Beschaffenheit der Ware Musterklauseln

Beschaffenheit der Ware a. Die Beschaffenheit der gelieferten Ware entspricht den allgemeinen handelsüblichen DIN-Normen. Alle Muster, Proben, Mitteilungen von Analysedaten geben unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware. Abweichungen im handelsüblichen Rahmen sind zulässig. Besondere Vereinbarungen, Zusicherungen oder Garantien über die Beschaffenheit der Ware bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Beschaffenheit der Ware. 7.1 Eine bestimmte Beschaffenheit der von uns gelieferten Ware ist nur dann geschuldet, wenn wir ausdrücklich schriftlich bestimmte Beschaffenheitsmerkmale zusagen. Sofern der Vertrag keine abweichenden Vereinbarungen enthält, ist die Eignung des Verpackungsmaterials für einen Direktkontakt mit Lebensmitteln nicht geschuldet. Für Beeinträchtigungen der Ware oder des Packgutes, die auf einem Direktkontakt beruhen, übernehmen wir daher ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung keine Haftung.
Beschaffenheit der Ware. 1. Konstruktions- und/oder Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand dadurch nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden für den vertragsgemäßen Verwendungszweck zumutbar sind.
Beschaffenheit der Ware. 4.1 Wenn sich der AG bei seiner Bestellung auf Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Pläne und Toleranzangaben bezieht, werden mit dem AN die sich daraus ergebenen Eigenschaften als vertraglich geschuldete Beschaffenheit der zu liefernden Ware vereinbart.
Beschaffenheit der Ware. 4.1 Insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung des AG auf Zeichnungen, Abbildun- gen, Berechnungen, Pläne, Toleranzangaben und Pro- duktbeschreibungen werden mit dem AN die sich dar- aus ergebenden Eigenschaften als vertraglich geschul- dete Beschaffenheit der zu liefernden Ware vereinbart. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Zeichnun- gen, Abbildungen, Berechnungen, Pläne, Toleranzan- gaben und Produktbeschreibungen vom AG, vom AN oder vom Hersteller stammen.
Beschaffenheit der Ware. 5.1. Als vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB gilt ausschließlich, was im Kaufvertrag als Beschaffenheit schriftlich vereinbart wurde. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Verkäufers oder seiner Gehilfen stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB dar.
Beschaffenheit der Ware. 8.1.1 Die Mangelfreiheit der Kaufsache richtet sich nur nach der über die Beschaffenheit der Ware getroffenen Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von LEONI (insbesondere in Katalogen oder auf der Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses öffentlich bekannt gemacht waren.
Beschaffenheit der Ware. 4.1. Die Beschaffenheit der gelieferten Ware entspricht den allgemeinen handelsüblichen DIN-Normen. Alle Muster, Proben, Mitteilungen von Analysedaten sowie Werbehinweise geben unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware. Abweichungen im handelsüblichen Rahmen sind zulässig.
Beschaffenheit der Ware. 1. Der Verkäufer sichert zu, dass die gelieferte Ware oder die zu erbringenden Dienstleistungen den vereinbarten Produkt- bzw. Leistungsspezifikationen sowie den aktuellen gesetzlichen Bestimmun- gen des jeweiligen Landes, in welchem die vereinbarte Empfangsstelle liegt, in Ermangelung sol- cher zumindest den handelsüblichen Qualitätsbestimmungen, entspricht und darüber hinaus frei von Mängeln oder Fehlern i. S. des Produkthaftungsgesetzes ist. Als Vereinbarung über die Be- schaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produkt- bzw. Leistungsspezifikationen, die – insbesonde- re durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Ver- trages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden.
Beschaffenheit der Ware. 7.1 Eine bestimmte Beschaffenheit der von uns gelieferten Ware ist nur dann geschuldet, wenn wir ausdrücklich schriftlich oder in Textform bestimmte Beschaffenheitsmerk- male mit dem Käufer vereinbaren (subjektive Anforderungen). Sofern wir subjektive Anforderungen (z.B. in Spezifikationen) vereinbart haben, sind diese vollständig und abschließend. Es kommt auf das Vorliegen etwaiger zusätzlicher oder alternativer objektiver Anforderungen und Montageanforderungen an die Ware nicht an. Sofern der Vertrag keine abweichenden Vereinbarungen enthält, ist die Eignung des Verpackungsmaterials für einen Direktkontakt mit Lebensmitteln nicht geschuldet. Für Beeinträchtigungen der Ware oder des Packgutes, die auf einem Direktkontakt beruhen, übernehmen wir daher ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung keine Haftung.