Besitz Musterklauseln

Besitz. Da das vertragliche Pfandrecht an beweglichen Sachen nur als sog. „Faustpfand“ gemäß §§ 1204, 1205 BGB mittels Besitzerlangung des Pfandgläubigers bestellt werden kann, ist es als Sicherungsmittel wirtschaftlich regelmäßig ungeeignet, denn: • Der Verpfänder muss den Besitz der Pfandsache an den Gläubiger abgeben, der Pfandgläubiger sie also (irgendwo und ggf. auch noch gegen Kosten) unterstellen/verwahren etc. • Dies nimmt dem Verpfänder aber zugleich die Möglichkeit, die Pfandsache weiterhin wirtschaftlich zu nutzen. Verpfändet (§ 1204 BGB) Bauunternehmer U als Sicherheit für ein Darlehen (§ 488 BGB) seine Maschinen, müsste er diese der Bank B überlassen (und könnte sie selbst damit nicht nutzen!). Deshalb wird in der Praxis regelmäßig eine Sicherungsübereignung • durch dingliche Einigung § 929 S. 1 BGB • und Übergabesurrogat Begründung eines Besitzkonstituts §§ 930/868 BGB vereinbart. Bauunternehmer U übereignet als Sicherheit für ein Darlehen (§ 488 BGB) seine Maschinen an die Bank B, in dem er mit dieser vereinbart, dass sie ihm fortan als Besitzmittler/unmittelbarer Besitzer überlassen werden (§§ 868 i.V.m. 535/598 etc. BGB) und die B dadurch Eigentümerin und mittelbare Besitzerin wird, §§ 929 S. 1 i.V.m. 930/868 BGB. • bei gesetzlichen Pfandrechten, wie z.B. ο bürgerlich-rechtlich • beim Werkunternehmerpfandrecht § 647 BGB, • Vermieterpfandrecht § 562 BGB • oder Pfandrecht des (Beherbergungs-)Gastwirts § 704 BGB ο sowie handelsrechtlich • beim Pfandrecht des Kommissionärs § 397 HGB, • Frachtführers § 440 HGB, • Spediteurs § 464 HGB • oder Lagerhalters § 475b HGB ο sowie beim Pfändungspfandrecht § 804 ZPO • und bei zusätzlich vertraglich vereinbarten Pfandrechten, insbesondere durch AGB [ dazu noch unter V. ].
Besitz. Durch die Abnahme erlangt die Käuferin/der Käufer Mitbesitz an dem bereitgestellten Holz.
Besitz. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer den Grundbesitz bei Kaufpreiszahlung zu übergeben. Nutzungen, Lasten, Kos- ten, Gefahr, Versicherungen und Verkehrssicherungspflichten gehen auf den Käufer über mit Ablauf des Tages der Kaufprei- zahlung, auf den Nutzungen und Kosten abzurechnen sind.
Besitz. Der Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft. Im Grundstückskaufvertrag wird die Besitzverschaffung auch Lieferung genannt. Damit der Veräußerer nicht un- gesichert dem Erwerber den Besitz des Kaufobjektes verschaffen muss, wird der Besitzübergang in der Regel vertraglich so gestaltet, dass zunächst der Erwerber vor- leistungspflichtig ist und den Kaufpreis bezahlen muss, bevor der Besitz übergeht. Zum Schutz des Erwerbers wird in der Regel die Fälligkeit des Kaufpreises von der Eintragung einer Auflassungsvormerkung abhängig ge- macht.
Besitz. Auf Kosten des V (-): V war im Ztpkt. Besitzerlangung durch U nicht mehr Besitzer • Jdf: Vorrang Leistungsbeziehung (Besitz) S 🡪 U aufgr. WV (Subsidiaritätsgrds.) V 🡪 U aus § 823 I BGB
Besitz. Auf ein am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehendes Besitzverhältnis finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. § 2 Inhalt des Eigentums

Related to Besitz

  • Zusatzurlaub Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Gewässerschäden 10.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittel- bare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffen- heit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich – für Anlagen bis 50 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungs- vermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AHB 2019). − für Flächen-Geothermieanlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). 10.2 Der Versicherer übernimmt – Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versiche- rungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie – außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 10.3 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anord- nungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 10.4 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder – unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen:

  • Baukostenzuschuss 4.1 Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.‌ 4.2 Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.‌ 4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.‌ 4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung auch für den Anschlussnutzer. 4.6 Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.