Fremdes Eigentum. Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach Ziffer I bis III, das sich im Haushalt des Versicherungsnehmers befindet. Das gilt nicht für Sachen von Mietern bzw. Untermietern des Versicherungsneh- mers; es sei denn, diese sind ihnen vom Versicherungsnehmer überlassen worden. Nicht zum Hausrat gehören • Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in § 10 Ziffer III 1 genannt. • Vom Gebäudeeigentümer eingebrachte oder in sein Eigentum übergegangene Sachen, für die er die Gefahr trägt. Sofern diese Sachen danach durch den Mieter oder Wohnungseigentümer ersetzt werden, sind diese ebenfalls nicht versichert. • Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter § 10 Ziffer III 4 genannt. • Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versi- cherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, so- weit nicht unter § 10 III 5 und 6 genannt. • Hausrat von ▇▇▇▇▇▇▇ und Untermietern in der Wohneinheit des Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmer überlassen. • Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Ver- sicherungsvertrag (z. B. für Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen) versichert sind. • Elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten und Programme sind nur versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart ist.
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Sources: Versicherungsbedingungen Für Die Hausratversicherung, Hausratversicherung, Hausratversicherung Und Glasversicherung