Erteilung von Aufträgen Musterklauseln

Erteilung von Aufträgen. Aufträge jeder Art müssen den Gegenstand des Geschäftes zweifelsfrei erkennen lassen. Änderungen, Bestätigungen oder Wiederholungen müssen als solche deutlich gekennzeich- net sein.
Erteilung von Aufträgen. Die Vertragspartner vereinbaren die Erteilung von Sammelaufträgen von Überweisungen und Lastschrifteinzügen im Wege des beleglosen Da- tenaustauschs. Die Sammelauftragsdaten werden im SRZ erstellt, das die Dateien unmittelbar bei der Bank bzw. einem von ihr als Zentralstelle beauftragten Rechenzentrum einliefert. Die Erteilung von Aufträgen erfolgt zugunsten/zulasten folgender Konten: BLZ/BIC Kontonummer/IBAN1 508 635 13 / GENO DE 51 MIC 508 635 13 / GENO DE 51 MIC 508 635 13 / GENO DE 51 MIC Der Kunde autorisiert die vom SRZ eingelieferten Auftragsdaten mittels Es gelten die als Anlage beigefügten „Bedingungen für die Datenfernübertragung“ (Art.-Nr. 467 40*) mit Ausnahme der Nummer 1 Absatz 4, Nummer 2 Absätze 2 und 3, Nummer 3 Absätze 1 bis 6 und 8b und Nummer 12 Anlagen 3. Die Pflichten hinsichtlich der Einhaltung der Spezifikationen für Kommunikation, Dateieinreichung und Datenformat delegiert der Kunde auf das SRZ. Diese sind in einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem SRZ und der Zentralstelle geregelt. Es gelten die als Anlage beigefügten „Bedingungen für den beleglosen Datenaustausch unter Einschaltung von Service-Rechenzentren mit ausschließlicher Autorisierung durch Begleitzettel“ (Art.-Nr. 467 320). Mit der Autorisierung erteilt der Kunde seiner Bank den Auftrag, die in den Dateien enthaltenen Überweisungen und Lastschrifteinzugsaufträge auszuführen. Die Bank ist berechtigt, den Auftrag gemäß seinem vom SRZ gelieferten und vom Kunden autorisierten Inhalt zu bearbeiten. Der Kunde sollte deshalb im eigenen Interesse die nachfolgend genannten Kontrollmaßnahmen durchführen. – Die Angaben in der Abstimmliste und im Begleitzettel bzw. die im Rahmen der elektronischen Autorisierung ausgewiesenen Angaben sind vor der Autorisierung auf ihre Richtigkeit zu prüfen. – Die Übereinstimmung der Zahlungsvorgänge, die angegebenen Kontrollsummen, die Referenznummer und das Dateierstellungsdatum sowie der Hash-Wert (soweit angegeben) im Begleitzettel sind mit den Angaben in der Abstimmliste zu vergleichen. Änderungen des Auftrags sind nicht möglich.
Erteilung von Aufträgen. Die Vertragspartner vereinbaren die Erteilung von Sammelaufträgen mit Lastschrifteinzügen im SEPA-Format sowie von Sammelaufträgen im SCC-Format aus Kartenzahlungssystemen der Deutschen Kreditwirtschaft im Wege des beleglosen Datenaustauschs. Die Sammelauftragsdaten werden von dem in dieser Vereinbarung benannten RZ erstellt, das die Dateien unmittelbar bei der Bank bzw. bei einer von der Bank beauftragten Datenannahmestelle einliefert. Die Erteilung von Aufträgen erfolgt zugunsten/zu Lasten folgender Konten: Kontonummer/IBAN
Erteilung von Aufträgen. Aufträge des Kunden müssen von dem Kunden eigenhändig unterschrieben und, soweit die Bank nicht im Einzelfall etwas anderes zulässt, über den vermittelnden unabhängigen Vertriebspartner im Original auf den von der Bank bereitgestellten Formularen erteilt werden. Die Bank ist berechtigt, vor der Ausführung von Aufträgen die Berechtigung des jeweiligen Auftraggebers auf seine Kosten festzu- stellen. Verkaufsaufträge müssen zugunsten des von der Bank für den Kunden geführten Xxxxxx oder eines auf den Namen des Kunden lautenden Referenzkontos bei einem anderen Kreditinstitut erfolgen. Die Erteilung preislich limitierter Wertpapieraufträge ist ausgeschlossen. Die Erteilung terminierter Wert- papieraufträge ist grundsätzlich nur möglich für Wertpapiergattungen, deren Vertragsbedingungen Kün- digungsfristen vorsehen. Bei Abweichungen zwischen der ISIN/Wertpapierkennnummer und der Fonds- bezeichnung in Kauf und Verkaufsaufträgen ist die ISIN/Wertpapierkennnummer maßgeblich. Die je- weils geltenden Mindestauftragssummen sind aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank ersichtlich.
Erteilung von Aufträgen. Der Kunde erteilt Sammelaufträge mit Lastschrifteinzü- gen im SEPA-Format sowie Sammelaufträge im SCC- Format aus Kartenzahlungssystemen der Deutschen Kreditwirtschaft im Wege des beleglosen Datenaus- tauschs. Die Sammelauftragsdaten werden vom NB des Kunden erstellt, der die Dateien unmittelbar bei der Bank bzw. bei einer von der Bank beauftragten Daten- annahmestelle einliefert.
Erteilung von Aufträgen. Aufträge können in schriftlicher Form (E-Mail, Brief) erteilt werden. Bridge&Tunnel ist verpflichtet, die Bestellung vor der Produktion schriftlich (Email, Brief) zu bestätigen. Mit der Bestätigung kommt ein verbindlicher Produktions- und Kaufvertrag zustande. Wenn ein Vertragsschluss nach intensiven Absprachen und Verhandlungen als sicher anzunehmen ist und der Vertrag nicht zustande kommt, behält sich Bridge&Tunnel Ausfall- und Schadenersatzforderungen für Aufwendungen vor. Individuelle mündliche Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Erteilung von Aufträgen. Aufträge des Kunden müssen von dem Kunden eigenhändig unterschrieben und, soweit die Bank nicht im Einzelfall etwas anderes zulässt, über den Anlagevermittler im Original auf den von der Bank bereitgestellten Formularen erteilt werden. Die Bank ist berechtigt, vor der Ausführung von Aufträgen die Berechtigung des jeweiligen Auftraggebers auf seine Kosten festzustellen. Verkaufsaufträge müssen zugunsten des von der Bank für den Kunden geführten Xxxxxx oder eines auf den Namen des Kunden lautenden Referenzkontos bei einem anderen Kreditinstitut erfolgen. Die Erteilung preislich limitierter Wertpapieraufträge ist ausgeschlossen. Die Erteilung termi- nierter Wertpapieraufträge ist grundsätzlich nur möglich für Wertpapiergattungen, deren Vertragsbedingungen Kündigungsfristen vorsehen. Bei Abweichungen zwischen der ISIN/ Wertpapierkennnummer und der Fondsbezeichnung in Kauf- und Verkaufsaufträgen ist die ISIN/Wertpapierkennnummer maßgeblich. Die jeweils geltenden Mindestauftragssummen sind in dem Preis- und Leistungsverzeichnis für Metzler Fonds-Depots/Konten („Preis- und Leistungsverzeichnis“) genannt. Sofern die Bank die Beschaffung von Anteilen an Investmentvermögen anbietet, die nicht als „nicht komplexe“ Finanzinstrumente im Sinne des WpHG zu qualifizieren sind, ist zusätzlich zu der in dieser Ziffer 2.1. beschriebenen Vorgehensweise die Überprüfung der Angemessenheit gem. § 63 Abs. 10 WpHG erforderlich.
Erteilung von Aufträgen. Die versicherte Person darf selbst keinen Rechtsvertreter be- auftragen und keine rechtlichen Schritte einleiten oder Rechts- mittel ergreifen, bevor Fortuna nicht schriftlich das Einver- ständnis dazu erteilt hat.
Erteilung von Aufträgen. Dem Kunden steht die Software zwischen 0.00 und 24.00 Uhr, 7 Tage, vorbehaltlich Einschränkungen, die sich im Zuge von Wartungs- und Servicearbeiten ergeben können, zur Verfügung. Sollten Einschränkungen erfolgen, wird die Bank die Verfüger nach Möglichkeit vorweg, z.B. durch entsprechenden Hinweis auf der Electronic Banking-Seite darauf hinweisen. Die Bank vereinbart mit dem Verfüger, welches der unter Punkt 1.7. angeführten Verfahren zur Authentifizierung für die Erteilung von Aufträgen Verwendung findet. Entscheidet sich der Verfüger für das TAN-Verfahren, werden ihm zu Kontrollzwecken in der SMS mit der TAN auch Angaben über die durchzuführende(n) Transaktion(en), insbesondere Empfängerkontonummer(n) und Überweisungsbeträge mitgeliefert. Aufgrund technischer Gegebenheiten (begrenzte Zeichenzahl bei SMS) kann die Zahl der authentifizierbaren Transaktionen pro TAN beschränkt sein. Der Verfüger ist verpflichtet, diese auf Übereinstimmung mit seinem Auftrag zu prüfen. Die TAN darf nur bei Übereinstimmung verwendet werden. Die jeweilige TAN ist nur für die Durchführung jener Transaktion gültig, für die sie angefordert wurde und verliert ihre Gültigkeit, sobald sie verwendet wurde. Der Verfüger hat zu beachten, dass er eine SMS mit TAN nur erhalten kann, wenn die Voraussetzungen für den Empfang von SMS erfüllt sind (technischer Standard des Mobiltelefons, vertragliche Grundlagen mit dem Mobiltelefonanbieter, Gebiet mit Mobilfunkempfang etc.). Erfordert eine Electronic Banking Anwendung das Zusammenwirken mehrerer Verfüger, muss die Autorisierung jeweils von den gemeinsam berechtigten Verfügern gesondert, jedoch innerhalb eines Zeitraumes von 28 Tagen, veranlasst werden. Bei gemeinsamer Zeichnung ist die Nutzung von Teilbereichen des Electronic Bankings (eps Online-Überweisung) nicht möglich. Zahlungsaufträge, die nach den für die jeweilige Zahlungsart festgelegten Zeitpunkten oder an einem Tag, der kein Geschäftstag ist, bei der Bank einlangen, werden so behandelt, als seien sie am folgenden Geschäftstag eingegangen. Für die Ausführungsfristen ist Z 39 der AGB maßgeblich. Für Aufträge, deren Durchführungstag in der Zukunft liegt, ist der entsprechende Durchführungstag unbedingt anzugeben. Rückmeldungen der Bank nach Entgegennahme von Aufträgen bestätigen nur den Empfang der übermittelten Daten, nicht jedoch die Ausführung der erteilten Aufträge.
Erteilung von Aufträgen. 3.1 Der Benutzer kann das E-Banking rund um die Uhr in Anspruch nehmen. Die bankseitige Ausführung von erteilten Aufträgen, insbesondere von Börsen- und Vergütungsaufträgen, ist hingegen von den Betriebszeiten der Bank und weiterer involvierter Institutionen und Systeme abhängig, wie beispielsweise Börsen, Settlement- und Clearingsysteme. Produktspezifische Fristen (Cut-off) und eine entsprechende Vorlaufzeit zur Durchführung (bei Finanzinstrumenten von Emittenten ausserhalb des EWR und Nordamerika bis zu 48h und darüber hinaus) sind jedenfalls zu berücksichtigen. Wertpapieraufträge mit einem Volumen von mehr als CHF 100.000.- oder Gegenwert werden nur während den Banköffnungszeiten am jeweiligen Markt platziert.