetzliche Gewährleistungsrechte nach Ablauf der Fristen aus § 438 I, wenn Nr.2, Nr.3 BGB nicht Syngenta der Auflösung des Vertrages gemäß den Bestimmungen in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt und das eine oder andere unbeschadet der anderen Rechte von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses (wie zum Beispiel das Recht auf Schadenersatz)wieder auf. Alle Dem Kunden steht im Zusammenhang hiermit aufzuwendenden Kosten (inklusive Reparatur und Demontage) gehen zulasten des VerkäufersRahmen der Garantie kein Selbstbeseitigungsrecht zu.
12.4 In Eilfällen und in Fällen, in denen in Rücksprache mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden muss, dass dieser in der Erfüllung seiner Garantieverpflichtung versagen wird, hat Syngenta das Recht, die Reparatur oder den Ersatz zulasten des Verkäufers selbst auszuführen oder von Dritten ausführen zu lassen. Dies entlässt den Verkäufer nicht aus dem Vertrag.
12.5 Wenn nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, gilt eine Garantiefrist von mindestens fünf Jahren, nachdem die Sachen geliefert wurden oder die Dienstleistungen ausgeführt wurden.
12.6 Eine vereinbarte Garantiefrist beginnt nach der Akzeptanz der ausgeführten Reparatur, des durchgeführten Ersatzes oder der Ergänzung, auf die die Garantiebestimmungen anwendbar sind, erneut zu laufen.
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