Der Programmausschuss Musterklauseln
Der Programmausschuss. (a) Aufsicht und Kontrolle. Die Aufsicht und Kontrolle über das Programm obliegt dem gemäss diesem Artikel gebildeten Programmausschuss.
(b) Mitglieder. Dem Programmausschuss gehört je ein von jeder Vertragschliessen- den Partei benanntes Mitglied an, jede Vertragschliessende Partei bezeichnet über- dies ein Ersatzmitglied für den Programmausschuss für den Fall, dass das von ihr bezeichnete Mitglied seine Funktion nicht ausüben kann.
Der Programmausschuss. (a) Aufsicht und Kontrolle. Die Aufsicht und Kontrolle über das Programm obliegt dem gemäss dem vorliegenden Artikel gebildeten Programmausschuss.
(b) Mitgliedschaft. Dem Programmausschuss gehört je ein von jeder Vertragschliessenden Partei bezeichnetes Mitglied an; jede Vertragschliessende Partei bezeichnet ausserdem ein Ersatzmitglied für den Programmausschuss für den Fall, dass das von ihr benannte Mitglied verhindert ist, seine Funktion auszuüben.
(c) Aufgabenbereich. Dem Programmausschuss obliegt folgendes:
(1) Er beschliesst für jedes Jahr mit Einstimmigkeit das Arbeitsprogramm und, wenn vorgesehen, auch das Budget für jedes Projekt sowie gleichzeitig ein Arbeitsgrobprogramm und Budget für die folgenden zwei Jahre, der Programmausschuss kann im Rahmen des Arbeitsprogramms und Budgets Anpassungen vornehmen, wenn erforderlich.
(2) Er stellt die Richtlinien und Vorschriften auf, die für die zweckentsprechende Durchführung des Projekts erforderlich sind, einschliesslich der in Artikel 6 des vorliegenden Übereinkommens vorgesehenen finanziellen Regelungen.
(3) Er nimmt die anderen, ihm durch das vorliegende Übereinkommen und seine Anhänge übertragenen Aufgaben wahr.
(4) Er befasst sich mit allen Angelegenheiten, die ihm von einem der Projektleiter oder von einer Vertragschliessenden Partei unterbreitet werden.
(d) Verfahren. Der Programmausschuss soll seine Aufgaben gemäss den folgenden Verfahren durchführen:
(1) Der Programmausschuss wählt alljährlich einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertretende Vorsitzende.
(2) Der Programmausschuss kann die Unterorgane schaffen und sich die Geschäftsordnung geben, die für sein ordnungsgemässes Funktionieren erforderlich sind. Ein Vertreter der Agentur und ein Vertreter jedes Projektleiters (in seiner Eigenschaft als solchem) können an den Sitzungen des Programmausschusses und seiner Unterorgane in beratender Funktion teilnehmen.
(3) Der Programmausschuss tritt zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen zusammen, eine ausserordentliche Sitzung wird auf Verlangen einer Vertragschliessenden Partei einberufen, wenn diese die Notwendigkeit dafür nachweisen kann.
(4) Die Sitzungen des Programmausschusses finden zu der Zeit und in dem Büro oder den Büros statt, die dafür vom Ausschuss bestimmt wurden.
(5) Spätestens 28 Tage vor jeder Sitzung des Programmausschusses ist Zeitpunkt, Ort und Zweck der Sitzung jeder Vertragschliessenden Partei und anderen zur Teilnahme an der Sitzung berechtigten natürlichen oder ju...
