Common use of Förderung Clause in Contracts

Förderung. Grundförderung Mitgliedsvereine haben die Möglichkeit, Zuschüsse für Sportgeräte oder investive Maßnahmen für Sporteinrichtungen beim SSV zu beantragen. Der SSV prüft den Antrag unter Berücksichtigung der Eigenleistung und entscheidet über die Höhe der Förderung und die Aufnahme in die Prioritätenliste. Fördergelder werden aus den Mitteln der vom Land Nordrhein-Westfalen zugewiesenen Sportpauschale sowie aus Fördermaßnahmen der Dachverbände (KSB-Lippe, Landessportverband NRW) an die Vereine ausgezahlt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Fördergelder. Die Mittel der Sportpauschale, die im Haushaltsjahr nicht verwendet wurden, dürfen für die Finanzierung späterer oder größerer Projekte angespart werden. Diese Mittel behalten ihre Zweckbindung und sind daher künftig nur zweckgebunden einzusetzen. Beim Ansparen der noch nicht zweckentsprechend verwendeten Finanzmittel sind die einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften zu beachten Sport im Ganztag, die Stadt schafft Rahmenbedingungen zur Unterstützung der Sportvereine die im Ganztag ein Sportangebot anbieten, hierzu zählt auch die Förderung von Teilzeitbeschäftigten im Sport (Bufdi) Gemeinsam streben die Stadt unter der ehrenamtlichen Organisation des SSV in Zusammenarbeit mit den Vereinen alle 2 Jahre an, einen Schulsporttag zu veranstalten. Die Schulen, die Vereine und die Stadt werden das gemeinschaftlich unterstützen. In der Verwaltung der Stadt wird im Fachbereich 2 ein Ansprechpartner/-in für den Sport bestimmt. Unter anderem werden die Hallenzeiten vergeben und verwaltet sowie Mängel aufgelistet, die an den entsprechenden Fachbereich oder Hausmeister zur Erledigung weitergegeben werden. Eine enge Zusammenarbeit und Absprache mit dem SSV ist zu gewährleisten. Antragsfristen Bis zum 01. September eines Jahres müssen die Anträge auf Fördermittel beim SSV eingegangen sein. Anträge, die nach dieser Frist beim SSV eintreffen werden nicht berücksichtigt und müssen für das neue Haushaltsjahr neu gestellt werden. Diese Frist entfällt, wenn die Dringlichkeit es gebietet. Z.B. Abwendung von Gefahren im Übungsbetrieb, Behebung von Schäden, um den Sportbetrieb fortsetzen zu können, …. Förderung der Kinder- und Jugendarbeit Die Stadt gewährt nach den Sportförderungsrichtlinien berechtigten Sportvereinen für die Jugendarbeit im Verein einen jährlichen Zuschuss und unterstützt das Projekt „Sport4Kids“ des LSB. Angestrebt wird ein Wertgutschein in Höhe einer 1jährigen Neumitgliedschaft von max. 50€/p.a. pro Kind mit denen der Jahresbeitrag in einem Sportverein bezahlt werden kann. Die berechtigten Familien beantragen diese Unterstützung über die Mitgliedsvereine. Die Förderung ist an eine Vereinsmitgliedschaft gebunden und wird direkt an den antragsstellenden Verein überwiesen! Als Einstieg in den Sport werden die relevanten Familien mit Kindern unter 4 Jahren von der Stadt über die Förderung Sport4Kids informiert. Eine Sonderförderung kann von Mitgliedsvereinen beantragt werden, wenn Kinder und Jugendliche an Sportveranstaltungen im Ausland teilnehmen. In diesem Fall kann ein Fahrtkostenzuschuss beantragt werden über den der Ausschuss Schule und Sport nach Rücksprache mit dem SSV entscheidet. Sportlerehrung Der SSV führt in Kooperation mit der Stadt eine jährliche Sportlerehrung durch. Die zu ehrenden Sportler/innen sind Mitglied in einem Mitgliedsverein und haben ihren ständigen Wohnsitz in Horn-Bad Meinberg. Anträge auf eine Ehrung können Mitgliedsvereine und Schulen an den SSV stellen. In einer separaten Liste sind die Verleihungskriterien aufgeführt. Diese wird rechtzeitig jährlich an die Mitgliedsvereine geschickt. Jubiläumszuwendungen Für außergewöhnliche Vereinsjubiläen werden von der Stadt folgende Zuschüsse an den Mitgliedsverein gewährt: 25-50-75 jähriges Jubiläum 150,00€ 100 jähriges Jubiläum 250,00€ Bei allen weiteren 25 jährigen Jubiläen max. 150,00€ Zuschüsse zum Bau und zur Erneuerung von vereinseigenen Sportstätten und Vereinsheimen sowie sonstige investive Maßnahmen In der Regel errichtet die Stadt Horn-Bad Meinberg die Sportstätten zur Benutzung durch Schulen, Vereine und Freizeitsportler entsprechend dem Bedarf und den Finanzierungsmöglichkeiten. Zum Erhalt und zur Renovierung stehen begrenzte Mittel aus der Sportpauschale des Landes NRW zur Verfügung. Die beantragten Mittel können nach Aufnahme in die Prioritätenliste entsprechend der Rangfolge vergeben werden. Vorrangig sucht die Stadt Horn-Bad Meinberg nach Fördermöglichkeiten anderer Fördergeber wie, z.B. des Landes NRW, des Deutschen Städtetages oder des Bundes. Weitere Finanzmittel stehen aus der Schulpauschale des Landes NRW zur Verfügung, die sollten bei einer Hauptnutzung durch den Schulbetrieb vorranging verwendet werden. Für die Umsetzung der Anträge gilt die Richtlinie zu Baumaßnahmen Dritter der Stadt Horn-Bad Meinberg in der jeweils gültigen Fassung. Die baufachliche Prüfung der Angebote und der Bauausführung übernimmt der Fachbereich 3 der Stadt. Zuschüsse für Sportveranstaltungen Die Stadt unterstützt die Mitgliedsvereine des SSV bei größeren Sportveranstaltungen logistisch, stellt die notwendigen Sportstätten den Vereinen kostenfrei zur Verfügung und verzichtet auf die Berechnung zusätzlicher Kosten für z.B. Sperrung von Straßen, Aufstellung von Warnschildern vor der Veranstaltung, etc. Größere Sportveranstaltungen werden durch das Stadtmarketing in einem abzusprechenden Rahmen unterstützt. Dem vor der Durchführung zu stellenden Antrag ist ein Kostenvoranschlag beizufügen. Wer einen Zuschuss für eine Sportveranstaltung beantragt hat eine Planung, Kostenrechnung, und ggfs. ein Sicherheitskonzept vorzulegen. Bei geförderten Veranstaltungen muss der Veranstalter der Stadt Fachbereich 2 Bildung, Ordnung und Soziales nach Abschluss der Veranstaltung eine Abrechnung mit Originalausgabe- und - einnahmebelegen vorlegen. Bei unerwartet hohem Gewinn, kann die Stadt die Fördermittel zurückfordern. Über die Höhe des Zuschusses entscheidet der zuständige Ausschuss. SSV und der zuständige Fachbereichsleiter formulieren dafür eine Empfehlung. Förderung des Sportabzeichenwettbewerbs Durch Förderung des Sportabzeichenwettbewerbs sollen Schulen und Vereine in ihrem Bestreben zur sportlichen Aktivierung des Einzelnen unterstützt werden. Als finanzielle Unterstützung sollen Mitgliedsvereine und Schulen, die in der Trägerschaft der Stadt stehen, pro abgelegtes Jugend-Sportabzeichen einen Betrag in Höhe der Selbstkosten des Sportabzeichens erhalten. Ausgezahlt nach Rechnung des Fachwartes Sportabzeichen beim SSV. Sportförderung für Vereinsanlagen (nichtfußballtreibender Vereine) Vereinen, deren Fachabteilungen vom Fachverband anerkannt sind, die eine Jugendabteilung unterhalten und deren Jugendmannschaften am offiziellen Wettkampfbetrieb des Fachverbandes teilnehmen, kann die Stadt im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten Zuschüsse oder auch andere Hilfen für die Unterhaltung der Sportanlagen gewähren. Zuschüsse zur Bewirtschaftung der Sporthäuser Mitgliedsvereine, die ein Sporthaus bewirtschaften, erhalten einen Zuschuss in Höhe der Fixkosten von der Stadt, der alle 2 Jahre aktualisiert wird. Somit ist die Kostenneutrale Bewirtschaftung für den Sportverein gewährleistet. Diese Vereinbarung muss Vertragsbestandteil sein. Zur besseren Transparenz wird die Stadt jährlich dem SSV eine aktuelle Aufstellung (bis Ende August d.J.) übermitteln Mitarbeiterentwicklung/Ehrenamt Das Ehrenamtsbüro unterstützt die Arbeit der ehrenamtlichen Helfer der Vereine. Die Vorteilskarte kann von den Vereinen für Ihre ehrenamtlichen Helfer bei der Stadt Horn-Bad Meinberg beantragt werden. Beide Vertragsparteien schaffen Voraussetzungen die die Suche nach ehrenamtlichen Helfern unterstützt. Bereitstellung von Sportanlagen Die Stadt stellt die städt. Sportstätten den Mitgliedsvereinen grundsätzlich unentgeltlich zur Verfügung. Sportplätze Die Vergabe der Sportplätze sowie der leichtathletischen Anlagen erfolgt im Einvernehmen mit dem Fachbereich 2 der Stadt. Bei einer nicht nur vorübergehenden Vergabe hat der SSV ein Vorschlagsrecht. Nach Erstellung des Kunstrasenplatzes ist ein Konzept der Trainings und Spielzeiten unter Berücksichtigung des Gleichheitsprinzips von den Vereinen der Stadt und dem SSV vorzulegen. Die Folgekosten (allgemeine Unterhaltungskosten, Personal- und Betriebskosten) werden durch die Stadt getragen. Die zur Ausstattung der Sportanlagen notwendigen Grundsportgeräte werden von der Stadt bereitgestellt. Die für den jeweiligen Vereinssport darüber hinaus notwendigen Sportgeräte (z.B. Bälle, Tornetze) müssen von den Vereinen selbst angeschafft werden. Für den Aufbau der Sportplätze (z.B. Abkreiden) ist der Verein zuständig. Schulen stehen die Sportplätze im Rahmen des Schulsportes zur Verfügung. Nicht anerkannte Sportgemeinschaften und Betriebssportgruppen dürfen die Sportplätze nach Rücksprache mit dem SSV und der Stadt ebenfalls einmalig oder vorübergehend nutzen. Anträge von Sportgemeinschaften und Betriebssportgruppen auf Benutzung von Sportplätzen sind mindestens 4 Wochen vorher über den SSV an die Stadt, Fachbereich 2 zu richten; der Nachweis einer Sach- und Unfallversicherung muss dem Antrag beigefügt sein. Die Platzwarte sind nicht befugt, selbständig Personengruppen die Benutzung der Sportplätze zu gestatten. Sport-, Turn- und Gymnastikhallen Die Sporthallen werden von der Stadt, Fachbereich 2 Bildung, Ordnung und Soziales für den Vereinssport und sonstige Sportgemeinschaften im Einvernehmen mit dem SSV vergeben. Bei der Vergabe von Trainingszeiten werden Anträge der Mitgliedsvereine vorrangig berücksichtigt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Trainingszeit. Aufgrund der hohen Auslastung der Sporthallen sind die Mitgliedsvereine verpflichtet, dem SSV jährlich Ende Mai eines Jahres Rechenschaft über die genutzten Hallentermine abzulegen und ggf. Hallenzeiten freizugeben. Kommt ein Verein dieser Verpflichtung nicht nach, kann der SSV nach Rücksprache mit dem Amtsleiter Fachbereich 2, der Stadt, die von diesem Verein genutzten Hallenzeiten für wartende Sportgruppen freigeben. Hallenbad und Freibäder Soweit das Hallenbad und die Freibäder der Stadt Horn-Bad Meinberg den anerkannten Schwimmvereinen bzw. der DLRG zur Durchführung ihres Leistungstrainings und Wettkampfbetriebes zur Verfügung gestellt werden, geschieht dies kostenlos. Die Stadt verpflichtet sich ein Lehrschwimmbecken zu unterhalten. Ebenso sollen Möglichkeiten geschaffen werden, die den Kleinkindern das Schwimmen zu erlernen ermöglichen. Die Stadt sowie der SSV werden die Vereine bei Schwimmkursen für Kleinkinder im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen und ggf. Förderprojekte des Landessportbundes NRW wie z.B. „NRW lernt schwimmen“ nutzen. Bei einer Übergabe der Schwimmbäder an einen Förderverein sollten die Fixkosten weiterhin von der Stadt übernommen werden. Der Förderverein ist berechtigt zur Förderung des Schwimmsports Anträge für Sportmittel zu stellen.

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Sources: Pakt Für Den Sport

Förderung. Grundförderung Mitgliedsvereine haben 7.1. Die Vergabe der Stipendien erfolgt zunächst für den Zeitraum von zwei Semestern. 7.2. Das Deutschlandstipendium wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss auch während der vorlesungsfreien Zeit gezahlt. 7.3. Die Vergabe der Stipendien erfolgt einkommensunabhängig. 7.4. Die Förderdauer beläuft sich in der Regel auf zwei Semester und höchstens auf die Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs. In begründeten Ausnahmefällen kann das Stipendium ein Semester über die Regelstudienzeit hinaus gewährt werden. 7.5. Verlängert sich die Dauer des Studiums durch einen Auslandsaufenthalt, so kann bei der Hochschule eine Verlängerung der Dauer der Studienförderung um bis zu zwei Semester über die Regelstudienzeit hinaus beantragt werden. 7.6. Bei Schwangerschaft wird das Stipendium während der vom Mutterschutzgesetz vorgegebenen Schutzfristen fortgezahlt. Die Unterbrechung des Studiums während dieser Zeit wird auf die Dauer der Förderung nicht angerechnet. 7.7. Das Stipendium begründet kein Arbeitsverhältnis. Es unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht, da es kein Entgelt nach § 14 SGB IV darstellt. Das Stipendium ist unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei. 7.8. Ein Rechtsanspruch auf das Stipendium und die Stipendienleistungen besteht nicht. 7.9. Eine Aufhebung des Stipendiums aus wichtigem Grund ist jederzeit und fristlos möglich. 7.10. Das Stipendium endet automatisch mit Ablauf des Monats, in dem der Stipendiat/die Stipendiatin die letzte Prüfungsleistung erbracht hat, das Studium abgebrochen hat, die Fachrichtung gewechselt hat oder exmatrikuliert wird. 7.11. Wechselt der Stipendiat oder die Stipendiatin während des Bewilligungszeitraums die Hochschule, wird das Stipendium entsprechend der bisherigen Bewilligung ein Semester lang fortgezahlt. Maßgeblich ist die Semesterdauer an der Hochschule, die das Stipendium vergeben hat. Die Bewerbung um ein erneutes Stipendium an der neuen Hochschule ist möglich. 7.12. Für den Fall, dass der Förderanspruch eines/einer Studierenden während des laufenden Förderzeitraumes erlischt (z. B. durch Exmatrikulation oder Inanspruchnahme eines anderen Stipendiums), werden die vom privaten Förderer sowie vom Bund bereits geleisteten bzw. zugesagten Beiträge bis Ablauf des Förderzeitraumes als Teilstipendium im Rahmen eines Nachrückverfahrens an den/die nächstbeste/n Bewerber/in des betroffenen Studienganges/Fachbereiches vergeben. Bereits geleistete Vorauszahlungen sind ggf. von den Stipendiaten zurückzuzahlen. 7.13. Die Annahme des Stipendiums durch die/den Stipendiat/in erfolgt durch Unterzeichnung einer Stipendienvereinbarung mit der Hochschule. Mit Annahme des Stipendiums erklärt der/die Stipendiat/in ihr/sein Einverständnis mit den in diesen Richtlinien genannten Regelungen und verpflichtet sich, der Hochschule alle Veränderungen, die für die Gewährung des Stipendiums von Bedeutung sind, unverzüglich mitzuteilen. 7.14. Zugleich erhält der/die Stipendiat/in mit der Annahme des Stipendiums die Möglichkeit, Zuschüsse für Sportgeräte oder investive Maßnahmen für Sporteinrichtungen beim SSV zu beantragen. Der SSV prüft den Antrag unter Berücksichtigung der Eigenleistung und entscheidet über die Höhe der Förderung und die Aufnahme in die Prioritätenliste. Fördergelder werden aus den Mitteln der vom Land Nordrhein-Westfalen zugewiesenen Sportpauschale sowie aus Fördermaßnahmen der Dachverbände (KSB-Lippe, Landessportverband NRW) an die Vereine ausgezahlt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Fördergelder. Die Mittel der Sportpauschale, die im Haushaltsjahr nicht verwendet wurden, dürfen für die Finanzierung späterer oder größerer Projekte angespart werden. Diese Mittel behalten ihre Zweckbindung und sind daher künftig nur zweckgebunden einzusetzen. Beim Ansparen der noch nicht zweckentsprechend verwendeten Finanzmittel sind die einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften zu beachten Sport im Ganztag, die Stadt schafft Rahmenbedingungen zur Unterstützung der Sportvereine die im Ganztag ein Sportangebot anbieten, hierzu zählt auch die Förderung von Teilzeitbeschäftigten im Sport (Bufdi) Gemeinsam streben die Stadt unter der ehrenamtlichen Organisation des SSV in Zusammenarbeit mit den Vereinen alle 2 Jahre an, einen Schulsporttag zu veranstalten. Die Schulen, die Vereine und die Stadt werden das gemeinschaftlich unterstützen. In der Verwaltung der Stadt wird im Fachbereich 2 ein Ansprechpartner/-in für den Sport bestimmt. Unter anderem werden die Hallenzeiten vergeben und verwaltet sowie Mängel aufgelistet, die an den entsprechenden Fachbereich oder Hausmeister zur Erledigung weitergegeben werden. Eine enge Zusammenarbeit und Absprache mit dem SSV ist zu gewährleisten. Antragsfristen Bis zum 01. September eines Jahres müssen die Anträge auf Fördermittel beim SSV eingegangen sein. Anträge, die nach dieser Frist beim SSV eintreffen werden nicht berücksichtigt und müssen für das neue Haushaltsjahr neu gestellt werden. Diese Frist entfällt, wenn die Dringlichkeit es gebietet. Z.B. Abwendung von Gefahren im Übungsbetrieb, Behebung von Schäden, um den Sportbetrieb fortsetzen zu können, …. Förderung der Kinder- und Jugendarbeit Die Stadt gewährt nach den Sportförderungsrichtlinien berechtigten Sportvereinen für die Jugendarbeit im Verein einen jährlichen Zuschuss und unterstützt das Projekt „Sport4Kids“ des LSB. Angestrebt wird ein Wertgutschein in Höhe einer 1jährigen Neumitgliedschaft von max. 50€/p.a. pro Kind mit denen der Jahresbeitrag in einem Sportverein bezahlt werden kann. Die berechtigten Familien beantragen diese Unterstützung über die Mitgliedsvereine. Die Förderung ist an eine Vereinsmitgliedschaft gebunden und wird direkt an den antragsstellenden Verein überwiesen! Als Einstieg in den Sport werden die relevanten Familien mit Kindern unter 4 Jahren von der Stadt über die Förderung Sport4Kids informiert. Eine Sonderförderung kann von Mitgliedsvereinen beantragt werden, wenn Kinder und Jugendliche an Sportveranstaltungen im Ausland teilnehmen. In diesem Fall kann ein Fahrtkostenzuschuss beantragt werden über den der Ausschuss Schule und Sport nach Rücksprache mit dem SSV entscheidet. Sportlerehrung Der SSV führt in Kooperation mit der Stadt eine jährliche Sportlerehrung durch. Die zu ehrenden Sportler/innen sind Mitglied in einem Mitgliedsverein und haben ihren ständigen Wohnsitz in Horn-Bad Meinberg. Anträge auf eine Ehrung können Mitgliedsvereine und Schulen an den SSV stellen. In einer separaten Liste sind die Verleihungskriterien aufgeführt. Diese wird rechtzeitig jährlich an die Mitgliedsvereine geschickt. Jubiläumszuwendungen Für außergewöhnliche Vereinsjubiläen werden von der Stadt folgende Zuschüsse an den Mitgliedsverein gewährt: 25-50-75 jähriges Jubiläum 150,00€ 100 jähriges Jubiläum 250,00€ Bei allen weiteren 25 jährigen Jubiläen max. 150,00€ Zuschüsse zum Bau und zur Erneuerung von vereinseigenen Sportstätten und Vereinsheimen sowie sonstige investive Maßnahmen In der Regel errichtet die Stadt Horn-Bad Meinberg die Sportstätten zur Benutzung durch Schulen, Vereine und Freizeitsportler entsprechend dem Bedarf und den Finanzierungsmöglichkeiten. Zum Erhalt und zur Renovierung stehen begrenzte Mittel aus der Sportpauschale des Landes NRW zur Verfügung. Die beantragten Mittel können nach Aufnahme in die Prioritätenliste entsprechend der Rangfolge vergeben werden. Vorrangig sucht die Stadt Horn-Bad Meinberg nach Fördermöglichkeiten anderer Fördergeber wie, z.B. des Landes NRW, des Deutschen Städtetages oder des Bundes. Weitere Finanzmittel stehen aus der Schulpauschale des Landes NRW zur Verfügung, die sollten bei einer Hauptnutzung durch den Schulbetrieb vorranging verwendet werden. Für die Umsetzung der Anträge gilt die Richtlinie zu Baumaßnahmen Dritter der Stadt Horn-Bad Meinberg in der jeweils gültigen Fassung. Die baufachliche Prüfung der Angebote und der Bauausführung übernimmt der Fachbereich 3 der Stadt. Zuschüsse für Sportveranstaltungen Die Stadt unterstützt die Mitgliedsvereine des SSV bei größeren Sportveranstaltungen logistisch, stellt die notwendigen Sportstätten den Vereinen kostenfrei zur Verfügung und verzichtet auf die Berechnung zusätzlicher Kosten für z.B. Sperrung von Straßen, Aufstellung von Warnschildern vor der Veranstaltung, etc. Größere Sportveranstaltungen werden durch das Stadtmarketing in einem abzusprechenden Rahmen unterstützt. Dem vor der Durchführung zu stellenden Antrag ist ein Kostenvoranschlag beizufügen. Wer einen Zuschuss für eine Sportveranstaltung beantragt hat eine Planung, Kostenrechnung, und ggfs. ein Sicherheitskonzept vorzulegen. Bei geförderten Veranstaltungen muss der Veranstalter der Stadt Fachbereich 2 Bildung, Ordnung und Soziales nach Abschluss der Veranstaltung eine Abrechnung mit Originalausgabe- und - einnahmebelegen vorlegen. Bei unerwartet hohem Gewinn, kann die Stadt die Fördermittel zurückfordern. Über die Höhe des Zuschusses entscheidet der zuständige Ausschuss. SSV und der zuständige Fachbereichsleiter formulieren dafür eine Empfehlung. Förderung des Sportabzeichenwettbewerbs Durch Förderung des Sportabzeichenwettbewerbs sollen Schulen und Vereine in ihrem Bestreben zur sportlichen Aktivierung des Einzelnen unterstützt werden. Als finanzielle Unterstützung sollen Mitgliedsvereine und Schulen, die in der Trägerschaft der Stadt stehen, pro abgelegtes Jugend-Sportabzeichen einen Betrag in Höhe der Selbstkosten des Sportabzeichens erhalten. Ausgezahlt nach Rechnung des Fachwartes Sportabzeichen beim SSV. Sportförderung für Vereinsanlagen (nichtfußballtreibender Vereine) Vereinen, deren Fachabteilungen vom Fachverband anerkannt sind, die eine Jugendabteilung unterhalten und deren Jugendmannschaften am offiziellen Wettkampfbetrieb des Fachverbandes teilnehmen, kann die Stadt im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten Zuschüsse oder auch andere Hilfen für die Unterhaltung der Sportanlagen gewähren. Zuschüsse zur Bewirtschaftung der Sporthäuser Mitgliedsvereine, die ein Sporthaus bewirtschaften, erhalten einen Zuschuss in Höhe der Fixkosten von der Stadt, der alle 2 Jahre aktualisiert wird. Somit ist die Kostenneutrale Bewirtschaftung für den Sportverein gewährleistet. Diese Vereinbarung muss Vertragsbestandteil sein. Zur besseren Transparenz wird die Stadt jährlich dem SSV eine aktuelle Aufstellung (bis Ende August d.J.) übermitteln Mitarbeiterentwicklung/Ehrenamt Das Ehrenamtsbüro unterstützt die Arbeit der ehrenamtlichen Helfer der Vereine. Die Vorteilskarte kann von den Vereinen für Ihre ehrenamtlichen Helfer bei der Stadt Horn-Bad Meinberg beantragt werden. Beide Vertragsparteien schaffen Voraussetzungen die die Suche nach ehrenamtlichen Helfern unterstützt. Bereitstellung von Sportanlagen Die Stadt stellt die städt. Sportstätten den Mitgliedsvereinen grundsätzlich unentgeltlich zur Verfügung. Sportplätze Die Vergabe der Sportplätze sowie der leichtathletischen Anlagen erfolgt im Einvernehmen mit dem Fachbereich 2 der Stadt. Bei einer nicht nur vorübergehenden Vergabe hat der SSV ein Vorschlagsrecht. Nach Erstellung des Kunstrasenplatzes ist ein Konzept der Trainings und Spielzeiten unter Berücksichtigung des Gleichheitsprinzips von den Vereinen der Stadt und dem SSV vorzulegen. Die Folgekosten (allgemeine Unterhaltungskosten, Personal- und Betriebskosten) werden durch die Stadt getragen. Die zur Ausstattung der Sportanlagen notwendigen Grundsportgeräte werden von der Stadt bereitgestellt. Die für den jeweiligen Vereinssport darüber hinaus notwendigen Sportgeräte (z.B. Bälle, Tornetze) müssen von den Vereinen selbst angeschafft werden. Für den Aufbau der Sportplätze (z.B. Abkreiden) ist der Verein zuständig. Schulen stehen die Sportplätze im Rahmen des Schulsportes zur Verfügung. Nicht anerkannte Sportgemeinschaften und Betriebssportgruppen dürfen die Sportplätze nach Rücksprache mit dem SSV und der Stadt ebenfalls einmalig oder vorübergehend nutzen. Anträge von Sportgemeinschaften und Betriebssportgruppen auf Benutzung von Sportplätzen sind mindestens 4 Wochen vorher über den SSV an die Stadt, Fachbereich 2 zu richten; der Nachweis einer Sach- und Unfallversicherung muss dem Antrag beigefügt sein. Die Platzwarte sind nicht befugt, selbständig Personengruppen die Benutzung der Sportplätze zu gestatten. Sport-, Turn- und Gymnastikhallen Die Sporthallen werden von der Stadt, Fachbereich 2 Bildung, Ordnung und Soziales für den Vereinssport und sonstige Sportgemeinschaften im Einvernehmen mit dem SSV vergeben. Bei der Vergabe von Trainingszeiten werden Anträge der Mitgliedsvereine vorrangig berücksichtigt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Trainingszeit. Aufgrund der hohen Auslastung der Sporthallen sind die Mitgliedsvereine verpflichtet, dem SSV jährlich Ende Mai eines Jahres Rechenschaft über die genutzten Hallentermine abzulegen und ggf. Hallenzeiten freizugeben. Kommt ein Verein dieser Verpflichtung nicht nach, kann der SSV nach Rücksprache mit dem Amtsleiter Fachbereich 2, der Stadt, die von diesem Verein genutzten Hallenzeiten für wartende Sportgruppen freigeben. Hallenbad und Freibäder Soweit das Hallenbad und die Freibäder der Stadt Horn-Bad Meinberg den anerkannten Schwimmvereinen bzw. der DLRG zur Durchführung ihres Leistungstrainings und Wettkampfbetriebes zur Verfügung gestellt werden, geschieht dies kostenlos. Die Stadt verpflichtet sich ein Lehrschwimmbecken zu unterhalten. Ebenso sollen Möglichkeiten geschaffen werden, die den Kleinkindern das Schwimmen zu erlernen ermöglichen. Die Stadt sowie der SSV werden die Vereine bei Schwimmkursen für Kleinkinder im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen und ggf. Förderprojekte des Landessportbundes NRW wie z.B. „NRW lernt schwimmen“ nutzen. Bei einer Übergabe der Schwimmbäder an einen Förderverein sollten die Fixkosten weiterhin von der Stadt übernommen werden. Der Förderverein ist berechtigt zur Förderung des Schwimmsports Anträge für Sportmittel zu stellenProgramms teilzunehmen.

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Sources: Richtlinien Zur Umsetzung Des Deutschlandstipendiums