Beilegung von Streitigkeiten Musterklauseln

Beilegung von Streitigkeiten. 1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ist durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beizulegen.
Beilegung von Streitigkeiten. (1) Im Falle einer Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Einhaltung dieses Übereinkommens oder eines dazugehörigen Protokolls bemühen sich diese Vertragsparteien, die Streitigkeit durch Verhandlung oder andere fried- liche Mittel eigener Xxxx beizulegen.
Beilegung von Streitigkeiten. 15.1. Im Fall von Streitigkeiten, Ansprüchen oder Widersprüchen, die aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag über Logistikleistungen oder einem Zusatzvertrag entstehen, wozu auch Streitigkeiten über dessen Vorhandensein oder dessen Vollstreckbarkeit gehören, („Streitigkeiten“), versuchen die Parteien in der ersten Instanz, solche Streitigkeiten im Rahmen freundlicher und gutgläubiger Gespräche beizulegen.
Beilegung von Streitigkeiten. 22.1 Im Fall einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrags bemühen sich die betroffenen Vertragsparteien um eine Streitbeilegung durch Verhandlungen.
Beilegung von Streitigkeiten. Jegliche aufgrund von oder in Verbindung mit dem Gegenstand dieser Vereinbarung entstehende Streitigkeit, die von den Parteien nicht innerhalb einer Frist von sechzig (60) Tagen nach der Mitteilung einer Streitigkeit durch eine Partei hierunter an die andere beigelegt werden konnte, wird durch ein Schiedsgericht in Xxx Xxxxxxxxx, Xxxxxxxxxxx, XXX, in englischer Sprache im Einklang mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Schiedsregeln und -verfahren der Judicial Arbitration and Mediation Services, Inc. („JAMS“) von einem oder mehreren Handelsschiedsrichtern abschließend geregelt, die wesentliche Erfahrung in der Beilegung komplexer Streitigkeiten über Handelsverträge haben.
Beilegung von Streitigkeiten. Vorbehaltlich des Artikels 64 Absatz 5 kann jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder die Anwendung des Vertrags oder der Ausführungsordnung, die nicht auf dem Verhandlungsweg beigelegt wird, von jedem beteiligten Staat durch eine Klage, die gemäß dem Statut des Internationalen Gerichtshofs zu erheben ist, vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden, sofern die beteiligten Staaten nicht eine andere Regelung vereinbaren. Der Vertragsstaat, der die Streitigkeit vor den Internationalen Gerichtshof bringt, hat dies dem Internationalen Büro mitzuteilen; dieses setzt die anderen Vertragsstaaten davon in Kenntnis.
Beilegung von Streitigkeiten. Wir sind bestrebt, eventuelle Beschwerden über unsere Versicherungsprodukte oder Dienstleistungen schnell und angemessen zu bearbeiten. Bei Beschwerden über unsere Versicherungsprodukte oder Dienstleistungen wenden Sie sich bitte an: The Compliance Manager AIG Australia 000 Xx Xxxxx Xxxx, Xxxxxxxxx XXXXXXXX 0000 Wurde keine zufriedenstellende Lösung gefunden, können Sie die Angelegenheit unserem internen Streitschlichtungsausschuss („Ausschuss”) zur Überprüfung vorlegen. Wir werden Ihnen die Ergebnisse des Ausschusses innerhalb von 15 Werktagen mitteilen. Für den Fall, dass Sie mit den Ergebnissen des Ausschusses nicht einverstanden sind, können Sie die Angelegenheit einer unabhängigen Streitschlichtungsstelle vorlegen, der Insurance Ombudsman Services Limited (IOS). Die Entscheidungen dieser externen Streitschlichtungsstelle sind für AIG Australia verbindlich. Kontaktdaten: Insurance Ombudsman Services Telefon: 0000 000 000 (wird als Ortsgespräch berechnet) E-Mail: xxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxx.xx Internet: xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxx.xx XX Xxx 000, Xxxxxxx Xx Xxxx Xxxx Xxxxxx, Xxxxxxxxx, XXX 0000
Beilegung von Streitigkeiten. 15.1 Wenn zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf den Kaufvertrag, auf die Anwendung des Kaufvertrags oder auf die Auslegung des Kaufvertrags irgendwelche Streitigkeiten entstehen, haben beide Vertragsparteien sämtliche Bemühungen zu entfalten, um diese friedlich beizulegen.