Besitz. Da das vertragliche Pfandrecht an beweglichen Sachen nur als sog. „Faustpfand“ gemäß §§ 1204, 1205 BGB mittels Besitzerlangung des Pfandgläubigers bestellt werden kann, ist es als Sicherungsmittel wirtschaftlich regelmäßig ungeeignet, denn: • Der Verpfänder muss den Besitz der Pfandsache an den Gläubiger abgeben, der Pfandgläubiger sie also (irgendwo und ggf. auch noch gegen Kosten) unterstellen/verwahren etc. • Dies nimmt dem Verpfänder aber zugleich die Möglichkeit, die Pfandsache weiterhin wirtschaftlich zu nutzen. Verpfändet (§ 1204 BGB) Bauunternehmer U als Sicherheit für ein Darlehen (§ 488 BGB) seine Maschinen, müsste er diese der Bank B überlassen (und könnte sie selbst damit nicht nutzen!). Deshalb wird in der Praxis regelmäßig eine Sicherungsübereignung • durch dingliche Einigung § 929 S. 1 BGB • und Übergabesurrogat Begründung eines Besitzkonstituts §§ 930/868 BGB vereinbart. Bauunternehmer U übereignet als Sicherheit für ein Darlehen (§ 488 BGB) seine Maschinen an die Bank B, in dem er mit dieser vereinbart, dass sie ihm fortan als Besitzmittler/unmittelbarer Besitzer überlassen werden (§§ 868 i.V.m. 535/598 etc. BGB) und die B dadurch Eigentümerin und mittelbare Besitzerin wird, §§ 929 S. 1 i.V.m. 930/868 BGB. • bei gesetzlichen Pfandrechten, wie z.B. ο bürgerlich-rechtlich • beim Werkunternehmerpfandrecht § 647 BGB, • Vermieterpfandrecht § 562 BGB • oder Pfandrecht des (Beherbergungs-)Gastwirts § 704 BGB ο sowie handelsrechtlich • beim Pfandrecht des Kommissionärs § 397 HGB, • Frachtführers § 440 HGB, • Spediteurs § 464 HGB • oder Lagerhalters § 475b HGB ο sowie beim Pfändungspfandrecht § 804 ZPO • und bei zusätzlich vertraglich vereinbarten Pfandrechten, insbesondere durch AGB [ dazu noch unter V. ].
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Sources: Pfandrecht, Pfandrecht
Besitz. Da das vertragliche Pfandrecht an beweglichen Sachen nur als sog. „Faustpfand“ gemäß §§ 1204176 Der Besitz kann sich auf Sachen, 1205 BGB mittels Besitzerlangung des Pfandgläubigers bestellt werden kann, ist es als Sicherungsmittel wirtschaftlich regelmäßig ungeeignet, denn: • Der Verpfänder muss den Besitz der Pfandsache an den Gläubiger abgeben, der Pfandgläubiger sie also (irgendwo und ggf. auch noch gegen Kosten) unterstellen/verwahren etc. • Dies nimmt dem Verpfänder aber zugleich die Möglichkeit, die Pfandsache weiterhin wirtschaftlich zu nutzen. Verpfändet (§ 1204 BGB) Bauunternehmer U als Sicherheit für ein Darlehen (§ 488 BGB) seine Maschinen, müsste er diese der Bank B überlassen (und könnte sie selbst damit nicht nutzen!). Deshalb wird in der Praxis regelmäßig eine Sicherungsübereignung • durch dingliche Einigung § 929 S. 1 BGB • und Übergabesurrogat Begründung eines Besitzkonstituts §§ 930/868 BGB vereinbart. Bauunternehmer U übereignet als Sicherheit für ein Darlehen (§ 488 BGB) seine Maschinen an die Bank B, in dem er mit dieser vereinbart, dass sie ihm fortan als Besitzmittler/unmittelbarer Besitzer überlassen werden Tiere (§§ 868 i.V.m. 535/598 etc. 90, 90a BGB) und die B dadurch Eigentümerin und mittelbare Besitzerin wirdauch auf einen Teil einer Sache (Teilbesitz, § 865 BGB) beziehen. Er wird grundsätzlich durch Erlangen der tatsächlichen Gewalt über den betreffenden Gegenstand (§ 854 Abs. 1 BGB) erworben, unter bestimmten Voraussetzungen auch durch bloße Einigung (§ 854 Abs. 2 BGB) oder durch Abtretungsvertrag, § 870 BGB. Der Besitz setzt Besitzwillen zur tatsächlichen Beherrschung der Sache voraus (§§ 929 S. 856 Abs. 1, 867 Satz 1, 984 BGB), so dass eine unbewusste Innehabung nicht genügt (siehe Fall: Das Geheimfach). Im Fall der Rechtsnachfolge durch Erbfall (§ 857 BGB) geht der Besitz dagegen unabhängig von etwaigen Kenntnissen des Erben so auf den Erben über, wie er in Person des Erblassers gegeben war. War zum Beispiel der Erblasser kein Eigenbesitzer, so kann es auch der Erbe nicht sein. Sobald der Erbe dagegen die tatsächliche Gewalt erlangt (§ 854 Abs. 1 i.V.mBGB), kann er dadurch einen anderen Besitz begründen, als ihn der Erblasser innehatte (wichtig zum Beispiel für die Frage des Eigenbesitzes, siehe Fall: Der Kunstsammler). 930/868 Eine weitere Zurechnung im Fall der Rechtsnachfolge sieht das Besitzrecht in § 858 Abs. 2 Satz 2 BGB vor (siehe Fall: Der Kunstsammler). 177 Es sind mehrere Besitzformen voneinander zu unterscheiden. Sind mehrere Personen beteiligt, so hat eine von ihnen Alleinbesitz, wenn sie nach der Verkehrsanschauung die alleinige Sachherrschaft innehat (zum Beispiel bei Leitung eines Bauernhofs, siehe Fall: Die Milchkühe). Bei Beteiligung einer juristischen Person ist stets diese Alleinbesitzer, ihr Organ ist weder Besitzmittler noch Besitzdiener (BGH, siehe Fall: Die forsche Geschäftsführerin). Ebenfalls Alleinbesitz liegt vor bei Besitzdienerschaft (§ 855 BGB), während es beim mittelbaren und beim mehrstufigen mittelbaren Besitz mehrere Besitzer (§§ 868, 871 BGB) und beim Mitbesitz gemeinschaftliche Besitzer gibt, § 866 BGB. • bei gesetzlichen PfandrechtenWeiterhin ist der Fremdbesitzer vom Eigenbesitzer (§ 872 BGB) zu unterscheiden, der die Sache „als ihm gehörend besitzt“, ohne an seine Berechtigung zum Besitz glauben zu müssen (siehe Fall: Der Kunstsammler; der Glaube, selbst Eigentümer zu sein, ist davon zu unterscheiden, wie z.B. ο bürgerlich-rechtlich • beim Werkunternehmerpfandrecht sich aus § 647 988 1. Alt. BGB ergibt). Schließlich unterscheiden die §§ 985 ff. BGB maßgeblich zwischen dem berechtigten und dem unberechtigten Besitz. Der Besitz des unmittelbaren oder mittelbaren Besitzers (§ 869 BGB) wird durch bestimmte besitzrechtliche Befugnisse (§§ 859 f., • Vermieterpfandrecht 867 BGB) und Ansprüche (§§ 562 861 ff., 1007 BGB) und unter Umständen auch deliktsrechtlich (berechtigter Besitz kann sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB • oder Pfandrecht des (Beherbergungs-)Gastwirts § 704 BGB ο sowie handelsrechtlich • beim Pfandrecht des Kommissionärs § 397 HGB, • Frachtführers § 440 HGB, • Spediteurs § 464 HGB • oder Lagerhalters § 475b HGB ο sowie beim Pfändungspfandrecht § 804 ZPO • und bei zusätzlich vertraglich vereinbarten Pfandrechten, insbesondere durch AGB [ dazu noch unter V. ]sein) geschützt.
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Sources: Skript Zum Materiellen Recht
Besitz. Da das vertragliche Pfandrecht an beweglichen Sachen nur als sog. „Faustpfand“ gemäß §§ 1204176 Der Besitz kann sich auf Sachen, 1205 BGB mittels Besitzerlangung des Pfandgläubigers bestellt werden kann, ist es als Sicherungsmittel wirtschaftlich regelmäßig ungeeignet, denn: • Der Verpfänder muss den Besitz der Pfandsache an den Gläubiger abgeben, der Pfandgläubiger sie also (irgendwo und ggf. auch noch gegen Kosten) unterstellen/verwahren etc. • Dies nimmt dem Verpfänder aber zugleich die Möglichkeit, die Pfandsache weiterhin wirtschaftlich zu nutzen. Verpfändet (§ 1204 BGB) Bauunternehmer U als Sicherheit für ein Darlehen (§ 488 BGB) seine Maschinen, müsste er diese der Bank B überlassen (und könnte sie selbst damit nicht nutzen!). Deshalb wird in der Praxis regelmäßig eine Sicherungsübereignung • durch dingliche Einigung § 929 S. 1 BGB • und Übergabesurrogat Begründung eines Besitzkonstituts §§ 930/868 BGB vereinbart. Bauunternehmer U übereignet als Sicherheit für ein Darlehen (§ 488 BGB) seine Maschinen an die Bank B, in dem er mit dieser vereinbart, dass sie ihm fortan als Besitzmittler/unmittelbarer Besitzer überlassen werden Tiere (§§ 868 i.V.m. 535/598 etc. 90, 90a BGB) und die B dadurch Eigentümerin und mittelbare Besitzerin wirdauch auf einen Teil einer Sache (Teilbesitz, § 865 BGB) beziehen. Er wird grundsätzlich durch Erlangen der tatsächlichen Gewalt über den betreffenden Gegenstand (§ 854 Abs. 1 BGB) erworben, unter bestimmten Voraussetzungen auch durch bloße Einigung (§ 854 Abs. 2 BGB) oder durch Abtretungsvertrag, § 870 BGB. Der Besitz setzt Besitzwillen zur tatsächlichen Beherrschung der Sache voraus (§§ 929 S. 856 Abs. 1, 867 Satz 1, 984 BGB), so dass eine unbewusste Innehabung nicht genügt (siehe Fall: Das Geheimfach). Im Fall der Rechtsnachfolge durch Erbfall (§ 857 BGB) geht der Besitz dagegen unabhängig von etwaigen Kenntnissen des Erben so auf den Erben über, wie er in Person des Erblassers gegeben war. War zum Beispiel der Erblasser kein Eigenbesitzer, so kann es auch der Erbe nicht sein. Sobald der Erbe dagegen die tatsächliche Gewalt erlangt (§ 854 Abs. 1 i.V.mBGB), kann er dadurch einen anderen Besitz begründen, als ihn der Erblasser innehatte (wichtig zum Beispiel für die Frage des Eigenbesitzes, siehe Fall: Der Kunstsammler). 930/868 Eine weitere Zurechnung im Fall der Rechtsnachfolge sieht das Besitzrecht in § 858 Abs. 2 Satz 2 BGB vor (siehe Fall: Der Kunstsammler). 177 Es sind mehrere Besitzformen voneinander zu unterscheiden. Sind mehrere Personen beteiligt, so hat eine von ihnen Alleinbesitz, wenn sie nach der Verkehrsanschauung die alleinige Sachherrschaft innehat (zum Beispiel bei Leitung eines Bauernhofs, siehe Fall: Die Milchkühe). Bei Beteiligung einer juristischen Person ist stets diese Alleinbesitzer, ihr Organ ist weder Besitzmittler noch Besitzdiener (BGH, siehe Fall: Die forsche Geschäftsführerin). Ebenfalls Alleinbesitz liegt vor bei Besitzdienerschaft (§ 855 BGB), während es beim mittelbaren und beim mehrstufigen mittelbaren Besitz mehrere Besitzer (§§ 868, 871 BGB) und beim Mitbesitz gemeinschaftliche Besitzer gibt, § 866 BGB. • bei gesetzlichen PfandrechtenWeiterhin ist der Fremdbesitzer vom Eigenbesitzer (§ 872 BGB) zu unterscheiden, der die Sache „als ihm gehörend besitzt“, ohne an seine Berechtigung zum Besitz glauben zu müssen (siehe Fall: Der Kunstsammler; der Glaube, selbst Eigentümer zu sein, ist davon zu unterscheiden, wie z.B. ο bürgerlich-rechtlich • beim Werkunternehmerpfandrecht sich aus § 647 988 Alt. 1 BGB ergibt). Schließlich unterscheiden die §§ 985 ff. BGB maßgeblich zwischen dem berechtigten und dem unberechtigten Besitz. Der Besitz des unmittelbaren oder mittelbaren Besitzers (§ 869 BGB) wird durch bestimmte besitzrechtliche Befugnisse (§§ 859 f., • Vermieterpfandrecht 867 BGB) und Ansprüche (§§ 562 861 ff., 1007 BGB) und unter Umständen auch deliktsrechtlich (berechtigter Besitz kann sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB • oder Pfandrecht des (Beherbergungs-)Gastwirts § 704 BGB ο sowie handelsrechtlich • beim Pfandrecht des Kommissionärs § 397 HGB, • Frachtführers § 440 HGB, • Spediteurs § 464 HGB • oder Lagerhalters § 475b HGB ο sowie beim Pfändungspfandrecht § 804 ZPO • und bei zusätzlich vertraglich vereinbarten Pfandrechten, insbesondere durch AGB [ dazu noch unter V. ]sein) geschützt.
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