Common use of Diebstahl Clause in Contracts

Diebstahl. Versicherungsschutz Kein Versicherungsschutz besteht für B 4.7 Schäden an den ausgelaufenen Flüssigkeiten selbst. B 4.8 Schäden durch Regen-, Schnee- und Schmelzwasser, das durch Öff- nungen am Dach bei Neubauten, Umbau- oder anderen Arbeiten ins Gebäude eingedrungen ist. B 4.9 Schäden an der Hausfassade (Aussenmauern samt Isolation, inkl. Fenstern, Türen etc.) sowie am Dach (an der tragenden Konstruk- tion, dem Dachbelag und der Isolation) durch Regen-, Schnee- und Schmelzwasser. B 4.10 Schäden beim Auffüllen oder Entleeren von Flüssigkeitsbehältern und Leitungsanlagen und bei Revisions-/Reparaturarbeiten an Lei- tungsanlagen und Flüssigkeitsbehältern und an den daran ange- schlossenen Einrichtungen und Apparaten. B 4.11 Kosten für Auftauen und Reparaturen von Dachrinnen und Aus- senablaufrohren. B 4.12 Rückstauschäden, für die der Eigentümer der Kanalisation haftbar ist. B 4.13 Schäden an Kälteanlagen, verursacht durch künstlich erzeugten Frost. B 4.14 Schäden durch Bodensenkungen, schlechten Baugrund, fehlerhafte bauliche Konstruktion, insbesondere infolge Missachtung von Bau- normen (SIA-Normen). B 4.15 Schäden durch mangelhaften Gebäudeunterhalt oder Unterlassung von Abwehrmassnahmen. B 4.16 Kosten für die Behebung der Schadenursache (ausgenommen bei Frostschäden und Freilegungs- und Lecksuchkosten) sowie Unter- halts- und Schadenverhütungskosten. B 4.17 Schäden an Umgebungsbepflanzungen. B 4.18 Schäden, die infolge eines Feuer- oder Elementarereignisses entstan- den sind. Je nach Vereinbarung im Versicherungsvertrag sind versichert: Durch Spuren, Zeugen oder nach den Umständen schlüssig nachge- wiesene Schäden durch:

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Sources: Insurance Contract, Insurance Contract

Diebstahl. Versicherungsschutz Kein Versicherungsschutz besteht für B 4.7 Versichert sind Schäden an den ausgelaufenen Flüssigkeiten selbst. B 4.8 Schäden am Hausrat durch Regen-einen der folgenden Tatbestände, Schnee- und Schmelzwasser, das durch Öff- nungen am Dach bei Neubauten, Umbau- oder anderen Arbeiten ins Gebäude eingedrungen ist. B 4.9 Schäden an der Hausfassade (Aussenmauern samt Isolation, inkl. Fenstern, Türen etc.) sowie am Dach (an der tragenden Konstruk- tion, dem Dachbelag und der Isolation) durch Regen-, Schnee- und Schmelzwasser. B 4.10 Schäden beim Auffüllen oder Entleeren von Flüssigkeitsbehältern und Leitungsanlagen und bei Revisions-/Reparaturarbeiten an Lei- tungsanlagen und Flüssigkeitsbehältern und an den daran ange- schlossenen Einrichtungen und Apparaten. B 4.11 Kosten für Auftauen und Reparaturen von Dachrinnen und Aus- senablaufrohren. B 4.12 Rückstauschäden, für die der Eigentümer der Kanalisation haftbar ist. B 4.13 Schäden an Kälteanlagen, verursacht durch künstlich erzeugten Frost. B 4.14 Schäden durch Bodensenkungen, schlechten Baugrund, fehlerhafte bauliche Konstruktion, insbesondere infolge Missachtung von Bau- normen (SIA-Normen). B 4.15 Schäden durch mangelhaften Gebäudeunterhalt oder Unterlassung von Abwehrmassnahmen. B 4.16 Kosten für die Behebung der Schadenursache (ausgenommen bei Frostschäden und Freilegungs- und Lecksuchkosten) sowie Unter- halts- und Schadenverhütungskosten. B 4.17 Schäden an Umgebungsbepflanzungen. B 4.18 Schäden, die infolge eines Feuer- oder Elementarereignisses entstan- den sind. Je nach Vereinbarung im Versicherungsvertrag sind versichert: Durch sofern diese mittels Spuren, Zeugen oder nach den Umständen schlüssig nachge- wiesene Schäden durch:nachgewie- sen sind: 105.7 Einbruchdiebstahl, ▇.▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ durch Täter, die ge- waltsam in ein Gebäude oder in den Raum eines Gebäudes eindringen oder darin ein Behältnis aufbrechen. Gebäudebeschädigungen sind im Rahmen der Hausratversicherungs- summe mitversichert. Dem Einbruchdiebstahl gleichgestellt sind: • Diebstahl durch Aufschliessen mit den richtigen Schlüsseln oder Codes, sofern sich der Täter diese durch Einbruchdiebstahl oder Beraubung angeeignet hat; • gewaltsames Aufbrechen von abge- schlossenen Motorfahrzeugen; Beraubung, ▇.▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ unter Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen ver- sicherte Personen sowie Diebstahl bei Unfähigkeit zum Widerstand infolge Tod, Ohnmacht oder Unfall; einfachen Diebstahl zu Hause, ▇.▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, der weder als Einbruch- diebstahl noch als Beraubung gilt; Sofern vereinbart: 105.10 einfachen Diebstahl auswärts. Versichert ist Hausrat ausserhalb der policengemässen Standorte auf der ganzen Welt bis zur vereinbarten Ver- sicherungssumme auf Erstes Risiko für einfachen Diebstahl auswärts; 105.11 Vandalismus, ▇.▇. ▇▇▇▇▇▇▇ am Hausrat, verursacht durch böswillige Beschädigungen, auch ohne Diebstahl (z.B. Einbruch- versuch), wenn sich der Täter unbe- fugterweise Zutritt zu den versicher- ten Räumen verschafft hat; Sofern vereinbart: 105.12 Superdiebstahl. Sobald sich eine versicherte Person über 50 km Luftlinie von zu Hause entfernt aufhält oder wenn sie auf ihrer Reise mindestens einmal ausser- halb ihres Wohnortes übernachtet, gilt anstelle des einfachen Diebstahls auswärts gemäss Ziff. 10 hiervor automatisch die Reisegepäckversiche- rung gemäss Art. 401 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die für Superdiebstahl vereinbarte Ver- sicherungssumme wird verdoppelt.

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Sources: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Die Haushaltversicherung