Change Requests. 5.1. Will die SAZ den nach Endabstimmung vertraglich bestimmten Umfang der vom Lieferanten zu erbringenden Leistungen ändern, so wird sie diesen Änderungswunsch gegenüber dem Lieferanten äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Die SAZ ist berechtigt, ihren Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann. 5.2. Der Lieferant prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung und Terminen haben wird. Erkennt der Lieferant, dass aktuell zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden sollten, so teilt er dies der SAZ mit und weist sie darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt die SAZ ihr Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt der Lieferant die Prüfung des Änderungswunsches durch. 5.3. Nach Prüfung des Änderungswunsches wird der Lieferanten der SAZ die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist. 5.4. Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen. 5.5. Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass die SAZ mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nicht einverstanden ist. 5.6. Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Der Lieferanten wird der SAZ die neuen Termine mitteilen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Change Requests. 5.1. Will die SAZ den nach Endabstimmung vertraglich bestimmten Umfang der vom Lieferanten zu erbringenden Leistungen ändern, so wird sie diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber dem Lieferanten äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Die SAZ ist berechtigt, ihren Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.
5.2. Der Lieferant prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung und Terminen haben wird. Erkennt der Lieferant, dass aktuell zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden sollten, so teilt er dies der SAZ mit und weist sie darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt die SAZ ihr Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt der Lieferant die Prüfung des Änderungswunsches durch.
5.3. Nach Prüfung des Änderungswunsches wird der Lieferanten der SAZ die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
5.4. Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.
5.5. Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass die SAZ mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nicht einverstanden ist.
5.6. Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Der Lieferanten wird der SAZ die neuen Termine mitteilen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Change Requests. 5.1. Will die SAZ den nach Endabstimmung vertraglich bestimmten Umfang der vom Lieferanten zu erbringenden Leistungen ändern, so wird sie diesen Änderungswunsch gegenüber dem Lieferanten (1) Der AG kann jederzeit ein Change Request („Änderungsverlangen“) äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden BestimmungenDer AN wird das Änderungsverlangen untersuchen, die Auswirkun- gen auf Vertragsbedingungen (z. B. Kosten, Ter- mineinhaltung etc.) der Änderung ermitteln und dem AG schnellstmöglich, regelmäßig innerhalb von ei- ner (1) Woche, in Form eines Angebots mitteilen. Die SAZ ist berechtigt, ihren Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dannKosten der Angebotserstellung trägt der AN.
5.2(2) Soweit sich Änderungswünsche auf die Ver- tragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand des AN oder auf die Einhaltung von Fristen und Terminen, werden sich die Parteien über eine angemessene Anpassung der Vertrags- bedingungen, insbesondere eine Anpassung der Vergütung oder die Verschiebung verbindlicher Ter- mine, verständigen. Der Lieferant prüftSollte das Angebot keine unan- gemessenen Auswirkungen auf die Vertragsbedingungen enthalten, welche Auswirkungen hat der AN die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung Leistungen zu den ursprünglichen Bedingungen auszuführen.
(3) Ferner ist der AN verpflichtet, den AG rechtzei- tig und Terminen haben wird. Erkennt der Lieferant, dass aktuell zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden sollten, so teilt er dies der SAZ mit und weist sie detailliert darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kannhinzuweisen, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt die SAZ ihr Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt der Lieferant die Prüfung und so- weit zur Vertragserfüllung aus Sicht des Änderungswunsches durchAN eine Änderung des Liefer- oder Leistungsumfanges er- forderlich wird.
5.3. Nach Prüfung des Änderungswunsches (4) Solange keine Einigung über ein Änderungs- verlangen erzielt wird, wird der Lieferanten der SAZ AN die Auswirkungen Erfüllung des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar istVertrags zu den ursprünglich vereinbarten Bedin- gungen fortsetzen.
5.4. Die Vertragsparteien werden sich (5) Finden AG und AN keine Einigung über das Än- derungsverlangen, und bringen auch Eskalations- gespräche über eine vorgesehene Eskalationsmatrix keine Einigung, ist der AG be- rechtigt, den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.
5.5. Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass die SAZ Vertrag ordentlich mit einer Verschiebung Frist von einem (1) Monat zum Monatsende zu kündigen. Im Falle der Kündigung sind nur die bis dahin erbrach- ten Leistungen des AN zu vergüten und herauszugeben. Das Recht zur weiteren Durchführung der Prüfung nicht einverstanden istaußerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
5.6. Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Der Lieferanten wird der SAZ die neuen Termine mitteilen.
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen Für Leistungen Auf Dem Gebiet Der Informationstechnologie
Change Requests. 5.115.1. Will die SAZ der AG den nach Endabstimmung vertraglich bestimmten Umfang Inhalt der vom Lieferanten AN gemäß Leistungsschein zu erbringenden Leistungen ändern, so wird sie er diesen Änderungswunsch in Textform gegenüber dem Lieferanten AN äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Die SAZ Änderungsforderung ist berechtigtmit einer angemessenen Frist zu versehen, ihren Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dannin der der AG eine Rückäußerung und ein etwaiges Realisierungsangebot des AN erwartet.
5.215.2. Der Lieferant prüftAN hat die Änderungsforderung zu prüfen und wird dem AG innerhalb der gesetzten Frist in Textform mitteilen, welche Auswirkungen ob die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung Durchführung der Änderungsforderung zumutbar ist und Terminen haben wird. Erkennt der Lieferant, dass aktuell zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden sollten, so teilt er dies der SAZ mit und weist sie darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt die SAZ ihr Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt der Lieferant die Prüfung des Änderungswunsches durch.
5.3. Nach Prüfung des Änderungswunsches wird der Lieferanten der SAZ die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazufalls nicht, warum der Änderungswunsch sie aus Sicht des AN unzumutbar ist (z.B. weil sie vom AN technisch nicht umsetzbar ist).
5.415.3. Die Vertragsparteien Der AN wird während eines laufenden Leistungsänderungsverfahrens die vertragsgegenständlichen Leistungen planmäßig weiterführen, es sei denn der AG weist ihn ausdrücklich (in Textform) an, dass die Arbeiten bis zur Entscheidung über die Leistungsänderung eingestellt oder eingeschränkt werden sich über den Inhalt eines Vorschlags sollen. Sind vor Abschluss des Leistungsänderungsverfahrens Leistungen zu erbringen oder Handlungen durchzuführen, die aufgrund der Leistungsänderungen nicht mehr verwertbar wären, teilt der AN dies dem AG unverzüglich schriftlich mit.
15.4. Hält der AN die Änderungsforderung für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen zumutbar und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, hat diese keine Auswirkungen auf die sich die Änderung beziehtvereinbarte Vergütung oder Termine, als Nachtragsvereinbarung beifügenhat der AN unverzüglich mit der Umsetzung der Änderungsforderung zu beginnen und dies dem AG so mitzuteilen.
5.515.5. Hält der AN die Änderungsforderung für zumutbar und hat diese Auswirkungen auf die vereinbarte Vergütung und/oder Termine, hat der AN innerhalb der gesetzten Frist ein Realisierungsangebot zu unterbreiten, welches die Auswirkungen auf die Termine und auf die Vergütung aufführt. Der AG entscheidet in angemessener Frist, ob er das Realisierungsangebot annimmt oder ablehnt. Bedarf die Erstellung des Realisierungsangebotes einer umfangreichen technischen Planung (mehr als sieben Arbeitstage), kann der AN dieses von der Zahlung einer angemessenen Vergütung abhängig machen. Er wird in diesem Fall ein entsprechendes Planungsangebot mit Angabe der Vergütung unterbreiten. Der AG wird das Planungsangebot des AN in angemessener Frist annehmen oder ablehnen.
15.6. Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen GrundVereinbarung über die Änderung der Leistung zustande, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfangist der Leistungsschein, insbesondere die Leistungsbeschreibung, entsprechend anzupassen. Gleiches gilt für den FallKommt keine Vereinbarung zustande, dass werden die SAZ mit einer Verschiebung Arbeiten auf der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nicht einverstanden istGrundlage des geltenden Leistungsscheins weitergeführt.
5.6. Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Der Lieferanten wird der SAZ die neuen Termine mitteilen.
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Sources: Rahmenvertrag