Common use of Exportkontrollklausel Clause in Contracts

Exportkontrollklausel. 12.1. Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstige Beschränkungen entgegenstehen. 12.2. Der Besteller verpflichtet sich, sofern zur Durchführung von Exportkontrollprüfungen erforderlich, alle Informationen und Unterlagen über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der vom Verkäufer gelieferten Vertragsgegenstände, diesbezüglich geltende Exportkontrollbeschränkungen sowie die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigten Informationen unverzüglich nach Aufforderung beizubringen. 12.3. Verzögerungen, die aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren zustande kommen, setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Wird eine erforderliche Genehmigung aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen. Schadensersatzansprüche werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüber- schreitungen ausgeschlossen. 12.4. Der Besteller hat bei Weitergabe der Lieferungen vom Verkäufer (Hardware und/oder Software und/oder Technologie sowie dazugehö- rige Dokumentation, unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der vom Verkäufer erbrachten Werk- und Dienst- leistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und inter- nationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall sind bei Weitergabe der Lieferungen an Dritte die (Re-) Exportkontrollvor- schriften der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union zu beachten. 12.5. Der Besteller stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegenüber dem Verkäufer wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Besteller geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller dem Verkäufer in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen.

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Sources: General Terms and Conditions

Exportkontrollklausel. 12.1. Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen ste- hen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse Hinder- nisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des AußenwirtschaftsrechtsEx- portkontrollbestimmungen, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstige Beschränkungen sonstigen Sanktionen entgegenstehen. 12.2. Der Besteller verpflichtet ver- pflichtet sich, sofern zur Durchführung von Exportkontrollprüfungen erforderlich, alle Informationen und Unterlagen über Endempfängerbeizu- bringen, Endverbleib und Verwendungszweck der vom Verkäufer gelieferten Vertragsgegenstände, diesbezüglich geltende Exportkontrollbeschränkungen sowie die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigten Informationen unverzüglich nach Aufforderung beizubringen. 12.3Ausfuhr oder Verbringung benötigt werden. Verzögerungen, die Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder o- der Genehmigungsverfahren zustande kommen, setzen Fristen und Lieferzeiten Lieferzei- ten außer Kraft. Wird eine Werden erforderliche Genehmigung aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, Genehmigungen nicht erteilt, bzw. ist die Lieferung und Leistung nicht ge- nehmigungsfähig, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen betroffe- nen Teile als nicht geschlossen. 12.2. Schadensersatzansprüche werden insoweit und Wir sind berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die Kündigung für uns erforderlich ist zur Einhaltung nationaler oder internationaler Rechtsvorschriften. 12.3. Im Fall einer Kündigung nach Ziffer 12.2 ist die Geltend- machung eines Schadens oder die Geltendmachung ande- rer Rechte durch den Besteller wegen vorgenannter Fristüber- schreitungen ausgeschlossender Kündigung aus- geschlossen. 12.4. Der Besteller hat bei Weitergabe der Lieferungen vom Verkäufer von uns gelieferten Güter (Hardware und/oder Software und/oder Technologie Technolo- gie sowie dazugehö- rige Dokumentationdazugehörige Dokumente, unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der vom Verkäufer erbrachten von uns er- brachten Werk- und Dienst- leistungen Dienstleistungen (einschließlich technischer tech- nischer Unterstützung jeder Art) an Dritte im In- und Aus- land die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und inter- nationalen internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall sind bei Weitergabe der Lieferungen an Dritte die (Re-) Exportkontrollvor- schriften der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union zu beachteneinzuhal- ten. 12.5. Der Besteller stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegenüber dem Verkäufer wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Besteller geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller dem Verkäufer in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen.

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Sources: Allgemeine Lieferbedingungen