Forschung und Innovation Musterklauseln

Forschung und Innovation. (12) Das Land hält an seiner Strategie der Wissenschafts- und Forschungspolitik, Spitzenforschung durch strukturelle Maßnahmen zu unterstützen und wettbewerbsfähiger zu machen, fest. Die Förderin- strumente des Landes werden darauf ausgerichtet. Ziel ist die Schaffung attraktiver Rahmenbedingu n- gen und Infrastrukturen für eine erfolgreiche Forschung, die auch der Gewinnung exzellenter Wissen- schaftlerinnen und Wissenschaftler und der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dient. Die enge Kooperation mit den außeruniversitären Forschungseinrichtungen ist ein ebenso wichtiger Faktor zur Stärkung der Forschungskompetenz. Die Hochschulen entwickeln ihre Forschungsschwerpunkte fort und intensivieren zugleich die Anstren- gungen zur Einwerbung von Drittmitteln aus nationalen und internationalen Förderprogrammen, vor al- lem von DFG- und EU-Forschungsprogrammen, aber auch aus der Wirtschaft. Sie bauen ihre internen Anreizsysteme aus und unterstützen Antragsteller in geeigneter Weise. Als Erfolgsmaßstab orientieren sich die Hochschulen mindestens am vergleichbaren Bundesdurchschnitt der Drittmittel entsprechend dem jeweiligen Forschungsprofil. Die Universitäten des Landes schaffen die inhaltlichen und organisatorischen Voraussetzungen um sich jeweils mit einem Clusterantrag auf Grundlage ihrer definierten Schwerpunkte an der nächsten Runde der Exzellenzinitiative des Bundes und der Länder zur Förderung von Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen im Jahr 2026 zu beteiligen und erfolgreich zu sein. Das MW wird diese Bemü- hungen unterstützen. Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften des Landes schaffen die inhaltlichen und organisa- torischen Voraussetzungen, um sich auf Grundlage ihrer definierten Schwerpunkte an der nächsten Runde der Initiative des Bundes und der Länder Innovative Hochschule voraussichtlich im Jahr 2023 zu beteiligen und erfolgreich zu sein. Das MW wird diese Bemühungen unterstützen. Das Land strebt – unter dem Vorbehalt der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten - die jährliche Bereitstel- lung von Mitteln für die allgemeine Forschungsförderung sowie von Mitteln für Großgeräte mindestens auf dem Niveau 2017 an. Dies schließt die Unterstützung für eine notwendige Ko-Finanzierung von überregionalen Forschungsprogrammen ein. Zudem sollen die Profilierungsmittel mindestens auf dem Niveau von 2018 bereitgestellt werden.
Forschung und Innovation. [A3.1] Die Universität beteiligt sich an der laufenden Ausschreibung der Exzellenzinitiative von Bund und Ländern mit (Vor-)Anträgen für zwei naturwissenschaftliche Graduiertenschulen sowie einem geisteswissenschaftlichen Exzellenzcluster. Ebenso wird systematisch DFG- Förderung z. B. zur Etablierung von Sonderforschungsbereichen beantragt. Die Ergebnisse der Antragstellungen gehen in die weitere Forschungsprofilbildung ein. Das Rektorat macht eine diesbezügliche Planung 2012 öffentlich. Die Entwicklung des Forschungsprofils und der Wettbewerbsfähigkeit der Forschung wird ge- mäß der Ziele der Landesförderung (Rahmenvereinbarung Forschung und Innovation 2011 bis 2015) durch die Universität mit folgenden Maßnahmen unterstützt: • Konzentration von Fördermitteln in den Auf- und Ausbau von Forschungsschwerpunkten, • Nutzung der Neuberufungen und Bleibeverhandlungen für die Stärkung und Vernetzung von Forschungskapazitäten in den Schwerpunkten und deren Umfeld, • Diskussion der Fakultätszuschnitte, der An-Institute und Zentren im Hinblick auf ihren Bei- trag zur Profilbildung, • Beiträge zur Strukturbildung, um Anträge innerhalb koordinierter Förderprogramme der DFG und der Strukturförderung des BMBF zu befördern, • Abschluss des Entscheidungsprozesses zur Schaffung des Wissenschaftscampus Halle: Pflanzenbasierte Bioökonomie bis 31.12.2011, • Ausbau der Möglichkeiten, qualifizierte Anträge auf Förderung von Projekten zu For- schung und Innovation bei EU und ERC zu stellen. Die Universität und das Kultusministe- rium kommen überein, die Kooperation unter den Akteuren des Landes im Laufe des Jah- res 2011 auszubauen, die finanzielle Unterstützung solcher Aktivitäten durch das Land wird fortgesetzt. [A3.2] Die Universität unterstützt die Innovationsstrategie des Landes Sachsen-Anhalt durch • Eine Entscheidung zur Errichtung eines Institutes für angewandte Forschung (Material- wissenschaften, naturwissenschaftliche Grundlagen für einschlägige Technikwissenschaf- ten) in Kooperation mit der außeruniversitären Forschung (FhI-IMW) bis 30.06.2012, • Intensivierung und thematische Erweiterung des Wissenstransfers im Bereich der gesell- schafts- und sozialwissenschaftlichen Forschungsfelder, insbesondere zur Unterstützung der Bewältigung des demografischen Wandels in Sachsen-Anhalt, • Vernetzung der 2010 gegründeten Zentren für Innovationskompetenz Silinano (Material- forschung) und Halomem (Proteinforschung) mit der universitären und außeruniversitären Forschung und Ver...
Forschung und Innovation. 1. Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung und Innovation zu intensivieren.
Forschung und Innovation. [A3.1] Die Hochschule verknüpft die Dienstleistungen des Kompetenzzentrums, des KAT, der Innovationslabore, des Karriere Service, der Unterstützung der Existenzgründungsaktivitäten und des Alumniservice zu einer Serviceebene für die Wirtschaft und Gesellschaft und nutzt dabei die Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Hochschulen. Die Hochschule erprobt, (re- gionale) Praxisvertreter in die Arbeit von Berufungskommissionen einzubeziehen. Die Hoch- schule wirkt mit, die eigenen Hochschulstandorte zu Tagungszentren zu entwickeln. Der Ab- schluss des Prozesses wird bis 30.06.2013 z. B. durch den Internetauftritt der Hochschule ge- genüber den Anspruchsgruppen sichtbar. [A3.2] Die Hochschule wirkt unter Berücksichtung der Empfehlungen der Gutachter der forma- tiven Qualitätssicherung aktiv am Ausbau der Managementplattform des KAT mit, die bis zum 30.06.2011 die Fach- und Servicekompetenzen des Netzwerkes, in die nunmehr die Universi- täten und die Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle einbezogen sind, zusammenführen und mehr als bisher Verbundvorhaben mit der Wirtschaft ermöglichen. Die Finanzierung der Mitwirkung der Universitäten erfolgt nicht zu Lasten der anwendungsorientierten Forschung an den Fachhochschulen. [A3.3] Die Hochschule entwickelt für die KAT-Kompetenzfelder Informations- und Kommunika- tionstechnologien, Tourismus und Dienstleistungen eine Strategie „KAT 2013“, die einem För- derantrag nach Auslaufen der jetzigen Förderperiode im Jahr 2013 zugrunde gelegt wird. Da- bei wird auf den Ausbau von Verbundprojekten mit der regionalen Wirtschaft hingewirkt. [A3.4] Die Hochschule beteiligt sich an der inhaltlichen Gestaltung eines WZW-Workshops zur Metabewertung von Effizienz und Leistungen der An-Institute auf der Basis interner Evaluatio- nen. [A3.5] Die Hochschule unterstützt die WZW-Plattform Nachwuchswissenschaftler für Sachsen- Anhalt.
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  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.

  • Preis- und Zahlungsbedingungen Die Preise verstehen sich exklusive Zoll und Steuern jeder Art. Soweit nicht schriftlich etwas anderes mit dem Verkäufer vereinbart ist sind Rechnungen ohne Abzug bar am Sitz des Verkäufers oder kostenfrei auf ein vom Verkäufer benanntes Bankkonto zu zahlen; Zoll, Steuern sowie Bank- oder Umtauschgebühren je-der Art trägt der Käufer. Rabatte werden auf den Kaufpreis berechnet, d. h. exklusive der Steuer. Für den Fall des Gebrauchs eines SEPA Direct Debit B2B einigen sich Käufer und Verkäufer auf eine Benachrichti-gung zumindest einen Tag vorher. Im Fall von Lieferungen ab Werk (Incoterms® 2010 „EXW“) innerhalb der Europäischen Union (oder vom Käufer organisierter Exporte) auf die auf Aufforderung der Käufers keine Umsatzsteuer erhoben wurde, stellt der Käufer dem Verkäufer auf erste Anforderung alle Nachweise zur Verfügung, die belegen, dass die Produkte in einen anderen Mitgliedsstaat als den, in dem sie verladen wurden, (oder aus der Europäischen Union heraus) geliefert wurden. Sollte der Käufer diese Nachweise nicht zur Verfügung stellen, werden alle Umsatzsteuerstrafen (inklusive, aber nicht beschränkt auf, den fälligen örtlichen Umsatzsteuerbetrag, Bußgelder und Beträge für verspätete Zahlung), die von den Steuerbehörden erhoben werden, an den Käufer weiterberechnet. Rechnungen und Gutschrifts- oder Belastungsanzeigen werden auf Papier erstellt, soweit nicht der Käufer ausdrücklich mit dem Empfang elektronischer Rechnungen und Gutschrifts- oder Belastungsanzeigen einverstanden ist. Der Verkäufer darf Zahlung durch angenommenen Wechsel verlangen; alle Inkassokosten trägt der Käufer. Skonti können bis zur vollständigen Zahlung einer fälligen Rechnung und aller damit verbundenen Kosten und Beträge nicht in Anspruch genommen werden. Falls Zahlungen jeder Art nicht pünktlich geleistet werden, hat der Käufer einen pauschalierten Betrag entsprechend fünfzehn Prozent des fälligen Betrags zur Deckung von u. a. Verwaltungskosten, vorgerichtlichen Kosten und Inkassokosten, die auf der verspäteten Zahlung des Käufers beruhen, zu zahlen; etwaige weitere Rechte des Verkäufers, inklusive, aber nicht beschränkt auf das Recht weiteren Ersatz für den tatsächlich erlittenen Schaden des Verkäufers zu verlangen, bleiben unberührt. Zusätzlich schuldet der Käufer automatisch und ohne dass es einer vorhergehenden Mahnung bedürfte, die Zahlung von Verzugszinsen i.H.v. sie-ben Prozent über dem festgesetzten Zinssatz der Europäischen Zentralbank (Europäische Richtlinie 2000/35/EG) oder auf schriftliches Verlangen vor dem Kauf einen höheren Zinssatz; dabei fallen für jeden angefangenen Monat Zinsen für den ganzen Monat an. Das Fälligkeitsdatum wird immer ausgehend vom Rechnungsdatum berechnet. Außerdem ist der Käufer damit einverstanden, dass – im Falle nicht beglichener Zahlungen – der Verkäufer Verkäufe und/ oder laufende Bestellungen (inklusive bestätigter Aufträge) aussetzen oder stornieren darf; solche Aussetzungen oder Stornierungen führen nicht zu Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüchen des Käufers und berühren nicht Schadensersatzansprüche des Verkäufers infolge solcher Aussetzungen oder Stornierungen. Sobald eine Zahlung auf eine Rechnung für irgendeine Lieferung, auch nur teilweise, nicht pünktlich erfolgt, werde sämtliche offenen Beträge, die der Käufer dem Verkäufer aus irgendeinem Rechtsgrund schuldet, sofort und automatisch fällig. Bei unbeglichenen Zahlungen oder jedem Vorkommnis, das die Zahlung möglicherweise gefährdet, hat der Verkäufer das Recht, die Daten des Käufers seiner Kreditversicherungsgesellschaft mitzuteilen und mit einer fälligen Forderung gegen den Käufer gegen jede Forderung des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund diese Forderung resultiert, aufzurechnen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Bestellungen des Käufers zurückzuweisen, wenn der Käufer nach den Kriterien der Kreditversicherungsgesellschaft des Verkäufers in einer schlechten finanziellen Lage ist oder, selbst bei Vereinbarung von Vorauszahlung, wenn der Käufer in der Vergangenheit fällige Beträge verspätet gezahlt hat und/oder Verbindlichkeiten (inklusive Hauptforderung, Verzugszinsen, Erstattung von Wiederbeschaffungskosten oder den oben erläuterten pauschalierten Betrag von fünfzehn Prozent) nicht vollständig beglichen hat oder zu erwarten ist, dass bei dem Käufer das Risiko von Verzug oder Insolvenz vorliegt.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.