Begriffsdefinitionen Musterklauseln

Begriffsdefinitionen. 2.1 Begriffsdefinitionen: "Beherberger": Ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.
Begriffsdefinitionen. Betriebsplattformen (Plattformen von Drittherstellern) Betriebsplattformen sind als zugrundeliegende Ausführungsumgebun- gen eines Produkts definiert. Derartige Betriebsplattformen können hier- bei sowohl Computer-Betriebssysteme als auch Application Server und Runtime-Environments sein. Zur Bestimmung der jeweiligen Betriebs- plattform wird auf den individuellen Abschnitt der Produktdokumenta- tion verwiesen, in der die Installations-voraussetzungen beschrieben sind. Datensicherung (ordnungsgemäße)
Begriffsdefinitionen. 2.1. Betreiber: Wer unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunkts ausübt (§ 2 Ziffer 12 LSV). Im vorliegenden Vertrag handelt es sich dabei um den oben benannten Betreiber. 2.2. Ladepunkt: Eine Einrichtung, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt ist und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen werden kann (§ 2 Ziffer 6 Ladesäulenverordnung (LSV). 2.3. Mobilitätsanbieter: Wer seinen Nutzern das Laden von Elektrofahrzeugen an eigenen Ladepunkten oder Ladepunkten dritter Betreiber ermöglicht und ihnen hierfür ein Authentifizierungsmedium (z. B. RFID-Karte, App) zur Verfügung stellt sowie die Ladevorgänge abrechnet. 2.4. Punktuelles Laden: Die Berechtigung zum einmaligen Laden eines Elektromobils, welche nicht als Leistung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses zwischen dem Nutzer und einem Mobilitätsanbieter oder einem Betreiber eines Ladepunktes erbracht wird (vgl. § 2 Ziffer 13 LSV). 2.5. Start des Ladevorgangs: Der Ladevorgang startet, wenn das Elektrofahrzeug über das Ladekabel mit dem Ladepunkt verbunden ist und Strom fließt. 2.6. Ende des Ladevorgangs: Der Ladevorgang endet mit der Entriegelung des Ladekabels am Ladepunkt. 2.7. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Begriffsdefinitionen. Die in dieser Police verwendeten Begriffe und Ausdrücke haben bestimmte Bedeutungen. Die nachfolgend definierten Begriffe werden in der gesamten Police in „Fettschrift“ angezeigt: • „aufbereitet“ bezeichnet ein nach den Vorgaben des Herstellers erneuertes Gerät;
Begriffsdefinitionen. Für die Zwecke dieser AGB gelten folgende Begriffsdefinitionen: 1. Software – sind Programme, Routinen und Unterroutinen, die von TIG oder einem Lizenzgeber von TIG für spezielle Anwendungsgebiete angeboten werden, einschließlich zugehöriger Doku- mentationen; 2. Hardware – sämtliche Geräte, die für die Nutzung von Software erforderlich sind; 3. Release - neue Entwicklungsstufe der Software; 4. Hotfix (Patch) – anlassbezogene Behebung eines Mangels und/oder eines Fehlers der Software, der/die bestimmungsgemäße Nutzung der Software wesentlich beeinträchtigt; 5. Umgehungslösung – ist die temporäre Umgehung eines Mangels und/oder eines Fehlers; 6. Fehler – alle Störungen der Software, die zu einer Einschränkung der zweckgemäßen Nutzung führen; 7. Source Code (Quellcode) – Code eines Programmes in der Fassung der verwendeten Program- miersprache; 8. Open Source Software – dem Begriff der "Open Source Software" (OSS) kommt die Bedeutung zu, die von der Open Source Initiative ("OSI") definiert und auf ▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ veröf- fentlicht wird.
Begriffsdefinitionen. 2.1 Bei der in diesen AGB beschriebenen Investorin bzw. dem in diesen AGB beschriebenen Investor handelt es sich um eine natürliche oder juristische Person, gleich welcher Rechtsform, oder jede Personengesellschaft des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die an einem Unternehmen eine Beteiligung erlangen möchte. Als Investorin und Investor gelten für Zwecke dieser Bestimmungen auch eine für eine Investorin oder einen Investor auftretende vermittelnde Person, Intermediäre sowie sonstige indirekt für das Zustandekommen einer Beteiligung ursächlich handelnde Personen. Investorinnen und Investoren können sowohl Privatpersonen als auch unternehmerische oder institutionelle Investorinnen und Investoren sein. 2.1.1 Unter einer privaten Investorin oder einem privaten Investor versteht man eine natürliche Person, die sich mit ihrem privaten Vermögen an einem Unternehmen beteiligt. 2.1.2 Unter einem unternehmerischen Investor versteht man eine juristische Person, die sich mit ihrem Vermögen an einem Unternehmen beteiligt. 2.1.3 Unter einem institutionellen Investor versteht man Investorinnen und Investoren, deren Kerngeschäft das Eingehen von Beteiligungen iSd Punktes 2.4. ist. 2.2 Ein Unternehmen im Sinne dieser AGB ist jede natürliche oder juristische Person, gleich welcher Rechtsform, oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts, unabhängig davon, ob sie sich noch im Gründungsstadium befindet, die einer Investorin oder einem Investor eine Beteiligung (gemäß Punkt 2.4. dieser AGB) gewähren möchte (im folgenden "Unternehmen"). 2.3 Ein Intermediär im Sinne dieser AGB ist jede teilnehmende Person an i2, die eine Beteiligung (gemäß Punkt 2.4. dieser AGB) einer Investorin oder einem Investor oder Unternehmen, das nicht notwendigerweise Teilnehmer an i2 ist, weitervermitteln möchte (der "Intermediär"). 2.4 Unter Beteiligung im Sinne dieser AGB ist jede Form finanziellen oder unternehmerischen Engagements am bzw. im Unternehmen durch die Investorin oder den Investor, die entweder im eigenen Namen auftreten oder als Intermediär gemäß Punkt 2.3. handeln, zu verstehen. Insbesondere fällt darunter die Übernahme von Aktien, Geschäftsanteilen, Gewinn- oder Kapitalanteilen, Kommanditeinlagen, typisch oder atypisch stillen Einlagen oder sonstigen Einlagen, Anteilen oder Beteiligungen am Unternehmen in der Rechtsform eines Einzelunternehmens, einer K...
Begriffsdefinitionen. In den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten folgende Begriffsdefinitionen: 1. (Haupt-)Mieter: eine (natürliche) Person, die eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus aus dem Angebot von DUTCHEN mietet oder zu mieten wünscht. 2. Mitmieter: die Person, die sich gemeinsam mit dem (Haupt-)Mieter im Ferienhaus aufhält. 3. Verwalter: die Person, die im Namen des Eigentümers eines Ferienhauses die Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Ferienhauses auf sich nimmt.
Begriffsdefinitionen. Die in diesen Versicherungsbedingungen verwendeten Begriffe und Ausdrücke haben bestimmte Bedeutungen. Die nachfolgend definierten Begriffe werden in den gesamten Versicherungsbedingungen in „Fettschrift" angezeigt:
Begriffsdefinitionen. 2.1. Die Art der Kundenbeziehungen (nachfolgend "Aufträgen") bezieht sich bei der H2D electronic ag ausschliesslich auf Fertigungsaufträge. Der Kunde wird in allen Fällen als "Auftraggeber" bezeichnet 2.2. Im Rahmen von Fertigungsaufträgen wird zwischen folgenden Arten von Bestellungen unterschieden: • Rahmenbestellungen mit Abruf • Einzelbestellungen
Begriffsdefinitionen. Beherberger Ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.