Convocation Musterklauseln

Convocation. Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat oder nötigenfalls durch die Revisionsstelle mindestens 20 Tage aber nicht mehr als 35 Tage vor der Versammlung einberufen. In den Fällen von Artikel 9 lit. c. hat der Verwaltungsrat innert 60 Tagen nach Eingang des Begehrens und in Fällen von Ar- tikel 9 lit. d. hat der Verwaltungsrat innert sechs Wochen nach Eingang des Begehrens eine Generalversammlung einzuberufen. A general meeting shall be convened by the Board of Directors or, if necessary, by the au- ditors, at least 20 days and not more than 35 days before the day of the meeting. In case of article 9 let. c. the Board of Directors has to convene a general meeting within 60 days after having received the request and in case of article 9 let. d., the Board of Directors has to convene a general meeting within 6 weeks after having received the request. Die Einberufungen erfolgt durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). Die Einladung kann zusätzlich per Brief oder per E-Mail an die im Aktienbuch eingetragenen Aktionärinnen und Aktionäre, Nutzniesserinnen und Nutzniesser und Nomi- nees gesendet werden und wird auf der Web- seite der Gesellschaft aufgeschaltet werden. The notice of the general meetings shall be given by publication in the Swiss Official Ga- zette of Commerce (SOGC). In addition, the invitation can also be sent by letter or by e- mail to the shareholders, usufructuaries and nominees entered in the share register and shall be posted on the Company's website. In der Einberufung sind neben Ort (sofern an- wendbar), Tag, Zeit und Art der Versamm- lung, im Minimum die Verhandlungsgegen- stände, die Anträge des Verwaltungsrates und gegebenenfalls von Aktionärinnen und Aktionären, jeweils mit einer kurzen Begrün- dung der Anträge, sowie Name und Adresse des unabhängigen Stimmrechtsvertreters be- kannt zu geben. The notice of a meeting shall state as a mini- mum place (if applicable), date, time and form of the meeting, the items of the agenda, the proposals of the Board of Directors and the shareholders as the case may be, each with a brief statement of the reasoning of the proposals, as well as name and address of the independent proxy. Mindestens 20 Tage vor der ordentlichen Ge- neralversammlung sind den Aktionärinnen und Aktionären der Geschäftsbericht, der Re- visionsbericht und der Vergütungsbericht zu- gänglich zu machen. Sofern die Unterlagen nicht elektronisch zugänglich sind, kann jede Aktionärin und jeder Aktionär ...
Convocation. 1. L’Assemblée générale se tient normalement: • comme assemblée ordinaire, une fois par an, • comme assemblée extraordinaire, lorsque le Conseil l’es- time nécessaire ou lorsque le cinquième des membres le demande. 2. Les invitations écrites devront être envoyées au moins trois semaines avant la date de l’Assemblée, avec indication de l’ordre du jour.
Convocation. 1. The General Meeting shall represent the shareholders as a body. General Meetings shall be convened by the Management Board or the Supervisory Board subject to applicable law and the following provisions. 2. The General Meetings shall take place at the Company’s corporate seat. 3. Ordinary General Meetings shall be convened no later than on the 28th day before the General Meeting. Extraordinary General Meetings shall be convened no later than on the 21st day before the General Meeting. 4. The publication of the invitation shall be published according to item 4 of the Articles of Association. Additional publication requirements, if applicable, shall be observed. 5. Valid resolutions cannot be passed in relation to matters whose consideration has not been announced in the prescribed manner unless all shareholders are represented (universal General Meeting) and agree to the holding of the General Meeting. 6. The Management Board may convene an extraordinary general meeting by its own decision, on the basis of a decision by the Supervisory Board or on the basis of a resolution by a General Meeting. An extraordinary general meeting shall also be convened if shareholders whose stakes together represent at least 5 per cent of the Company’s share capital have requisitioned it in writing stating its purpose and the reasons for the requisition (section 105 para 3 AktG). 7. If the Supervisory Board decides to request an extraordinary General Meeting or if a General Meeting resolves to do so, it shall be called within 30 days of the decision or resolution.
Convocation. 1. Le Conseil se réunit à l’invitation du président, aussi sou- vent que les affaires l’exigent, et en tout cas deux fois par an. 2. Le Conseil doit être convoqué à une séance si le cinquième de ses membres le requière. 3. Le lieu et la date seront indiqués aux membres, autant que possible, au moins trois semaines à l’avance; l’ordre du jour leur sera communiqué au moins huit jours avant la séance.
Convocation. 5.3.1 The Shareholders’ Meeting is convened by the Board of Directors, if necessary by the auditors. 5.3.2 The Shareholders’ Meeting is called at least 20 days before the date of the meeting by communication in the means of publication of the Corporation. The convocation may, in addition, be made by a letter (registered or ordinary mail) to all registered shareholders at the addresses recorded in the Share Register. 5.3.3 The notice of the meeting shall set forth the items on the agenda as well as the motions of the Board of Directors and of the shareholders who have requested that a Shareholders’ Meeting be called or an item be placed on the agenda. Back to Contents Swisscom AG Articles of Incorporation - 6 - Unofficial English translation of the German original text

Related to Convocation

  • Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.

  • Lieferantenregress 16.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. 16.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. 16.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- dukt, weiterverarbeitet wurde.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Urheberrecht ● Bei der Nutzung des pädagogischen Netzes der Schule und von Office 365 sind die geltenden rechtlichen Bestimmungen des Urheberrechtes zu beachten. Fremde Inhalte, deren Nutzung nicht durch freie Lizenzen wie Creative Commons, GNU oder Public Domain zulässig ist, haben ohne schriftliche Genehmigung der Urheber nichts im pädagogischen Netz oder in Office 365 zu suchen, außer ihre Nutzung erfolgt im Rahmen des Zitatrechts. ● Fremde Inhalte (Texte, Fotos, Videos, Audio und andere Materialien) dürfen nur mit der schriftlichen Genehmigung des Urhebers veröffentlicht werden. Dieses gilt auch für digitalisierte Inhalte. Dazu gehören eingescannte oder abfotografierte Texte und Bilder. Bei vorliegender Genehmigung ist bei Veröffentlichungen auf einer eigenen Website ist, der Urheber zu nennen, wenn dieser es wünscht. ● Bei der unterrichtlichen Nutzung von freien Bildungsmaterialien (Open Educational Resources - OER) sind die jeweiligen Lizenzen zu beachten und entstehende neue Materialien, Lernprodukte bei einer Veröffentlichung entsprechend der ursprünglichen Creative Commons Lizenzen zu lizenzieren. ● Bei von der Schule über das pädagogische Netz oder Office 365 zur Verfügung gestellten digitalen Inhalten von Lehrmittelverlagen ist das Urheberrecht zu beachten. Eine Nutzung ist nur innerhalb der schulischen Plattformen zulässig. Nur wenn die Nutzungsbedingungen der Lehrmittelverlage es gestatten, ist eine Veröffentlichung oder Weitergabe digitaler Inhalten von Lehrmittelverlagen zulässig. ● Stoßen Benutzer im pädagogischen Netz oder in Office 365 auf urheberrechtlich geschützte Materialien, sind sie verpflichtet, dieses bei einer verantwortlichen Person anzuzeigen. ● Die Urheberrechte an Inhalten, welche Benutzer eigenständig erstellt haben, bleiben durch eine Ablage oder Bereitstellung in Office 365 unberührt. Unzulässige Inhalte und Handlungen Benutzer sind verpflichtet, bei der Nutzung des pädagogischen Netzes und von Office 365 geltendes Recht einzuhalten. ● Es ist verboten, pornographische, gewaltdarstellende oder -verherrlichende, rassistische, menschenverachtende oder denunzierende Inhalte über das pädagogische Netz und Office 365 abzurufen, zu speichern oder zu verbreiten. ● Die geltenden Jugendschutzvorschriften sind zu beachten. ● Die Verbreitung und das Versenden von belästigenden, verleumderischen oder bedrohenden Inhalten ist unzulässig. ● Die E-Mail Funktion von Office 365 darf nicht für die Versendung von Massen-Nachrichten (Spam) und/oder anderen Formen unzulässiger Werbung genutzt werden.

  • Streitbeilegungsverfahren 15.1. Energieversorgungsunternehmen und Messstellenbetreiber (Unternehmen) sind verpflich- tet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucher- beschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie so- wie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111a EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Verbraucherbeschwerden sind zu richten an: Stadtwerke Emsdetten GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, Telefon ▇▇▇▇▇ ▇▇▇-▇, Fax ▇▇▇▇▇ ▇▇▇-▇▇▇, E-Mail ▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇. 15.2. Ein Verbraucher ist berechtigt, die Schlichtungsstelle Energie e. V. (Schlichtungsstelle) nach § 111b EnWG zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens anzurufen, wenn das Unternehmen der Beschwerde nicht innerhalb der Bearbeitungsfrist abgeholfen hat oder erklärt hat, der Beschwerde nicht abzuhelfen. § 14 Abs. 5 VSBG bleibt unberührt. Das Un- ternehmen ist verpflichtet, an dem Verfahren bei der Schlichtungsstelle teilzunehmen. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjäh- rung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren zu beantragen, bleibt unberührt. 15.3. Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind derzeit: Schlichtungsstelle Energie e.V., Fried- ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇, Telefon: 030/▇▇▇▇▇▇▇–0, Telefax: 030/2757240–69, E-Mail: ▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇.▇▇, Homepage: ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇.▇▇. Allgemeine Informationen der Bundesnetzagentur zu Verbraucherrechten für den Bereich Elektrizität und Gas sind erhältlich über den Verbraucherservice Energie, Bundesnetzagen- tur, ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇, Telefon: 030/▇▇▇▇▇-▇▇▇ oder 01805/101000, Telefax: 030/22480-323, E-Mail: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇.▇▇. 15.4. Verbraucher haben die Möglichkeit, über die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Platt- form) der Europäischen Union kostenlose Hilfestellung für die Einreichung einer Verbrau- cherbeschwerde zu einem Online-Kaufvertrag oder Online-Dienstleistungsvertrag sowie Informationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungsstellen in der Europäi- schen Union zu erhalten. Die OS-Plattform kann unter folgendem Link aufgerufen werden: ▇▇▇▇://▇▇.▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇/.