Exportkontrollklausel Musterklauseln

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Exportkontrollklausel. 13.1 Die Parteien sind sich bewusst, dass die Lieferungen Export- und Importbeschränkungen unterliegen kön- nen. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Lieferungen im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Lieferant wird anwendbare Export- und Importkontrollvorschrif- ten Deutschlands, der Europäischen Union, der Schweiz und der Vereinigten Staaten von Amerika so- wie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten und dem Besteller alle Informationen, die dieser zur Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen benö- tigt, so früh wie möglich zur Verfügung stellen. 13.2 Die Vertragserfüllung durch den Besteller steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschrif- ten des Export- und Importrechts sowie keine sonsti- gen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
Exportkontrollklausel. 1. Die Vertragserfüllung bezüglich derjenigen Lieferteile, die von staatlichen Exportvorschriften erfasst werden, steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hin- dernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen oder sonstigen anwend- baren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschafts- rechts sowie keine Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Der Besteller verpflichtet sich gegenüber SCHELL, bei der Weiterveräußerung, der Ausfuhr oder der Verbringung ins Ausland der von SCHELL gelieferten Waren alle jeweils geltenden lokalen und internationalen Vorschriften -insbesondere auch zur Geldwäscheprävention- zu beachten und eventuell erforderliche Genehmigungen einzuholen. Der Besteller erkennt an, dass es seine alleinige Verantwortung ist, diese Gesetze und Vorschriften einzuhalten. Dies hat der Besteller SCHELL gegenüber bei Bestehen eines berechtigten Interesses und in begründeten Verdachtsfällen bezüglich eines Verstoßes gegen vorstehende Pflichten durch entsprechende Auskunftserteilung und insbesondere Aus- kunftserteilung über die Daten der Kunden des Bestellers, an die von SCHELL gelieferte Ware weiterveräußert worden ist, im für die Nachvollziehbarkeit der Einhaltung vorstehender Verpflichtungen des Bestellers erforderlichen Umfang nachzuweisen. 2. Der Besteller verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für eine Ausfuhr oder Verbringung benötigt werden. Der Besteller wird SCHELL nach Aufforderung insbesondere sämtliche Informationen über End- empfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der von SCHELL zu liefernden Waren sowie diesbezügliche Exportkontrollbeschränkungen unverzüglich über- mitteln. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungs- verfahren setzen Fristen oder Lieferzeiten außer Kraft. 3. SCHELL ist berechtigt, den Vertrag, ganz oder teilweise, fristlos zu kündigen, wenn die Kündigung seitens SCHELL zur Einhaltung nationaler oder internatio- naler Rechtsvorschriften erforderlich ist. 4. Im Falle einer Kündigung nach vorstehender Ziffer 3. ist die Geltendmachung von Schadensersatz oder sonstiger Ansprüche durch den Besteller wegen der Kündigung ausgeschlossen es sei denn, diese Ansprüche beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens SCHELL. 5. Im Falle der Verletzung exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Besteller wird dieser SCHELL unverzüglich von sämtlichen Ansprüchen, die Be- hörden und/oder sonstige Dritte gegenüber SCHELL geltend machen, i...
Exportkontrollklausel. 17.1 Die Parteien sind sich bewusst, dass die Leistungen Export- und Importbeschränkungen unterliegen können. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Leis- tungen im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Kunde wird anwendbare Export- und Importkontrollvorschriften Deutschlands, der Europäischen Union, der Schweiz und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhal- ten und BARTEC alle Informationen, die BARTEC zur Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen benötigt, so früh wie möglich zur Verfügung stellen. 17.2 Die Vertragserfüllung durch BARTEC steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und in- ternationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. 17.3 Ist die Erfüllung der Verpflichtungen von BARTEC aus einem Vertrag aufgrund der Anmeldung, Genehmigung oder ähnliche Anforderun- gen oder Verfahren gemäß geltendem Außenwirtschaftsrecht behin- dert, so verlängert sich eine etwaige Frist für die Erfüllung dieser Verpflichtungen entsprechend. Schadenersatzansprüche des Kun- den wegen solcher Verspätungen sind ausgeschlossen, wenn und soweit diese Verspätungen nicht von BARTEC zu vertreten sind. 17.4 Wird die Erfüllung der Verpflichtungen von BARTEC aus einem Vertrag durch geltendes Außenwirtschaftsrecht für einen Zeitraum von acht (8) Monaten oder länger untersagt oder beeinträchtigt, so sind BARTEC und der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kün- digen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Exportkontrollklausel. 12.1. Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstige Beschränkungen entgegenstehen. 12.2. Der Besteller verpflichtet sich, sofern zur Durchführung von Exportkontrollprüfungen erforderlich, alle Informationen und Unterlagen über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der vom Verkäufer gelieferten Vertragsgegenstände, diesbezüglich geltende Exportkontrollbeschränkungen sowie die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigten Informationen unverzüglich nach Aufforderung beizubringen. 12.3. Verzögerungen, die aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren zustande kommen, setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Wird eine erforderliche Genehmigung aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen. Schadensersatzansprüche werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüber- schreitungen ausgeschlossen. 12.4. Der Besteller hat bei Weitergabe der Lieferungen vom Verkäufer (Hardware und/oder Software und/oder Technologie sowie dazugehö- rige Dokumentation, unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der vom Verkäufer erbrachten Werk- und Dienst- leistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und inter- nationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall sind bei Weitergabe der Lieferungen an Dritte die (Re-) Exportkontrollvor- schriften der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union zu beachten. 12.5. Der Besteller stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegenüber dem Verkäufer wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Besteller geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller dem Verkäufer in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen.
Exportkontrollklausel. 12.1 Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Exportkontrollbestimmungen, insbesondere Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Der Besteller verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr oder Verbringung benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, bzw. ist die Lieferung und Leistung nicht genehmigungsfähig, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen. 12.2 Wir sind berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die Kündigung für uns erforderlich ist zur Einhaltung nationaler oder internationaler Rechtsvorschriften. 12.3 Im Fall einer Kündigung nach Ziffer 12.2 ist die Geltendmachung eines Schadens oder die Geltendmachung anderer Rechte durch den Besteller wegen der Kündigung ausgeschlossen. 12.4 Der Besteller hat bei Weitergabe der von uns gelieferten Güter (Hardware und/oder Software und/oder Technologie sowie dazugehörige Dokumente, unabhängig von Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von uns erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten.
Exportkontrollklausel. Zur Einhaltung nationaler und internationaler außenwirtschaftsrechtlicher Bestimmungen und Gesetze werden sich die Parteien gegenseitig unterstützen und die dafür notwendigen Dokumente und Informationen, z. B. über eine Ausfuhrlistenerfassung der zu exportierenden Güter oder über den Bestimmungsort und die Endverwendung übermitteln. Keine Partei ist verpflichtet, eine Lieferung oder Leistung ohne die danach erforderliche Genehmigung oder entgegen einem entsprechenden Verbot zu erbringen. ABB kann jederzeit unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag zurücktreten, wenn  der AG trotz Anfrage nicht oder nicht hinreichend über den Bestimmungsort und die Endverwendung informiert;  der AN Kenntnis von einer zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht vorausgesetzten Endverwendung oder über eine am Geschäft beteiligte Person erhält und ihr die Durchführung der Lieferung oder Leistung aufgrund von außenwirtschaftsrechtlichen oder konzerninternen Bestimmungen nicht möglich ist;  Güter oder Dienstleistungen für militärische oder kerntechnische Zwecke oder die Verwendung im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen oder dafür vorgesehene Trägersysteme bestimmt sind; hierfür reichen tatsächliche Anhaltspunkte; oder  eine verbotene oder ungenehmigte Ausfuhr oder ein Embargoverstoß nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann. Der AG sichert außerdem zu, dass er die vom AN erhaltenen Güter weder direkt noch indirekt an Parteien zur Verwendung oder Endverwendung in Weißrussland, der Krim, Kuba, Iran, Nordkorea, Russland, Syrien sowie den Regionen Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja in der Ukraine (diese Liste kann jederzeit von ABB geändert werden) verkaufen, exportieren, re-exportieren, freigeben, übermitteln oder anderweitig übertragen wird. Wenn der AG im Zusammenhang mit dem Vertrag gegen Verpflichtungen aus dieser Exportkontrollklausel verstößt, ist er verpflichtet, dem AN von einem solchen Verstoß unverzüglich zu benachrichtigen. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Exportkontrollklausel gilt als wesentliche Vertragsverletzung und berechtigt den AN, vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. Eine solcher Rücktritt lässt sonstige Rechte und Ansprüche vom AN aufgrund von Gesetz oder Vertrag unberührt und schließt jegliche Haftung vom AN für Ansprüche, Verluste oder Schäden des AGs, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes, aus. Darüber hinaus stellt der AG den AN von allen Ansprüchen, Schäden, Kosten oder Ausgaben frei, die info...

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  • Exportkontrolle Der Besteller anerkennt, dass die Lieferungen den schweizerischen und/oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle unterstehen können und ohne Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde weder verkauft, vermietet noch in anderer Weise übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Der Besteller verpflichtet sich, solche Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Er nimmt zur Kenntnis, dass diese ändern können und auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anwendbar sind.

  • Zugriffskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.

  • Weitergabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist.

  • Zutrittskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind, Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren.

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