Besitz Musterklauseln

Besitz. Da das vertragliche Pfandrecht an beweglichen Sachen nur als sog. „Faustpfand“ gemäß §§ 1204, 1205 BGB mittels Besitzerlangung des Pfandgläubigers bestellt werden kann, ist es als Sicherungsmittel wirtschaftlich regelmäßig ungeeignet, denn: • Der Verpfänder muss den Besitz der Pfandsache an den Gläubiger abgeben, der Pfandgläubiger sie also (irgendwo und ggf. auch noch gegen Kosten) unterstellen/verwahren etc. • Dies nimmt dem Verpfänder aber zugleich die Möglichkeit, die Pfandsache weiterhin wirtschaftlich zu nutzen. Verpfändet (§ 1204 BGB) Bauunternehmer U als Sicherheit für ein Darlehen (§ 488 BGB) seine Maschinen, müsste er diese der Bank B überlassen (und könnte sie selbst damit nicht nutzen!). Deshalb wird in der Praxis regelmäßig eine Sicherungsübereignung • durch dingliche Einigung § 929 S. 1 BGB • und Übergabesurrogat Begründung eines Besitzkonstituts §§ 930/868 BGB vereinbart. Bauunternehmer U übereignet als Sicherheit für ein Darlehen (§ 488 BGB) seine Maschinen an die Bank B, in dem er mit dieser vereinbart, dass sie ihm fortan als Besitzmittler/unmittelbarer Besitzer überlassen werden (§§ 868 i.V.m. 535/598 etc. BGB) und die B dadurch Eigentümerin und mittelbare Besitzerin wird, §§ 929 S. 1 i.V.m. 930/868 BGB. • bei gesetzlichen Pfandrechten, wie z.B. ο bürgerlich-rechtlich • beim Werkunternehmerpfandrecht § 647 BGB, • Vermieterpfandrecht § 562 BGB • oder Pfandrecht des (Beherbergungs-)Gastwirts § 704 BGB ο sowie handelsrechtlich • beim Pfandrecht des Kommissionärs § 397 HGB, • Frachtführers § 440 HGB, • Spediteurs § 464 HGB • oder Lagerhalters § 475b HGB ο sowie beim Pfändungspfandrecht § 804 ZPO • und bei zusätzlich vertraglich vereinbarten Pfandrechten, insbesondere durch AGB [ dazu noch unter V. ].
Besitz. Durch die Abnahme erlangt die Käuferin/der Käufer Mitbesitz an dem bereitgestellten Holz.
Besitz. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer den Grundbesitz bei Kaufpreiszahlung zu übergeben. Nutzungen, Lasten, Kos- ten, Gefahr, Versicherungen und Verkehrssicherungspflichten gehen auf den Käufer über mit Ablauf des Tages der Kaufprei- zahlung, auf den Nutzungen und Kosten abzurechnen sind.
Besitz. Der Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft. Im Grundstückskaufvertrag wird die Besitzverschaffung auch Lieferung genannt. Damit der Veräußerer nicht un- gesichert dem Erwerber den Besitz des Kaufobjektes verschaffen muss, wird der Besitzübergang in der Regel vertraglich so gestaltet, dass zunächst der Erwerber vor- leistungspflichtig ist und den Kaufpreis bezahlen muss, bevor der Besitz übergeht. Zum Schutz des Erwerbers wird in der Regel die Fälligkeit des Kaufpreises von der Eintragung einer Auflassungsvormerkung abhängig ge- macht.
Besitz. Auf Kosten des V (-): V war im Ztpkt. Besitzerlangung durch U nicht mehr Besitzer • Jdf: Vorrang Leistungsbeziehung (Besitz) S 🡪 U aufgr. WV (Subsidiaritätsgrds.) V 🡪 U aus § 823 I BGB
Besitz. Auf ein am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehendes Besitzverhältnis finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. § 2 Inhalt des Eigentums