Begriffsdefinitionen. 2.1 Bei der in diesen AGB beschriebenen Investorin bzw. dem in diesen AGB beschriebenen Investor handelt es sich um eine natürliche oder juristische Person, gleich welcher Rechtsform, oder jede Personengesellschaft des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die an einem Unternehmen eine Beteiligung erlangen möchte. Als Investorin und Investor gelten für Zwecke dieser Bestimmungen auch eine für eine Investorin oder einen Investor auftretende vermittelnde Person, Intermediäre sowie sonstige indirekt für das Zustandekommen einer Beteiligung ursächlich handelnde Personen. Investorinnen und Investoren können sowohl Privatpersonen als auch unternehmerische oder institutionelle Investorinnen und Investoren sein. 2.1.1 Unter einer privaten Investorin oder einem privaten Investor versteht man eine natürliche Person, die sich mit ihrem privaten Vermögen an einem Unternehmen beteiligt. 2.1.2 Unter einem unternehmerischen Investor versteht man eine juristische Person, die sich mit ihrem Vermögen an einem Unternehmen beteiligt. 2.1.3 Unter einem institutionellen Investor versteht man Investorinnen und Investoren, deren Kerngeschäft das Eingehen von Beteiligungen iSd Punktes 2.4. ist. 2.2 Ein Unternehmen im Sinne dieser AGB ist jede natürliche oder juristische Person, gleich welcher Rechtsform, oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts, unabhängig davon, ob sie sich noch im Gründungsstadium befindet, die einer Investorin oder einem Investor eine Beteiligung (gemäß Punkt 2.4. dieser AGB) gewähren möchte (im folgenden "Unternehmen"). 2.3 Ein Intermediär im Sinne dieser AGB ist jede teilnehmende Person an i2, die eine Beteiligung (gemäß Punkt 2.4. dieser AGB) einer Investorin oder einem Investor oder Unternehmen, das nicht notwendigerweise Teilnehmer an i2 ist, weitervermitteln möchte (der "Intermediär"). 2.4 Unter Beteiligung im Sinne dieser AGB ist jede Form finanziellen oder unternehmerischen Engagements am bzw. im Unternehmen durch die Investorin oder den Investor, die entweder im eigenen Namen auftreten oder als Intermediär gemäß Punkt 2.3. handeln, zu verstehen. Insbesondere fällt darunter die Übernahme von Aktien, Geschäftsanteilen, Gewinn- oder Kapitalanteilen, Kommanditeinlagen, typisch oder atypisch stillen Einlagen oder sonstigen Einlagen, Anteilen oder Beteiligungen am Unternehmen in der Rechtsform eines Einzelunternehmens, einer Kapital-, Personen- oder Erwerbsgesellschaft oder einer sonstigen Rechtsform, sowie auch jegliche sonstige Rechte aus dem Zurverfügungstellen von Kapital und sonstigen geldwerten Vermögensgegenständen, gleichgültig ob Eigen- oder Fremdkapital, oder durch die Übernahme oder Sicherstellung von Verbindlichkeiten des Unternehmens, ungeachtet dessen, ob damit eine über einen schuldrechtlichen Anspruch hinausgehende korporationsrechtliche oder sonstige mitgliedschaftliche Stellung, mit der etwa Stimm-, Bezugs-, Gewinnanteil- oder sonstige Rechte verbunden sind, im Unternehmen erlangt wird (die "Beteiligung"). 2.5 Eine Kooperation im Sinne dieser AGB ist eine Zusammenarbeit zwischen dem Unternehmen und der Investorin oder dem Investor, die sich auf technische, kaufmännische oder sonstige Dienstleistungen oder die Zurverfügungstellung von Kontakten durch die Investorin oder den Investor beschränkt und keine Beteiligung im Sinne des Punktes 2.4. dieser AGB ist. Für die Berichtspflicht und das Zustandekommen einer derartigen Kooperation gelten die Beteiligung betreffenden Bestimmungen dieser AGB sinngemäß (die "Kooperation").
Appears in 1 contract
Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Investorinnen Und Investoren
Begriffsdefinitionen. 2.1 Bei der in diesen AGB beschriebenen Investorin bzw. dem in diesen AGB beschriebenen Investor Unternehmen handelt es sich um eine natürliche oder juristische Person, gleich welcher Rechtsform, oder jede Personengesellschaft des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die an einem Unternehmen eine Beteiligung erlangen möchte. Als Investorin und Investor gelten für Zwecke dieser Bestimmungen auch eine für eine Investorin oder einen Investor auftretende vermittelnde Person, Intermediäre sowie sonstige indirekt für das Zustandekommen einer Beteiligung ursächlich handelnde Personen. Investorinnen und Investoren können sowohl Privatpersonen als auch unternehmerische oder institutionelle Investorinnen und Investoren sein.
2.1.1 Unter einer privaten Investorin oder einem privaten Investor versteht man eine natürliche Person, die sich mit ihrem privaten Vermögen an einem Unternehmen beteiligt.
2.1.2 Unter einem unternehmerischen Investor versteht man eine juristische Person, die sich mit ihrem Vermögen an einem Unternehmen beteiligt.
2.1.3 Unter einem institutionellen Investor versteht man Investorinnen und Investoren, deren Kerngeschäft das Eingehen von Beteiligungen iSd Punktes 2.4. ist.
2.2 Ein Unternehmen im Sinne dieser AGB ist jede natürliche oder juristische Person, gleich welcher Rechtsform, oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts, unabhängig davon, ob sie sich noch im Gründungsstadium befindet, die einer Investorin oder einem Investor eine Beteiligung gewähren möchte.
2.2 Eine Investorin oder ein Investor im Sinne dieser AGB ist jede natürliche oder juristische Person, gleich welcher Rechtsform, oder jede Personengesellschaft des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die an einem Unternehmen eine Beteiligung (gemäß Punkt 2.4. dieser der AGB) gewähren möchte erlangen möchte. Die Qualifikation als Investorin oder Investor ist unabhängig von dessen Teilnahme an i2. Als Investorin oder Investor gelten für Zwecke dieser AGB auch auftretende, vermittelnde Personen, Intermediäre und vertretende Personen sowie sonstige indirekt für das Zustandekommen einer Beteiligung ursächlich handelnde Personen (im folgenden "Unternehmen"der „Business Angel“).
2.3 Ein Intermediär im Sinne dieser AGB ist jede teilnehmende Person an i2, die eine Beteiligung (gemäß Punkt 2.4. dieser AGB) einer Investorin oder einem Investor oder Unternehmen, das nicht notwendigerweise Teilnehmer an i2 ist, weitervermitteln möchte (der "Intermediär").
2.4 Unter Beteiligung im Sinne dieser AGB ist jede Form finanziellen oder unternehmerischen Engagements am bzw. im Unternehmen durch die eine Investorin oder den Investor, die entweder im eigenen Namen auftreten oder als Intermediär einen Investor (gemäß Punkt 2.3. handeln, 2.2.) zu verstehen. Insbesondere fällt darunter die Übernahme von Aktien, Geschäftsanteilen, Gewinn- oder Kapitalanteilen, Kommanditeinlagen, typisch oder atypisch stillen Einlagen oder sonstigen Einlagen, Anteilen oder Beteiligungen am Unternehmen in der Rechtsform eines Einzelunternehmens, einer Kapital-, Personen- oder Erwerbsgesellschaft oder einer sonstigen Rechtsform, sowie auch jegliche sonstige Rechte aus dem Zurverfügungstellen von Kapital und sonstigen geldwerten Vermögensgegenständen, gleichgültig ob Eigen- oder Fremdkapital, oder durch die Übernahme oder Sicherstellung von Verbindlichkeiten des Unternehmens, ungeachtet dessen, ob damit eine über einen schuldrechtlichen Anspruch hinausgehende korporationsrechtliche oder sonstige mitgliedschaftliche Stellung, mit der etwa Stimm-, Bezugs-, Gewinnanteil- Gewinnanteil oder sonstige Rechte verbunden sind, im Unternehmen erlangt wird (die "Beteiligung").
2.5 Eine Kooperation im Sinne dieser AGB ist eine Zusammenarbeit zwischen dem Unternehmen und der Investorin oder dem Investor, die sich auf technische, kaufmännische oder sonstige Dienstleistungen Dienstleistung oder die Zurverfügungstellung von Kontakten durch die Investorin oder den Investor beschränkt und keine Beteiligung im Sinne des Punktes Punkt 2.4. dieser AGB ist. Für die Berichtspflicht und das Zustandekommen einer derartigen Kooperation gelten die Beteiligung Beteiligungen gemäß 2.4 betreffenden Bestimmungen dieser AGB sinngemäß (die "Kooperation")sinngemäß.
Appears in 1 contract
Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Unternehmen
Begriffsdefinitionen. 2.1 2.1. Bei der in diesen AGB beschriebenen Investorin bzw. dem in diesen AGB beschriebenen Investor Unternehmen handelt es sich um eine natürliche oder juristische Person, gleich welcher Rechtsform, oder jede Personengesellschaft des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die an einem Unternehmen eine Beteiligung erlangen möchte. Als Investorin und Investor gelten für Zwecke dieser Bestimmungen auch eine für eine Investorin oder einen Investor auftretende vermittelnde Person, Intermediäre sowie sonstige indirekt für das Zustandekommen einer Beteiligung ursächlich handelnde Personen. Investorinnen und Investoren können sowohl Privatpersonen als auch unternehmerische oder institutionelle Investorinnen und Investoren sein.
2.1.1 Unter einer privaten Investorin oder einem privaten Investor versteht man eine natürliche Person, die sich mit ihrem privaten Vermögen an einem Unternehmen beteiligt.
2.1.2 Unter einem unternehmerischen Investor versteht man eine juristische Person, die sich mit ihrem Vermögen an einem Unternehmen beteiligt.
2.1.3 Unter einem institutionellen Investor versteht man Investorinnen und Investoren, deren Kerngeschäft das Eingehen von Beteiligungen iSd Punktes 2.4. ist.
2.2 Ein Unternehmen im Sinne dieser AGB ist jede natürliche oder juristische Person, gleich welcher Rechtsform, oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts, unabhängig davon, ob sie sich noch im Gründungsstadium befindet, die einer Investorin oder einem Investor eine Beteiligung gewähren möchte.
2.2. Eine Investorin oder ein Investor im Sinne dieser AGB ist jede natürliche oder juristische Person, gleich welcher Rechtsform, oder jede Personengesellschaft des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die an einem Unternehmen eine Beteiligung (gemäß Punkt 2.4. dieser der AGB) gewähren möchte erlangen möchte. Die Qualifikation als Investorin oder Investor ist unabhängig von dessen Teilnahme an i2. Als Investorin oder Investor gelten für Zwecke dieser AGB auch auftretende, vermittelnde Personen, Intermediäre und vertretende Personen sowie sonstige indirekt für das Zustandekommen einer Beteiligung ursächlich handelnde Personen (im folgenden "Unternehmen"der „Business Angel“).
2.3 2.3. Ein Intermediär im Sinne dieser AGB ist jede teilnehmende Person an i2, die eine Beteiligung (gemäß Punkt 2.4. dieser AGB) einer Investorin oder einem Investor oder Unternehmen, das nicht notwendigerweise Teilnehmer an i2 ist, weitervermitteln möchte (der "Intermediär").
2.4 2.4. Unter Beteiligung im Sinne dieser AGB ist jede Form finanziellen oder unternehmerischen Engagements am bzw. im Unternehmen durch die eine Investorin oder den Investor, die entweder im eigenen Namen auftreten oder als Intermediär einen Investor (gemäß Punkt 2.3. handeln, 2.2.) zu verstehen. Insbesondere fällt darunter die Übernahme von Aktien, Geschäftsanteilen, Gewinn- oder Kapitalanteilen, Kommanditeinlagen, typisch oder atypisch stillen Einlagen oder sonstigen Einlagen, Anteilen oder Beteiligungen am Unternehmen in der Rechtsform eines Einzelunternehmens, einer Kapital-, Personen- oder Erwerbsgesellschaft oder einer sonstigen Rechtsform, sowie auch jegliche sonstige Rechte aus dem Zurverfügungstellen von Kapital und sonstigen geldwerten Vermögensgegenständen, gleichgültig ob Eigen- oder Fremdkapital, oder durch die Übernahme oder Sicherstellung von Verbindlichkeiten des Unternehmens, ungeachtet dessen, ob damit eine über einen schuldrechtlichen Anspruch hinausgehende korporationsrechtliche oder sonstige mitgliedschaftliche Stellung, mit der etwa Stimm-, Bezugs-, Gewinnanteil- Gewinnanteil oder sonstige Rechte verbunden sind, im Unternehmen erlangt wird (die "Beteiligung").
2.5 2.5. Eine Kooperation im Sinne dieser AGB ist eine Zusammenarbeit zwischen dem Unternehmen und der Investorin oder dem Investor, die sich auf technische, kaufmännische oder sonstige Dienstleistungen Dienstleistung oder die Zurverfügungstellung von Kontakten durch die Investorin oder den Investor beschränkt und keine Beteiligung im Sinne des Punktes Punkt 2.4. dieser AGB ist. Für die Berichtspflicht und das Zustandekommen einer derartigen Kooperation gelten die Beteiligung Beteiligungen gemäß 2.4 betreffenden Bestimmungen dieser AGB sinngemäß (die "Kooperation")sinngemäß.
Appears in 1 contract
Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Unternehmen