Balkone Musterklauseln

Balkone. An Balkongeländern befestigte Blumenkästen müssen wind- und absturzsicher angebracht werden. Beim Blumengießen ist dafür zu sor- gen, dass kein Wasser an den Hauswänden abfließt oder auf andere Balkone oder Personen tropft. Das Anbringen von ▇▇▇▇▇▇▇▇ und Satellitenantennen auf und an den Balkonen bedarf der Zustimmung des Vermieters. Das Anbringen eines Sicht- oder Windschutzes am Balkongeländer ist bis zur Höhe des Balkongeländers zulässig. Balkone, Loggien, Dachterrassen etc. müssen im Winter von Eis und Schnee frei gehalten werden. Weitere Regelungen: Sperrmüll und Sondermüll sind bei den zuständigen städtischen An- nahmestellen abzugeben bzw. abholen zu lassen. Eingänge, Treppen, Treppenabsätze und Flure sind von allen sperrigen Gegenständen frei zu halten, die ihre Eignung als Fluchtweg im Brand- fall beeinträchtigen könnten. In Fluren und Treppenhäusern dürfen Ort, Datum Vermieter Mieter Der Vermieter kann die nachfolgend näher bezeichneten Betriebskosten (Kostenarten nach § 2 der Betriebskostenverordnung) auf den Mieter umlegen, es sei denn, dass sie üblicherweise vom Mieter außerhalb der Miete unmittelbar getragen werden. Betriebskosten liegen nur dann vor, wenn es sich um laufende, regelmäßig wiederkehrende Kosten im Zusammenhang mit dem Haus oder dem Grundstück handelt.
Balkone. Auf den Balkonen erfolgt die Ausführung des Bodenbelages mit Holzdielen. Diese werden auf Stelzlager verlegt und nicht verfugt. Das Regenwasser wird über ein Fallrohr abgeleitet. Balkongeländer (sofern vorhanden) bestehen aus mattiertem Glas. Bei gemauerten oder betonierten Brüstungen der Balkone erhalten diese als Abschluss eine Blechabdeckung.
Balkone. Speziell in Ballungsgebieten sind Balkone ein ebenso attraktiver wie wert- voller Raum. Der Balkon stellt einen Lebensraum zur Wohnung dar. Balko- ne, sofern nach Haustyp vorhanden, werden aus Stahlbeton-Fertigteilen oder vor Ort betoniert nach statischer Berechnung hergestellt oder werden mit einer Stützen- oder Trägerkonstruktion vor die Fassade gesetzt und sind entsprechend der Wärmeschutzverordnung vom Gebäude getrennt. Die Balkone erhalten verzinkte Geländer, oder je nach Haustyp eine vor Ort gemauerte Balkonbrüstung, nach den Sicherheitsvorschriften. • Balkone sind der Witterung stark ausgesetzt. Hohe Temperaturunterschie- de (Regen, Sonne, Schnee) können zu Spannungsrissen führen. Dadurch kann im Winter Feuchtigkeit und Wasser eindringen und durch Frosteinwir- kung den Bodenbelag und die Tragschicht schädigen. Der Belag wird in Betonwerkstein als Kunststein-Platten im Format 40/40 cm oder 40/60 cm auf einer Balkonabdichtung gegen Feuchtigkeit und Wasser ausgeführt. Die Verlegung erfolgt im Mörtel- oder Sandbett. Wahlweise kann der Balkonbe- lag gegen Mehrpreis auch mit Holzfliesen ausgeführt werden. Balkonbelä- ge gehören zum Gewerk Fliesenarbeiten.
Balkone. Stahlbetondeckenplatten mit thermischer Trennung zu den Geschossdecken. Die Abdichtung erfolgt mittels Abdichtungsfolien bzw. Bitumenschweißbahnen, Entwässerung über Fallrohre aus Titanzink mit Anschluss an die Grundleitungen. Brüstung als lackiertes Stahlpfostengeländer mit Glaseinsatz.

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  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Mängelrüge Außer bei Verbrauchern ist die Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsansprüche die Erhebung einer unverzüglichen und schriftlich detaillierten und konkretisierten Mängelrüge innerhalb von 14 Werktagen nach Erkennbarkeit des Mangels.