Fremdes Eigentum. Über Nr. 1.2 b) und c) hinaus ist fremdes Eigentum nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert und nur insoweit keine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.
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Sources: Landwirtschaftliche Sachversicherung
Fremdes Eigentum. Über Nr. 1.2 3 b) und Nr. 3 c) hinaus ist fremdes Eigentum nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert und nur insoweit keine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.
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Sources: Feuerversicherung Der Landwirtschaft
Fremdes Eigentum. Über Nr. 1.2 3 b) und c) hinaus ist fremdes Eigentum nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert und nur insoweit wenn keine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann, versichert.
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