Der Programmausschuss. (a) Aufsicht und Kontrolle. Die Aufsicht und Kontrolle über das Programm obliegt dem gemäss diesem Artikel gebildeten Programmausschuss. (b) Mitglieder. Dem Programmausschuss gehört je ein von jeder Vertragschliessen- den Partei benanntes Mitglied an, jede Vertragschliessende Partei bezeichnet über- dies ein Ersatzmitglied für den Programmausschuss für den Fall, dass das von ihr bezeichnete Mitglied seine Funktion nicht ausüben kann.
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Sources: Vollzugsübereinkommen
Der Programmausschuss. (a) Aufsicht und Kontrolle. Die Aufsicht und Kontrolle über das Programm obliegt dem gemäss diesem Artikel gebildeten Programmausschuss.
(b) Mitglieder. Dem Programmausschuss gehört je ein von jeder Vertragschliessen- den Partei benanntes Mitglied an, ; jede Vertragschliessende Partei bezeichnet über- dies benennt überdies ein Ersatzmitglied für den Programmausschuss für den Fall, dass das von ihr bezeichnete benannte Mitglied seine Funktion nicht ausüben kann.
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