Begriffsdefinitionen Musterklauseln

Begriffsdefinitionen. 2.1 Begriffsdefinitionen: "Beherberger": Ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.
Begriffsdefinitionen. Für die Zwecke dieser AGB gelten folgende Begriffsdefinitionen:
Begriffsdefinitionen. 2.1. Betreiber: Wer unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunkts ausübt (§ 2 Ziffer 12 LSV). Im vorliegenden Vertrag handelt es sich dabei um den oben benannten Betreiber.
Begriffsdefinitionen. Betriebsplattformen (Plattformen von Drittherstellern) Betriebsplattformen sind als zugrundeliegende Ausführungsumgebun- gen eines Produkts definiert. Derartige Betriebsplattformen können hier- bei sowohl Computer-Betriebssysteme als auch Application Server und Runtime-Environments sein. Zur Bestimmung der jeweiligen Betriebs- plattform wird auf den individuellen Abschnitt der Produktdokumenta- tion verwiesen, in der die Installations-voraussetzungen beschrieben sind. Datensicherung (ordnungsgemäße)
Begriffsdefinitionen. Die in dieser Police verwendeten Begriffe und Ausdrücke haben bestimmte Bedeutungen. Die nachfolgend definierten Begriffe werden in der gesamten Police in „Fettschrift“ angezeigt: • „aufbereitet“ bezeichnet ein nach den Vorgaben des Herstellers erneuertes Gerät;
Begriffsdefinitionen. Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, gelten die nachfol- genden Begriffsdefinitionen.
Begriffsdefinitionen. Die in diesen Versicherungsbedingungen verwendeten Begriffe und Ausdrücke haben bestimmte Bedeutungen. Die nachfolgend definierten Begriffe werden in den gesamten Versicherungsbedingungen in „Fettschrift" angezeigt:
Begriffsdefinitionen. Begriff Bedeutung
Begriffsdefinitionen. Beherberger Ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.
Begriffsdefinitionen. In den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten folgende Begriffsdefinitionen: