Common use of Catering Clause in Contracts

Catering. 5.1 Die Bestellung und Bereitstellung von Catering ist Sache des Nutzers. 5.2 Der Nutzer informiert die Bezirksärztekammer Nordwürttem- berg über den Zeitplan des Caterings, insbesondere Anlieferungs- und Pausenzeiten. 5.3 Auf Wunsch vermittelt die Bezirksärztekammer Nordwürttem- berg Cateringdienstleister und unterstützt bei der Einholung von Angeboten sowie der Bestellung eines Caterings. Dies erfolgt unentgeltlich im Sinne der §§ 662 ff BGB unter folgenden Voraussetzungen: - Die Auswahl eines Cateringdienstleisters sowie die Auswahl des bereit zu stellenden Caterings erfolgen grundsätzlich durch den Nutzer. - Mit der Auswahl eines Cateringdienstleisters sowie der Auswahl des bereit zu stellenden Caterings erkennt der Nutzer die Lieferbedingungen und Konditionen des Cateringdienstleisters an. - Die Bezirksärztekammer Nordwürttemberg bestellt die aus- gewählten Speisen im Auftrag des Nutzers und nimmt diese im Auftrag des Nutzers in Empfang. - Eine Überprüfung des Caterings hinsichtlich Mängel jeglicher Art (z.B. Vollständigkeit, Qualität, Verzehrbarkeit) erfolgt durch die Bezirksärztekammer Nordwürttemberg nicht. - Aus dem Auftragsverhältnis haftet die Bezirksärztekammer Nordwürttemberg gegenüber dem Nutzer nicht. Ins- besondere kann die Bezirksärztekammer Nordwürttem-berg nicht für die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten des Cateringdienstleisters sowie Mängel haften. - Der Nutzer hat ausdrücklich und in Schriftform darauf hinzuweisen, wenn er einer solchen Haftungsfreistellung nicht zustimmt. In diesem Fall kann die Bezirksärzte- ▇▇▇▇▇▇ Nordwürttemberg bei der Bestellung und Bereit- stellung von Catering nicht unterstützen. 5.4 Nichtalkoholische Getränke muss der Nutzer grundsätzlich von der Bezirksärztekammer Nordwürttemberg abnehmen. Diese werden wie folgt berechnet: Kaffee Kanne 1,5 Liter 6,75 € Kaffee Kanne 1 Liter 4,50 € Tee Kanne 1 Liter 1,00 € Wasser Flasche, 0,25 Liter 0,30 € Saft Flasche, 0,2 Liter 0,50 € 5.5 Angebrochene Kannen und Flaschen werden vollständig berechnet. 5.6 Für die Bereitstellung anderer (als die in § 5.4 genannten) Getränke gelten die Grundsätze der Ziffern 5.1 bis 5.3. 5.7 Auf Anforderung des Nutzers stellt die Bezirksärztekammer Nordwürttemberg Geschirr für das Catering zur Verfügung. 5.8 Zur Verfügung gestelltes Geschirr wird mit einer Bereitstellungs- und Reinigungspauschale wie folgt berechnet: < 10 Personen 15 € < 30 Personen 20 € < 70 Personen 30 € > 71 Personen 45 €

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Sources: Nutzungsbedingungen

Catering. 5.1 Die Bestellung und Bereitstellung von 8.1 Das Catering ist Sache des Nutzersin der OPEL ARENA wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, über Mainz 05 bzw. den mit den exklusiven Lieferrechten ausgestatteten Caterer Gauls Sportcatering GmbH bezogen. 5.2 Der Nutzer informiert 8.2 Ist zwischen Veranstalter und Mainz 05 vereinbart, dass der Veranstalter einen Fremdcaterer einbringt, so ist an Mainz 05 bzw. Gauls Sportcatering GmbH die Bezirksärztekammer Nordwürttem- berg über den Zeitplan des Caterings, insbesondere Anlieferungs- und Pausenzeitenvereinbarte Nutzungspauschale zu entrichten. 5.3 Auf Wunsch vermittelt die Bezirksärztekammer Nordwürttem- berg Cateringdienstleister und unterstützt bei der Einholung von Angeboten sowie der Bestellung eines Caterings. Dies erfolgt unentgeltlich 8.3 Der Veranstalter gewährleistet, dass im Sinne Falle der §§ 662 ff BGB unter folgenden Voraussetzungen: - Die Auswahl eines Cateringdienstleisters sowie die Auswahl des bereit zu stellenden Caterings erfolgen grundsätzlich durch den Nutzer. - Mit der Auswahl eines Cateringdienstleisters sowie der Auswahl des bereit zu stellenden Caterings erkennt der Nutzer die Lieferbedingungen und Konditionen des Cateringdienstleisters an. - Die Bezirksärztekammer Nordwürttemberg bestellt die aus- gewählten Speisen im Auftrag des Nutzers und nimmt diese im Auftrag des Nutzers in Empfang. - Eine Überprüfung Vergabe des Caterings hinsichtlich Mängel jeglicher Art (z.B. Vollständigkeitan einen Fremdcaterer, Qualitätdie Räume nach Veranstaltungsende in sauberem und einwandfreiem Zustand übergeben werden. Er stellt ebenfalls sicher, Verzehrbarkeit) dass sämtlicher durch das Catering entstandener anfallender Müll gemäß dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Mainz entsorgt wird; insbesondere entsorgt der Veranstalter Speisereste spätestens in direktem Anschluss an das Veranstaltungsende auf eigene Kosten. Bei Zuwiderhandlung erfolgt die Veranlassung der Entsorgung durch Mainz 05. Der Veranstalter ist verpflichtet, die hierfür anfallenden Kosten zzgl. einer Abwicklungspauschale von 20 % der angefallenen Kosten zu tragen. Dem Veranstalter steht es frei nachzuweisen, dass Mainz 05 durch die Bezirksärztekammer Nordwürttemberg nicht. - Aus dem Auftragsverhältnis haftet die Bezirksärztekammer Nordwürttemberg gegenüber dem Nutzer nicht. Ins- besondere kann die Bezirksärztekammer Nordwürttem-berg nicht für die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten des Cateringdienstleisters sowie Mängel haften. - Der Nutzer hat ausdrücklich und in Schriftform darauf hinzuweisen, wenn er einer solchen Haftungsfreistellung nicht zustimmt. In diesem Fall kann die Bezirksärzte- ▇▇▇▇▇▇ Nordwürttemberg bei der Bestellung und Bereit- stellung von Catering nicht unterstützenAbwicklung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 5.4 Nichtalkoholische Getränke muss der Nutzer grundsätzlich von der Bezirksärztekammer Nordwürttemberg abnehmen. Diese werden wie folgt berechnet: Kaffee Kanne 1,5 Liter 6,75 € Kaffee Kanne 1 Liter 4,50 € Tee Kanne 1 Liter 1,00 € Wasser Flasche, 0,25 Liter 0,30 € Saft Flasche, 0,2 Liter 0,50 € 5.5 Angebrochene Kannen und Flaschen werden vollständig berechnet. 5.6 Für die Bereitstellung anderer (als die in § 5.4 genannten) Getränke gelten die Grundsätze der Ziffern 5.1 bis 5.3. 5.7 Auf Anforderung des Nutzers stellt die Bezirksärztekammer Nordwürttemberg Geschirr für das Catering zur Verfügung. 5.8 Zur Verfügung gestelltes Geschirr wird mit einer Bereitstellungs- und Reinigungspauschale wie folgt berechnet: < 10 Personen 15 € < 30 Personen 20 € < 70 Personen 30 € > 71 Personen 45 €

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Eventmanagement

Catering. 5.1 Die Bestellung und Bereitstellung von Catering 14.1 Warenangebot: das Waren- angebot des Bewirters ist Sache des Nutzerssaisonal bedingten Veränderungen unterwor- fen. Sollten einzelne Waren vorüber- gehend nicht vorhanden sein, behält sich der Bewirter den Austausch gegen gleichwertige Ware vor. 5.2 Der Nutzer informiert 14.2 Eventuelle Beanstandungen sind unverzüglich (nach Möglichkeit vor Ort), längstens aber binnen 24 Stunden nach Anlieferung vom Vertragspartner bekannt zu geben, andernfalls die Bezirksärztekammer Nordwürttem- berg über Leistung als vom Vertragspartner akzeptiert gilt. Für unsachgemäße Lagerung durch den Zeitplan des CateringsVertragspartner übernimmt der Bewirter keine Haftung. Eventuell ausstehende Teilleistungen oder rechtzeitig gerügte Mängel werden so rasch als möglich behoben. Sofern diese die Gesamtleistung nicht wesen- tlich beeinträchtigen, insbesondere Anlieferungs- und Pausenzeitenberechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme durch den Vertragspartner. 5.3 Auf Wunsch vermittelt die Bezirksärztekammer Nordwürttem- berg Cateringdienstleister 14.3 Alle vom Bewirter angelieferten Materialien und unterstützt bei Gegenstände mit Ausnahme der Einholung von Angeboten sowie der Bestellung eines Caterings. Dies erfolgt unentgeltlich Speisen und Getränke stehen und bleiben im Sinne der §§ 662 ff BGB unter folgenden Voraussetzungen: - Die Auswahl eines Cateringdienstleisters sowie die Auswahl Eigentum des bereit zu stellenden Caterings erfolgen grundsätzlich durch den NutzerBewirters und werden nur leih- bzw. - Mit der Auswahl eines Cateringdienstleisters sowie der Auswahl des bereit zu stellenden Caterings erkennt der Nutzer die Lieferbedingungen und Konditionen des Cateringdienstleisters an. - Die Bezirksärztekammer Nordwürttemberg bestellt die aus- gewählten Speisen im Auftrag des Nutzers und nimmt diese im Auftrag des Nutzers in Empfang. - Eine Überprüfung des Caterings hinsichtlich Mängel jeglicher Art (z.B. Vollständigkeit, Qualität, Verzehrbarkeit) erfolgt durch die Bezirksärztekammer Nordwürttemberg nicht. - Aus dem Auftragsverhältnis haftet die Bezirksärztekammer Nordwürttemberg gegenüber dem Nutzer nicht. Ins- besondere kann die Bezirksärztekammer Nordwürttem-berg nicht für die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten des Cateringdienstleisters sowie Mängel haften. - Der Nutzer hat ausdrücklich und in Schriftform darauf hinzuweisen, wenn er einer solchen Haftungsfreistellung nicht zustimmt. In diesem Fall kann die Bezirksärzte- ▇▇▇▇▇▇ Nordwürttemberg bei der Bestellung und Bereit- stellung von Catering nicht unterstützenmietweise überlassen. 5.4 Nichtalkoholische Getränke 14.4 Das Risiko für Beschädigung oder Verlust geliehener oder angemieteter Gegenstände obliegt ab Übergabe der Leistung bis zur ordnungsgemäßen Rückstellung dem Vertragspartner. Allfällige Schäden, Fehlmengen und Verlust sind vom Vertragspartner zu vertreten und können gesondert zum Wiederbeschaffungspreis verrechnet werden. Die Rücknahme von Leihgut (Besteck, Gläserracks, Geschirr etc) er- folgt unter Vorbehalt, da exakte Fehl- und Bruchmengen bzw. Schäden erst nach vollständiger Übernahme ermit- telt werden können. 14.5 Bei Anlieferung und Abholung der Leistung muss der Nutzer grundsätzlich von Vertragspartner bzw. ein dazu Berechtiger zur Über- nahme anwesend sein. Sollte der Bezirksärztekammer Nordwürttemberg abnehmen. Diese werden wie folgt berechnet: Kaffee Kanne 1,5 Liter 6,75 € Kaffee Kanne 1 Liter 4,50 € Tee Kanne 1 Liter 1,00 € Wasser FlascheVertragspartner nicht anwesend sein, 0,25 Liter 0,30 € Saft Flascheso kann der Bewirter die Leistung – soweit möglich- (Speisen, 0,2 Liter 0,50 € 5.5 Angebrochene Kannen Getränke, Gebinde etc) am Veranstaltungsort hinterlassen, wobei der Vertrags- partner die ordnungsgemäße und Flaschen werden vollständig berechnetvoll- ständige Anlieferung anerkennt. 5.6 Für die Bereitstellung anderer (als die in § 5.4 genannten) Getränke gelten die Grundsätze der Ziffern 5.1 bis 5.3. 5.7 Auf Anforderung des Nutzers stellt die Bezirksärztekammer Nordwürttemberg Geschirr für das Catering zur Verfügung. 5.8 Zur Verfügung gestelltes Geschirr wird mit einer Bereitstellungs- und Reinigungspauschale wie folgt berechnet: < 10 Personen 15 € < 30 Personen 20 € < 70 Personen 30 € > 71 Personen 45 €

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Sources: Bewirtungsvertrag