EIGENTUM DES KÄUFERS Musterklauseln

EIGENTUM DES KÄUFERS. 4.1 Alle materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die dem Lieferanten durch den Käufer zur Verfügung gestellt wurden oder für die der Käufer Zahlungen an den Lieferanten geleistet hat oder mit gewerblichen Schutzrechten des Käufers (siehe Ziffer 5) hergestellt wurden sowie alle hiermit verbundenen und daraus resultierenden oder diese ersetzenden Gegenstände jeglicher Art (insbesondere Sachen und Rechte) werden und verbleiben Eigentum des Käufers ("Käufereigentum"). Das Käufereigentum umfasst Abbildungen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen, Software, Knowhow, gewerbliche Schutzrechte einschließlich Marken-, Patent- und Urheberrechte ("Gewerbliche Schutzrechte") und alle sonstigen Unterlagen, Dokumente und Informationen jeglicher Art.
EIGENTUM DES KÄUFERS. Alle materiellen und immateriellen Vermögenswerte, , einschliesslich Informationen oder Daten beliebiger Art, Werkzeugen, Materialien, Zeichnungen, Computersoftware, Know how, Dokumenten, Marken, Urheberrechten, Ausrüstungen oder Materialien: (a) die der Käufer dem Lieferanten zur Verfügung stellt oder (b) für die der Käufer speziell gezahlt hat; oder (c) mit gewerblichen Schutzrechten des Käufers (siehe Abschnitt 5) erstellt werden, sind und bleiben im persönlichen Eigentum des Käufers (zusammenfassend „Eigentum des Käufers“ genannt ). Derartiges Eigentum des Käufers, das der Käufer dem Lieferanten zur Verfügung stellt, wird vom Lieferanten ohne Gewähr („as is“), und soweit gesetzlich zulässig, mit allen Mängeln und ohne ausdrückliche oder implizite Zusicherungen, Beschaffenheitsvereinbarungen oder Garantien jeglicher Art übernommen und vom Lieferanten auf eigene Gefahr und Kosten genutzt. Das Eigentum des Käufers ist auf die schriftliche Aufforderung des Käufers zu entfernen und/oder zu retournieren. Der Lieferant hat nicht das Recht, das Eigentum des Käufers durch anderes Eigentum zu ersetzen. Nach Eingang einer entsprechenden Aufforderung des Käufers muss der Lieferant das Eigentum des Käufers unverzüglich zum Versand vorbereiten und auf Kosten des Lieferanten in demselben Zustand an den Käufer liefern, in dem der Lieferant es ursprünglich erhalten hat, vorbehaltlich der üblichen Abnutzung. Vor dem Gebrauch des Eigentum des Käufers, muss der Lieferant dieses in Augenschein nehmen und sein Personal und andere befugte Xxxxxx in der sicheren und ordnungsgemässen Bedienung desselben unterweisen. Darüber hinaus ist der Lieferant verpflichtet: (i) das Eigentum des Käufers frei von Belastungen zu halten und auf Kosten des Lieferanten in einer Höhe zu versichern, die dem Wiederbeschaffungswert des Eigentums des Käufers entspricht, wobei Entschädigungssummen an den Käufer auszuzahlen sind; (ii) das Eigentum des Käufers deutlich zu kennzeichnen oder anderweitig angemessen darauf hinzuweisen, dass es sich um Eigentum des Käufers handelt; (iii) das Eigentum des Käufers, in Ermangelung einer anderweitigen schriftlichen Genehmigung des Käufers, gesondert vom Eigentum des Lieferanten oder vom Eigentum Dritter, das sich unter der Kontrolle des Lieferanten befindet, zu verwahren; (iv) das Eigentum des Käufers korrekt instandzuhalten und allen Anweisungen bezüglich Umgang und Lagerung, die der Käufer erteilt hat oder die bei der Auslieferung an den Lieferanten beigefügt...
EIGENTUM DES KÄUFERS. 11.1 Das vom Verkäufer im Zusammenhang mit dieser Bestellung benutzte Eigentum des Käufers, das dieser an den Verkäufer liefert oder für das er ihn bezahlt, insbesondere Werkzeuge, Stempel, Schablonen, Formen, Muster, Vorrichtungen und Einrichtungen und alle Ersatzteile davon, sind und bleiben das Eigentum des Käufers. Der Käufer kann dieses Eigentum jederzeit zurücknehmen oder überprüfen und dem Käufer ist für diesen Zweck freier Zugang zu den Geschäftsräumen des Verkäufers während der üblichen Geschäftszeiten zu gewähren. Das gesamte Eigentum des Käufers muss als solches gekennzeichnet sein und darf nur für die Ausführung der Bestellungen des Käufers benutzt werden. Der Verkäufer wird dieses Eigentum warten und reparieren und es auf Verlangen des Käufers in seinem Originalzustand, übliche Abnutzungserscheinungen ausgenommen, an ihn zurückgeben.
EIGENTUM DES KÄUFERS. Jedes Eigentum, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Geräte, Werkzeuge, Befestigungsmittel, Presswerkzeuge, Haltevorrichtungen, Muster, Messgeräte oder Materialien, das im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung für den Käufer unmittelbar oder mittelbar vom Verkäufer bereitgestellt wird, oder das der Käufer kauft, oder für das er eine Erstattung vom Verkäufer erhält, ob vollständig oder teilweise (gemeinsam als "Eigentum des Käufers" bezeichnet), ist das alleinige Eigentum des Käufers und wird vom Verkäufer als Kaution einbehalten. Der Verkäufer ist damit einverstanden, dass der Käufer das Recht hat, jederzeit das Eigentum des Käufers wieder in Besitz zu nehmen. Während der Verwahrung oder Kontrolle des Verkäufers trägt der Verkäufer das Risiko des Verlusts, Diebstahls und der Beschädigung des Eigentums des Käufers. Der Verkäufer verpflichtet sich dazu, das Eigentum des Käufers frei von allen Pfandrechten und Belastungen zu halten und das Eigentum des Käufers gegen Verlust oder Zerstörung zu versichern. Der Verkäufer muss dauerhaft sämtliches Eigentum des Käufers als "Eigentum des Käufers" markieren. Der Verkäufer wird: (a) das Eigentum des Käufers nur für die Erfüllung dieser Vereinbarung verwenden, (b) das Eigentum des Käufers nicht als persönliches Eigentum ansehen, (c) das Eigentum des Käufers nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers von der auf dem Kaufauftrag angegebenen Adresse bewegen, (d) das Eigentum des Käufers nicht verkaufen, übertragen oder anderweitig veräußern ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers. Der Käufer hat das Recht, das Gelände des Verkäufers zu jeder angemessenen Zeit zu betreten, um das Eigentum des Käufers und die zugehörigen Unterlagen des Verkäufers zu überprüfen.
EIGENTUM DES KÄUFERS. 13.1.Der Käufer behält das Eigentum an allen in seinem Eigentum stehenden Gegenständen, die der Käufer dem Verkäufer zur Verfügung stellt, einschließlich besonderer Verpackungsmaterialien, Modelle, Werk- zeuge, Formen, Gesenke und andere Konstruktions-, Montage- bzw. Fertigungsmittel. Der Verkäufer wird dieses Eigentum ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers lediglich zu dem vom Käufer be- stimmten Zweck und für keinen Dritten nutzen oder verändern. Der Verkäufer wird über das Eigentum des Käufers in geeigneter Form Inventar führen und hierbei die Anweisungen des Käufers beachten; der Verkäufer wird das Eigentum des Käufers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns behandeln, aufbewahren, instand setzen und instand halten. 13.2.Wenn das sich im Besitz des Verkäufers befindliche Eigentum des Käufers abhanden kommt oder beschä- digt wird, wird der Verkäufer nach Xxxx des Käufers diesen entschädigen oder dieses Eigentum zu seinen Lasten ersetzen. Nach Beendigung dieses Auftrages, für den das Eigentum des Käufers notwendig war, wird der Verkäufer Weisungen erbitten, wie über das Eigentum bzw. den verbleibenden Teil davon verfügt werden soll, unabhängig davon, ob es in seiner ursprünglichen Form oder in Form von Halbfertigproduk- ten vorliegt. Auf Verlangen des Käufers wird der Verkäufer dem Käufer dieses Eigentum in der vom Käufer bestimmten Weise zur Verfügung stellen, einschließlich der weisungsgemäßen Vorbereitung, Ver- packung und Versendung. Aufwendungen für die Vorbereitung zum Versand gehen zu Lasten des Ver- käufers; der Versand hat D.D.P.(Incoterms® 2020) an den vom Käufer benannten Bestimmungsort zu erfolgen. Die Verpflichtungen des Verkäufers zur Auslieferung des Eigentums des Käufers unterliegen keiner Aufrechnung oder Zurückbehaltung wegen einer Gegenforderung, die aus diesem oder einem an- deren Geschäft mit dem Verkäufer besteht.
EIGENTUM DES KÄUFERS. (a) Sämtliche Materialien, Muster, Formen und Fertigungsmittel sind und bleiben das Eigentum des Käufers, ebenso sämtliche Spezifikationen, Zeichnungen, Arbeitspläne und ähnliches oder anderes Eigentum oder geistiges Eigentum, das dem Verkäufer vom Käufer oder in dessen Auftrag zur Verfügung gestellt wurde oder vom Verkäufer eigens für die Lieferung der Waren an den Käufer beschafft oder entwickelt wurde. Ohne schriftliche Genehmigung des Käufers darf Vorgenanntes weder mittelbar noch unmittelbar für die Produktion anderer als den vom Käufer bestellten Waren verwendet werden. Der Verkäufer hat dafür zu sorgen, dass diese Gegenstände jederzeit als Eigentum des Käufers identifizierbar sind, und muss diese auf Aufforderung des Käufers umgehend an diesen zurückgeben.
EIGENTUM DES KÄUFERS. Alle besonderen Färbungen, Formen, Muster, Schablonen, Vorrichtungen und sonstigen Vermögenswerte, die der Käufer dem Verkäufer bereitstellt oder für die er getrennt bezahlt und die zur Verwendung bei der Ausführung der Bestellung vorgesehen sind, sind und bleiben Eigentum des Käufers, sind zur alleinigen Nutzung durch den Käufer vorgesehen, werden auf Risiko des Verkäufers geführt und haben den Wert der Ersatzkosten, wobei der Käufer für den Verlust zu entschädigen ist. Der Verkäufer wird auf Aufforderung durch den Käufer Kopien von Policen oder Versicherungsscheinen vorlegen.
EIGENTUM DES KÄUFERS. Der Verkäufer bestätigt, dass alle Informationen, Daten, Berichte, Unterlagen und Materialien, einschließlich des vom Käufer beigestellten oder bezahlten Werkzeugs (zusammen als „Eigentum des Käufers“ bezeichnet)
EIGENTUM DES KÄUFERS. Materialien, Ausrüstung, Werkzeuge, Pressformen, Gussformen, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte oder andere Rechte an geistigem Eigentum an allen Zeichnungen, Spezifikationen und Daten, die der Käufer dem Ver- käufer zur Verfügung gestellt hat oder die nicht so zur Verfügung gestellt wurden, jedoch vom Verkäufer speziell für die Herstellung der Waren verwendet werden, sind und bleiben zu jeder Zeit das ausschliessliche Eigentum des Käufers, sind jedoch vom Verkäufer auf eigenes Risiko sicher zu verwahren und in einem guten Zustand zu halten, bis sie an den Käufer zurückgegeben werden, und der Verkäufer darf ausschliesslich gemäss den schriftlichen An- weisungen des Käufers über sie verfügen und sie ausschliesslich gemäss der schriftlichen Anweisung des Käufers nutzen.
EIGENTUM DES KÄUFERS. Der Verkäufer bestätigt, dass alle Informationen, Daten, Berichte, Unterlagen und Materialien, einschließlich des gelieferten oder speziell vom Käufer bezahlten Werkzeugs (zusammen „Eigentum des Käufers“) (i) das Eigentum des Käufers sind und bleiben, (ii) jederzeit ohne zusätzliche Kosten auf Anfrage durch den Käufer abmontiert werden dürfen, (iii) ausschließlich zur Erfüllung der Bestellung für den Käufer verwendet werden, (iv) getrennt von anderen Materialien oder Werkzeugen aufbewahrt werden und (v) deutlich als Eigentum des Käufers ausgewiesen werden. Der Verkäufer übernimmt jede Haftung für den Verlust oder Schaden am Eigentum des Käufers, mit Ausnahme des normalen Verschleißes.