Ausgabe und Rücknahme Musterklauseln

Ausgabe und Rücknahme. Für alle Teilvermögen werden Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge für Anteile am Auftragstag bis zu einem bestimmten im Prospekt genannten Zeit- punkt entgegengenommen. Der für die Ausgabe und Rücknahme massgebende Preis der Anteile wird anhand der Schlusskurse am Bewertungstag festgelegt, der nicht ein früherer sein darf als der Tag der Auftragserteilung. Der Prospekt regelt die Einzelheiten. Die Ausgabe und Rücknahme von An- teilsbruchteilen ist gestattet.
Ausgabe und Rücknahme. Valuta ab Zeichnungen und Rücknahmen: Teilvermögen Swisscanto (CH) IPF III Index Equity Fund MSCI® World ex Switzerland: spätestens 4 Tage Teilvermögen Swisscanto (CH) IPF III Index Equity Fund MSCI® USA: spätestens 3 Tage Anteile der Teilvermögen werden an jedem Bankwerktag (Montag bis Xxxxxxx) ausgegeben oder zurückgenommen. Keine Ausgabe oder Rücknahme findet an schweizerischen Feier- tagen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr, Nationalfeiertag usw.) statt sowie an Ta- gen, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer eines Teilvermögens ge- schlossen sind oder wenn ausserordentliche Verhältnisse im Sinn von § 17 Ziff. 4 des Fondsvertrages vorliegen. Zeichnungen für Anteile der Klassen NV und PV bedürfen der vorgängigen Abklärung und Zustimmung durch die Depotbank zwecks Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften gemäss nachfolgender Ziff. 8 i.V.m. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Fondsvermögen leistet („Sacheinlage“ oder „contribution in kind“ ge- nannt) bzw. dass ihm im Falle einer Kündigung anstelle einer Auszahlung in bar Anlagen übertragen werden ("Sachauszahlung" oder "redemption in kind"). Der Antrag ist zusam- men mit der Zeichnung bzw. mit der Kündigung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht ver- pflichtet, Sachein- und Sachauszahlungen zuzulassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagen oder Sachauszahlungen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Einklang mit der Anlagepolitik des jeweiligen Teilvermögens steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Details von Sacheinlagen und –rücknahmen sind in § 17 Ziff. 7 Fondsvertrag geregelt. Zeichnungs- und Rücknahmeanträge werden von der Depotbank, sowie von den Vertriebs- und Zahlstellen entgegengenommen. Anträge für das Teilvermögen Swisscanto (CH) IPF III Index Equity Fund MSCI® USA, wel- che bis 15 Uhr an einem Bankwerktag (Auftragstag) bei der Depotbank vorliegen, werden am nächsten Bankwerktag (Bewertungstag) auf der Basis des an diesem Tag berechneten modifizierten Nettoinventarwertes abgewickelt (vgl. § 16 Ziff. 6 des Fondsvertrages). Beim Teilvermögen Swisscanto (CH) IPF III Index Equity Fund MSCI® World ex Switzerland wird der zur Abrechnung gelangende modifizierte Nettoinventarwert am zweiten auf den Ein- gang des Auftragstages folgenden Bankwerktag (Be...
Ausgabe und Rücknahme. Anteile der Teilvermögen werden an jedem Bankwerktag (Montag bis Xxxxxxx) ausgegeben oder zurückgenommen. Als Bankwerktag gilt jeder Tag, an welchem die Banken in der Stadt Zürich geöffnet sind. Keine Ausgabe oder Rücknahme findet an schweizerischen Feiertagen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr, Nationalfeiertag usw.) statt sowie an Tagen, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer eines Teilvermögens geschlossen sind oder wenn ausserordentliche Verhältnisse im Sinn von § 17 Ziff. 4 des Fondsvertrages vorliegen. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Fondsvermögen leistet („Sacheinlage“ oder „contribution in kind“ genannt) bzw., dass ihm im Falle einer Kündigung anstelle einer Auszahlung in bar Anlagen übertragen werden ("Sachauszahlung" oder "redemption in kind"). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung bzw. mit der Kündigung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sachein- und Sachauszahlungen zuzulassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagen oder Sachauszahlungen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Einklang mit der Anlagepolitik des jeweiligen Teilvermögens steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Details von Sacheinlagen und –rücknahmen sind in § 17 Ziff. 7 Fondsvertrag geregelt. Zeichnungs- und Rücknahmeanträge werden von der Depotbank, sowie von den Vertriebs- und Zahlstellen entgegengenommen. Bei Anträgen für das Teilvermögen Swisscanto (CH) IPF III Index Equity Fund MSCI® World ex Switzerland, welche bis 15.00 Uhr (Zeit in Zürich) an einem Bankwerktag (Auftragstag) bei der Depotbank vorliegen, wird der zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert am zweiten auf den Eingang des Auftragstages folgenden Bankwerktag (Bewertungstag) auf der Basis des an diesem Tag berechneten Nettoinventarwertes abgewickelt. Somit wird beim Teilvermögen Swisscanto (CH) IPF III Index Equity Fund MSCI® World ex Switzerland der Nettoinventarwert am Bewertungstag aufgrund der Schlusskurse des auf den Auftragstag folgenden Bankwerktages ermittelt. Der zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert ist somit im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt (Forward pricing). Für Anträge, welche nach 15.00 Uhr an einem Bankwerktag bei der Depotbank vorliegen, gilt somit beim Teilvermögen Swisscanto (CH) IPF III Index Equity Fund MSCI® World ex Switzerl...
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