Antidumping Musterklauseln

Antidumping. 1. Die Vertragsparteien behalten ihre Rechte und Pflichten aus Artikel VI GATT 1994 und aus dem Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI GATT 199413 (nachfolgend als «WTO-Antidumping-Übereinkommen» bezeichnet), gemäss fol- genden Bestimmungen: (a) Die Vertragsparteien bemühen sich, von der Einleitung von Antidumping- Massnahmen gegeneinander abzusehen. Erhält eine Vertragspartei einen mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrag, so muss die Vertrags- partei, die eine Untersuchung gemäss dem WTO-Antidumping-Überein- kommen einleiten will, vorher schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Er- zeugnisse angeblich Gegenstand einer Dumping-Praxis sind, benach- richtigen und ihr Konsultationen mit dem Ziel anbieten, eine beiderseits 12 SR 0.632.20 Anhang 1A.13 13 SR 0.632.20 Anhang 1A.8 annehmbare Lösung zu finden. Das Ergebnis der Konsultationen wird den anderen Vertragsparteien mitgeteilt. (b) Beschliesst eine Vertragspartei die Verhängung einer Antidumping-Mass- nahme nach Artikel 9.1 des WTO-Antidumping-Übereinkommens, so wen- det sie die Regel des niedrigeren Zolls an, wenn dieser niedrigere Zoll aus- reicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs abzuwenden. 2. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Möglichkeit, gegeneinander Antidumping-Mass- nahmen zu ergreifen, weiterhin erforderlich ist. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, so führen sie im Gemischten Ausschuss alle zwei Jahre eine Überprüfung hinsichtlich dieser Frage durch.
Antidumping. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Anwendung von Antidumpingmassnahmen richten sich nach Artikel VI des GATT 1994 und nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 199415. 2. Nachdem entweder ein EFTA-Staat oder Mexiko einen begründeten Antrag er- halten hat und bevor eine Untersuchung nach den in Absatz 1 angeführten Bestim- mungen des Abkommens eingeleitet wird, benachrichtigt diese Vertragspartei die andere Vertragspartei, deren Erzeugnisse angeblich gedumpt sind, schriftlich. Es wird eine zweitägige Konsultationsfrist zur Findung einer einvernehmlichen Lösung ein- geräumt. Das Konsultationsergebnis wird den anderen Vertragsparteien mitgeteilt. 12 SR 0.632.20 Anhang 1A.1 13 SR 0.632.20 Anhang 1A.13 14 SR 0.632.20 Anhang 1A.1.b 15 SR 0.632.20 Anhang 1A.8
Antidumping. Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen Art. 20 Allgemeine Schutzmassnahmen
Antidumping. 1. Eine Vertragspartei darf bezüglich ▇▇▇▇▇ mit Ursprung in einer anderen Ver- tragspartei keine Antidumpingmassnahmen anwenden, wie sie in Artikel VI GATT 199419 und im WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI GATT 199420 vorgesehen sind. 2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die wirkungsvolle Umsetzung von Wett- bewerbsregeln die wirtschaftlichen Ursachen angehen kann, die zu Dumping führen. 15 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 16 SR 0.632.20, Anhang 1A.1b 17 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 18 SR 0.632.20, Anhang 1A.13 19 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 20 SR 0.632.20, Anhang 1A.8
Antidumping. Eine Vertragspartei darf bezüglich ▇▇▇▇▇ mit Ursprung in einer anderen Vertrags- partei keine Antidumpingmassnahmen anwenden, wie sie in Artikel VI GATT 199420 und im WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI GATT 199421 vorgesehen sind.
Antidumping. 1. Die Rechte und Pflichten der Parteien bezüglich der Anwendung von Antidum- pingmassnahmen werden durch Artikel VI des GATT 1994 und durch das Abkom- men über die Durchführung von Artikel VI des GATT 199411 geregelt. 2. Nachdem ein EFTA-Staat oder Tunesien, je nach Fall, einen gut dokumentierten Antrag erhalten hat und bevor eine Untersuchung nach dem in Absatz 1 genannten Abkommen eingeleitet wird, unterrichtet die betroffene Partei die andere Partei, deren Güter angeblich gedumpt werden, schriftlich über den Antrag und ermöglicht Kon- sultationen, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Ergebnisse der Konsultationen werden den anderen Parteien bekannt gegeben. 3. Auf Antrag einer Partei überprüfen die Parteien den Inhalt dieses Artikels im Rahmen des Gemischten Ausschuss.
Antidumping. 1. Die Vertragsparteien bemühen sich, von der Einleitung von Antidumpingverfah- ren nach Artikel VI des GATT 199424 und dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 199425 (nachfolgend als das «Antidumpingübereinkommen» bezeichnet) gegeneinander abzusehen. 2. Nachdem eine Vertragspartei einen ordnungsgemäss dokumentierten Antrag erhalten hat und bevor eine Untersuchung nach dem Antidumpingübereinkommen eingeleitet wird, benachrichtigt die betreffende Vertragspartei schriftlich die andere 20 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 21 SR 0.632.20, Anhang 1A.1.b 22 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 23 SR 0.632.20, Anhang 1A.13 24 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 25 SR 0.632.20, Anhang 1A.8 Vertragspartei, deren Erzeugnisse angeblich Gegenstand einer Dumpingpraxis sind, und gewährt eine Frist von 60 Tagen für Konsultationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Aus- schuss statt, wenn eine Vertragspartei dies innerhalb von 20 Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.26 3. Wendet eine Vertragspartei eine Antidumpingmassnahme an, so wird diese spätestens fünf Jahre nach ihrer Einführung beendet. 4. Keine Vertragspartei leitet nach einer Feststellung, die zur Nicht-Anwendung oder Aufhebung von Antidumpingmassnahmen geführt hat, oder nach Beendigung einer Antidumpingmassnahme nach Absatz 3 innert Jahresfrist bezüglich desselben Erzeugnisses derselben Vertragspartei eine Untersuchung ein. 5. Beschliesst eine Vertragspartei die Erhebung eines Antidumpingzolls, so wendet sie bei dessen Festlegung die Regel des «niedrigeren Zolls» an, der tiefer ist als die Dumpingspanne, falls dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen. 6. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüft der Gemischte Ausschuss, ob die Möglichkeit beizubehalten ist, gegeneinander Antidumpingmassnahmen zu ergreifen. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Bei- behaltung dieser Möglichkeit, so führt danach der Gemischte Ausschuss alle zwei Jahre Überprüfungen durch.
Antidumping. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Anwendung von Antidumpingmassnahmen richten sich nach Artikel VI des GATT 1994 und nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994. 2. Nachdem entweder ein EFTA-Staat oder Mexiko einen begründeten Antrag er- halten hat und bevor eine Untersuchung nach den in Absatz 1 angeführten Bestim- mungen des Übereinkommen eingeleitet wird, benachrichtigt diese Vertragspartei die andere Vertragspartei, deren Erzeugnisse angeblich gedumpt sind, schriftlich. Es wird eine zweitägige Konsultationsfrist zur Findung einer einvernehmlichen Lö- sung eingeräumt. Das Konsultationsergebnis wird den anderen Vertragsparteien mitgeteilt.
Antidumping. 1) Sofern in diesem Artikel nicht anders bestimmt, richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Antidumpingun- tersuchungen und Antidumpingmassnahmen nach Art. VI des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Art. VI des GATT 1994 (nachfolgend als "WTO-Antidumpingübereinkommen" be- zeichnet). 2) Die Vertragsparteien bemühen sich, von der Einleitung von Anti- dumpingverfahren nach Art. VI des GATT 1994 und dem WTO-Anti- dumpingübereinkommen gegeneinander abzusehen. 3) Nachdem eine Vertragspartei einen gut dokumentierten Antrag er- halten hat und bevor eine Untersuchung nach dem WTO-Antidumping- übereinkommen eingeleitet wird, benachrichtigt sie schriftlich die Ver- tragspartei, deren Waren angeblich Gegenstand einer Dumpingpraxis sind. 4) Beschliesst eine Vertragspartei die Erhebung eines Antidumping- zolls, so soll sie bei dessen Festlegung die Regel des "niedrigeren Zolls" anwenden, der unter der Dumpingspanne liegt, sofern dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen. 5) Die Vertragsparteien tauschen an den Treffen des Gemischten Aus- schusses Informationen und Erfahrungen über die Anwendung dieses Ar- tikels und seine Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragspar- teien aus.
Antidumping. Die Vertragsparteien bemühen sich, von der Einleitung von Antidumpingverfahren gegeneinander abzusehen, insbesondere im Zusammenhang mit Waren, die von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen ausgeführt werden. Für Ecuador gehö- ren dazu auch die Actores de la Economía Popular y Solidaria (AEPYS, Akteure der Volkssolidarwirtschaft) sowie Organisationen für Fairtrade- und Bio-Produkte. Die einführende Vertragspartei prüft die Möglichkeiten konstruktiver Abhilfen.