Compelled Disclosure Musterklauseln

Compelled Disclosure. The Receiving Party shall be permitted to disclose Confidential Information in connection with a judicial or administrative proceeding to the extent that such disclosure is required under applicable law or court order, provided that the Receiving Party shall, where reasonably possible, give the Disclosing Party prompt and timely written notice of any such proceeding and behandeln und mit derselben Sorgfalt zu schützen, mit der sie ihre eigenen, vergleichbaren vertraulichen Informationen schützt, sodass sie der ihr auferlegten Sorgfaltspflicht in angemessener ▇▇▇▇▇ nachkommt. Die Empfängerseite verpflichtet sich, (i) vertrauliche Informationen der offenlegenden Seite nicht für Zwecke außerhalb der Bestimmungen dieser Vereinbarung zu nutzen, und (ii) außer in Fällen, in denen eine schriftliche Genehmigung durch die offenlegende Partei vorliegt, den Zugriff auf vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei auf Mitarbeiter, Auftragnehmer und Vertreter der offenlegenden Partei oder ihrer Tochtergesellschaften zu beschränken, die diesen Zugriff für von dieser Vereinbarung abgedeckte Zwecke benötigen und gegenüber der Empfängerseite Geheimhaltungsvereinbarungen unterzeichnet haben, deren Bestimmungen nicht weniger bindend sind als diejenigen dieser Vereinbarung. Keine der Vertragsparteien darf die Bestimmungen dieser Vereinbarung oder ein Auftragsformular ohne vorherige schriftliche Genehmigung der anderen Partei gegenüber Dritten offenlegen, außer es handelt sich um ihre Tochtergesellschaften und deren Anwälte und Steuerberater. Die Empfängerseite verpflichtet sich, auf Aufforderung durch die offenlegende Partei oder bei Beendigung oder Ablauf dieser Vereinbarung jederzeit die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zurückzugeben oder die Vernichtung dieser vertraulichen Informationen zu bestätigen.

Related to Compelled Disclosure

  • Confidentiality The contracting parties undertake to treat all confidential information, knowledge and trade secrets of the other contracting party, obtained in the course of the execution of the contract, as strictly confidential for an unlimited period of time, in particular even after the termination of the contract. Confidential information is in particular any technical and non-technical information, documentation, data, business information, inventions, business secrets, business relationships and know-how, as well as any other information that is marked as confidential or recognizable as such.

  • Information Der Pflegedienst wird über das Ergebnis der Begutachtung und die daraus resultierende Entscheidung der Pflegekasse informiert.

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Informationsaustausch 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. 2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt. 3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat: a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen; b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können; c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche. 4. Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat. 5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Absatz erforderlich ist.

  • Informationen Das Vertragsunternehmen sichert Elavon mit Wirkung zum Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages sowie zum Zeitpunkt jeder Transaktion während der Laufzeit dieses Vertrages im Wege eines eigenständigen Garantieversprechens zu: Alle Elavon übermittelten Informationen sind wahr und vollständig und vermitteln ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Geschäfts- und Finanzlage und der wesentlichen Gesellschafter, Eigentümer oder leitenden Angestellten des Vertragsunternehmens.