Common use of Exportkontrollklausel Clause in Contracts

Exportkontrollklausel. 1. Die Vertragserfüllung bezüglich derjenigen Lieferteile, die von staatlichen Exportvorschriften erfasst werden, steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hin- dernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen oder sonstigen anwend- baren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschafts- rechts sowie keine Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Der Besteller verpflichtet sich gegenüber SCHELL, bei der Weiterveräußerung, der Ausfuhr oder der Verbringung ins Ausland der von SCHELL gelieferten Waren alle jeweils geltenden lokalen und internationalen Vorschriften -insbesondere auch zur Geldwäscheprävention- zu beachten und eventuell erforderliche Genehmigungen einzuholen. Der Besteller erkennt an, dass es seine alleinige Verantwortung ist, diese Gesetze und Vorschriften einzuhalten. Dies hat der Besteller SCHELL gegenüber bei Bestehen eines berechtigten Interesses und in begründeten Verdachtsfällen bezüglich eines Verstoßes gegen vorstehende Pflichten durch entsprechende Auskunftserteilung und insbesondere Aus- kunftserteilung über die Daten der Kunden des Bestellers, an die von SCHELL gelieferte Ware weiterveräußert worden ist, im für die Nachvollziehbarkeit der Einhaltung vorstehender Verpflichtungen des Bestellers erforderlichen Umfang nachzuweisen. 2. Der Besteller verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für eine Ausfuhr oder Verbringung benötigt werden. Der Besteller wird SCHELL nach Aufforderung insbesondere sämtliche Informationen über End- empfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der von SCHELL zu liefernden Waren sowie diesbezügliche Exportkontrollbeschränkungen unverzüglich über- mitteln. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungs- verfahren setzen Fristen oder Lieferzeiten außer Kraft. 3. SCHELL ist berechtigt, den Vertrag, ganz oder teilweise, fristlos zu kündigen, wenn die Kündigung seitens SCHELL zur Einhaltung nationaler oder internatio- naler Rechtsvorschriften erforderlich ist. 4. Im Falle einer Kündigung nach vorstehender Ziffer 3. ist die Geltendmachung von Schadensersatz oder sonstiger Ansprüche durch den Besteller wegen der Kündigung ausgeschlossen es sei denn, diese Ansprüche beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens SCHELL. 5. Im Falle der Verletzung exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Besteller wird dieser SCHELL unverzüglich von sämtlichen Ansprüchen, die Be- hörden und/oder sonstige Dritte gegenüber SCHELL geltend machen, in vollem Umfang freistellen und sämtliche Schäden ersetzen, die Behörden und/oder Dritte gegenüber SCHELL geltend machen. Dies gilt nicht, soweit der Besteller die Verletzungen nicht zu vertreten hat. Eine Umkehr der Beweislast ist hiermit nicht verbunden. 6. Sollten Genehmigungen nicht erteilt werden oder sonstige Lieferbeschränkun- gen bestehen, wird das entsprechende Angebot von SCHELL unwirksam und ein sich hierauf beziehender Vertrag gilt bzgl. dieser Güter als nicht geschlossen. Jeglicher Schadensersatzanspruch, der im Zusammenhang mit der Ablehnung oder Verzögerung von Genehmigungserteilungen oder sonstigen Ausfuhrbe- schränkungen steht, ist ausgeschlossen, es sei denn, dieser beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens SCHELL.

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Sources: Allgemeine Verkaufs , Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Exportkontrollklausel. 1. Die Vertragserfüllung bezüglich derjenigen Lieferteile, die von staatlichen Exportvorschriften erfasst werden, steht 14.1 Unsere Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hin- dernisse Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen oder sonstigen anwend- baren nationalen, EU- nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschafts- rechts sowie keine Exportkontrollbestimmungen, insbesondere Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Insbesondere behält sich secXtreme das Recht vor, den Vertrag mit dem Besteller fristlos zu kündigen, wenn die Kündigung für secXtreme erforderlich zur Einhaltung nationaler oder internationaler Rechtsvorschriften ist. 14.2 Der Besteller verpflichtet sich gegenüber SCHELL, bei der Weiterveräußerung, der Ausfuhr oder der Verbringung ins Ausland der von SCHELL gelieferten Waren alle jeweils geltenden lokalen wird die für Lieferungen und internationalen Vorschriften -insbesondere Leistungen anzuwendenden Import- und Exportvorschriften (auch zur Geldwäscheprävention- zu beachten und eventuell erforderliche Genehmigungen einzuholen. Der Besteller erkennt an, dass es seine alleinige Verantwortung ist, diese Gesetze und Vorschriften einzuhaltenjene anderer Staaten) eigenverantwortlich beachten. Dies hat gilt insbesondere auch im Falle einer Weiterveräußerung unserer Erzeugnisse. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Besteller SCHELL gegenüber bei Bestehen eines berechtigten Interesses anfallende Zölle, Gebühren und in begründeten Verdachtsfällen bezüglich eines Verstoßes gegen vorstehende Pflichten durch entsprechende Auskunftserteilung und insbesondere Aus- kunftserteilung über die Daten der Kunden des Bestellers, an die von SCHELL gelieferte Ware weiterveräußert worden ist, im für die Nachvollziehbarkeit der Einhaltung vorstehender Verpflichtungen des Bestellers erforderlichen Umfang nachzuweisensonstige Abgaben. 2. 14.3 Der Besteller verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für eine die Ausfuhr oder Verbringung benötigt werden. Der Besteller wird SCHELL nach Aufforderung insbesondere sämtliche Informationen über End- empfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der von SCHELL zu liefernden Waren sowie diesbezügliche Exportkontrollbeschränkungen unverzüglich über- mitteln. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungs- verfahren Genehmigungsverfahren setzen Fristen oder und Lieferzeiten außer Kraft. 3. SCHELL ist berechtigtWerden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, den Vertrag, ganz oder teilweise, fristlos zu kündigen, wenn die Kündigung seitens SCHELL zur Einhaltung nationaler oder internatio- naler Rechtsvorschriften erforderlich ist. 4. Im Falle einer Kündigung nach vorstehender Ziffer 3bzw. ist die Geltendmachung von Schadensersatz oder sonstiger Ansprüche durch den Besteller wegen Lieferung und Leistung nicht genehmigungsfähig, gilt der Kündigung ausgeschlossen es sei denn, diese Ansprüche beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens SCHELLVertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen. 5. I14.4 Auf Verlangen der secXtreme wird der Besteller unverzüglich ein Endverbleibsdokument gemäß dem betreffenden Muster auf der Website des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇▇) abgeben. 14.5 Auf Verlangen der secXtreme wird der Besteller bei Lieferungen ins EU-Ausland zum Nachweis, dass der betreffende Gegenstand tatsächlich ins EU-Ausland gelangt ist, unverzüglich eine den steuerlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland entsprechende Gelangensbestätigung ausstellen. 14.6 Der Besteller hat im Falle der Verletzung exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Besteller wird dieser SCHELL unverzüglich Weitergabe der von sämtlichen Ansprüchen, die Be- hörden uns gelieferten Güter (Hardware und/oder sonstige Dritte gegenüber SCHELL geltend machen, in vollem Umfang freistellen und sämtliche Schäden ersetzen, die Behörden Software und/oder Technologie sowie dazugehörige Dokumente, unabhängig von Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von uns erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte gegenüber SCHELL geltend machen. Dies gilt nicht, soweit der Besteller die Verletzungen nicht zu vertreten hat. Eine Umkehr der Beweislast ist hiermit nicht verbunden. 6. Sollten Genehmigungen nicht erteilt werden oder sonstige Lieferbeschränkun- gen bestehen, wird das entsprechende Angebot von SCHELL unwirksam und ein sich hierauf beziehender Vertrag gilt bzgl. dieser Güter als nicht geschlossen. Jeglicher Schadensersatzanspruch, der im Zusammenhang mit der Ablehnung oder Verzögerung von Genehmigungserteilungen oder sonstigen Ausfuhrbe- schränkungen steht, ist ausgeschlossen, es sei denn, dieser beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens SCHELLIn- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-)Exportkontrollrechts einzuhalten.

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Sources: Allgemeine Lieferbedingungen

Exportkontrollklausel. 1. Die Vertragserfüllung bezüglich derjenigen LieferteileWir weisen den Käufer darauf hin, dass für die Verbringung/Ausfuhr von Gütern (Waren, Software, Technologie) sowie für die Erbringung von Dienstleistungen (z. B. Montagen, Instandhaltungen, Wartungen, Reparaturen, Einweisungen/Schulungen etc.) mit grenz- überschreitendem Bezug zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung das europäische und deutsche Außenwirtschaftsrecht Anwendung findet und dass die einzelnen Lieferun- gen sowie technischen Dienstleistungen exportkontrollrechtlichen Beschränkungen und Verboten unterliegen können. Dies gilt insbesondere für sog. Rüstungs- und Dual-Use- Güter. Bei den einschlägigen Rechtsvorschriften handelt es sich um die Verordnung (EG) Nr. 821/2021 (EG-Dual-Use-Verordnung) sowie deren Anhänge, das Außenwirtschafts- gesetz (AWG), die von staatlichen Exportvorschriften erfasst werdenAußenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie deren Anlage (Teil I Ab- schnitt A und B der deutschen Ausfuhrliste), steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hin- dernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen oder sonstigen anwend- baren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschafts- rechts sowie keine Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Der Besteller verpflichtet sich gegenüber SCHELL, bei der Weiterveräußerung, der Ausfuhr oder der Verbringung ins Ausland der von SCHELL gelieferten Waren alle in den jeweils geltenden lokalen und internationalen Vorschriften -insbesondere auch zur Geldwäscheprävention- zu beachten und eventuell erforderliche Genehmigungen einzuholen. Der Besteller erkennt an, dass es seine alleinige Verantwortung ist, diese Gesetze und Vorschriften einzuhalten. Dies hat der Besteller SCHELL gegenüber bei Bestehen eines berechtigten Interesses und in begründeten Verdachtsfällen bezüglich eines Verstoßes gegen vorstehende Pflichten durch entsprechende Auskunftserteilung und insbesondere Aus- kunftserteilung über die Daten der Kunden des Bestellers, an die von SCHELL gelieferte Ware weiterveräußert worden ist, im für die Nachvollziehbarkeit der Einhaltung vorstehender Verpflichtungen des Bestellers erforderlichen Umfang nachzuweisengültigen Fassungen. 2. Der Besteller verpflichtet sichDarüber hinaus bestehen europäische und nationale Embargovorschriften gegen be- stimmte Länder und Personen, alle Informationen Unternehmen und Unterlagen beizubringenOrganisationen, die für eine Lieferung, Bereit- stellung, Verbringung, Ausfuhr oder Verbringung benötigt werden. Der Besteller wird SCHELL nach Aufforderung insbesondere sämtliche Informationen über End- empfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der Verkauf von SCHELL zu liefernden Waren Gütern sowie diesbezügliche Exportkontrollbeschränkungen unverzüglich über- mitteln. Verzögerungen aufgrund die Durchführung von Exportprüfungen Dienstleistungen verbieten oder Genehmigungs- verfahren setzen Fristen oder Lieferzeiten außer Kraftunter Genehmigungsvorbehalt stellen können. 3. SCHELL ist berechtigtDer Käufer nimmt zur Kenntnis, dass die oben genannten Rechtsvorschriften ständigen Änderungen und Anpassungen unterliegen und in ihrer jeweils gültigen Fassung auf den Vertrag, ganz oder teilweise, fristlos zu kündigen, wenn die Kündigung seitens SCHELL zur Einhaltung nationaler oder internatio- naler Rechtsvorschriften erforderlich istVertrag anzuwenden sind. 4. Im Falle Der Käufer verpflichtet sich, die europäischen und deutschen Exportkontrollbestimmun- gen und Embargovorschriften anzuerkennen und einzuhalten, insbesondere wenn der Käufer von einer Kündigung nach vorstehender Ziffer 3Reexportauflage einer uns durch die Ausfuhrkontrollbehörde erteilten Genehmigung betroffen ist. ist die Geltendmachung von Schadensersatz oder sonstiger Ansprüche durch Spätestens vor der Verbringung/Ausfuhr informieren wir den Besteller wegen der Kündigung ausgeschlossen es sei denn, diese Ansprüche beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens SCHELLKäufer über eine entsprechende Auflage. 5. Im Falle der Verletzung exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Besteller wird dieser SCHELL unverzüglich von sämtlichen AnsprüchenDer Käufer verpflichtet sich ferner, die Be- hörden und/gelieferten Güter weder direkt noch indirekt, mit- telbar oder sonstige Dritte gegenüber SCHELL geltend unmittelbar an Personen, Unternehmen, Einrichtungen, Organisationen oder in Länder zu verkaufen, zu exportieren, zu reexportieren, zu liefern, weiterzugeben oder anderweitig zugänglich zu machen, in vollem Umfang freistellen und sämtliche Schäden ersetzen, die Behörden und/sofern dies gegen europäische oder Dritte gegenüber SCHELL geltend machen. Dies gilt nicht, soweit der Besteller die Verletzungen nicht zu vertreten hat. Eine Umkehr der Beweislast ist hiermit nicht verbundendeutsche Ex- portbestimmungen oder Embargovorschriften verstößt. 6. Sollten Der Käufer ist uns gegenüber auf Anforderung verpflichtet, angemessene und vollstän- dige Informationen über die Endverwendung der zu liefernden Güter bzw. Dienstleistun- gen zu übermitteln, insbesondere sogenannte Endverbleibsdokumente (EUCs) auszu- stellen und im Original an uns zu übersenden, um den Endverbleib und den Verwen- dungszweck zu liefernder Güter bzw. Dienstleistungen prüfen und gegenüber der zustän- digen Ausfuhrkontrollbehörde nachweisen zu können. 7. Werden die gegebenenfalls erforderlichen Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen oder anderweitigen außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungen oder Freigaben von den zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig erteilt oder stehen sonstige Hin- dernisse aufgrund der von uns als Ausführer bzw. Verbringer oder von unseren Lieferan- ten zu beachtenden zoll-, außenwirtschafts- und embargorechtlichen Vorschriften der Er- füllung des Vertrags bzw. der Lieferung entgegen, sind wir berechtigt, vom Vertrag bzw. von der einzelnen Liefer- bzw. Dienstleistungsverpflichtung zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn erst zwischen Vertragsschluss und der Lieferung bzw. der Durchführung der Dienstleistung sowie bei der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten entspre- chende exportkontroll- und embargorechtliche Hindernisse – z. B. durch Änderung der Rechtslage – entstehen und die Durchführung der Lieferung bzw. Dienstleistung vorüber- gehend oder endgültig unmöglich machen, weil erforderliche Ausfuhr- bzw. Verbrin- gungsgenehmigungen oder anderweitige außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungen oder Freigaben von den zuständigen Behörden nicht erteilt oder widerrufen werden oder sonstige Lieferbeschränkun- gen bestehenrechtliche Hindernisse aufgrund zu beachtender zoll-, wird das entsprechende Angebot außenwirtschafts- und embargorechtlicher Vorschriften der Erfüllung des Vertrags bzw. der Lieferung oder Dienstleistung entgegenstehen. 8. Die Einhaltung von SCHELL unwirksam Lieferfristen kann die Freigabe bzw. Erteilung von Ausfuhr- oder Verbringungsgenehmigungen oder anderweitigen außenwirtschaftsrechtlichen Ge- nehmigungen durch die zuständigen Behörden voraussetzen. Sind wir an der recht- zeitigen Lieferung aufgrund der Dauer der ordnungsgemäßen Durchführung eines zoll- oder außenwirtschaftsrechtlichen Antrags-, Genehmigungs-, oder Prüfungsverfahrens gehindert, verlängert sich die Lieferzeit angemessen um die Dauer der durch dieses behördliche Verfahren bedingten Verzögerung. Die Regelungen in Ziffer V bleiben dar- über hinaus unberührt 9. Für Schäden und ein sich hierauf beziehender Vertrag gilt bzgl. dieser Güter als nicht geschlossen. Jeglicher SchadensersatzanspruchAufwendungen, die uns durch die schuldhafte Nichtbeachtung der im Zusammenhang mit europäischen und/oder deutschen Exportbestimmungen oder Embargovorschriften durch den Käufer entstehen, haftet der Ablehnung oder Verzögerung von Genehmigungserteilungen oder sonstigen Ausfuhrbe- schränkungen steht, ist ausgeschlossen, es sei denn, dieser beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens SCHELLKäufer uns gegenüber in vollem Umfang.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Exportkontrollklausel. 111.1. Die Vertragserfüllung bezüglich derjenigen Lieferteile, die von staatlichen Exportvorschriften erfasst werden, steht Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hin- dernisse Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen oder sonstigen anwend- baren nationalen, EU- nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschafts- rechts Außenwirtschaftsrechts, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie keine Embargos oder sonstigen Sanktionen sonstige Beschränkungen entgegenstehen. Der Besteller verpflichtet sich gegenüber SCHELL, bei der Weiterveräußerung, der Ausfuhr oder der Verbringung ins Ausland der von SCHELL gelieferten Waren alle jeweils geltenden lokalen und internationalen Vorschriften -insbesondere auch zur Geldwäscheprävention- zu beachten und eventuell erforderliche Genehmigungen einzuholen. Der Besteller erkennt an, dass es seine alleinige Verantwortung ist, diese Gesetze und Vorschriften einzuhalten. Dies hat der Besteller SCHELL gegenüber bei Bestehen eines berechtigten Interesses und in begründeten Verdachtsfällen bezüglich eines Verstoßes gegen vorstehende Pflichten durch entsprechende Auskunftserteilung und insbesondere Aus- kunftserteilung über die Daten der Kunden des Bestellers, an die von SCHELL gelieferte Ware weiterveräußert worden ist, im für die Nachvollziehbarkeit der Einhaltung vorstehender Verpflichtungen des Bestellers erforderlichen Umfang nachzuweisen. 211.2. Der Besteller verpflichtet sich, sofern zur Durchführung von Exportkontrollprüfungen erforderlich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für eine Ausfuhr oder Verbringung benötigt werden. Der Besteller wird SCHELL nach Aufforderung insbesondere sämtliche Informationen über End- empfängerEndempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der von SCHELL zu liefernden Waren vom Verkäufer gelieferten Vertragsgegenstände, diesbezüglich geltende Exportkontrollbeschränkungen sowie diesbezügliche Exportkontrollbeschränkungen die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigten Informationen unverzüglich über- mittelnnach Aufforde- rung beizubringen. 11.3. Verzögerungen Verzögerungen, die aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungs- verfahren Genehmigungsverfahren zustande kommen, setzen Fristen oder und Lieferzeiten außer Kraft. Wird eine erforderliche Genehmigung aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen. Schadensersatzansprüche werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüber- schreitungen ausgeschlossen. 311.4. SCHELL ist berechtigtDer Besteller hat bei Weitergabe der Lieferungen vom Verkäufer (Hardware und/oder Software und/oder Technologie sowie dazuge- hörige Dokumentation, den Vertrag, ganz unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder teilweise, fristlos der vom Verkäufer erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-)Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall sind bei Weitergabe der Lieferungen an Dritte die (Re-) Ex- portkontrollvorschriften der Bundesrepublick Deutschland und der Europäischen Union zu kündigen, wenn die Kündigung seitens SCHELL zur Einhaltung nationaler oder internatio- naler Rechtsvorschriften erforderlich istbeachten. 411.5. Im Falle einer Kündigung nach vorstehender Ziffer 3. ist Der Besteller stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen, die Geltendmachung von Schadensersatz Behörden oder sonstiger Ansprüche durch den Besteller sonstigen Dritten gegenüber dem Verkäufer wegen der Kündigung ausgeschlossen es sei denn, diese Ansprüche beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens SCHELL. 5. Im Falle der Verletzung Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Besteller wird dieser SCHELL unverzüglich von sämtlichen Ansprüchen, die Be- hörden und/oder sonstige Dritte gegenüber SCHELL geltend machengemacht werden, in vollem Umfang freistellen frei und sämtliche verpflichtet sich zum Ersatz aller dem Verkäufer in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden ersetzen, die Behörden und/oder Dritte gegenüber SCHELL geltend machen. Dies gilt nicht, soweit der Besteller die Verletzungen nicht zu vertreten hat. Eine Umkehr der Beweislast ist hiermit nicht verbundenund Aufwendun- gen. 6. Sollten Genehmigungen nicht erteilt werden oder sonstige Lieferbeschränkun- gen bestehen, wird das entsprechende Angebot von SCHELL unwirksam und ein sich hierauf beziehender Vertrag gilt bzgl. dieser Güter als nicht geschlossen. Jeglicher Schadensersatzanspruch, der im Zusammenhang mit der Ablehnung oder Verzögerung von Genehmigungserteilungen oder sonstigen Ausfuhrbe- schränkungen steht, ist ausgeschlossen, es sei denn, dieser beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens SCHELL.

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Sources: General Terms and Conditions