Eingebrachte Sachen Musterklauseln

Eingebrachte Sachen. (1) In das Krankenhaus sollen nur die notwendigen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände eingebracht werden.
Eingebrachte Sachen. (1) Im Einvernehmen mit der Einrichtungsleitung kann die Bewohnerin/der Bewohner Möbel und andere Einrichtungsgegenstände in ihr / sein Zimmer einbringen. Die von der Bewohnerin/dem Bewohner eingebrachten elektrischen, netzabhängig betriebenen Geräte werden regelmäßig durch die Einrichtung bzw. auf deren Veranlassung geprüft. Nicht mit umfasst sind die lediglich batteriebetriebenen elektrischen Geräte. Geräte, die nicht verkehrssicher sind, dürfen nicht betrieben werden.
Eingebrachte Sachen. 1. Im Einvernehmen mit der Leitung kann der Xxxx Möbel und andere Einrichtungsgegenstände einbringen. Das Einvernehmen wird nicht erteilt, wenn hygienische, heimrechtliche, pflegerische oder Platzgründe entgegenstehen. Die von dem Xxxx eingebrachten elektrischen und netzabhängigen Geräte werden auf seine Kosten durch die Einrichtung bzw. auf deren Veranlassung geprüft. Geräte, die nicht verkehrssicher sind, dürfen nicht betrieben werden.
Eingebrachte Sachen a) In das Geburtshaus Paderborn sollen nur die notwendigen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände eingebracht werden. Geld und Wertsachen werden in zumutbarer Weise verwahrt. Zurückgelassene Sachen gehen in das Eigentum des Geburtshauses Paderborn über, wenn sie nicht innerhalb von 12 Wochen nach Aufforderung abgeholt werden. Für eingebrachte Sachen, die in der Obhut der Leistungsempfängerin bleiben haftet das Geburtshaus Paderborn nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; das Gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht zur Verwahrung übergeben wurden.
Eingebrachte Sachen. Sämtliche Veränderungen, Um- und Einbauten sowie Dekorationen, die an den überlassenen Räumen vorgenommen werden, bedürfen der vorherigen Zustimmung durch Vertragspartner 1 und gehen komplett zu Lasten des Vertragspartners 2. Der Vertragspartner 2 hat den ursprünglichen Zustand der gemieteten Räume und Flächen unter Entfernung der von ihm eingebrachten Sachen bis zur Beendigung der Mietzeit auf seine Kosten wiederherzustellen. Dies gilt auch für Verpackungsmaterial (Kartonagen, Plastik, Kisten etc.), das vom Vertragspartner 2 oder Dritten für die Veranstaltung angeliefert oder mitgebracht wird. Sollte Vertragspartner 1 die Entsorgung übernehmen müssen, werden dem Vertragspartner 2 die hierfür entstehenden Kosten in Rechnung gestellt. Für vom Vertragspartner 2 eingebrachte Sachen übernimmt der Vertragspartner 1 keine Haftung.
Eingebrachte Sachen. Ihren Privatbereich können Sie selbstverständlich Möbel und andere Einrichtungsgegenstän- den gestalten. In welchem Umfang dies möglich ist, besprechen Sie bitte vorher mit der Ein- richtungsleitung.
Eingebrachte Sachen. (1) Im Einvernehmen mit der Einrichtungsleitung kann die Bewohnerin/der Bewohner Möbel und andere Einrichtungsgegenstände in ihr / sein Zimmer einbringen. Bei Beschädigung oder Verlust persönlichen Eigentums übernimmt die Einrichtung keine Haftung, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, nur im Rahmen nachgewiesener und von der zuständigen Haftpflichtversicherung anerkannter Ansprüche. Die von der Bewohnerin/dem Bewohner eingebrachten elektrischen, netzabhängig betriebenen Geräte (nicht mit umfasst sind die lediglich batteriebetriebenen elektrischen Geräte) werden auf ihre/seine Kosten regelmäßig durch die Einrichtung bzw. auf deren Veranlassung geprüft. Solche Geräte, die nicht verkehrssicher sind, dürfen nicht betrieben werden.
Eingebrachte Sachen. Versichert ist– abweichend von Ziffer 7.7 AHB und in teiIweiser Abweichung von Ziffer 2 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen der von den beher- bergten Gästen eingebrachten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Zu den eingebrachten Sachen gehören auch aufbewahrte Sachen und solche, deren Aufbewahrung zu Unrecht abgelehnt wurde.
Eingebrachte Sachen. (§§ 701 ff. BGB)
Eingebrachte Sachen j) Im Einvernehmen mit der Einrichtungsleitung kann die Bewohnerin/der Bewohner Mö- bel und andere Einrichtungsgegenstände in ihr / sein Zimmer einbringen. Die von der Bewohnerin / dem Bewohner eingebrachten elektrischen, netzabhängig betriebenen Geräte werden auf ihre / seine Kosten regelmäßig durch die Einrichtung bzw. auf deren Veranlassung geprüft. Solche Geräte, die nicht verkehrssicher sind, dürfen nicht betrie- ben werden.