Art Musterklauseln
Art. Die Tätigkeit muss der Art nach eine Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung, Bildung oder ein vergleichbarer Kontakt sein. Gemeinsames Merkmal ist hierbei der pädago- gische Kontext, in dem die Tätigkeit stattfinden muss. Das Bestehen eines Hierarchie- oder Machtverhältnisses erhöht das Abhängigkeits- verhältnis zwischen dem Neben-/Ehrenamtlichen und dem Kind oder Jugendlichen und kann damit das Gefährdungspotenzial deutlich erhöhen. Ein Hierarchie- oder Machtverhältnis kann beispielsweise durch eine steuernde, anlernende, fortbildende, Wissen vermittelnde oder pflegende Tätigkeit entstehen. Bei der Tätigkeit von Jugendlichen (14-18 Jahre) als Neben- oder Ehrenamtliche spielt die Bewertung der Altersdifferenz zu dem betreuten oder beaufsichtigten Kind bzw. Jugendlichen eine entscheidende Rolle. Das Risiko, dass ein Hierarchie- oder Machtverhältnis oder eine besondere Vertrauenssituation entsteht, welche zu einem sexuellen Übergriff ausgenutzt oder missbraucht werden können, kann je nach Höhe der Altersdifferenz zu- bzw. abnehmen. Bei der Entscheidung über die Einsichtnahme in das Führungszeugnis ist auch zu berücksichtigen, ob die Kinder und Jugendlichen, zu denen über die Tätigkeit im Ein- zelnen Kontakt besteht, besondere Merkmale aufweisen (z.B. Kleinkindalter, eine Behinderung oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis).
Art. Es besteht zwischen Ehrenamtlichen und Teilnehmenden keinerlei Machtverhältnis (z. B.: Besuch eines Konzertes im Jugend- zentrum). Zwischen dem oder der Ehrenamtlichen und den Teilnehmenden besteht nur ein geringer Altersunterschied. Zwischen der oder dem Ehrenamtlichen und den Teilnehmenden besteht ein Machtverhältnis (z. B.: Kinderfreizeit mit Teamenden, die keine jungen Menschen mehr sind). Der Altersunterschied zwischen Ehrenamtlichen und Teilnehmenden ist hoch. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ist nicht gegeben. Ein Abhängigkeitsverhältnis ist umso weniger gegeben, wenn - die Teilnehmenden Jugendliche sind; - bei den Teilnehmenden keine Behinde- rung oder eine sonstige Beeinträchtigung vorliegt. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ist gegeben. Ein Abhängigkeitsverhältnis ist umso eher gegeben, wenn - die Teilnehmenden Kinder sind; - bei den Teilnehmenden eine Behinderung oder eine sonstige Beeinträchtigung vor- liegt.
Art. Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt.
Art. Es besteht zwischen Neben- und/oder Ehrenamtlichen und Teilnehmenden keinerlei Machtverhältnis (z.B.: Besuch eines Konzertes im Jugendzentrum). Zwischen dem oder der Neben- und/oder Ehrenamtlichen und den Teilnehmenden besteht nur ein geringer Altersunterschied. Zwischen der oder dem Neben- und/oder Ehrenamtlichen und den Teilnehmenden besteht ein Machtverhältnis (z.B.: Kinderfreizeit mit Teamenden, die keine jungen Menschen mehr sind). Der Altersunterschied zwischen Neben- und/oder Ehrenamtlichen und Teilnehmenden ist hoch. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ist nicht gegeben. Ein Abhängigkeitsverhältnis ist umso weniger gegeben, wenn - die Teilnehmenden Jugendliche sind; - bei den Teilnehmenden keine Behinderung oder eine sonstige Beeinträchtigung vorliegt. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ist gegeben. Ein Abhängigkeitsverhältnis ist umso eher gegeben, wenn - die Teilnehmenden Kinder sind; - bei den Teilnehmenden eine Behinderung oder eine sonstige Beeinträchtigung vorliegt.
Art. II.7.1 wird wie folgt verstanden: Alle in der Vereinbarung enthaltenen personenbezogenen Daten werden von der NA gemäß den nationalen Bestimmungen verarbeitet. Alle, in den von der Kommission zur Verfügung gestellten IT Tools gespeicherte, personenbezogene Daten werden von der NA entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 45/20013 verarbeitet. Die Verarbeitung dieser Daten durch den in Artikel I.6.1 genannten für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen dient einzig und allein Durchführung, Verwaltung und Überwachung der Vereinbarung oder zum Schutz der finanziellen Interessen der EU, einschließlich ausgeführten Kontrollen, Prüfungen und Untersuchungen nach Maßgabe von Artikel II.27, unbeschadet der möglichen Übermittlung an Einrichtungen, die in Anwendung des Unionsrechts mit einer Überwachungs- oder Prüfungsaufgabe betraut sind. Dem Empfänger steht das Recht zu, ihre personenbezogenen Daten einzusehen und zu berichtigen. Zu diesem Zweck muss er alle Anfragen zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten an den in Artikel I.6.1 genannten für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen richten. Alle in der Vereinbarung enthaltenen personenbezogenen Daten werden von der Nationalen Agentur entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 verarbeitet. Der Empfänger darf sich jederzeit an den Europäischen Datenschutzbeauftragten wenden.“
Art. II.23 (b) ist wie folgt zu verstehen: „(b) er auch innerhalb von 30 Tagen, nachdem er dazu schriftlich von der NA aufgefordert wurde, keinen derartigen Antrag einreicht.“
Art. Welche Art personenbezogener Daten erhoben und verarbeitet werden, richtet sich ausschließlich am Zweck der Erfüllung der Dienstleistung. Dabei werden einzig jene Daten von Ihnen erhoben, die für die Erfüllung der angebotenen Dienstleistung angemessen und zweckmäßig sind.
