Ausnahmeregelung Musterklauseln

Ausnahmeregelung. (1) Beabsichtigt eine Partei, gegenüber dem Gebiet oder einem Teil des Gebiets der anderen Partei eine Ausnahmeregelung zu treffen, so setzt sie die andere Partei unter Angabe der Gründe zuvor davon in Kenntnis. Unbeschadet der Möglichkeit einer sofortigen Inkraftsetzung der erwogenen Ausnahmeregelung nehmen in diesem Fall die beiden Parteien unverzüglich Beratungen miteinander auf, um geeignete Lösun- gen zu finden.
Ausnahmeregelung. Ist ein Vertragsstaat der Ansicht, dass die Erfüllung eines Ersuchens oder die Durchführung einer Kooperationsmaßnahme gemäß diesem Vertrag geeignet ist, die Souveränität einzuschränken, die eigene Sicherheit oder andere wesentliche Interessen zu gefährden oder innerstaatliche Rechtsvorschriften zu verletzen, so teilt er dem anderen Vertragsstaat mit, dass er die Zusammenarbeit insoweit ganz oder teilweise verweigert oder von bestimmten Bedingungen abhängig macht.
Ausnahmeregelung. Die Ortsgemeinde Herxheim behält sich vor, im Einzelfall von dieser Benutzungsordnung abweichende Regelungen zu treffen.
Ausnahmeregelung. (1) Für Ärzte, die länger als ein Jahr eine Genehmigung für den Anwendungsbereich AB
Ausnahmeregelung. In Abweichung von der grundsätzlichen Regelung vorstehend darf die Fondsleitung bei Fonds bzw. Teilvermögen mit einem anlagepolitischen Fokus auf Beteiligungsrechte in "Schweizer Small & Mid Cap Gesellschaften" oder "Goldminen-Gesellschaften weltweit" folgende Limiten anwenden: Für Fonds bzw. Teilvermögen mit einem anlagepolitischen Fokus auf Beteiligungsrechte in "Schwei- zer Small & Mid Cap Gesellschaften" (Definition gemäss SIX Swiss Exchange AG sowie alle nicht ko- tierten Schweizer Gesellschaften) darf die Fondsleitung, konsolidiert über alle Fonds bzw. Teilvermö- gen mit diesem anlagepolitischen Fokus, nicht mehr als 20% der Beteiligungsrechte eines Emitten- ten aus diesem Anlagesegment erwerben, wobei die Ausübung der Stimmrechte insgesamt auf ma- ximal 17% begrenzt ist. Für alle anderen Emittenten, welche nicht dem Anlagesegment "Schweizer Small & Mid Cap Gesell- schaften" zugeordnet sind, gilt die grundsätzliche Regelung vorstehend. Für Fonds bzw. Teilvermögen mit einem anlagepolitischen Fokus auf Beteiligungsrechte in "Goldmi- nen-Gesellschaften weltweit" darf die Fondsleitung, konsolidiert über alle Fonds bzw. Teilvermögen mit diesem anlagepolitischen Fokus, nicht mehr als 20% der Beteiligungsrechte eines Emittenten aus diesem Anlagesegment erwerben, wobei die Ausübung der Stimmrechte auf insgesamt maximal 17% begrenzt ist. Für alle anderen Emittenten, welche nicht dem Anlagesegment "Goldminen-Gesellschaften weltweit" zugeordnet sind, gilt die grundsätzliche Regelung vorstehend. Für alle Fonds bzw. Teilvermögen, die weder einen anlagepolitischen Fokus auf Beteiligungsrechte in "Schweizer Small & Mid Cap Gesellschaften" (Definition gemäss SIX Swiss Exchange AG sowie alle nicht kotierten Schweizer Gesellschaften) noch auf Beteiligungsrechte in "Goldminen-Gesellschaften weltweit" haben, darf die Fondsleitung keine Beteiligungsrechte von Emittenten aus diesen beiden Anlagesegmenten erwerben, die insgesamt mehr als 6% der Stimmrechte ausmachen. Für alle anderen Emittenten, welche keinem der beiden Anlagesegmente "Schweizer Small & Mid Cap Gesellschaften" und "Goldminen-Gesellschaften weltweit" zugeordnet sind, gilt die grundsätzliche Regelung vorstehend. Unabhängig von den vorstehenden Regeln darf die Fondsleitung, kumuliert über alle von ihr verwal- teten Fonds bzw. Teilvermögen und über alle Anlagesegmente, in keinem Fall mehr als 20% der Be- teiligungsrechte bzw. 17% der Stimmrechte eines Emittenten halten bzw. ausüben.
Ausnahmeregelung. Werden Getreide, Getreideprodukte und Kartoffeln sowie deren Erzeugnisse nicht im Sinne der Häufigkeitsanforderungen gemäß Ziff. 5.1.2.1 als Sättigungsbeilage angeboten, sondern als Zutat in einem Lebensmittel, dessen Hauptbestandteil nicht Getreide, ein Getreideprodukt, Kartoffeln oder deren Erzeugnis ist, d.h. z. B. als Panade zu Fleisch oder als Bindemittel in einer Soße, müssen diese nicht aus biologischer Landwirtschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 stammen. Werden Milch und Milchprodukte einschließlich Käse über die Häufigkeitsanforderungen gemäß Ziff. 5.1.2.1 und über die Lebensmittelmengen gemäß Ziff. 5.1.7 hinaus angeboten, müssen diese nicht aus biologischer Landwirtschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 stammen.
Ausnahmeregelung. Sollten Zugangsberechtigte andere Verkehrsleistungen durchführen wollen, so ist diese bei ausreichender Schienenkapazität möglich (Einzelfallprüfung), mit der Restriktion, dass dann der in der Tabelle 1 genannten Verkehrsleistung der Vorrang bei der Vergabe von Zugtrassen eingeräumt wird.
Ausnahmeregelung. Sollten Zugangsberechtigte andere Verkehrsleistungen durchführen wollen, so ist dies bei ausreichender Schienenwegkapazität möglich, kann aber aufgrund besonderer örtlicher oder baulicher Gegebenheiten in einzelnen Fällen mit Restriktionen verbunden sein.
Ausnahmeregelung. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann die Kanzlerin/der Xxxxxxx auf Antrag der Mit­ arbeiterin/des Mitarbeiters Ausnahmen für die Dauer von maximal einem Jahr gewähren.
Ausnahmeregelung. Sollten Zugangsberechtigte andere Verkehrsleistungen durchführen wollen, so ist dies bei ausreichender Schienenweg- und Servicekapazität möglich, kann aber, aufgrund besonderer örtlicher oder baulicher Gegebenheiten in einzelnen Fällen mit Restriktionen verbunden sein. Serviceeinrichtungen gem. § 2 Abs. 3c Punkt 2 AEG befinden sich nicht im Eigentum der HTB.