Lieferfrist Musterklauseln

Lieferfrist. 8.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist.
Lieferfrist. 6.1 Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
Lieferfrist. Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat. Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu einer Woche zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
Lieferfrist. 1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vorn Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingangeiner vereinbarten Anzahlung.
Lieferfrist. 1. Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist - beginnend am Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer oder im Fall kalendermäßig bestimmten Lieferfrist mit deren Ablauf - zu gewähren. Xxxxxxx der Verkäufer schuldhaft bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Lieferfrist. Wird der Leistungserbringer von der KKH zur Versorgung beauftragt, so hat er das vertrags- gegenständliche Hilfsmittel grundsätzlich innerhalb von 3 Werktagen5 nach Eingang der Ge- nehmigung/Kostenübernahmeerklärung durch die KKH an den Versicherten auszuliefern, es sei denn, eine spätere Lieferung wurde zwischen den Vertragsparteien vereinbart oder aus- drücklich vom Versicherten gewünscht. In den Versorgungsfällen, in denen der Leistungserbringer die Verordnung erhalten hat, er daraufhin die Beratung und Bedarfsfeststellung vorgenommen hat und bei der KKH einen Kostenvoranschlag eingereicht hat, hat die Lieferung entweder: • innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Genehmigung/Kostenübernahmeerklä- rung durch die KKH, oder • zeitgleich mit der Beratung und Bedarfsfeststellung in der Häuslichkeit des Versicher- ten, wenn das zum Versicherten mitgenommenes Hilfsmittel zur Versorgung geeignet ist, zu erfolgen, außer abweichende Lieferfristen wurden zwischen den Vertragsparteien im Ein- zelauftrag vereinbart. 5 Montag bis Xxxxxxx, ausgenommen gesetzliche Feiertage Wünscht der Versicherte eine Belieferung zu einem späteren Zeitpunkt, ist diesem Wunsch Rechnung zu tragen. In diesem Fall hat der Leistungserbringer den abweichenden Termin- wunsch des Versicherten nachvollziehbar zu dokumentieren und die Dokumentation auf Ver- langen der KKH vorzulegen. Die Auslieferung der Hilfsmittel hat grundsätzlich zwischen 08:00 Uhr und 20:00 Uhr zu erfol- gen. Abweichendes ist unter Punkt 6.6 für Eilversorgungen geregelt. Sofern eine Ausliefe- rung an einem Samstag angeboten wird und der Versicherte dies wünscht, kann eine Auslie- ferung auch samstags erfolgen. Der maßgebende Zeitpunkt für den Beginn der Lieferfrist ist der Werktag nach Eingang der Genehmigung (Kostenübernahmeerklärung der KKH) beim Leistungserbringer und wird da- her bei der Berechnung der Lieferfrist (außer Samstag) mitgezählt.
Lieferfrist. 1. Die Lieferzeit beginnt nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und der vereinbarten Anzahlung. Hat der Besteller Armierungsteile zu liefern, so beginnt die Frist nicht vor deren Eingang zu laufen.
Lieferfrist. 5.1 Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: a) Datum der Auftragsbestätigung oder des Kaufvertrages; b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer nach Vereinbarung obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen; c) Datum, an dem wir eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhalten und/oder eine zu erstellende oder sonstige Zahlungssicherstellung eröffnet ist.
Lieferfrist. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen grundsätzlich binnen der vertraglich vereinbarten Lieferfrist. Die Lieferung erfolgt jedoch unter dem Vorbehalt, dass wir selbst richtig und rechtzeitig beliefert werden und die fehlende Verfügbarkeit nicht zu vertreten haben. Stellt der Käufer nach den vertraglichen Vereinbarungen durch diesen bereitzustellen- de Teile nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in vertragsgerechtem Zustand zur Verfü- gung, so sind wird nach unserem Ermessen berechtigt, die Produktion nicht aufzuneh- men oder diese auszusetzen. Die Lieferfrist verlängert sich in diesem Falle um die Dauer der Unterbrechung zzgl. eines angemessenen Zuschlags für die Wiederaufnah- me der Produktion bzw. die anderweitige Nutzung der Produktionskapazitäten. Durch die Unterbrechung der Produktion hervorgerufene Mehrkosten gehen zu Lasten des Käufers. Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche bleibt unbe- rührt. Bei Eintreten dauerhafter Lieferungs- und Leistungshindernisse aufgrund höherer Gewalt, insbesondere aufgrund Naturkatastrophen und behördlichen Anordnungen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn wir die Verhin- derung zu vertreten haben. Die Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens, die Abgabe der eidesstatt- lichen Versicherung, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers berechtigen uns zur sofortigen Einstellung unserer Lieferungen sowie zum Rücktritt vom Vertrag, sofern durch diese unsere Zahlungsansprüche gefährdet werden. Verweigert der Käufer die Annahme des Kaufgegenstandes oder die Erteilung der Versandanschrift, so sind wir nach Setzung und Ablauf einer Nachfrist von 14 Kalen- dertagen berechtigt, 10% des Nettoverkaufspreises als Schadenersatz wegen Nichter- füllung zu verlangen, sofern der Käufer nicht nachweist, dass im konkreten Fall ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Scha- dens bleibt vorbehalten.
Lieferfrist. Die vereinbarte Lieferzeit darf um vier aufeinander folgende deutsche Kalenderwochen überschritten werden, ohne dass GOODTECH hierdurch in Leistungsverzug gerät; Lieferwoche ist immer deren letzter Kalendertag. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass der Kunde seine Vertragspflichten erfüllt. Der Lauf der Lieferfrist beginnt daher frühestens mit dem Tage, an welchem der Kunde seine vertraglich vereinbarten und nebenvertraglich obliegenden oder im Zuge der Vertragsabwicklung notwendigen Mitwirk- ungsverpflichtungen - wie beispielsweise die Beschaffung von Genehmigungen, von sonstigen Unterlagen und/oder die Erklärung von Freigaben - erfüllt und/oder von ihm zur Vertragserfüllung beizustellende Ausrüstungen und/oder Zubehörteile des Vertragsgegen- standes GOODTECH zum Zwecke des Ein- und/oder Zusammenbaus zur Verfügung gestellt hat, und wenn die vertraglich vereinbarten Anzahlungen des Kunden bei GOODTECH eingegangen sind. GOODTECH ist zu Teilleistungen berechtigt. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn GOODTECH die Versandbereitschaft dem Kunden innerhalb der Lieferfrist angezeigt hat oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von rechtmäßigen Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt höherer Gewalt, Krieg oder Terrorakten oder sonstiger unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von GOODTECH liegen oder mit zumutbarem Aufwand nicht zu beseitigen waren, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstands von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von GOODTECH zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen GOODTECH dem Kunden baldmöglichst mitteilen. Diese Fristverlängerung gilt auch, falls der Kunde während der Vertragsabwicklung Mitwirkungs- pflichten trotz Abmahnung und angemessener Fristsetzung durch GOODTECH unterlässt.