Eigentumsgrenze. Der Netzanschluss beinhaltet nach § 32 Nr. 2 GasNZV: • die Verbindungsleitung, welche die Biogasaufbereitungsanlage mit dem bestehenden Gasversorgungsnetz verbindet, • den Anschlusspunkt mit dem bestehenden Gasversorgungsnetz, • die Gasdruck-Regel-Messanlage sowie die Einrichtungen zur Druckerhöhung, • die eichfähige Messung. Der Netzanschluss steht entsprechend der GasNZV im Eigentum des Netzbetreibers. Eigentumsgrenze des Netzanschlusses und Übernahmestelle von aufbereitetem Biogas ist in Gas-Fließrichtung der letzte Flansch hinter der Ausgangsarmatur der Biogasaufbereitungsanlage.
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Eigentumsgrenze. Der Netzanschluss beinhaltet nach § 32 41b Nr. 2 GasNZV: • - die Verbindungsleitung, welche die Biogasaufbereitungsanlage mit dem bestehenden be- stehenden Gasversorgungsnetz verbindet, • - den Anschlusspunkt mit dem bestehenden Gasversorgungsnetz, • - die Gasdruck-Regel-Messanlage sowie die Einrichtungen zur Druckerhöhung, • - die eichfähige Messung. Messung Der Netzanschluss steht entsprechend der GasNZV im Eigentum des Netzbetreibers. Eigentumsgrenze des Netzanschlusses und Übernahmestelle von aufbereitetem Biogas Bi- ogas ist in Gas-Fließrichtung der letzte Flansch hinter der Ausgangsarmatur der BiogasaufbereitungsanlageBio- gasaufbereitungsanlage.
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Sources: Netzanschlussvertrag (Biogas)