Einstufung. Die Einstufung in die jeweilige neue Lohngruppe erfolgt nach folgendem Prinzip auf den 1. Januar 2023: a) Um den neuen Basislohn zu ermitteln, wird zuerst der aktuelle Basislohn definiert. Dem werden die Zuschläge, die bis zum 31.12.2022 geschuldet waren, hinzugefügt. b) Beschäftigten, die demnach einen Zuschlag erhielten, der im neuen Kollektivvertrag durch die neuen Lohngruppen wegfällt (z.B: Müllzuschlag, Fahrer der Müllabfuhr, Zulage Reinigungsmann- schaft, Arbeit im Straßenverkehr), wird dieser Verlust folgendermaßen gutgerechnet: i. Bei fixen monatlichen Zuschlägen (z.B. Müllzuschlag, Fahrer der Müllabfuhr), werden diese in einen Punktwert umgerechnet und zum aktuellen Basislohn hinzugefügt. ii. Bei unregelmäßigen Zuschlägen wird ein monatlicher Durchschnittswert ermittelt und zum aktuellen Basislohn hinzufügt. Hierzu wird der monatliche Durchschnittswert der im Jahr 2022 ausgezahlten Zuschläge ermittelt und in Lohnpunkte umgerechnet. (Stellt sich heraus, dass gewisse Zuschläge nicht rechtmäßig ausgezahlt oder falsch berechnet wurden, werden diese nicht angerechnet. Eventuelle diesbezügliche Streitfälle werden der paritätischen Kommission vorgelegt.) Die so ermittelten neuen Lohnpunkte werden bei der ersten Einstufung zur aktuellen Lohnstufe hinzugerechnet. Auf Basis dieses kumulierten Punktstands erfolgt dann die Einstufung wie in Punkt c) beschrieben. c) Der laut a) und b) ermittelte neue Basislohn (aktueller Basislohn + umgewandelte Zuschläge) bildet den neuen Ausgangslohn. Hierfür wird zuerst die entsprechende, bzw. nächsthöhere Lohnstufe in der neuen Lohngruppe ermittelt. Danach wird der Beschäftigte auf eine zusätzliche nächsthöhere Lohnstufe einklassiert. d) ▇▇▇▇ in der neuen Laufbahn keine entsprechende Lohnstufe ermittelt werden, so behält der Beschäftigte seine aktuelle Laufbahn. Beschäftigte, die am Ende ihrer Laufbahn sind und für die es im neuen Lohnsystem keinerlei Zugewinn mehr gibt, erhalten ab Januar 2023 eine Erhöhung ihrer Lohnstufe um 5 Punkte. e) Beschäftigte, die nach dem alten Lohnsystem eine „Biennale“ zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2024 erhalten hätten, rücken jeweils laut dem alten Stichdatum auf die nächste Lohnstufe vor.
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Sources: Kollektivvertrag
Einstufung. Die Lehrpersonen der Volksschulen von Appenzell Ausserrhoden werden nach Art. 21 Abs. 1 AVO Volksschu- le entweder der Kategorie I (Primarstufe und Kindergarten) oder der Kategorie II (Sekundarstufe I und Förder- lehrpersonen aller Stufen mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik und einem Stufendiplom) zugeordnet. Die in Ziff. 6 eingetragene Einstufung gilt zum Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsvertrages. Der Beginn des Arbeitsvertrages ist in Ziff. 3 aufgeführt. Bei einer Neuanstellung ist der Beginn des Arbeitsvertrages identisch mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses. Löst der Arbeitsvertrag einen bestehenden ab, so liegt der Beginn des Arbeitsverhältnisses vor dem Beginn des neuen Arbeitsvertrages. Von den Kategorien I und II abweichende Besoldungen gibt es in den folgenden drei Fällen: • Müssen ausnahmsweise Personen, welche über keine Lehrdiplome verfügen, für eine Lehrtätigkeit einge- setzt werden, werden sie mit 90 % der jeweiligen Besoldungskategorie, höchstens aber nach der jeweili- gen Klasse A besoldet (Art. 22 Abs. 7 AVO Volksschule). • Lehrende mit einer kantonalen Anerkennung der Ausbildung Schulische Heilpädagogik und einem Stufen- lehrdiplom erhalten die jeweilige neue Lohngruppe erfolgt Besoldung von 95 % der Kategorie II (Art. 22 Abs. 6 AVO Volksschule). • Müssen ausnahmsweise Personen mit einem Lehrdiplom für eine Lehrtätigkeit auf einer anderen Stufe ein- gesetzt werden, werden sie nach folgendem Prinzip der Stufe besoldet, für welche sie ein Lehrdiplom besitzen, höchstens aber auf den 1der Höhe der zu unterrichtenden Stufe (Art. Januar 2023:
a) Um den neuen Basislohn zu ermitteln, wird zuerst 22 Abs. 8 AVO Volksschule). Nebst der aktuelle Basislohn definiert. Dem Besoldungskategorie werden auch die Zuschläge, Klasse und die bis zum 31.12.2022 geschuldet waren, hinzugefügt.
b) Beschäftigten, die demnach einen Zuschlag erhielten, der im neuen Kollektivvertrag durch die neuen Lohngruppen wegfällt (z.B: Müllzuschlag, Fahrer der Müllabfuhr, Zulage Reinigungsmann- schaft, Arbeit im Straßenverkehr), wird dieser Verlust folgendermaßen gutgerechnet:
i. Bei fixen monatlichen Zuschlägen Stufe (z.B. Müllzuschlag, Fahrer der Müllabfuhr), werden diese in einen Punktwert umgerechnet und zum aktuellen Basislohn hinzugefügt.
ii. Bei unregelmäßigen Zuschlägen wird ein monatlicher Durchschnittswert ermittelt und zum aktuellen Basislohn hinzufügt. Hierzu wird der monatliche Durchschnittswert der C6) im Jahr 2022 ausgezahlten Zuschläge ermittelt und in Lohnpunkte umgerechnet. (Stellt sich heraus, dass gewisse Zuschläge nicht rechtmäßig ausgezahlt oder falsch berechnet wurden, werden diese nicht angerechnet. Eventuelle diesbezügliche Streitfälle werden der paritätischen Kommission vorgelegtZeitpunkt des Beginns des Arbeitsvertrages eingetragen.) Die so ermittelten neuen Lohnpunkte werden bei der ersten Einstufung zur aktuellen Lohnstufe hinzugerechnet. Auf Basis dieses kumulierten Punktstands erfolgt dann die Einstufung wie in Punkt c) beschrieben.
c) Der laut a) und b) ermittelte neue Basislohn (aktueller Basislohn + umgewandelte Zuschläge) bildet den neuen Ausgangslohn. Hierfür wird zuerst die entsprechende, bzw. nächsthöhere Lohnstufe in der neuen Lohngruppe ermittelt. Danach wird der Beschäftigte auf eine zusätzliche nächsthöhere Lohnstufe einklassiert.
d) ▇▇▇▇ in der neuen Laufbahn keine entsprechende Lohnstufe ermittelt werden, so behält der Beschäftigte seine aktuelle Laufbahn. Beschäftigte, die am Ende ihrer Laufbahn sind und für die es im neuen Lohnsystem keinerlei Zugewinn mehr gibt, erhalten ab Januar 2023 eine Erhöhung ihrer Lohnstufe um 5 Punkte.
e) Beschäftigte, die nach dem alten Lohnsystem eine „Biennale“ zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2024 erhalten hätten, rücken jeweils laut dem alten Stichdatum auf die nächste Lohnstufe vor.
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