Fernsehen Musterklauseln

Fernsehen. 16.2.1 Ist das Werk für das Fernsehen bestimmt und der Vertrag als Vertragstyp W gekennzeichnet, so ist mit der vereinbarten Vergütung eine Sendung im Fernsehgemeinschaftsprogramm (I. Programm) oder allen Anstalts-/ Landesprogrammen oder allen III. Fernsehprogrammen der ARD-Anstalten (Erstsendung) abgegolten. Zusätzlich erhält der Mitarbeiter folgende Vergütungen: Protokollnotiz zu 16.2.1: Die durch Mehrländer-Rundfunkanstalten verbreiteten III. Fernsehprogramme gelten als ein Fernsehprogramm nach diesem Tarifvertrag. 16.2.2 Bei Wiederholungen im Fernsehgemeinschaftsprogramm der ARD-Rundfunkanstalten zahlt der WDR eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 75 % der Erstvergütung. 16.2.3 Bei Wiederholungen im Fernsehvormittags- und Frühinformationsprogramm der ARD wird eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 30 % der Erstvergütung gezahlt. 16.2.4 Bei Wiederholungen im Fernsehgemeinschaftsprogramm zwischen 0.00 – 6.00 Uhr (Nachtprogramm) wird eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 15 % der Erstvergütung gezahlt. 16.2.5 Bei Wiederholungen im gesamten Sendebereich • des WDR; • oder einer anderen ARD-Anstalt; • oder in einem III. Fernsehprogramm; erhält der Mitarbeiter von der sendenden Anstalt eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 15 % der Erstvergütung; bei Wiederholungen im Sendegebiet des SFB, SR und von Radio Bremen wird eine Wiederholungsvergütung von 7,5 % der Erstvergütung gezahlt. Wird die Sendung in mehreren Programmen der ARD-Anstalten wiederholt, so sind insgesamt höchstens 75 % der Erstvergütung zu zahlen. 16.2.6 Bis zu zwei Wiederholungen im selben Programm innerhalb von 48 Stunden nach der Erstausstrahlung oder Wiederholung lösen keinen Anspruch auf Wiederholungsvergütung aus. Dies gilt nicht für Wiederholungen, die in der Prime Time (18.00 Uhr bis 23.00 Uhr) beginnen. Bei der Berechnung der Fristen werden Sonn- und Feiertage nicht mitgezählt. Protokollnotiz zu 16.2.6: Die Tarifvertrags-Parteien sind sich darüber einig, dass die Anwendung der Ziffer 16.2.6 Satz 1 nicht dazu führen darf, ausschließlich die Wiederholungsvergütung nach Ziffer 16.2.3 und 16.2.4 zu zahlen. 16.2.7 Bei Wiederholungen im Satellitenprogramm 3sat wird eine Wiederholungsvergütung von 34 % bezogen auf die Wiederholungsvergütung nach Ziffer 16.2.2 gezahlt. 16.2.8 Bei Wiederholungen in den Programmen Kinderkanal oder Ereigniskanal (Phoenix) wird eine Wiederholungsvergütung von 20 % bezogen auf die Wiederholungsvergütung nach Ziffer 16.2.2 für bis zu 5 Ausstrahlungen innerhalb ...
Fernsehen. Die Nutzung der Fernsehgeräte in den Patientenzimmern ist kostenlos. Es ist nicht erlaubt, eigene Fernsehgeräte mitzubrin- gen. Damit andere Patienten im Zimmer nicht gestört werden, können am Empfang Kopfhörer für die Fernseher (1,50 €/Stück) erworben werden.
Fernsehen. 16.2.1. Ist das Werk für das Fernsehen bestimmt13 und der Vertrag als Vertragstyp W14 gekennzeichnet, so ist mit der vereinbarten Vergütung eine Sendung im Fernsehgemeinschaftsprogramm (I. Programm) oder al- len Anstalts-/Landespro-grammen oder allen III. Fernsehprogrammen15 der ARD-Anstalten (Erstsendung) abgegolten16. Zusätzlich erhält der Mitarbeiter folgende Vergütungen: 16.2.2. Bei Wiederholungen im Fernsehgemeinschaftsprogramm der ARD-Rundfunkanstalten zahlt der MDR vorbehaltlich der Ziffern 16.2.3. und 16.2.4. eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 50 % der Erst- vergütung17. 16.2.3. Bei Wiederholungen im Fernsehvormittags- und Frühinformationsprogramm der ARD wird eine Wieder- holungsvergütung in Höhe von 20 % der Erstvergütung gezahlt18.
Fernsehen. Dem Veranstalter ist bekannt, daß Fernsehsendungen aus den Sälen nur mit Genehmigung der Weser-Ems Halle GmbH & Co. KG erfolgen dürfen. Soweit der Veranstalter für eine Fernsehsendung ein Honorar erhält, ist über die Beteiligung der Weser-Ems Halle GmbH & Co. KG eine besondere Vereinbarung zu treffen.
Fernsehen. 15.2.1. Ist die Vertragsleistung für das Fernsehen bestimmt11 und der Vertrag als Vertragstyp W12 gekennzeich- net, so ist mit der vereinbarten Vergütung eine Sendung im Fernsehgemeinschaftsprogramm (1. Pro- gramm) oder allen Anstalts-/Landesprogrammen oder allen Dritten Fernsehprogrammen13 der ARD- Anstalten (Erstsendung) abgegolten14. Zusätzlich erhält der Mitwirkende folgende Vergütungen: 15.2.2. Bei Wiederholungen im Fernsehgemeinschaftsprogramm der ARD-Rundfunkanstalten zahlt der MDR eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 10% der Erstvergütung15. 15.2.3. Bei Wiederholungen im Fernsehvormittags- und Frühinformationsprogramm der ARD wird eine Wieder- holungsvergütung in Höhe von 5% der Erstvergütung gezahlt16. 15.2.4. Bei Wiederholungen im Fernsehgemeinschaftsprogramm zwischen 0.00 Uhr - 5.30 Uhr (Nachtpro- gramm) wird eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 2,5% der Erstvergütung gezahlt17.
Fernsehen. ▇▇▇▇▇.▇▇ (IPTV) ist mit jedem Anschluss buchbar (ab VDSL 25 bei DSL). Erleben Sie Fernsehen mit vielen Zusatz-Funktionen und zahlreichen Sendern. Mehr unter: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇/▇▇▇▇▇.▇▇; Kabel- fernsehen (DVB-C) je nach Wohnort verfügbar; jeweils mit Sky kompatibel; als Tarifoption (außerhalb eines Internettarifs) monat- lich kündbar. 2 zzgl. einmalige Versandkosten (max. pro Bestellung): 6,90 €
Fernsehen. 16.2.1 Ist das Werk für das Fernsehen bestimmt und der Vertrag als Vertragsart 01 gekennzeichnet, so ist mit der vereinbarten Vergütung eine Sendung im Fernsehgemeinschaftsprogramm (I. Programm) oder allen Anstalts-/Landesprogrammen oder allen III. Fernsehprogrammen4der ARD-Anstalten (Erstsendung) abgegolten. Zusätzlich erhält der Mitarbeiter folgende Vergütungen: 16.2.2 Bei Wiederholungen im Fernsehgemeinschaftsprogramm der ARD-Rundfunkanstalten zahlt der NDR eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 75 % der Erstvergütung.
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