Common use of Dauer der Datenspeicherung Clause in Contracts

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener Daten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegt. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (z. B. Girokonten, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten oder Energiekonten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.B. Pfändungsschutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werden, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung taggenau nach drei Jahren - Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

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Samples: gladigau-immobilien.de, gladigau-immobilien.de, cg-immobilien.de

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener Daten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegt. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (z. B. GirokontenX. Xxxxxxxxxx, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten Telekommunikationskonten oder Energiekonten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.B. Pfändungsschutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werden, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung taggenau nach drei Jahren - Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

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Samples: www.americanexpress.com, www.wohnquartier-sonnenallee.de, www.nrwbank.de

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener Daten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegt. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.z. B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (z. B. Girokonten, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten Telekommunikationskonten oder Energiekonten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.z. B. PfändungsschutzkontenPfändungsschutz- konten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werden, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren Restschuldbefrei- ungsverfahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung Rest- schuldbefreiung taggenau nach drei Jahren - Jahren. ◼ Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

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Samples: www.fvv.de, www.fvv.de, www.fvv.de

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener Daten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegt. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer Speicherdauer von personenbezogenen personen- bezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.B. gelöschtx. X. xxxxxxxx: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (z. B. Girokonten, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten Telekommunikationskonten oder Energiekonten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.z. B. Pfändungsschutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und HandelskontenHandels- konten, die kreditorisch geführt werden, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht Vollstreckungs- gericht nachgewiesen wird - Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der RestschuldbefreiungRestschuld- befreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung taggenau nach drei Jahren - Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

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Samples: doc-bu.de, content.morgenundmorgen.com, content.morgenundmorgen.com

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener personenbezo- gener Daten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegt. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.z. B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - taggenau. • Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (z. B. Girokonten, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten oder Energiekonten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.z. B. Pfändungsschutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werden, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - wird. F 4720.01 – 03/2018 • Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung taggenau nach drei Jahren - Jahren. • Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

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Samples: www.leading-cities-invest.de, www.fondsclever.de, www.generali-investments.de

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. Im Einzelnen sind die Löschung personenbezogener Daten hat Speicherfristen in einer freiwilligen Selbstverpflichtung des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien“ festgelegt, die SCHUFA Regelfristen festgelegtim Internet einsehbar ist unter xxx.xxxxxx.xx. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (z. B. GirokontenX. Xxxxxxxxxx, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten Telekommunikationskonten oder Energiekonten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.B. Pfändungsschutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werden, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung taggenau nach drei Jahren - Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

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Samples: www.stadtwerke-gronau.de, www.stadtwerke-gronau.de, www.stadtwerke-gronau.de

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für Zur Begründung, Ausgestaltung und Erfüllung eines Vertrages mit Ihnen speichern wir als Diensteanbieter die Daten bis zum Ende des Vertrages und darüber hinaus, und zwar bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Vertrag beendet wird. Mit dem Ablauf dieser Frist erfolgt keine Löschung, son- dern eine bestimmte ZeitSperre der Daten, da wir nach Han- dels- und Steuerrecht die Daten bis zu 10 Jahre speichern müssen. Maßgebliches Kriterium Diese Speicherung gilt auch für die Festlegung dieser Zeit ist Rechnungssummen. Speziell für die Erforderlichkeitan- fallenden Einzelverbindungen und die hieraus folgenden Abrechnungsdaten gilt, dass wir diese für die Dauer von 3 Kalendermonaten speichern, sofern dies zu Zwecken der Abrech- nung mit Ihnen oder anderen Netzbetreibern oder Diensteanbietern erforderlich ist. Für eine Prüfung Sofern der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener Daten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegt. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden Zahlungspflichtige (z. B. GirokontenSie oder der zah- lungspflichtige Nutzer/Endkunde oder Netz- betreiber) fristgerecht Einwendungen erhebt, Kreditkartenwerden die Daten bis zur Klärung der Einwen- dungen bzw. Forderungsbeitreibung gespei- chert. Eine weitere Speicherung erfolgt nur in Ausnahmefällen, Telekommuni- kationskonten wenn dies nach dem TKG und/oder Energiekonten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen TTDSG zugelassen ist (z.z. B. PfändungsschutzkontenStörungs- beseitigung, BasiskontenMissbrauchsaufklärung und -ver- hinderung). Nutzen Sie als Endnutzer einen Dienst, der in unserem Netz realisiert ist, verar- beiten und speichern wir Ihre Daten im Rahmen dieses Nutzungsvorgangs, solange dieser an- dauert und dies für die Nutzung erforderlich ist. Nach Beendigung des Nutzungsvorgangs gilt, dass wir diese Daten für die Dauer von 3 Kalen- dermonaten speichern, sofern dies zum Zwe- cke der Abrechnung mit Ihnen oder anderen Netzbetreibern oder Diensteanbietern erforder- lich ist. Sofern der Zahlungspflichtige (z. B. Nut- zer/Endkunde) sowie Bürgschaften und Handelskontenfristgerecht Einwendungen er- hebt, werden die kreditorisch geführt werden, unmittelbar nach Bekanntgabe Daten bis zur Klärung der BeendigungEinwendungen bzw. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitigForderungsbeitreibung ge- speichert. Eine weitere Speicherung erfolgt nur in Ausnahmefällen, wenn dies nach dem TKG und/oder TTDSG zugelassen ist (z. B. Störungs- beseitigung, Missbrauchsaufklärung und -ver- hinderung). Im Rahmen eines Kontaktverhält- nisses werden die Kontaktdaten sowie die Kommunikationsdaten gespeichert und ver- wendet, soweit dies für den jeweiligen Kommunikationszweck erforderlich oder im Rahmen der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren Angemessenheit zweckdienlich ist. Wenn Sie sich für den Newsletter bei uns anmelden, werden Ihre Daten gespeichert und verwendet, bis Sie sich vom Newsletter ab melden oder Restschuldbefreiungsverfahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiungwir den Newsletter kündigen. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Ihre Einwilligung und die Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Massebisherige Versendung bleiben bis zur Verjäh- rung möglicher Unterlassungsansprüche Ihrer- seits gespeichert, jedoch verwenden wir die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über Daten nicht mehr für die Versagung der Restschuldbefreiung taggenau nach drei Jahren - Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt weitere Versendung von Newslettern. Nehmen Sie an einem Ge- winnspiel von uns teil, ergeben sich die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich istEinzel- heiten zur Datenverarbeitung aus den jeweili- gen Teilnahmebedingungen.

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Samples: www.tele2.de, www.tele2.de, www.tele2.de

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte be- stimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener Daten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegt. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau tagge- nau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.z. B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (z. B. GirokontenX. Xxxxxxxxxx, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten Telekommunikationskonten oder EnergiekontenEnergie- konten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.z. B. Pfändungsschutzkonten, Basiskonten) Basiskon- ten), sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt ge- führt werden, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Beendigung – Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte Vollstre- ckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht Vollstreckungsge- richt nachgewiesen wird - Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren Rest- schuldbefreiungsverfahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels man- gels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung taggenau nach drei Jahren - Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung Identifizie- rung eine länger währende Speicherung erforderlich ist. *Ermittlung der Mitarbeiterzahl: 1 Mitarbeiter entspricht 2 Teilzeitbeschäftigten (bis 50 %), 2 Auszubildenden, 2 Saisonarbeitern, 4 pauschal besteuert Beschäftigten oder 4 Heimarbeitern (nicht Homeoffice).

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Samples: haus-und-grund-ostsee.de, www.get-service.de, www.oerag.de

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener Daten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegt. Danach beträgt be- trägt die grundsätzliche Speicher- dauer Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.z. B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (z. B. Girokonten, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten Telekommunikationskonten oder Energiekonten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.z. B. PfändungsschutzkontenPfändungsschutz- konten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werden, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren Restschuldbefrei- ungsverfahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung Rest- schuldbefreiung taggenau nach drei Jahren - Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

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Samples: Antrag Auf Krankenversicherung, content.morgenundmorgen.com, content.morgenundmorgen.com

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener Daten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegt. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer Speicherdauer von personenbezogenen personen- bezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.z. B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (z. B. Girokonten, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten Debitkarten, Telekommunikationskonten oder Energiekonten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.z. B. Pfändungsschutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werden, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens Insolvenzver- fahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung taggenau nach drei Jahren - Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung Spei- cherung erforderlich ist.

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Samples: www.volksbank-mittweida.de, www.raiba-ke-oa.de

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener Daten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegt. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (z. B. Girokonten, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten Telekommunikationskonten oder Energiekonten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.B. Pfändungsschutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werden, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung taggenau nach drei Jahren - Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

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Samples: vlw-eg.de, www.hugmh.de

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. Im Einzelnen sind die Löschung personenbezogener Daten hat Speicherfristen in einer freiwil- ligen Selbstverpflichtung des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien“ festgelegt, die SCHUFA Regelfristen festgelegtim Internet einsehbar ist unter xxx.xxxxxx.xx. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (z. B. Girokonten, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten Telekommunikationskonten oder Energiekonten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung Evidenzprü- fung gesetzlich vorgesehen ist (z.B. Pfändungsschutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werden, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung taggenau nach drei Jahren - Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung Identifizie- rung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

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Samples: www.stadtwerke-gronau.de, www.stadtwerke-gronau.de

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit Erforder- lichkeit der weiteren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener Daten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegt. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.z. B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (z. B. Girokonten, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten Telekommunikationskonten oder Energiekonten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.z. B. PfändungsschutzkontenPfändungs- schutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werden, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch je- doch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen Siche- rungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung taggenau nach drei Jahren - Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

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Samples: schneider-vodafone-berater.de, infocity-rostock.de

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Maßgeb- liches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener Daten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegt. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung. Davon abweichend ab- weichend werden z.z. B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - taggenau. – Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete begründe- te Forderung dokumentiert werden (z. B. Girokonten, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten Telekommunikations- konten oder Energiekonten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.z. B. Pfändungsschutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werden, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - wird. – Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der RestschuldbefreiungRest- schuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages Insolvenzantrags mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung taggenau nach drei Jahren - Jahren. – Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt er- folgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

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Samples: Auftrag Für Die Corporateworld Mastercard (Kreditkarte), www.bw-bank.de

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren wei- teren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener Daten Da- ten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegt. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung. Davon Da- von abweichend werden z.z. B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über KontenKon- ten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (z. B. Girokonten, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten Telekommunikati- onskonten oder Energiekonten), Informationen über VerträgeVerträ- ge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.z. B. Pfändungsschutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften Bürg- schaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werdenwer- den, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte Voll- streckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitigvor- zeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - wird. • Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung taggenau nach drei Jahren - Jahren. • Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit Erfor- derlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung Spei- cherung erforderlich ist.

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Samples: makler.continentale.de

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener Daten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegt. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau nach deren ErledigungErle- digung. Davon abweichend werden z.B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (z. B. Girokonten, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten Telekommunikationskonten oder Energiekonten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.B. Pfändungsschutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften Bürgschaf- ten und Handelskonten, die kreditorisch geführt werden, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitigvor- zeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren taggenau drei Jahre nach Beendigung Been- digung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung taggenau nach drei Jahren - Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

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Samples: www.wbg-gotha.de

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. Im Einzelnen sind die Löschung personenbezogener Daten hat Speicherfristen in einer freiwilligen Selbstverpflichtung des Verbandes „Die Wirtschaftsaus- kunfteien“ festgelegt, die SCHUFA Regelfristen festgelegtim Internet einsehbar ist unter xxx.xxxxxx.xx. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung For- derung dokumentiert werden (z. B. GirokontenX. Xxxxxxxxxx, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten Telekommunikationskonten oder Energiekonten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen vorgese- hen ist (z.B. Pfändungsschutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werden, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht Vollstre- ckungsgericht nachgewiesen wird - Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren taggenau tagge- nau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der RestschuldbefreiungRestschuldbefrei- ung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung taggenau nach drei Jahren - Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden wer- den sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

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Samples: www.stadtwerke-rheine.de

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener personenbe- zogener Daten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegt. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer grundsätz- liche Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.z. B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (z. B. Girokonten, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten Telekommunikationskonten oder Energiekonten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.z. B. Pfändungsschutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werdenwer- den, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - – Seite 7 von 9 – 21008718 (04.21) ■ Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren Restschuldbefreiungsver- fahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung Restschuld- befreiung taggenau nach drei Jahren - Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung Identifizie- rung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

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Samples: content.morgenundmorgen.com

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener personenbe- zogener Daten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegt. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.z. B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (z. B. GirokontenX. Xxxxxxxxxx, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten Telekommunikationskonten oder Energiekonten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.z. B. Pfändungsschutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werden, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren Restschuldbefreiungsver- fahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung Restschuld- befreiung taggenau nach drei Jahren - Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

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Samples: Antrag Auf Zuzahlung Zu Ihrer Bestehenden

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener Daten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegt. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer Speicherdauer von personenbezogenen personen- bezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (z. B. GirokontenGiro- konten, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten Telekommunikationskonten oder Energiekonten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich gesetz- lich vorgesehen ist (z.B. Pfändungsschutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werden, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens Insol- venzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung Ver- sagung der Restschuldbefreiung taggenau nach drei Jahren - Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden fortwähren- den Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

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Samples: www.vrbank-lb.de

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren wei- teren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener Daten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegt. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils je- weils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung. Davon abweichend abwei- chend werden z.z. B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden wer- den (z. B. Girokonten, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten Telekommunikationskonten oder Energiekonten), Informationen Informatio- nen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.z. B. PfändungsschutzkontenPfändungsschutz-konten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werden, unmittelbar unmittel- bar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte Voll- streckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitigvorzei- tig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren taggenau drei Jahre nach Beendigung Be- endigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der RestschuldbefreiungRest- schuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder o- der über die Versagung der Restschuldbefreiung taggenau nach drei Jahren - Jahren. ◼ Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit Erforder- lichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung Spei- cherung erforderlich ist.

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Samples: www.fvv.de

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die ErforderlichkeitErforderlich- keit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. Im Einzelnen sind die Löschung personenbezogener Daten hat Speicherfristen in einer freiwilligen Selbstver- pflichtung des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien“ festgelegt, die SCHUFA Regelfristen festgelegtim Internet einsehbar ist unter xxx.xxxxxx.xx. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer grundsätz- liche Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau tag- genau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (z. z.B. Girokonten, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten Telekommunikationskonten oder Energiekonten), Informationen Informati- onen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.B. Pfändungsschutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werden, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte Vollstreckungs- gerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren Restschuldbe- freiungsverfahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens Insolvenzver- fahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung Versa- gung der Restschuldbefreiung taggenau nach drei Jahren - Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichertgespei- chert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende wäh- rende Speicherung erforderlich ist.

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Samples: www.gemeinschaftskonto.org

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener personenbe- zogener Daten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegt. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer grundsätz- liche Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.z. B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (z. B. Girokonten, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten Telekommunikationskonten oder Energiekonten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.z. B. Pfändungsschutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werdenwer- den, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren Restschuldbefreiungsver- fahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung Restschuld- befreiung taggenau nach drei Jahren - Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung Identifizie- rung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

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Samples: www.patriarch-fonds.de

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Maß- gebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung Prü- fung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener personenbezoge- ner Daten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegt. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete be- gründete Forderung dokumentiert werden (z. B. GirokontenX. Xxxxxxxxxx, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten Telekom- munikationskonten oder Energiekonten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.B. Pfändungsschutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werden, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren Restschuldbefreiungsverfah- ren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung Auf- hebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung taggenau nach drei Jahren - Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt er- folgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung Identifizie- rung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

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Samples: www.datel-dessau.de

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA CRIF Bürgel GmbH speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung Im Einzelnen sind die Speicherfristen in einem Code of Conduct des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e. V.“ festgelegt, der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener Daten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegtim Internet einsehbar ist unter xxx.xxxxxxxxxxx.xx/xx/xxxxxxxxxxx. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.z. B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (z. B. Girokonten, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten oder Energiekonten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.B. Pfändungsschutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werden, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA CRIF Bürgel GmbH eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der RestschuldbefreiungRestschuld- befreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung taggenau nach drei Jahren - Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit Erforder- lichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist. Warenkorbwert, Anschriftendaten und Wohndauer, bisherige Zahlungsstörungen, öffentliche Negativmerkmale wie Nichtabgabe der Vermögensauskunft, Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen, Gläubigerbefriedigung nicht nachgewiesen, Inkassoverfahren- und Inkassoüberwachungsverfahren. Die CRIF Bürgel GmbH selbst trifft keine Entscheidungen, sie unterstützt die ihr angeschlossenen Vertragspartner lediglich mit ihren Informationen bei der Entscheidungsfindung. Die Risikoein- schätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit erfolgt allein durch den direkten Geschäftspartner, da nur dieser über zahlreiche zusätzliche Informationen verfügt. Dies gilt auch dann, wenn er sich allein auf die Informationen und Wahrscheinlichkeitswerte der CRIF Bürgel GmbH verlässt.

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Samples: content.morgenundmorgen.com

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener Daten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegt. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung Stand: Juli 2020 dokumentiert werden (z. B. Girokonten, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten Telekommunikationskonten oder Energiekonten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.B. Pfändungsschutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werden, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung taggenau nach drei Jahren - Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

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Samples: tf-live-nm-shop-public-826503887264.s3.eu-central-1.amazonaws.com

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA CRIF Bürgel GmbH speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung Im Einzelnen sind die Speicherfristen in einem Code of Conduct des Verbandes „Die Wirtschaftsaus- kunfteien e. V.“ festgelegt, der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener Daten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegtim Internet einsehbar ist unter xxx.xxxxxxxxxxx.xx/xx/ datenschutz. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.B. gelöschtx. X. xxxxxxxx: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (z. B. Girokonten, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten oder Energiekonten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.B. Pfändungsschutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werden, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA CRIF Bürgel GmbH eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren Restschuldbefreiungsver- fahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung Aufhe- bung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung taggenau nach drei Jahren - Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

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Samples: Zahlbeitrag

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die ErforderlichkeitErforder- lichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener Daten hat die SCHUFA Regelfristen Regel- fristen festgelegt. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau nach deren ErledigungErle- digung. Davon abweichend werden z.B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (z. B. Girokonten, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten Telekommunikationskonten oder EnergiekontenEnergie- konten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.B. Pfändungsschutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werdenwer- den, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte Vollstreckungs- gerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren Rest- schuldbefreiungsverfahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung Ver- sagung der Restschuldbefreiung taggenau nach drei Jahren - Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden fort- währenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

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Samples: mediacenter.tui-info.de

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren wei- teren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener Daten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegt. Danach beträgt be- trägt die grundsätzliche Speicher- dauer Speicherdauer von personenbezogenen personenbezoge- nen Daten jeweils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.z. B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über KontenKon- ten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (z. B. Girokonten, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten Telekommunika- tionskonten oder Energiekonten), Informationen über VerträgeVer- träge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.z. B. Pfändungsschutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften Bürg- schaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werdenwer- den, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte Voll- streckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitigvor- zeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - wird. • Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung taggenau nach drei Jahren - Jahren. • Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit Erfor- derlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung Spei- cherung erforderlich ist.

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Samples: www.concret.de

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für Zur Begründung, Ausgestaltung und Erfüllung eines Vertrages mit dir speichern wir als Diensteanbieter die Daten bis zum Ende des Vertrages und darüber hinaus, und zwar bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Vertrag be- endet wird. Mit dem Ablauf dieser Frist erfolgt keine Löschung, sondern eine bestimmte ZeitSperre der Daten, da wir nach Handels- und Steuerrecht die Daten bis zu 10 Jahre speichern müssen. Maßgebliches Kriterium Diese Speicherung gilt auch für die Festlegung dieser Zeit ist Rechnungssummen. Speziell für die Erforderlichkeitanfallenden Einzelverbindungen und die hieraus folgenden Abrechnungsdaten gilt, dass wir diese für die Dauer von 3 Kalen- dermonaten speichern, sofern dies zu Zwecken der Abrechnung mit dir oder anderen Netzbetreibern oder Diensteanbietern erforderlich ist. Für eine Prüfung Sofern der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener Daten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegt. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden Zahlungspflichtige (z. B. Girokontendu oder der zahlungspflichtige Nutzer/Endkunde oder Netzbetreiber) frist- gerecht Einwendungen erhebt, Kreditkartenwerden die Daten bis zur Klärung der Einwendungen bzw. Forderungsbeitreibung gespeichert. Eine weitere Speicherung erfolgt nur in Ausnahmefällen, Telekommuni- kationskonten wenn dies nach dem TKG und/oder Energiekonten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen TTDSG zugelassen ist (z.z. B. PfändungsschutzkontenStö- rungsbeseitigung, BasiskontenMissbrauchsaufklärung und -verhinderung). Nutzen Sie als Endnutzer einen Dienst, der in unserem Netz rea- lisiert ist, verarbeiten und speichern wir deine Daten im Rahmen dieses Nutzungsvorgangs, solange dieser andauert und dies für die Nutzung erforderlich ist. Nach Beendigung des Nutzungs- vorgangs gilt, dass wir diese Daten für die Dauer von 3 Kalender- monaten speichern, sofern dies zum Zwecke der Abrechnung mit dir oder anderen Netzbetreibern oder Diensteanbietern erforderlich ist. Sofern der Zahlungspflichtige (z. B. Nutzer/End- kunde) sowie Bürgschaften und Handelskontenfristgerecht Einwendungen erhebt, werden die kreditorisch geführt werden, unmittelbar nach Bekanntgabe Daten bis zur Klärung der BeendigungEinwendungen bzw. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitigForderungsbeitreibung Stand Januar 2023 gespeichert. Eine weitere Speicherung erfolgt nur in Ausnahmefällen, wenn dies nach dem TKG und/ oder TTDSG zugelassen ist (z. B. Störungsbeseiti- gung, Missbrauchsaufklärung und -verhinderung). Im Rahmen eines Kontaktverhältnisses werden die Kontaktdaten sowie die Kommunikationsdaten gespeichert und verwendet, soweit dies für den jeweiligen Kommunikationszweck erforder- lich oder im Rahmen der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren Angemessenheit zweckdienlich ist. Wenn du dich für den WEtell-Newsletter bei uns anmeldest, werden deine Daten gespeichert und verwendet, bis du dich vom Newsletter abmeldest oder Restschuldbefreiungsverfahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiungwir den Newsletter kündigen. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Deine Einwilligung und die Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Massebisherige Ver- sendung bleiben bis zur Verjährung möglicher Unterlassungs- ansprüche deinerseits gespeichert, jedoch verwenden wir die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über Daten nicht mehr für die Versagung der Restschuldbefreiung taggenau nach drei Jahren - Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich istVersendung von Newslettern.

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Samples: wetell.de

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener Daten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegt. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.z. B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - taggenau. – Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (z. B. Girokonten, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten Telekommunikationskonten oder Energiekonten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.z. B. Pfändungsschutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werden, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - wird. – Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung taggenau nach drei Jahren - Jahren. – Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

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Samples: www.berliner-sparkasse.de

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. Im Einzelnen sind die Löschung personenbezogener Daten hat Speicherfristen in einer freiwilligen Selbstverpflichtung des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien“ festgelegt, die SCHUFA Regelfristen festgelegtim Internet einsehbar ist unter xxx.xxxxxx.xx. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (z. z.B. Girokonten, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten Telekommunikationskonten oder Energiekonten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.B. Pfändungsschutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werden, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung taggenau nach drei Jahren - Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

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Samples: www.bn-t.de

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener per- sonenbezogener Daten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegt. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau tag- genau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.z. B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (z. B. Girokonten, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten Tele- kommunikationskonten oder Energiekonten), Informationen über Verträge, bei denen de- nen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.z. B. Pfändungsschutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werden, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren Restschuldbefreiungs- verfahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung Restschuld- befreiung taggenau nach drei Jahren - Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

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Samples: content.morgenundmorgen.com

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener Daten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegt. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau nach deren ErledigungErledi- gung. Davon abweichend werden z.B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (z. B. Girokonten, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten Telekommunikationskonten oder Energiekonten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung Evidenz- prüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.z. B. PfändungsschutzkontenPfändungs- schutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werden, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders beson- ders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages Insol- venzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung taggenau nach drei Jahren - Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

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Samples: www.sw-augsburg.de

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener Daten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegt. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (z. B. Girokonten, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten Telekommunikationskonten oder Energiekonten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.B. Pfändungsschutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werden, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung taggenau nach drei Jahren - Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

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Samples: be.ermoeglicher.de

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA CRIF Bürgel GmbH speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung Im Einzelnen sind die Speicherfristen in einem Code of Conduct des Verbandes „Die Wirtschaftsaus- kunfteien e. V.“ festgelegt, der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener Daten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegtim Internet einsehbar ist unter xxx.xxxxxxxxxxx.xx/xx/ datenschutz. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer Speicherdauer von personenbezogenen personenbezo- genen Daten jeweils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.z. B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (z. B. Girokonten, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten oder Energiekonten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.B. Pfändungsschutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werden, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA CRIF Bürgel GmbH eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren Restschuldbefreiungsver- fahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung Aufhe- bung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung taggenau nach drei Jahren - Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

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Samples: content.morgenundmorgen.com

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener Daten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegt. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.z. B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (z. B. Girokonten, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten Tele- kommunikationskonten oder Energiekonten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.z. B. Pfändungsschutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werden, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren Restschuldbefrei- ungsverfahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung Rest- schuldbefreiung taggenau nach drei Jahren - Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

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Samples: Spezialantrag Für Dienstanfänger Private Krankenversicherung Polizei/Bundespolizei/Feuerwehr

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium Kriteri- um für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren weite- ren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener Daten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegt. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung Forde- rung dokumentiert werden (z. B. Girokonten, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten Telekommunikationskonten oder EnergiekontenEnergie- konten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.B. Pfändungsschutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt ge- führt werden, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenautagge- nau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders be- sonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen Siche- rungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung taggenau nach drei Jahren - Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung Prü- fung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

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Samples: www.vodafone.de

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA AVAD speichert Informationen über Personen gem. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium Für die Speicherfristen der Daten im AVAD- Auskunftsverkehr gilt: Stand: 12/2020 • Die Angaben über die Zusammenarbeit eines Unternehmens mit einem Vermittler (Tätigkeitsmeldungen) bleiben bis zur Meldung über die Beendigung der Zusammenarbeit (Auskunft) bei der AVAD gespeichert. Die Auskunft bleibt grundsätzlich bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach ihrer Meldung gespeichert. Sofern eine solche Auskunft offene Forderungen des Unternehmens gegen den Vermittler enthält, führt dies bei noch offenen Forderungen ab 5.000,00 €zur Verlängerung der Speicherdauer auf maximal 10 Jahre. In diesen Fällen wird nach dem Ende des dritten Jahres nur noch die Höhe der offenen Forderungen weitergegeben. • Daten über vermögens- oder eigentumsschädigende Handlungen eines Vermittlers werden am Ende des dritten Kalenderjahres nach ihrer erstmaligen Speicherung gelöscht. • Der Datensatz eines Vermittlers bleibt bei der AVAD gespeichert, solange für ihn noch mindestens eine Tätigkeitsmeldung über die Festlegung dieser Zeit ist Zusammenarbeit mit einem Unternehmen vorliegt. Liegt zu allen Tätigkeitsmeldungen des Vermittlers eine Auskunft über die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung Beendigung der Erforderlichkeit Zusammenarbeit vor, wird der weiteren Speicherung gesamte Datensatz des Vermittlers mit dem Ablauf der Speicherfrist der letzten Auskunft bzw. der letzten Daten über eine vermögens- oder eigentumsschädigenden Handlung gelöscht. Zur Bereinigung des Datenbestands werden in regelmäßigen Abständen die Löschung personenbezogener Daten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegt. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Kontenaller Vermittler, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (z. B. Girokontendas 75. Lebensjahr vollendet haben, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten oder Energiekonten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.B. Pfändungsschutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften anhand des IHK-Vermittlerregisters überprüft und Handelskonten, die kreditorisch geführt werden, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitiggelöscht, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der RestschuldbefreiungVermittler dort nicht verzeichnet ist. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen • Anfragen zu einer Person, über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Massekeine Tätigkeitsmeldungen oder Auskünfte gespeichert sind, werden am Ende des ersten Kalenderjahres nach der letzten Anfrage gelöscht. Bei Vermittlern, zu denen Tätigkeitsmeldungen oder Auskünfte vorliegen, werden die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung taggenau nach drei Jahren - Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau Angaben zu Anfragen mit dem Datensatz des Vermittlers gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

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Samples: dokumente.marktplatz.baufinex.de

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über ü ber Personen nur für fü r eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Maß gebliches Kriterium für fü r die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für Fü r eine Prüfung Prü fung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener Lö schung persone-nbezo gener Daten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegt. Danach beträgt beträ gt die grundsätzliche Speicher- dauer grundsä tzliche Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.z. B. gelöschtgelö scht: - Angaben über ü ber Anfragen nach zwölf zwö lf Monaten taggenau - taggenau. • Informationen über störungsfreie ü ber stö rungsfreie Vertragsdaten über ü ber Konten, die ohne die damit begründete begrü ndete Forderung dokumentiert werden (z. B. Girokonten, Kreditkarten, Telekommuni- Telekom-muni kationskonten oder Energiekonten), Informationen über Verträgeü ber Verträ ge, bei denen die Evidenzprüfung Evidenzprü fung gesetzlich vorgesehen ist (z.z. B. PfändungsschutzkontenPfä ndungsschutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften Bü rgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt gefü hrt werden, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung Lö schung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - wird. F 4720.01 – 03/2018 • Informationen über ü ber Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen Einzelfä llen kann auch abweichend eine frühere Löschung frü here Lö schung erfolgen. - Informationen über ü ber die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen Sicherungsmaß nahmen oder über ü ber die Versagung der Restschuldbefreiung taggenau nach drei Jahren - Jahren. • Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung Prü fung der Erforderlichkeit der fortwährenden fortwä hrenden Speicherung für fü r weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

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Samples: www.leading-cities-invest.de

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener Daten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegt. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei 3 Jahre taggenau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.z. B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf 12 Monaten taggenau - taggenau. – Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (z. B. GirokontenX. Xxxxxxxxxx, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten oder Energiekonten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.z. B. Pfändungsschutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werden, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei 3 Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale zent- rale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - wird. – Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren taggenau drei 3 Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages Insolvenzantrags mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung taggenau nach drei Jahren - 3 Jahren. – Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei 3 Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei 3 Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke Zweck der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

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Samples: energy4us.de

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener perso- nenbezogener Daten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegt. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau tag- genau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.z. B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (z. B. Girokonten, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten Tele- kommunikationskonten oder Energiekonten), Informationen über Verträge, bei denen de- nen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.z. B. Pfändungsschutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werden, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren Restschuldbefreiungs- verfahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung Er- teilung der Restschuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung Restschuld- befreiung taggenau nach drei Jahren - Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach da- nach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

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Samples: content.morgenundmorgen.com

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener Daten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegt. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (z. B. GirokontenGiro- konten, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten Telekommunikationskonten oder Energiekonten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich ge- setzlich vorgesehen ist (z.B. Pfändungsschutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werdenwer- den, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens In- solvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung Lö- schung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung taggenau nach drei Jahren - Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden fortwäh- renden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

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Samples: www.sw-augsburg.de

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener Daten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegt. Danach beträgt be- trägt die grundsätzliche Speicher- dauer Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.z. B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (z. B. Girokonten, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten Telekommunikationskonten oder Energiekonten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.z. B. PfändungsschutzkontenPfändungsschutz- konten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werden, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren Restschuldbefrei- ungsverfahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung Rest- schuldbefreiung taggenau nach drei Jahren - Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

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Samples: Aktionsantrag Auf Krankenversicherung Für PKV Wechsler

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener Daten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegt. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer Spei- cherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.z. B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (z. B. Girokonten, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten oder Energiekonten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.z. B. Pfändungsschutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werden, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung taggenau nach drei Jahren - Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

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Samples: cdn.energie.check24.de

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener Daten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegt. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.z. B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (z. B. Girokonten, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten Telekommunikationskonten oder Energiekonten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.z. B. PfändungsschutzkontenPfändungsschutz- konten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werden, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren Restschuldbefreiungs- verfahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung Restschuld- befreiung taggenau nach drei Jahren - Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

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Samples: Antrag Auf Beitragsentlastung Im Alter

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung Speiche- rung bzw. die Löschung personenbezogener Daten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegt. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.z. B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - taggenau. • Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (z. B. Girokonten, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten Debitkarten, Telekommunikationskonten oder Energiekonten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.z. B. Pfändungsschutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch kredi- torisch geführt werden, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - wird. • Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung taggenau nach drei Jahren - Jahren. • Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden fort- währenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende längerwährende Speicherung erforderlich ist. 3.

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Samples: Antrag Für Mastercard/Visa Kreditkarten Dpolg

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener Daten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegt. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (z. B. Girokonten, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten Telekommunikationskonten oder Energiekonten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen vorgese- hen ist (z.B. Pfändungsschutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werden, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens Insolvenz- verfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung taggenau nach drei Jahren - Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

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Samples: www.raiba-ke-oa.de

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener Daten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegt. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.z. B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - taggenau. • Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (z. B. Girokonten, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten Debitkarten, Telekommunikationskonten oder Energiekonten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.z. B. Pfändungsschutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werden, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - wird. • Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung taggenau nach drei Jahren - Jahren. • Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende längerwährende Speicherung erforderlich ist.

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Samples: www.psd-kiel.de

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. Im Einzelnen sind die Löschung personenbezogener Daten hat Spei- cherfristen in einer freiwilligen Selbstverpflichtung des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien“ festge- legt, die SCHUFA Regelfristen festgelegtim Internet einsehbar ist unter xxx.xxxxxx.xx. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer Speicherdau- er von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung. Davon abweichend abwei- chend werden z.B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (z. B. Girokonten, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten Telekommunikationskonten oder Energiekonten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.B. PfändungsschutzkontenPfändungs- schutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werden, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenautagge- nau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen nach- gewiesen wird - Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen Siche- rungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung taggenau nach drei Jahren - Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

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Samples: www.stadtwerke-rheine.de

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Maß- gebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener Daten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegt. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (z. B. Girokonten, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten Te- lekommunikationskonten oder Energiekonten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.B. Pfändungsschutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werden, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren Restschuldbefreiungs- verfahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung Restschuldbe- freiung taggenau nach drei Jahren - Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

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Samples: maxtrans-logistics.de

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA CRIF Bürgel GmbH speichert Informationen über Personen Perso- nen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. Im Einzelnen sind die Löschung personenbezogener Daten hat die SCHUFA Regelfristen Speicherfristen in einem Code of Conduct des Verbandes „Die Wirtschafts- auskunfteien e. V.“ festgelegt. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer grund- sätzliche Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils je- weils drei Jahre taggenau auf den Tag genau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.z. B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (z. B. Girokonten, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten oder Energiekonten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.B. Pfändungsschutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werden, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenauauf den Tag ge- nau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA CRIF Bürgel GmbH eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - nach- gewiesen wird. • Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren taggenau auf den Tag genau drei Jahre Jah- re nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen Einzelfäl- len kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages Insolvenzan- trags mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen Sicherungsmaß- nahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung taggenau auf den Tag genau nach drei Jahren - Personenbezogene Jahren. • Voranschriften bleiben taggenau auf den Tag genau drei Jahre gespeichertge- speichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach Da- nach werden sie taggenau auf den Tag genau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung Spei- cherung erforderlich ist.

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Samples: pdf4pro.com

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener personenbezo- gener Daten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegt. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.z. B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (z. B. Girokonten, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten Telekommunikationskonten oder Energiekonten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.z. B. Pfändungsschutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werdenwer- den, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren Restschuldbefreiungsver- fahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung Restschuld- befreiung taggenau nach drei Jahren - Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung Identifizie- rung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

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Samples: Zahlbeitrag

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener Daten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegt. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau tagge­ nau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - taggenau. • Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (z. B. GirokontenX. Xxxxxxxxxx, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten Telekommunikationskonten oder Energiekonten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.B. PfändungsschutzkontenPfändungs­ schutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werden, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - wird. • Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren Verbraucher­/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung taggenau nach drei Jahren - Jahren. • Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

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Samples: www.e-breuninger.de

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener personen- bezogener Daten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegtfestge- legt. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau tagge- nau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.B. gelöschtx. X. xxxxxxxx: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung Ksch2 [1] 3/2018 dokumentiert werden (z. B. GirokontenX. Xxxxxxxxxx, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten Telekommunikationskonten oder Energiekonten), Informationen In- formationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung Evidenz- prüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.z. B. PfändungsschutzkontenPfändungs- schutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werden, unmittelbar un- mittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen nachgewie- sen wird - Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders gelagerten gela- gerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere frühe- re Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages Insolvenz- antrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen Siche- rungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung Rest- schuldbefreiung taggenau nach drei Jahren - Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

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Samples: www.fg-akademie.de

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener personenbezo- gener Daten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegt. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.z. B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (z. B. GirokontenX. Xxxxxxxxxx, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten Telekommunikationskonten oder Energiekonten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.z. B. Pfändungsschutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werden, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren Restschuldbefreiungsver- fahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung Restschuld- befreiung taggenau nach drei Jahren - Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

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Samples: www.winexpertisa.de

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die ErforderlichkeitErforderlich- keit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. Im Einzelnen sind die Löschung personenbezogener Daten hat Speicherfristen in einer freiwilligen Selbstver- 927 125 075 05.18 SW4067 pflichtung des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien“ festgelegt, die SCHUFA Regelfristen festgelegtim Internet einsehbar ist unter xxx.xxxxxx.xx. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer grundsätz- liche Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau tag- genau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (z. z.B. Girokonten, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten Telekommunikationskonten oder Energiekonten), Informationen Informati- onen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.B. Pfändungsschutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werden, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte Vollstreckungs- gerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren Restschuldbe- freiungsverfahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens Insolvenzver- fahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung Versa- gung der Restschuldbefreiung taggenau nach drei Jahren - Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichertgespei- chert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende wäh- rende Speicherung erforderlich ist.

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Samples: www.bhw.de

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte be- stimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener Daten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegt. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau tagge- nau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (z. B. Girokonten, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten Telekommunikationskonten oder Energiekonten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.B. PfändungsschutzkontenPfändungs- schutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und HandelskontenHandels- konten, die kreditorisch geführt werden, unmittelbar nach Bekanntgabe Be- kanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte Voll- strekkungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht Voll- streckungsgericht nachgewiesen wird - Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren taggenau drei Jahre nach Beendigung Been- digung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der RestschuldbefreiungRestschuld- befreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend ab- weichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung taggenau nach drei Jahren - Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

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Samples: www.wifo-marketingportal.com

Dauer der Datenspeicherung. Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte bestimm- te Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die ErforderlichkeitErfor- derlichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener Daten hat die SCHUFA Regelfristen Regelfris- ten festgelegt. Danach beträgt die grundsätzliche Speicher- dauer Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.z. B. gelöscht: - Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau - Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (z. B. GirokontenX. Xxxxxxxxxx, Kreditkarten, Telekommuni- kationskonten Telekommunikationskonten oder EnergiekontenEnergie konten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.z. B. Pfändungsschutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werden, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung. - Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte Vollstreckungs- gerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird - Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren Rest- schuldbefreiungsverfahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. - Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung taggenau nach drei Jahren - Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden fort- währenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

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Samples: onlineservice.eins.de