Common use of Antidumping Clause in Contracts

Antidumping. 1. Die Vertragsparteien bemühen sich, von der Einleitung von Antidumpingverfah- ren nach Artikel VI des GATT 199424 und dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 199425 (nachfolgend als das «Antidumpingübereinkommen» bezeichnet) gegeneinander abzusehen. 2. Nachdem eine Vertragspartei einen ordnungsgemäss dokumentierten Antrag erhalten hat und bevor eine Untersuchung nach dem Antidumpingübereinkommen eingeleitet wird, benachrichtigt die betreffende Vertragspartei schriftlich die andere 20 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 21 SR 0.632.20, Anhang 1A.1.b 22 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 23 SR 0.632.20, Anhang 1A.13 24 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 25 SR 0.632.20, Anhang 1A.8 Vertragspartei, deren Erzeugnisse angeblich Gegenstand einer Dumpingpraxis sind, und gewährt eine Frist von 60 Tagen für Konsultationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Aus- schuss statt, wenn eine Vertragspartei dies innerhalb von 20 Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.26 3. Wendet eine Vertragspartei eine Antidumpingmassnahme an, so wird diese spätestens fünf Jahre nach ihrer Einführung beendet. 4. Keine Vertragspartei leitet nach einer Feststellung, die zur Nicht-Anwendung oder Aufhebung von Antidumpingmassnahmen geführt hat, oder nach Beendigung einer Antidumpingmassnahme nach Absatz 3 innert Jahresfrist bezüglich desselben Erzeugnisses derselben Vertragspartei eine Untersuchung ein. 5. Beschliesst eine Vertragspartei die Erhebung eines Antidumpingzolls, so wendet sie bei dessen Festlegung die Regel des «niedrigeren Zolls» an, der tiefer ist als die Dumpingspanne, falls dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen. 6. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüft der Gemischte Ausschuss, ob die Möglichkeit beizubehalten ist, gegeneinander Antidumpingmassnahmen zu ergreifen. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Bei- behaltung dieser Möglichkeit, so führt danach der Gemischte Ausschuss alle zwei Jahre Überprüfungen durch.

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Sources: Freihandelsabkommen

Antidumping. 1. Sofern in diesem Artikel nicht anders bestimmt, richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Antidumpinguntersuchungen und Anti- dumpingmassnahmen nach Artikel VI des GATT 199423 und dem WTO-Überein- kommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 (nachfolgend als «WTO-Antidumpingübereinkommen» bezeichnet)24. 2. Die Vertragsparteien bemühen sich, von der Einleitung von Antidumpingverfah- ren nach Artikel VI des GATT 199424 1994 und dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 199425 (nachfolgend als das «Antidumpingübereinkommen» bezeichnet) WTO-Antidumpingübereinkommen gegeneinander abzusehen. 23. Nachdem eine Vertragspartei einen ordnungsgemäss gut dokumentierten Antrag erhalten hat und bevor eine Untersuchung nach dem WTO-Antidumpingübereinkommen eingeleitet wird, benachrichtigt die betreffende Vertragspartei sie schriftlich die andere Vertragspartei, deren Waren angeblich Ge- genstand einer Dumpingpraxis sind. 19 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 20 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 1A.1.b 21 SR 0.632.20, Anhang 1A.1.b 1A.1 22 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 1A.13 23 SR 0.632.20, Anhang 1A.13 1A.1 24 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 25 SR 0.632.20, Anhang 1A.8 Vertragspartei, deren Erzeugnisse angeblich Gegenstand einer Dumpingpraxis sind, und gewährt eine Frist von 60 Tagen für Konsultationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Aus- schuss statt, wenn eine Vertragspartei dies innerhalb von 20 Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.26 3. Wendet eine Vertragspartei eine Antidumpingmassnahme an, so wird diese spätestens fünf Jahre nach ihrer Einführung beendet.1A.8 4. Keine Vertragspartei leitet nach einer Feststellung, die zur Nicht-Anwendung oder Aufhebung von Antidumpingmassnahmen geführt hat, oder nach Beendigung einer Antidumpingmassnahme nach Absatz 3 innert Jahresfrist bezüglich desselben Erzeugnisses derselben Vertragspartei eine Untersuchung ein. 5. Beschliesst eine Vertragspartei die Erhebung eines Antidumpingzolls, so wendet soll sie bei dessen Festlegung die Regel des «niedrigeren Zolls» ananwenden, der tiefer ist als die Dumpingspanneunter der Dumpingspanne liegt, falls sofern dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen. 65. Fünf Jahre nach Inkrafttreten Die Vertragsparteien tauschen an den Treffen des Gemischten Ausschusses Informationen und Erfahrungen über die Anwendung dieses Abkommens prüft der Gemischte Ausschuss, ob die Möglichkeit beizubehalten ist, gegeneinander Antidumpingmassnahmen zu ergreifen. Beschliessen die Artikels und seine Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Bei- behaltung dieser Möglichkeit, so führt danach der Gemischte Ausschuss alle zwei Jahre Überprüfungen durchaus.

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Sources: Freihandelsabkommen