Arznei- und Verbandmittel Musterklauseln

Arznei- und Verbandmittel. Sofern im Rahmen lebenserhaltender Maßnahmen verordnet, sind auch Nähr- und Stärkungsmittel, insbesondere Nahrungsergänzung (wie Vitamine, Mineralstoffe, Spurenelemente) und Mittel zur künstlichen Ernährung erstattungsfähig.
Arznei- und Verbandmittel. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Verbandmittel und verschreibungspflichtige Arzneimittel, die von einem Vertragsarzt verordnet und innerhalb von zehn Tagen nach Ausstellung der Verordnung aus der Apotheke bezogen wurden. Erstattungsfähig sind ferner ver- ordnete, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses durch den behandelnden Vertragsarzt ausnahmsweise zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können. Stehen für das verordnete, verschreibungspflichtige Arzneimittel mehrere wirkstoffgleiche Arzneimittel zur Verfügung, sind nur Aufwen- dungen für eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel erstattungsfähig, es sei denn, die Verordnung eines bestimmten Arzneimittels ist medizinisch notwendig oder keines der drei preisgünstigsten Arzneimittel ist rechtzeitig lieferbar.
Arznei- und Verbandmittel. In Ergänzung zu § 4 Nr. 2 b) Satz 2 Teil II AVB/KK 2013 sind auch Nährstofflösungen zur enteralen und parenteralen Ernährung sowie medikamentenähnliche Nährmittel, die zur Vermeidung schwerer gesundheitlicher Schäden, z. B. bei Enzymmangelkrankheiten, Morbus-Crohn und Mukoviszidose, zwingend erforderlich sind, erstattungsfähig.
Arznei- und Verbandmittel. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für nicht beihilfefähige Arznei- und Verbandmittel, wenn sie nach dem Grundtarif erstattungsfähig sind.
Arznei- und Verbandmittel. In Ergänzung zu § 4 Nr. 2 b) Satz 2 Teil II AVB/KK 2013 sind auch Harn- und Blutteststreifen, notwendige Sensoren zur kontinuierlichen Blutzuckermessung, Nährstofflösungen zur enteralen und parenteralen Ernährung sowie medikamentenähnliche Nährmittel, die zur Vermeidung schwerer gesundheitlicher Schäden, z. B. bei Enzymmangelkrankheiten, Morbus-Crohn und Mukoviszidose, zwingend erforderlich sind, erstattungsfähig.
Arznei- und Verbandmittel. 5.1 Wir erstatten die Kosten von Arzneimitteln, Verbandstoffen und ruhigstellenden Verbänden, wenn sie von einem zugelassenen Behandler verordnet sind.
Arznei- und Verbandmittel. Die nach § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB V (siehe Anhang) vor- gesehenen Zuzahlungen zu Arznei- und Verbandmitteln werden mit 100 % erstattet.
Arznei- und Verbandmittel. Als Arzneimittel gelten allopathische und homöopathische Medikamente. Nicht erstattungsfähig sind Präparate zur Behandlung der erektilen Dysfunktion und zur Gewichtsreduktion sowie Badezusätze, kosmetische Mittel, Desinfektions-, Nähr- und Stärkungsmittel. Präparate und Mittel für die enterale Ernährung (Sondennahrung) und parenterale Er- nährung sind erstattungsfähig, wenn eine Nahrungsaufnahme auf natürlichem Weg aufgrund medizinischer Indikation nicht möglich ist.
Arznei- und Verbandmittel. Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100 % ersetzt, wenn die Erstbehandlung durch einen Hausarzt erfolgt. Wird die Erstbehandlung nicht durch einen Hausarzt durchgeführt, reduziert sich die Erstattung auf 75 %.
Arznei- und Verbandmittel. Als Arzneimittel gelten auch Harn- und Blutteststreifen. Sofern im Rahmen lebenserhaltender Maßnahmen oder zur Vermeidung schwerer gesundheitlicher Schäden z.B. bei Enzymmangelkrankheiten, Morbus Crohn oder Mukoviszidose verordnet, sind auch Nähr- und Stär- kungsmittel, insbesondere Nahrungsergänzung (wie Vitamine, Mineralstoffe, Spurenelemente) und Mittel zur künstlichen Ernährung (enteral und parenteral) erstattungsfähig.