Störung des Betriebs Musterklauseln

Störung des Betriebs. Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten.
Störung des Betriebs. Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten. Der Kunde kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Nach dem Tod des Kunden kann die Bank zur Klärung der Verfügungsberechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür notwendiger Unterlagen verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Bank in deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Bank kann auf die Vorlage eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird. Die Bank darf demjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist. Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank gilt deutsches Recht.
Störung des Betriebs. Die ebase haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkomm- nisse (z. B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- und Ausland) eintreten.
Störung des Betriebs. Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Auf­ ruhr, Kriegs­ und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussper­ rung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In­ oder Ausland) eintreten. Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forde­ rung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finan­ zierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.
Störung des Betriebs. Die ING haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (z. B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- und Ausland) eintreten.
Störung des Betriebs. Im Falle von Störungen des Betriebs durch höhere Gewalt, Auf- ruhr, Krieg und Naturereignisse oder durch nicht vertretbare Vorkommnisse verlängern sich in diesen Ausführungsgrundsät- zen vorgesehene Fristen und definierte Zeiträume um die Dauer der Störung. Ein Fall höherer Gewalt liegt in der Regel auch vor, wenn der Market Maker aufgrund einer von ihm nicht zu vertreten- den Handlung oder Unterlassung oder eines nicht von ihm zu vertretenden Ereignisses (einschließlich des Ausfalls der Ener- gieversorgung, seiner Kommunikations- oder sonstigen Infra- struktur) nicht in der Lage ist, im Zusammenhang mit einem oder mehreren Basiswerten Kurse zu stellen; ein Referenzmarkt geschlossen oder auf einem maßgebli- chen Referenzmarkt der Handel mit einem Basiswert einge- stellt wird; in einem maßgeblichen Referenzmarkt oder Basiswert Li- mits oder andere außergewöhnliche Regeln oder Beschrän- kungen eingeführt werden; der Handel in dem Basiswert durch Eingriffe von hoher Hand ausgesetzt oder untersagt wird. In diesen Fällen kann der Market Maker zur Vermeidung von Schäden die folgenden Maßnahmen gegebenenfalls in Abstim- mung mit dem Intermediär ergreifen: Änderung der Geschäfts- und Handelszeiten; Änderung der Margin-Parameter; Zwangsglattstellung offener CFD-Positionen (Ziffer 12); alle sonstigen vom Market Maker nach den Umständen und unter Berücksichtigung aller betroffenen Interessen nach bil- ligem Ermessen (§ 315 BGB) für erforderlich oder geeignet ge- haltenen Maßnahmen. Hierbei wird der Market Maker seine gesetzlichen Pflichten zur Vermeidung und gegebenenfalls Behandlung von Interessenkonflikten nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG beachten.
Störung des Betriebs. Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (z. B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung; hoheitliche Eingriffe) eintreten. Für Schäden wegen Verzögerung bei der Auftragsausführung aufgrund einer Unterbrechung oder Störung des Telefonnetzes, des Internet und anderer Kommunikationssysteme der Deutschen Telekom AG oder anderer Netzbetreiber haftet die Bank nicht, es sei denn, solche Umstände sind der Bank zuzurechnen. Eine Haftung aufgrund solcher Umstände besteht nur in dem Maße, in dem die Bank im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat. Aus technischen und/oder betrieblichen Gründen sind zeitweilige Beschränkungen und Unterbrechungen der Systeme und/oder Leitungen möglich. Die flatexDEGIRO Bank AG haftet für Schäden, die auf eine solche Nichtverfügbarkeit zurückzuführen sind, nur soweit sie ein Verschulden an der Nichtverfügbarkeit trifft. Die Bank haftet nicht
Störung des Betriebs. Die BKM haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vor- kommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- und Ausland) eintreten. Guthaben auf Geldanlagekonten bei der BKM können nicht an Dritte abge- treten oder verpfändet werden. Der Kunde ist zu einer Aufrechnung nur befugt, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Bausparkasse kann fällige Ansprüche gegen den Kunden aus ihrer Geschäftsverbindung auch dann gegen dessen Guthaben oder sonstige For- derungen aufrechnen, wenn diese noch nicht fällig sind. Die Bausparkasse kann ihr obliegende Leistungen an den Kunden wegen eigener Ansprüche aus ihrer Geschäftsverbindung zurückhalten, auch wenn diese nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Der Kontoinhaber und die BKM sind sich darüber einig, dass der BKM ein Pfandrecht an dem jeweiligen Gut- haben einschließlich aller Zinsen zusteht. Das Pfandrecht dient der Siche- rung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der BKM aus der Geschäftsbeziehung gegen den Kontoinhaber zustehen.
Störung des Betriebs. Die S Broker AG & Co. KG haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu ver- tretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten.
Störung des Betriebs. Das Institut haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihm nicht zu vertretende Vorkommnisse (z. B. Streik, Pandemie, Aussperrung, Verkehrsstörung, hoheitliche Verfügungen im In- und Ausland) eintreten.