Common use of Einberufung Clause in Contracts

Einberufung. Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle, spätestens zwanzig Tage vor dem Versammlungstag einberufen. Die Einberufung erfolgt durch einmalige Bekanntmachung im Publikationsorgan der Gesellschaft. Namenaktionäre können überdies schriftlich orientiert werden.

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Sources: Statuten, Statuten